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Verordnung über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
(Ausländerdatenübermittlungsverordnung - AuslDÜV)

Vom 18.Dezember 1990 (BGBl. I S.2997; 1991 I S.1216), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.Mai 1997 (BGBl. I S.1130)

Auf Grund des § 76 Abs.5 des Ausländergesetzes vom 9.Juli 1990 (BGBI. I S.1354, 1356) verordnet der Bundesminister des Innern:

 
Inhaltsübersicht:

§ 1 Übermittlungspflicht
§ 2 Mitteilungen der Meldebehörden
§ 3 Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden
§ 4 Mitteilungen der Justizbehörden
§ 5 Mitteilungen der Arbeitsämter
§ 6 Mitteilungen der Gewerbebehörden
§ 7 Inkrafttreten

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Ausländerdatenübermittlungsverordnung (AuslDÜV)

 § 1
[Übermittlungspflicht]

(1) Die

  1. Meldebehörden,
  2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
  3. Justizbehörden,
  4. Arbeitsämter,
  5. Gewerbebehörden
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 76 Abs.2 und 4 des Ausländergesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die hierfür in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderliche Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Falle mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.

(2) Bei Mitteilungen nach dieser Verordnung sind stets folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Geburtsnamen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. Anschrift.

 § 2
[Mitteilungen der Meldebehörden]

(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. die Anmeldung,
  2. die Abmeldung,
  3. die Änderung der Hauptwohnung,
  4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe,
  5. die Namensänderung,
  6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
  7. die Geburt und
  8. den Tod eines Ausländers.

(2) Nach Absatz 1 sind zusätzlich zu den in § 1 Abs.2 bezeichneten Daten zu übermitteln

  1. bei einer Abmeldung:
    1. akademische Grade,
    2. Geschlecht,
    3. Familienstand,
    4. gesetzliche Vertreter mit Vor und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
    5. Tag des Einzugs,
    6. frühere Anschrift,
    7. Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
  2. bei einer Abmeldung:
    1. Tag des Auszugs,
    2. neue Anschrift,
  3. bei einer Änderung der Hauptwohnung:
    die bisherige Hauptwohnung,
  4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe:
    Tag und Grund der Beendigung der Ehe,
  5. bei einer Namensänderung:
    der bisherige und der neue Name,
  6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses:
    die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,
  7. bei Geburt:
    1. Geschlecht,
    2. gesetzliche Vertreter mit Vor und Famillennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
  8. bei Tod:
    der Sterbetag.

 § 3
[Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden]

Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
  2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
  3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher,
  4. die Feststellung, daß die Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
Die Mitteilung nach Nummer 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.

 § 4
[Mitteilungen der Justizbehörden]

(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
  2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. den Antritt der Auslieferungs, Untersuchungs und Strafhaft,
  2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
  3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.

 § 5
[Mitteilungen der Arbeitsämter]

Die Arbeitsämter teilen den Ausländerbehörden die Erteilung, das Erlöschen, den Widerruf, die Rücknahme und die Beschränkung der Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung mit.

 § 6
[Mitteilungen der Gewerbebehörden]

Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. Gewerbeanzeigen,
  2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
  3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
  4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.

 § 7
[Inkrafttreten]

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.


 Letzte Änderung:
 am 02.10.1998
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