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SOZIALGESETZBUCH
Zehntes Buch: Verwaltungsverfahren (SGB X)
(Auszug)
Vom 18.August 1980 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr.2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von
Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.1300).
Inhaltsübersicht:
- § 67 Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt:
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 67a Datenerhebung
- § 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung
und -nutzung
- § 67c Datenspeicherung, -veränderung
und -nutzung
- § 67d Übermittlungsgrundsätze
- § 67e Erhebung und Übermittlung zur bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
- § 68 Übermittlung für
Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und
Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung
öffentlich-rechtlicher Ansprüche
- § 68 Neufassung vom 11.August 1998
- § 69 Übermittlung für
die Erfüllung sozialer Aufgaben
- § 70 Übermittlung für
die Durchführung des Arbeitsschutzes
- § 71 Übermittlung für
die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
- § 72 Übermittlung für
den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit
- § 73 Übermittlung für
die Durchführung eines Strafverfahrens
- § 74 Übermittlung bei Verletzung
der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
- § 75 Übermittlung von Sozialdaten
für die Forschung und Planung
- § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
- § 77 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
- § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht
des Empfängers
- Dritter Abschnitt:
Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
- § 78a Technische und organisatorische
Maßnahmen
- Anlage zu § 78a
- § 79 Einrichtung automatisierter
Abrufverfahren
- § 80 Verarbeitung oder Nutzung von
Sozialdaten im Auftrag
- Vierter Abschnitt:
Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlußvorschriften
- § 81 Rechte des einzelnen, Datenschutzbeauftragte
- § 82 Schadensersatz
- § 83 Auskunft an den Betroffenen
- § 84 Berichtigung, Löschung
und Sperrung von Daten
- § 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen
- § 85 Strafvorschriften
- § 85a Bußgeldvorschriften
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) - Verwaltungsverfahren
(...)
§ 67
[Begriffsbestimmungen]
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person (Betroffener), die von einer in §
35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben
nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder
geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen,
die Geheimnischarakter haben.
(2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel
angewandt wird, auch
- Aufgaben aufgrund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage
sich im Sozialgesetzbuch befindet,
- Aufgaben aufgrund von über- und zwischenstaatlichem Recht
im Bereich der sozialen Sicherheit,
- Aufgaben aufgrund von Rechtsvorschriften, die das Erste und
Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs für entsprechend anwendbar
erklären, und
- Aufgaben aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben,
soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
durch Gesetz zugewiesen sind. §8 Abs.1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes
bleibt unberührt.
(3) Eine Datei ist
- eine Sammlung von Sozialdaten, die durch automatisierte Verfahren
nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kan (automatisierte
Datei), oder
- jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut
ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet
werden kann (nichtautomatisierte Datei).
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn,
daß sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet
werden können.
(4) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken
dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger.
Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht
Bestandteil eines Vorganges werden sollen.
(5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln,
Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im einzelnen ist, ungeachtet
der dabei angewendeten Verfahren
- Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten
auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung
oder Nutzung,
- Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten,
- Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch
Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten (Empfänger)
in der Weise, daß
- die Daten durch die speichernde Stelle an den Empfänger
weitergegeben werden oder
- der Empfänger von der speichernden Stelle zur Einsicht
oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft;
Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuchs ist auch das Bekanntgeben
nicht gespeicherter Sozialdaten,
- Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen der
weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende
Kennzeichnung,
- Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten.
(7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich
nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der
speichernden Stelle.
(8) Anonymisieren ist das Verändern von Sozialdaten derart,
daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(9) Speichemde Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten
für sich selbst speichert oder durch andere im Auftrag speichern
läßt. Werden Sozialdaten bei einem Leistungsträger
im Sinne des § 12 des Ersten Buches gespeichert, ist speichernde
Stelle der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger
eine Gebietskörperschaft, so sind eine speichernde Stelle
die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen
Teile dieses Gesetzbuchs funktional durchführen.
(10) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden
Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen
und Stellen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs Sozialdaten
im Auftrag verarbeiten oder nutzen.
(11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische
Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des
privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs.3 fallen.
Zweiter Abschnitt:
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 67a
[Datenerhebung]
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten
Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis
zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem
Gesetzbuch erforderlich ist.
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung
dürfen sie nur erhoben werden,
- bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Abs.2 genannten Stellen, wenn
- diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle
befugt sind,
- die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde und
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
werden,
- bei anderen Personen oder Stellen, wenn
- eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zuläßt
oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich
vorschreibt oder
- aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine
Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen
oder
bb) die Erhebung vom Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde und
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
werden.
(3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben,
so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden
sie beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben,
die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft
Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen,
so ist der Betroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift,
die zur Auskunft verpflichtet und die Folgen der Verweigerung
von Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
(4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen
Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die
zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer
Angaben hinzuweisen.
§ 67b
[Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung]
(1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur
zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine
andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder
anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er
auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung
sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.
Die Einwilligung und der Hinweis bedürfen der Schriftform,
soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen
ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung
im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
(3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer
Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch
die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt
würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz
1 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung
des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.
§ 67c
[Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung]
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten
durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist
zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
der speichernden Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt,
für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung
vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke
geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert
worden sind.
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von derselben
Stelle für andere Zwecke nur gespeichert, verändert
oder genutzt werden, wenn
- die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen
Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejenigen, für
die sie erhoben wurden, erforderlich sind,
- der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder
- es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftlichen
Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich
ist und die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 vorliegen.
(3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung für andere
Zwecke liegt nicht vor, wenn sie für die Wahrnehmung von
Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung
oder der Durchführung von Orgnaisationsuntersuchungen für
die speichernde Stelle erforderlich ist. Das gilt auch für
die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen
nur für diese Zwecke verwendet werden.
(5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung
im Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten
dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
nur für ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung
im Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich
verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymisieren,
sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich
ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.
§ 67d
[Übermittlungsgrundsätze]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig,
soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§
68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch
vorliegt.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung
auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung
für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.
(3) Sind mit Sozialdaten, die nach Absatz 1 übermittelt werden
dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder
eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht
oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die
Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige
Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung
nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser
Daten ist unzulässig.
(4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf maschinell verwertbaren
Datenträgern oder im Wege der Datenübertragung ist auch
über Vermittlungsstellen zulässig. Für die Auftragserteilung
an die Vermittlungsstelle gilt § 80 Abs.2 Satz 1, für
deren Anzeigepflicht § 80 Abs.3 und fur die Verarbeitung
und Nutzung durch die Vermittlungsstelle § 80 Abs.4 entsprechend.
§ 67e
[Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung]
Bei der Prüfung nach § 304 des Dritten Buches oder nach den §§ 28p oder 107 des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,
- ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
- bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbstständige tätig ist,
- ob und welche Art von beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und
- ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt.
Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nr.1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nr.2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.
§ 68
[Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche]
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,
der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr,
der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen
Ansprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche
Mark ist es zulässig, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,
derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie Namen und Anschriften
seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein
Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die ersuchte
Stelle ist über § 4 Abs.3 hinaus zur Übermittlung
auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle
die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine
Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer
Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.
(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter
der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter oder ein
besonders bevollmächtigter Bediensteter.
§ 69
[Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist
- für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben
worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch
oder einer solchen Aufgabe des Empfängers, wenn er eine in
§ 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
- für die Durchführung eines mit der Erfüllung
einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen
Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
- für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen
des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über
die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf
der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes
oder Landesbehörde.
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus
einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt
- die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem
Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den
Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen,
dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
und den Vorschriften der Länder über die Gewährung
von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
- die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im
Sinne des § 4 Abs.2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen
des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen
Zusatzversorgungseinrichtungen,
- die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit
sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs
und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten
festzusetzen haben.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesanstalt
für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit
sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber
zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
nach dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes teilnehmen.
(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen,
ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute
Arbeitusnfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit
beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber
ist nicht zulässig.
(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe
und der anderen Stellen, auf die § 67c Abs.3 Satz 1 Anwendung findet.
§ 70
[Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes]
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit
sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für
den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder
der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes
erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen
nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse
an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse
des Betroffenen erheblich überwiegt.
§ 71
[Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen
Mitteilungspflichten
- zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuchs,
- zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 4 Abs.1 Nr.1 bis 4 und Abs.2 des Bundes-Seuchengesetzes, nach §
11 Abs.2, §§ 12 bis 14 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung
von Geschlechtskrankheiten,
- zur Sicherung des Steueraufkommens nach den §§ 93,
97, 105, 111 Abs.1 und 5 und § 116 der Abgabenordnung, soweit
diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind,
- zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs.8 des Wehrpflichtgesetzes,
- zur Überprüfung der Voraussetzungen für die
Einziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne des § 37b Satz
1 des Wohngeldgesetzes,
- zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die Registerbehörde oder
- zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des Statistischen Bundesamtes
gemäß § 3 Abs.1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters.
Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht
vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit
sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen
Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den §§
2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes
nicht unterschreiten.
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers
ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist
- im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des
Ausländergesetzes betrauten Behörden nach § 76
Abs.1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, daß
über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden
können
- für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers
oder eines Familienangehörigen des Ausländers Daten
über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen,
Daten über frühere und bestehende Versicherungen und
das Nichtbestehen einer Versicherung,
- für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über
die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschränkung
einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über
die Arbeitserlaubnis oder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis,
- für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers
Angaben darüber, ob die in § 46 Nr.4 des Ausländergesetzes
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und
- durch die Jugendämter für die Entscheidung über
den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthaltes eines
Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§
45 bis 48 des Ausländergesetzes vorliegt, Angaben über
das zu erwartende soziale Verhalten,
- für die Erfüllung der in § 76 Abs.2 des Ausländergesetzes
bezeichneten Mitteilungspflichten oder
- für die Erfüllung der in § 76 Abs.5 Nr.4 und
6 des Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,
wenn die Mitteilung, die Erteilung, den Wegfall oder Beschränkungen der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen Berufsausübungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft.
Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen
nur übermittelt werden,
- wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet
und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß der Gefährdung
nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten
werden oder
- soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob
die Voraussetzungen des § 46 Nr.4 des Ausländergesetzes
vorliegen.
(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach §1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist.
(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig,
soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers
erforderlich ist, dem Vormundschaftsgericht die Bestellung eines
Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen
zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes
gilt entsprechend.
§ 72
[Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung
der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz,
des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes
und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname
sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort,
derzeitige und frühere Anschriften des Betroffenen sowie
Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber
beschränkt.
(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens
entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden Stelle bestimmter Beauftragter,
der die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen
des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll.
Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die
Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist
sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten.
Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungsersuchen
der Behördenleiter oder sein allgemeiner Stellvertreter.
§ 73
[Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines
Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher
Bedeutung erforderlich ist.
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung
eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig,
soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs.1 Satz
2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst
zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.
(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet
der Richter an.
§ 74
[Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich]
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit
sie erforderlich ist
- für die Durchführung
- eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens
wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines
an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder
- eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach §
53b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit oder nach § 11 Abs.2 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich oder
- für die Geltendmachung
- eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs außerhalb
eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere
nach § 1605 oder nach § 1361 Abs.4 Satz 4, § 1580
Satz 2, § 1615a oder § 1615l Abs.3 Satz 1 in Verbindung
mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft
verpflichtet ist, oder
- eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs
außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit
der Betroffene nach § 1587e Abs.1 oder § 1587k Abs.1 in Verbindung mit § 1580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 3a Abs.8 oder § 10a Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zur Auskunft
verpflichtet ist, und diese Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Gesetzbuch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollständig
erfüllt hat.
Diese Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflichtigen
zum Zwecke der Mahnung übermitteln.
§ 75
[Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben
- der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich
oder
- der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine öffentliche
Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben
und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt
werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung oder
Planung das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich
überwiegt. Eine Übermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen
ist nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, die Einwilligung
des Betroffenen nach § 67b einzuholen oder den Zweck der
Forschung oder Planung auf andere Weise zu erreichen.
(2) Die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch
die oberste Bundesoder Landesbehörde, die für den Bereich,
aus dem die Daten herrühren, zuständig ist. Die Genehmigung
darf im Hinblick auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses nur versagt
werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
Sie muß
- den Empfänger,
- die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den Kreis
der Betroffenen,
- die wissenschaftliche Forschung oder die Planung, zu der die
übermittelten Sozialdaten verwendet werden dürfen, und
- den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten aufbewahrt
werden dürfen, genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen
Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Wird die Übermittlung von Daten an nicht-öffentliche
Stellen genehmigt, hat die genehmigende Stelle durch Auflagen
sicherzustellen, daß die der Genehmigung durch Absatz 1
gesetzten Grenzen beachtet und die Daten nur für den Übermittlungszweck
gespeichert, verändert oder genutzt werden.
(4) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle,
kontrolliert die Einhaltung der Zweckbindung nach diesem Gesetzbuch
durch den Empfänger und der sonstigen für den Empfänger
geltenden Rechtsvorschriften die nach Landesrecht zuständige
Aufsichtsbehörde. Die Kontrolle kann auch erfolgen, wenn
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine der in
Satz 1 genannten Vorschriften durch die nicht-öffentliche
Stelle verletzt ist.
§ 76
[Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten]
(1) Die Übermittlung der Sozialdaten, die einer in §
35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer
anderen in § 203 Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuchs genannten
Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den
Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst
übermittlungsbefugt wäre.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- im Rahmen des § 69 Abs.1 Nr.1 für Sozialdaten,
die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung
von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung
übermittelt worden sind, es sei denn, daß der Betroffene
der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist von der
speichernden Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner
Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen,
- im Rahmen des § 69 Abs.4 und 5 und des § 71 Abs.1 Satz 3.
(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des
§ 279 Abs.5 in Verbindung mit § 275 Abs.1 bis 3 des
Fünften Buches.
§ 77
[Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen]
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen
im Ausland sowie an überstaatliche und zwischenstaatliche Stellen
ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Stelle
nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Sie ist darüberhinaus zulässig, wenn die Datenübermittlung
für die Erfüllung der Aufgaben der ausländischen Stelle erforderlich ist und
- diese Aufgaben der ausländischen Stelle denen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen entsprechen oder
- die Voraussetzungen des § 69 Abs.1 Nr.2 und 3, der §§ 70, 73 oder einer Übermittlungsvorschrift nach
dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen
Stelle denen in diesen Vorschriften Genannten entsprechen.
Die Übermittlung unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund zu
der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines
deutschen Gesetzes verstoßen würde.
(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die überrnittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen,
zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
§ 78
[Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Empfängers]
(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches
genannt und denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen
diese nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen
befugt übermittelt worden sind. Die Empfänger haben
die Daten in demselben Umfang geheimzuhalten wie die in §
35 des Ersten Buches genannten Stellen. Sind Sozialdaten an Gerichte
oder Staatsanwaltschaften übermittelt worden, dürfen
diese gerichtliche Entscheidungen, die Sozialdaten enthalten,
weiter übermitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches
genannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren Empfänger
befugt wäre. Sind Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften,
Gerichte oder Behörden der Gefahrenabwehr übermittelt
worden, dürfen diese die Daten unabhängig vom Zweck
der Übermittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr
als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
verarbeiten und nutzen. Abweichend von Satz 3 ist eine Übermittlung nach
§ 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig.
(2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle übermittelt,
so sind die dort beschäftigten Personen, welche diese Daten
verarbeiten oder nutzen, von dieser Stelle vor, spätestens
bei der Übermittlung auf die Einhaltung der Pflichten nach
Absatz 1 hinzuweisen.
(3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach
§ 66 die Notwendigkeit, daß eine Strafanzeige zum Schutz
des Vollstreckungsbeamten erforderlich ist, so dürfen die
zum Zwecke der Vollstreckung übermittelten Sozialdaten auch
zum Zweck der Strafverfolgung verarbeitet oder genutzt werden,
soweit dies erforderlich ist. Das gleiche gilt auch für die
Klärung von Fragen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.
Dritter Abschnitt:
Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
§ 78a
[Technische und organisatorische Maßnahmen]
Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst
oder im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben die technischen
und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der
Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung
der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der
Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen
zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden Sozialdaten
geeignet sind,
- Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
Sozialdaten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
- zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,
kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
- die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme,
Veränderung oder Löschung gespeicherter Sozialdaten
zu verhindern (Speicherkontrolle),
- zu verhinder, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe
von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt
werden können (Benutzerkontrolle),
- zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
- zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt
werden kann, an welche Stellen Sozialdaten durch Einrichtungen
zur Datenübertragung übermittelt werden können
(Übermittlungskontrolle),
- zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft
und festgestellt werden kann, welche Sozialdaten zu welcher Zeit
von wem in Datenverarbeitungssyteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
- zu gewährleisten, daß Sozialdaten, die im Auftrag
verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers
verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
- zu verhindern, daß bei der Übertragung von Sozialdaten
sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt
gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können
(Transportkontrolle),
- die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation
so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des
Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).
§ 79
[Einrichtung automatisierter Abrufverfahren]
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht,
ist zwischen den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist und wenn die jeweiligen Aufsichtsbehörden
die Teilnahme der unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen genehmigt
haben. Das gleiche gilt gegenüber den in § 69 Abs.2
und 3 genannten Stellen.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß
die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden
kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
- Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens,
- Datenempfänger,
- Art der zu übermittelnden Daten,
- nach § 78a erforderliche technische und organisatorische
Maßnahmen.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen,
in denen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
beteiligt sind, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht
für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle
rechtzeitig vorher unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz
2 zu unterrichten.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft
die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht.
Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die
abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens
und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren;
die protokollierten Daten sind spätestens nach 6 Monaten
zu löschen. Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen
oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die
Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung
nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung
des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus
Datenbeständen, die mit Einwilligung der Betroffenen angelegt
werden und die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung,
zur Benutzung offenstehen.
§ 80
[Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag]
(1) Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere Stellen verarbeitet
oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzbuches und anderer Vorschriften über
den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 82 bis
84 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Eine Auftragserteilung für die Verarbeitung und Nutzung
von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Datenschutz beim
Auftragnehmer nach der Art der zu verarbeitenden Daten den Anforderungen
genügt, die für den Auftraggeber gelten. Der Auftrag
ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder
-nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen
und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur
Ergänzung der beim Auftragnehmer vorhandenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen. Die Auftragserteilung
an eine nicht-öffentliche Stelle setzt außerdem voraus,
daß der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Recht
eingeräumt hat,
- Auskünfte bei ihm einzuholen,
- während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine
Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und
dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und
- geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten Sozialdaten
und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit es im Rahmen
des Auftrags für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich
ist.
(3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde rechtzeitig
vor der Auftragserteilung
- den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen und ergänzenden Weisungen
nach Absatz 2 Satz 2 und 3,
- die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen,
und den Kreis der Betroffenen,
- die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten
im Auftrag erfolgen soll sowie
- den Abschluß von etwaigen Unterauftragsverhältnissen
schriftlich anzuzeigen. Wenn der Auftragnehmer eine öffentliche
Stelle ist, hat er auch schriftliche Anzeige an seine Aufsichtsbehörde
zu richten.
(4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen
Sozialdaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen
und nicht länger speichern, als der Auftraggeber schriftlich
bestimmt.
(5) Die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag durch
nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn
- beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten
können oder
- die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheblich
kostengünstiger besorgt werden können und der Auftrag
nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes des Auftraggebers
umfaßt. Der überwiegende Teil der Speicherung des gesamten
Datenbestandes muß beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer,
der eine öffentliche Stelle ist, und die Daten zur weiteren
Datenverarbeitung im Auftrag an nicht-öffentliche Auftragnehmer
weitergibt, verbleiben.
(6) Ist der Auftragnehmer eine in § 35 des Ersten Buches
genannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a nur
§ 18 Abs.2 und 3 und die §§ 24, 25, 26 Abs.1
bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen, die nicht solche des Bundes sind,
treten anstelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
insoweit die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ihre
Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Ist der Auftragnehmer eine nicht-öffentliche Stelle, kontrolliert
die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 die nach Landesrecht zuständige
Aufsichtsbehörde. Bei öffentlichen Stellen der Länder,
die nicht Sozialversicherungsträger oder deren Verbände
sind, gelten die landesrechtlichen Vorschriften über Verzeichnisse
der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und Dateien.
Vierter Abschnitt:
Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlußvorschriften
§ 81
[Rechte des einzelnen, Datenschutzbeauftragte]
(1) Ist jemand der Ansicht, bei der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten in seinen Rechten
verletzt worden zu sein, kann er sich
- an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden,
wenn er eine Verletzung seiner Rechte durch eine in § 35
des Ersten Buches genannten Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung
von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet,
- an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes
zuständigen Stellen wenden, wenn er die Verletzung seiner
Rechte durch eine andere in § 35 des Ersten Buches genannte
Stelle bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
behauptet.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten
für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
§ 24 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs.3 bis 6 sowie die §§
25 und 26 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen
Stellen der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches
fallen, treten an die Stelle des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz, die Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen
Landesrecht.
(3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten,
soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen
Stellen des Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform
als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den
Bereich eines Landes hinaus tätig werden, anderenfalls als
öffentliche Stellen der Länder. Sonstige Einrichtungen
der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer
Verbände gelten als öffentliche Stellen des Bundes,
wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer
oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls
als öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle
der Rentenversicherungsträger nach § 146 Abs.2 des
Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.
(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen und
die Vermittlungsstellen nach § 67d Abs.4 sind § 18
Abs.2 und 3 sowie die §§ 36 und 37 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend anzuwenden. In räumlich getrennten Organisationseinheiten
ist sicherzustellen, daß der Beauftragte für den Datenschutz
bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt wird.
In das Verzeichnis nach § 18 Abs.2 des Bundesdatenschutzgesetzes
sind automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen
Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen
Nutzung automatisch gelöscht werden, und nicht-automatisierte
Dateien, deren Sozialdaten nicht zur Übermittlung an Dritte
bestimmt sind, nicht aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme
der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände; im
übrigen bleiben landesrechtliche Vorschriften über Verzeichnisse
der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und Dateien sowie über
behördliche Datenschutzbeauftragte unberührt.
§ 82
[Schadensersatz]
Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle
des Bundes dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz
unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner
personenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 83
[Auskunft an den Betroffenen]
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit
sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen,
und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Auskunft
erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die Sozialdaten
in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der
Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen,
und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand
nicht außer Verhältnis zu dem vorn Betroffenen geltend
gemachten Informationsinteresse steht. Die speichernde Stelle
bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung,
nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Abs.2 gilt
entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Sozialdaten, die nur deshalb
gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht
werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. Absatz 1
gilt auch nicht für Sozialdaten aus automatisierten Dateien,
die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen
vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen
Nutzung automatisch gelöscht werden.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung
von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich
der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden,
den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst,
ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der
in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben
gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde oder
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden
berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung
zurücktreten muß.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung,
soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen
Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der
mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
In diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß
er sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
unterliegen, an diesen, sonst an die nach Landesrecht für
die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden
kann.
(6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Auskunft erteilt, so
kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte
Stellen handelt, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht
für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle
auf Verlangen der Auskunftsberechtigten prüfen, ob die Ablehnung
der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 84
[Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten]
(1) Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten
und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
feststellen, so ist dies in der Datei oder Akte zu vermerken oder
auf sonstige Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen
nur mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt werden.
(2) Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig
ist. Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für
die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung
der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß
durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
- einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
- Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, oder
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung
nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist.
(4) Gesperrte Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen
nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
- es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der
speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen
unerläßlich ist und
- die Sozialdaten hierfür übermittelt oder genutzt
werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
(5) Von der Tatsache, daß Sozialdaten bestritten oder nicht
mehr bestritten sind, von der Berichtigung unrichtiger Sozialdaten
sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit
der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im
Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese
Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(6) § 71 Abs.1 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 84a
[Unabdingbare Rechte des Betroffenen]
(1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel können
nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespeichert,
bei der mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der
Betroffene nicht in der Lage, die speichemde Stelle festzustellen,
so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet,
das Vorbringen des Betroffenen an die speichernde Stelle weiterzuleiten.
Der Betroffen ist über die Weiterleitung und die speichernde
Stelle zu unterrichten.
§ 85
[Strafvorschriften]
(1) Wer von diesem Gesetzbuch geschützte Sozialdaten, die
nicht offenkundig sind, unbefugt
- speichert, verändert oder übermittelt,
- zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält
oder
- abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- die Übermittlung von durch dieses Gesetzbuch geschützten
Sozialdaten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben
erschleicht oder
- entgegen § 67c Abs.5 Satz 1 oder § 78 Abs.1 Satz
1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie übermittelt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 85a
[Bußgeldvorschriften]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 78 Abs.1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet oder
nutzt, wenn die Tat nicht in § 85 Abs.2 Nr.2 mit Strafe
bedroht ist,
- entgegen § 80 Abs.4, auch in Verbindung mit § 67d
Abs.4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig verarbeitet, nutzt oder
länger speichert oder
- entgegen § 81 Abs.4 Satz 1 in Verbindung mit § 36
Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Beauftragten für
den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(...)
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