Datenschutz und Recht
Startseite

Impressum
Berlin
Deutschland
Europa
International
Recht
Technisch-Organisatorische Maßnahmen
Aktuelles
Adressen von Datenschutzbehörden
Materialien
Service und Verweise
Datenschutz nach Themen

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2.BMeldDÜV)

Vom 31. Juli 1995 (BGBl. I, S.1011), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesdatenübermittlungsverordnung vom 26. Oktober 1998 (BGBl. I, S.3265)

 
Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines
§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter
§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesanstalt für Arbeit
§ 4 Datenübermittlungen an die Deutsche Post AG
§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger
§ 5a Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister
§ 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen
§ 7 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern
§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten
§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern
§ 10 Übermittlung durch Übersendung von Disketten
§ 11 Datenübermittlung durch Datenübertragung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2.BMeldDÜV)

 § 1
[Allgemeines]

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt für Arbeit, die Deutsche Post AG, die Datenstelle der Rentenversicherungsträger und den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - und das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet.

 § 2
[Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter]

(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung (§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs.3 des Zivildienstgesetzes) sind bis zum 10.Tag eines jeden Monats durch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs.1 Satz 1 an die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen.

(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Anmeldung dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Zuzugsmitteilung):

  1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
    0101, 0102, 0201, 0202,
  2. Vornamen
    0301, 0302,
  3. Doktorgrad
    0401,
  4. Tag der Geburt
    0601,
  5. Geburtsort
    0602, 0603,
  6. Anschriften (gegenwärtige Anschrift, Gemeindeschlüssel der bisherigen Wohnung)
    1201-1213, 1215,
  7. Zuzug aus dem Ausland
    1223,
  8. Tag des Einzugs
    1301,
  9. Familienstand
    1401.

(3) Die Meldebehörde, bei der der Einwohner sich abgemeldet hat, übermittelt dem bisher zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):

  1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
    0101, 0102, 0201- 0204,
  2. Vornamen
    0301, 0302,
  3. Doktorgrad
    0401,
  4. Tag der Geburt
    0601,
  5. Geburtsort
    0602, 0603,
  6. Anschrift (künftige Anschrift)
    1201-1213,
  7. Tag des Auszugs
    1306.

(4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmitteilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:

  1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
    0101, 0102, 0201- 0204,
  2. Vornamen
    0301, 0302,
  3. Doktorgrad
    0401,
  4. Tag der Geburt
    0601,
  5. Geburtsort
    0602, 0603,
  6. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift)
    1201-1213, 1215-1222.

 § 3
[Datenübermittlungen an die Bundesanstalt für Arbeit]

(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld haben die Meldebehörden der Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden kann (§ 69 Einkommensteuergesetz).

(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):

  1. Familiennamen (nur die ersten fünf Buchstaben ohne Namensbestandteile)
    0101,
  2. Tag der Geburt
    0601,
  3. Anschrift (nur Gemeindeschlüssel)
    1201.

(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maßgabe des Absatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu übermitteln; ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.

(4) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form erledigen, von den für die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes zuständigen Stellen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats

  1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,
  2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen der absendenden Stelle mitzuteilen,
  3. die Daten an die absendende Stelle zurückzusenden.

(5) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form erledigen, von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.

 § 4
[Datenübermittlungen an die Deutsche Post AG]

Die Meldebehörden haben der Deutschen Post AG zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen (§ 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) unverzüglich nach Speicherung eines Sterbefalles im Melderegister folgende Daten des verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Sterbefallmitteilung):

  1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
    0101-0104, 0201, 0203, 0204,
  2. Vornamen
    0301-0303,
  3. Tag der Geburt
    0601,
  4. Geburtsort
    0602,
  5. Geschlecht
    0701,
  6. letzte Anschrift
    1201-1203, 1205-1207,
  7. Sterbetag
    1901.

 § 5
[Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger]

Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speicherung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):

  1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
    0101-0104, 0201-0203,
  2. Vornamen
    0301-0303,
  3. Tag der Geburt
    0601,
  4. Geburtsort
    0602,
  5. Anschrift
    1201-1203, 1205-1207,
  6. Monat und Jahr der Geburt des Kindes
    1604.
Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 zu übermitteln.

 § 5a
[Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister]

Die Meldebehörden haben aufgrund von § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke der Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten bis zum 10.Tag eines jeden Monats folgende Daten des Einwohners in automatisierter Form zu übermitteln (Zentralregistermitteilung):

  1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
    0101, 0102,
  2. Vornamen
    0301 - 0303,
  3. Tag der Geburt
    0601,
  4. Geburtsort
    0602, 0603
  5. gegenwärtige Anschrift
    1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1212
  6. Datum des zugrundeliegenden Rechtsaktes
    0205, 0304
  7. Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlaßt hat
    0206, 0305.

 § 5b
[Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt]

Die Meldebehörden haben auf Grund des § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Namensänderung eines Einwohners, der das 14.Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Zwecke der Aktualisierung der dort im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10.Tag eines jeden Monats folgende Daten in automatisierter Form zu übermitteln (KBA-Registermitteilung):

  1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
    0101, 0102, 0203, 0204,
  2. Geburtsname
    0201, 0202,
  3. Vornamen
    0301 - 0303,
  4. Tag der Geburt
    0601,
  5. Geburtsort
    0602, 0603
  6. Geschlecht
    0701,
  7. Datum des zugrundeliegenden Rechtsaktes
    0205, 0304, 1402,
  8. Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlaßt hat
    0206, 0305, 1403.

 § 6
[Verfahren der Datenübermittlungen]

(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang an die Meldebehörde zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

  1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,
  2. an die Bundesanstallt für Arbeit im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 2,
  3. an die Deutsche Post AG im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 3,
  4. an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4,
  5. an das Bundeszentralregister im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4a,
  6. an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form. Für Datenübermittlungen nach §§ 4 und 5 in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach den Mustern der Anlage 5 oder 6 zu verwenden. Technisch bedingte Abweichungen von der Gestaltung der Muster der Anlagen 5 und 6 sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt und Aufbau nichts ändert.

(4) Das Postrentendienstzentrum Hannover der Deutschen Post AG und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellen den Meldebehörden Vordrucke nach den Mustern der Anlage 5 oder 6 auf Anforderung kostenlos zur Verfügung.

 §7 
[Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern]

(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage 7 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie sind vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin herausgegeben, bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Soweit die Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, sind sie bis zum 31. Dezember 1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66004 Teil 3 darzustellen. Nach diesem Zeitpunkt sind die Datenübermittlungen im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66004 Teil 3 durchzuführen.

(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschein beizufügen, das die Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten muß über

  1. die Anzahl der Datenträger,
  2. die Datenträgerkennzeichen,
  3. die Aufzeichnungsdichte,
  4. das Erstellungsdatum,
  5. die laufende Nummer der erstellten Datei,
  6. die Anzahl der Datensätze je Dateträger,
  7. den Code.
Eine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist gesondert zu versenden.

(4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger dupliziert und für die Dauer von zwei Monaten bei der absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden.

 § 8
[Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten]

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind

  1. Magnetbandkassetten nach DIN EN 29661 zu verwenden und zu beschriften,
  2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66229 in Verbindung mit DIN 66029-3 und nach den Anlagen 8, 9, 10, 11, 11a und 11b.

(2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. absendende Stelle,
  2. Bandkennzeichen,
  3. Dateiname,
  4. empfangende Stelle,
  5. laufende Nummer des Magnetbandkassette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Magnetbandkassetten,
  6. Erstellungsdatum.
Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.

 § 9
[Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern]

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind

  1. Magnetbänder nach DIN EN 21864 zu verwenden,
  2. die Magnetbänder nach DIN 66015 oder nach DIN EN 25652 zu beschriften,
  3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66029 und nach den Anlagen 8, 9, 10, 11, 11a und 11b.

(2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandkassette mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. absendende Stelle,
  2. Bandkennzeichen,
  3. Dateiname,
  4. empfangende Stelle,
  5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Magnetbänder,
  6. Erstellungsdatum,
  7. Zeichendichte.
Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu Versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.

 § 10
[Übermittlung durch Übersendung von Disketten]

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Disketten sind in der Regel Disketten DIN EN 29529 zu verwenden. Die Formate sowie die Beschriftung der Disketten und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. § 6 Abs.1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Diskette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. absendende Stelle,
  2. Diskettenkennzeichen,
  3. Dateiname,
  4. empfangende Stelle,
  5. laufende Nummer der Diskette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Disketten,
  6. Erstellungsdatum.

 § 11
[Datenübermittlung durch Datenübertragung]

Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den jeweiligen Empfänger weitergegeben oder in derselben Zusammenstellung zum Abruf durch den jeweiligen Empfänger bereit gehalten. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß Einvernehmen zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger bestehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. § 7 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.

 § 12
[Inkrafttreten, Außerkrafttreten]

Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Meldedatenübermittlungsverordnung des Bundes vom 26. Juni 1984 (BGBl. I, S.810), zuletzt geändert durch Artikel  3 Abs.2 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I, S.1497), außer Kraft.

Seitenanfang
Rechtsvorschriften des Bundes Rechtsvorschriften des Bundes
 Letzte Änderung:
 am 15.01.1999
E-Mail an den Webmaster