Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder(Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1.BMeldDÜV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I, S.796)
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§ 1 | Allgemeines |
§ 2 | Rückmeldung |
§ 3 | Auswertung der Rückmeldung |
§ 4 | Fortschreibung der Daten |
§ 5 | Verfahren der Datenübermittlungen |
(Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1.BMeldDÜV)
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder in den Fällen des § 17 Abs.1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes.
(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch für die Nebenwohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 3 Abs.1 bleibt unberührt.
(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 4 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet.
(1) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet,
so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und
allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden folgende
Daten (Rückmeldung):
(2) Ist für die Anmeldung ein gemeinsamer Meldeschein verwendet worden, so brauchen nur die in Absatz 1 genannten Daten desjenigen Meldepflichtigen übermittelt zu werden, der den Meldeschein unterschrieben hat. In diesen Fällen ist anzugeben, auf wie viele Familienangehörige (Ehegatte und Kinder) sich die Anmeldung bezogen hat.
(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs.2 Nr.1 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes (2101-2103, 2301, 2302). Satz 1 gilt auch, wenn die neue Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.
(2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, daß die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen
Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:
(4) In den Fällen des § 2 Abs.2 Nr.1 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.
(1) Werden in § 2 Abs.1 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten den für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (1214) zu übermitteln.
(3) § 3 Abs.3 gilt entsprechend.
(1) Die Datenübermittlungen sind in schriftlicher Form oder, soweit sich die beteiligten Meldebehörden darauf einigen, in automatisierter Form vorzunehmen. Werden die Daten in automatisierter Form übermittelt, sind hierbei die anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
(2) Soweit die Antwort auf eine Rückmeldung auch Daten nach § 2 Abs.2 des Melderechtsrahmengesetzes enthält, hat sie bei Datenübermittlungen in schriftlicher Form in einem verschlossenen Briefumschlag zu erfolgen.
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