Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG(Auszug) Vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I, S.2978), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Bundesgrenzschutz-Änderungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I, S.2486)
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§ 21 | Erhebung personenbezogener Daten |
§ 22 | Befragung und Auskunftspflicht |
§ 23 | Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen |
§ 24 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
§ 25 | Vorladung |
§ 26 | Datenerhebungen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen |
§ 27 | Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte |
§ 28 | Besondere Mittel der Datenerhebung |
Teil 2 - Datenverarbeitung und Datennutzung
§ 29 | Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten |
§ 30 | Ausschreibung zur Fahndung |
§ 31 | Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung |
§ 32 | Übermittlung personenbezogener Daten |
§ 33 | Ergänzende Regelungen für die Übermittlung |
§ 34 | Abgleich personenbezogener Daten |
§ 35 | Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten |
§ 36 | Errichtungsanordnung |
§ 37 | Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes |
Teil 3 - Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
§ 38 | Platzverweisung |
§ 39 | Gewahrsam |
§ 40 | Richterliche Entscheidung |
§ 41 | Behandlung festgehaltener Personen |
§ 42 | Dauer der Freiheitsentziehung |
§ 43 | Durchsuchung von Personen |
§ 44 | Durchsuchung von Sachen |
§ 45 | Betreten und Durchsuchen von Wohnungen |
§ 46 | Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen |
(...)
Unterabschnitt 2: |
(1) Der Bundesgrenzschutz kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
(2) Zur Verhütung von Straftaten ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig,
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
(3) Personenbezogene Daten sind offen und beim Betroffenen zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder bei nicht-öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung der dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme des Bundesgrenzschutzes erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn auf andere Weise die Erfüllung der dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben erheblich gefährdet wird oder wenn anzunehmen ist, daß dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.
(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen oder bei nicht-öffentlichen Stellen erhoben, sind diese auf Verlangen auf dem Umfang ihrer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn durch ihn die Erfüllung der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes gefährdet oder erheblich erschwert würde. Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden.
(1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann der Bundesgrenzschutz in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
(2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§17 und 18 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs.1 für die dort bezeichneten Personen, sowie für die Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.
(4) § 136a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der Bundesgrenzschutz ferner
die Identität einer Person feststellen, wenn sie
(3) Der Bundesgrenzschutz kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Er kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann der Bundesgrenzschutz ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Der Bundesgrenzschutz kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Der Bundesgrenzschutz kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung des Bundesgrenzschutzes (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr.2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
(2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben, Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge,
kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn,
(4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 23 Abs.1 Nr.4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 23 Abs.1 Nr.4 bezeichneten Objekten entstehen. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) In den Fällen des § 7 hat der Bundesgrenzschutz die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Örtlichkeiten und Objekte, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeichnungen sowie daraus gefertigte
Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung
zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
(4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.
Der Bundesgrenzschutz kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um
(1) Der Bundesgrenzschutz kann unter Beachtung des § 70 Satz 2
personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
(3) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Leiter des Grenzschutzpräsidiums oder seinen Vertreter angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf in Fällen des Absatzes 2 Nr.1 und 2 Buchstabe b nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grenzschutzpräsidium seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Art erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Anordnung zugrunde hegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind.
(5) Nach Abschluß der in Absatz 2 Nr.1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Maßnahmen ist die Person, gegen die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. Die Unterrichtung durch den Bundesgrenzschutz unterbleibt, wenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen durchgeführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet würde; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Er kann ferner personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Abs.2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur für den Zweck erfolgen, für den die Daten erlangt worden sind. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig, soweit der Bundesgrenzschutz die Daten für diesen Zweck nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift erheben dürfte. Sind personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln des § 28 Abs.2 erhoben worden, ist ihre Verwendung für einen anderen Zweck nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist; die Vorschriften der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
(2) Der Bundesgrenzschutz kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene
Daten, die er bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung
über eine einer Straftat verdächtige Person erlangt hat, in Dateien speichern,
verändern und nutzen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der
dem Bündesgrenzschutz obliegenden Aufgaben oder für Zwecke künftiger
Strafverfahren wegen Straftaten im Sinne des § 12 Abs.1 erforderlich ist.
Nach Maßgabe des Satzes 1 kann der Bundesgrenzschutz
(3) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von den in § 21 Abs.2 Nr.2 bezeichneten Personen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen außer zur Abwehr einer Gefahr nur dann in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs.1 mit erheblicher Bedeutung oder für Zwecke künftiger Strafverfahren wegen solcher Straftaten erforderlich ist. Die Speicherung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in Absatz 2 Satz 2 Nr.1 und 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Zeugen nach Satz 1 dürfen mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden.
(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
(5) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen. Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung.
(6) Der Bundesgrenzschutz kann nach den Absätzen 1 bis 5 gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder der Aus- und Fortbildungszweck mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden kann und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben und hierfür in einer für die Grenzfahndung geführten Datei speichern (Ausschreibung zur Grenzfahndung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung.
(2) Die Ausschreibung zur Grenzfahndung ist zulässig zum Zwecke
(3) Der Bundesgrenzschutz kann auf Veranlassung einer anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
(4) Die Speicherung in der für die Grenzfahndung geführten Datei erfolgt durch die Grenzschutzdirektion. Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden eingeräumt werden.
(5) Der Bundesgrenzschutz kann ferner personenbezogene Daten der in Absatz 1 bezeichneten Art im automatisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationssystems zum Zwecke der Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der Person eingeben, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu lassen.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene Daten der in § 30 Abs.1 Satz 1 bezeichneten Art ausschreiben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei speichern, damit die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über Reiseweg und Reiseziel, mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens melden, wenn diese bei Gelegenheit der grenzpolizeilichen Kontrolle festgestellt werden (Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung.
(2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn
(3) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung darf nur durch den Leiter der Grenzschutzdirektion oder seinen Vertreter angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestellen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt sechs Monate hinaus bedarf einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Grenzschutzdirektion ihren Sitz hat. § 28 Abs.3 Satz 6 findet Anwendung.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(6) § 30 Abs.4 findet Anwendung.
(7) Soweit in besonderen Ersuchen nach § 17 Abs.2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Personen benannt sind, können deren Daten entsprechend Absatz 1 für Meldungen an die ersuchende Behörde durch die Grenzschutzdirektion ausgeschrieben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei gespeichert werden; §30 Abs.4 Satz 2 findet Anwendung. Die Ausschreibungen sind auf höchstens sechs Monate zu befristen. Die Verlängerung der Laufzeit bedarf eines erneuten Ersuchens.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Abs.2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden des Bundesgrenzschutzes.
(2) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen
übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
(3) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten
sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
(4) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen
übermitteln, soweit dies unerläßlich ist zur
(5) Besondere Rechtsvorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Bundesgrenzschutz. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle der Bundesrepublik Deutschland, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft der Bundesgrenzschutz nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(2) Der Bundesgrenzschutz hat Anlaß, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung festzuhalten. In Fällen des § 32 Abs.4 hat der Bundesgrenzschutz einen Nachweis zu führen, aus dem die in Satz 1 bezeichneten Angaben sowie die Aktenfundstelle ersichtlich sind. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke der Datenschutzkontrolle benötigt wird oder Grund zu der Annahme bestellt, daß im Fall einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. § 35 Abs.6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn für den Bundesgrenzschutz erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überweisen. In den in § 32 Abs.3 bezeichneten Fällen unterbleibt die Übermittlung ferner, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, weil im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. Werden Bewertungen übermittelt, muß für den Empfänger feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 32 Abs.1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung, dieser Daten ist unzulässig.
(5) In den Fällen des § 32 Abs.2 bis 4 darf die Übermittlung von Daten, die § 41 oder § 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen, nicht zu einer Erweiterung des Kreises der dort bezeichneten Stellen führen. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Bundesgrenzschutz hat bei Übermittlungen nach § 32 Abs.3 und 4 den Empfänger daraufhinzuweisen. In den in § 32 Abs.3 bezeichneten Fällen ist ihm der beim Bundesgrenzschutz vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Eine Verwendung für einen anderen Zweck ist zulässig, soweit die Daten auch für diesen Zweck hätten übermittelt werden dürfen und in den in § 32 Abs.3 und 4 bezeichneten Fällen der Bundesgrenzschutz zugestimmt hat.
(7) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer vom Bundesgrenzschutz geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist nach Maßgabe des § 10 Abs.2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemesssen ist. Die Berechtigung zum Abruf darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur den in § 32 Abs.1 bezeichneten Stellen eingeräumt werden.
(8) Erfolgt die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 7 für eine Laufzeit von mehr als drei Monaten, hat der Bundesgrenzschutz bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen. Der Bundesgrenzschutz trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen,
die er zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben führt oder für die er
Berechtigung zum Abruf hat,
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
(1) Der Bundesgrenzschutz hat in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Stellt er die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist dies in der Akte zu vermerken oder aufsonstige Weise festzuhalten. Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Der Bundesgrenzschutz hat in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn
(3) Die in Absatz 2 Nr.2 bezeichneten Fristen sind in der Errichtungsanordnung (§ 36) festzulegen. Sie dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
(4) Personenbezogene Daten der in § 21 Abs.2 Nr.2 bezeichneten Personen, Hinweisgeber und sonstiger Auskunftspersonen können nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 29 Abs.3 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
(5) Stellt der Bundesgrenzschutz einen Löschungsgrund gemäß Absatz 2 bei personenbezogenen Daten in Akten fest, hat er die Daten durch Anbringen eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes nicht mehr erforderlich ist.
(6) Die Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
(7) Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerläßlich ist.
(8) Wird festgestellt, daß unrichtige, wegen Unzulässigkeit der Speicherung zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist beim Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(9) Anstelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Nr.2 und Absatz 5 Satz 2 sind die Datenträger an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne des § 3 des Bundesarchivgesetzes zukommt.
(1) Der Bundesgrenzschutz hat für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach
den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen
Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen:
(2) Vor Erlaß der Errichtungsanordnung ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören. Die Errichtungsanordnung kann vorläufig ergehen, wenn wegen der Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Anhörung nicht möglich ist.
(3) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
Bei der Erfüllung der dem Bundesgrenzschutz nach den § 1 bis 7 obliegenden Aufgaben finden § 10 Abs.1, § 13, § 14 Abs.1 und 2, §§ 15 bis 17 und § 18 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 sowie § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
Der Bundesgrenzschutz kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
(2) Der Bundesgrenzschutz kann Minderjährige, die der Obhut des Personensorgeberechtigten widerrechtlich entzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, damit sie dem Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zugeführt werden können.
(3) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, Jugendstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches aufhält, in Gewahrsam nehmen, damit sie in die Anstalt zurückgebracht werden kann.
(4) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in Gewahrsam nehmen, um einem Ersuchen, das eine Freiheitsentziehung zum Inhalt hat, nachzukommen.
(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs.3 Satz 4, § 25 Abs.3, § 39 Abs.1 oder 2 oder § 43 Abs.5 festgehalten, hat der Bundesgrenzschutz unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.
(3) Im Fall des § 39 Abs.4 hat die ersuchende Behörde dem Bundesgrenzschutz mit dem Ersuchen auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat der Bundesgrenzschutz die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs.3 Satz 4, § 25 Abs.3, § 39 oder § 43 Abs.5 festgehalten, sind ihr unverzüglich der Grund dieser Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Der Bundesgrenzschutz hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabenkreis obliegt. Die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung bleibt unberührt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann außer in den Fällen des § 23 Abs.3 Satz 5
eine Person durchsuchen, wenn
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der Bundesgrenzschutz ferner eine Person durchsuchen, wenn sie
(3) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten des Bundesgrenzschutzes, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann außer in den Fällen des § 23 Abs.3 Satz 5
und Abs.5 Satz 2 eine Sache durchsuchen, wenn
(2) Im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern kann der Bundesgrenzschutz eine Sache auch zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs.1 Nr.1 bis 4 durchsuchen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der Bundesgrenzschutz ferner eine Sache durchsuchen, wenn
(4) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs.3 der Strafprozeßordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 zulässig.
(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung oder Unterbindung unerlaubter Einreise
in das Bundesgebiet jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß dort erfahrungsgemäß
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der Bundesgrenzschutz Wohnungen
zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß dort erfahrungsgemäß
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen der dem Bundesgrenzschutz zugewiesenen Aufgaben während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
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