Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2.BMeldDÜV)Vom 31. Juli 1995 (BGBl. I, S.1011), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesdatenübermittlungsverordnung vom 26. Oktober 1998 (BGBl. I, S.3265)
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§ 1 | Allgemeines |
§ 2 | Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter |
§ 3 | Datenübermittlungen an die Bundesanstalt für Arbeit |
§ 4 | Datenübermittlungen an die Deutsche Post AG |
§ 5 | Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger |
§ 5a | Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister |
§ 5b | Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt |
§ 6 | Verfahren der Datenübermittlungen |
§ 7 | Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern |
§ 8 | Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten |
§ 9 | Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern |
§ 10 | Übermittlung durch Übersendung von Disketten |
§ 11 | Datenübermittlung durch Datenübertragung |
§ 12 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt für Arbeit, die Deutsche Post AG, die Datenstelle der Rentenversicherungsträger und den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - und das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde der Hauptwohnung.
(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet.
(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung (§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs.3 des Zivildienstgesetzes) sind bis zum 10.Tag eines jeden Monats durch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs.1 Satz 1 an die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen.
(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Anmeldung dem zuständigen
Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Zuzugsmitteilung):
(3) Die Meldebehörde, bei der der Einwohner sich abgemeldet hat, übermittelt dem bisher
zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):
(4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist der Einwohner verstorben, so teilt die
Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmitteilung).
Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) übermittelt die Meldebehörde
zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:
(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld haben die Meldebehörden der Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden kann (§ 69 Einkommensteuergesetz).
(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind,
sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom
20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln
(Kindergeldabgleichsmitteilung):
(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maßgabe des Absatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu übermitteln; ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.
(4) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2
und 3 nicht in automatisierter Form erledigen, von den für die Durchführung des
Bundeskindergeldgesetzes zuständigen Stellen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten,
haben sie innerhalb eines Monats
(5) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form erledigen, von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.
Die Meldebehörden haben der Deutschen Post AG zur Vermeidung unrechtmäßiger
Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen
(§ 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) unverzüglich nach Speicherung eines
Sterbefalles im Melderegister folgende Daten des verstorbenen Einwohners zu übermitteln
(Sterbefallmitteilung):
Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherungsträger
unverzüglich nach Speicherung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der Mutter zu
übermitteln (Geburtsmitteilung):
Die Meldebehörden haben aufgrund von § 20a des Bundeszentralregistergesetzes
nach einer Namensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke der Aktualisierung der dort
über eine Person gespeicherten Daten bis zum 10.Tag eines jeden Monats folgende Daten des
Einwohners in automatisierter Form zu übermitteln (Zentralregistermitteilung):
Die Meldebehörden haben auf Grund des § 64 des Straßenverkehrsgesetzes
nach einer Namensänderung eines Einwohners, der das 14.Lebensjahr vollendet hat, dem
Kraftfahrt-Bundesamt zum Zwecke der Aktualisierung der dort im Verkehrszentralregister oder im
Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10.Tag eines
jeden Monats folgende Daten in automatisierter Form zu übermitteln (KBA-Registermitteilung):
(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang an die Meldebehörde zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.
(2) Die Datenübermittlungen erfolgen
(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form. Für Datenübermittlungen nach §§ 4 und 5 in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach den Mustern der Anlage 5 oder 6 zu verwenden. Technisch bedingte Abweichungen von der Gestaltung der Muster der Anlagen 5 und 6 sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt und Aufbau nichts ändert.
(4) Das Postrentendienstzentrum Hannover der Deutschen Post AG und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellen den Meldebehörden Vordrucke nach den Mustern der Anlage 5 oder 6 auf Anforderung kostenlos zur Verfügung.
(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage 7 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie sind vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin herausgegeben, bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Soweit die Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, sind sie bis zum 31. Dezember 1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66004 Teil 3 darzustellen. Nach diesem Zeitpunkt sind die Datenübermittlungen im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66004 Teil 3 durchzuführen.
(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschein beizufügen, das die
Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten
muß über
(4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger dupliziert und für die Dauer von zwei Monaten bei der absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden.
(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind
(2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende Magnetbandkassette mit einem Etikett
mit folgenden Angaben zu versehen:
(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind
(2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber
oder einer einschiebbaren Magnetbandkassette mit folgenden Angaben zu versehen:
(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Disketten sind in der Regel Disketten DIN EN 29529 zu verwenden. Die Formate sowie die Beschriftung der Disketten und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. § 6 Abs.1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Diskette mit einem Aufkleber mit folgenden
Angaben zu versehen:
Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den jeweiligen Empfänger weitergegeben oder in derselben Zusammenstellung zum Abruf durch den jeweiligen Empfänger bereit gehalten. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß Einvernehmen zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger bestehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. § 7 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Meldedatenübermittlungsverordnung des Bundes vom 26. Juni 1984 (BGBl. I, S.810), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.2 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I, S.1497), außer Kraft.
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