Abgabenordnung (AO)
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Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften; Straf- und Bußgeldverfahren |
§ 369
[Steuerstraftaten]
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
- Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
- der Bannbruch,
- die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
- die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das
Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich
erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
unterläßt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht
gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt
oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder
seine Stellung mißbraucht, oder
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt
Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in
voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch
dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung
festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter
Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch
Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt,
soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen
der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf
die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte
ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte
beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr,
Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf
Eingangsabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat
der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten
Staat zustehen. Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder
auf harmonisierte Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs. 1 der
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S.
1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden. Die in Satz 2 bezeichneten
Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat
verbürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt
ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf
welche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne
des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes
auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
begangen werden.
§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige
Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene
Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung
oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
erschienen ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder
Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte
oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile
erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur
ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der
ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und
ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in §
153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder
unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn,
daß ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder
Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. Hat der
Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt,
ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr-
oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und
bandenmäßiger Schmuggel
(1) Wer gewerbsmäßig Eingangsabgaben hinterzieht oder
gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften
Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei
denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine Hinterziehung von Eingangsabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei
denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug
oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt
oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der
Hinterziehung von Eingangsabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds die Tat ausführt.
§ 374 Steuerhehlerei
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder
Zoll hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen
worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verscham, sie absetzt
oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird nach
§ 370 Abs. 1 und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach §
373 bestraft.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabgaben hinterzogen worden sind,
die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen
Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen;
§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 375 Nebenfolgen
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
1. Steuerhinterziehung,
2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
3. Steuerhehlerei oder
4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3
begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuches).
(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, §
373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung
von Verbrauchsteuer oder Zoll, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht,
und
2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, eingezogen
werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§ 376 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch
unterbrochen, daß dem Beschuldigten die Einleitung des
Bußgeldverfahrens bekanntgegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet
wird.
Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 377 Steuerordnungswidrigkeiten
(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen,
die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.
(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten
Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die
Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
§ 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung
der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1
bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt
entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige
oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder
ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter
die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat
bekanntgegeben worden ist. § 371 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 379 Steuergefährdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige
Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in
tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen läßt
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte
Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabgaben
verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Staat zustehen,
der für Waren aus den Europäischen Gemeinschaften auf Grund eines
Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt;
§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn sich die Tat
auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach §154 Abs. 1 verletzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr.4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt
für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217)
beigefügt worden ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet
werden kann.
§ 380 Gefährdung der Abzugsteuern
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner
Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen,
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach §
378 geahndet werden kann.
§ 381 Verbrauchsteuergefährdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften
der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der
Besteuerung auferlegten Pflichten,
2. über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse
oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder
Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren oder
3. über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen
zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen
Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweisen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet
werden kann.
§ 382 Gefährdung der Eingangsabgaben
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung
der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig
Vorschriften der Zollgesetze, der dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder
der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften zuwiderhandelt, die
1. für die zollamtlich Erfassung des Warenverkehrs über die Grenze
des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft sowie über die
Freizonengrenzen,
2. für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und
dessen Durchführung oder für die Erlangung einer sonstigen
zollrechtlichen Bestimmung von Waren,
3. für die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die darüber
hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten
gelten, soweit die Zollgesetze, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4
erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweisen.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollgesetze und die dazu erlassenen
Rechtsverordnungen für Verbrauchsteuern sinngemäß gelten.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet
werden kann.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die
Tatbestände der Verordnungen des Rates der Europäischen Union
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die nach den
Absätzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet
werden können, bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser
Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Tatbestände Pflichten zur
Gestellung, Vorführung Lagerung oder Behandlung von Waren, zur
Abgabe von Erklärungen oder Anzeigen, zur Aufnahme von
Niederschriften sowie zur Ausfüllung oder Vorlage von Zolldokumenten
oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen Dokumenten betreffen.
§ 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs-
und Vergütungsansprüchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs-
oder Vergütungsansprüche erwirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 384 Verfolgungsverjährung
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis
380 verjährt in fünf Jahren.
Dritter Abschnitt: Strafverfahren
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze
über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozeßordnung, das
Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.
(2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts,
mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind
bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich
erheblichen Sachverhaltes gegenüber der Finanzbehörde oder einer
anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet
ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
§ 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde
bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde
den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das
Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundesamt für Finanzen und die Familienkasse.
(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen
des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch,
wenn die Tat
1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern
oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an
Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge oder Steuerbeträge
anknüpfen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein
Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die
Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit
an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen
mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde
abgeben.
§ 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
(1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene
Steuer verwaltet.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer
Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden
übertragen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts-
oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder
andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die
Rechtsverordnung erläßt, soweit die Finanzbehörde eine
Landesbehörde ist, die Landesregierung, im übrigen das
Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde übertragen.
§ 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, 1. in deren Bezirk
die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,
2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die
Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder
3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens
seinen Wohnsitz hat.
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des
Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zuständig,
in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die
Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit
ändert.
(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen
Aufenthaltsort bestimmt.
§ 389 Zusammenhängende Strafsachen
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur
Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden,
ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der
Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
§ 390 Mehrfache Zuständigkeit
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden
zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen
der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.
(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zuständige
Finanzbehörde die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für
die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet
die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
§ 391 Zuständiges Gericht
(1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist örtlich
zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz
hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden
Regelung nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für
die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153 a Abs.
1 der Strafprozeßordnung.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit
abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit Rücksicht auf
die Wirtschafts- oder Verkehrsverhält nisse, den Aufbau der
Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse
zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten
Abteilung zugewiesen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur
Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe
Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und
nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.
§ 392 Verteidigung
(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung können
auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Winschaftsprüfer und
vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die
Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im
übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem
Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule führen.
(2) § 138 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt.
§ 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum
Besteuerungsverfahren
(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde
im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für
das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren
sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen
unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen
einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu
belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das
Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber
zu belehren, soweit dazu Anlaß besteht.
(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren
aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der
Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens
oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung
steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen
ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine
Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung
ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.
§ 394 Übergang des Eigentums
Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen
wurde, aber entkommen ist, Sachen zurückgelassen und sind diese Sachen
beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden
können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates
über, wenn der Eigentümer der Sachen unbekannt ist und die
Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden
Verlust des Eigentums hingewiesen hat. § 15 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungszustellungsgesetzes gilt entsprechend. Die Frist beginnt mit dem
Aushang der Bekanntmachung.
§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder
im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie
beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen.
Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme
übersandt.
§ 396 Aussetzung des Verfahrens
(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab,
ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht
gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren
ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen
ist.
(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die
Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage
das Gericht, das mit der Sache befaßt ist.
(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.
2. Unterabschnitt: Ermittlungsverfahren
I. Allgemeines
§ 397 Einleitung des Strafverfahrens
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die
Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer Hilfsbeamten oder der Strafrichter
eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden
wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunktes unverzüglich
in den Akten zu vermerken.
(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens
mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen
vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er
verdächtig ist.
§ 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung,
bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder
nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für
die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen,
wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein
öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für
das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer
Begünstigung einer Person, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.
II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 399 Rechte und PRichten der Finanzbehörde
(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund
des § 386 Abs. 2 selbständig durch, so nimmt sie die Rechte und
Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit
für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben
das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei
dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle
unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu
verhüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen,
Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der
Strafprozeßordnung anordnen.
§ 400 Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der
öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter
den Erlaß eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im
Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt
die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im
selbständigen Verfahren
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall
selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische
Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen
(§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozeßordnung).
III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der
Finanzbehörde
(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so
hat die sonst zustän dige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten
wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozeßordnung
sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.
(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit
für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so gilt
Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.
§ 403 Beteiligung der Finanzbehörde
(1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch,
die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zuständige
Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der
Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter
der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und
Sachverständige zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen
Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet
ist.
(3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift
und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls mitzuteilen.
(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so
hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu hören.
IV. Steuer- und Zollfahndung
§ 404 Steuer- und Zollfahndung
Die Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im
Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie
die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse
nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere
des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung); ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405 Entschädigung der Zeugen und der
Sachverständigen
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu
Beweiszwecken herangezogen, so werden sie nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
3. Unterabschnitt: Gerichtliches Verfahren
§ 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im
Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
(1) Hat die Finanzbehörde den Erlaß eines Strafbefehls beantragt,
so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange
nicht nach § 408 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung Hauptverhandlung
anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.
(2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung oder den
Verfall selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine
juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen
(§ 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft
wahr, solange nicht mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht
angeordnet wird.
§ 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen
Fällen
(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte
vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung
sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen.
Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der
Strafprozeßordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter
erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten,
Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.
(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen
sind der Finanzbehörde mitzuteilen.
4. Unterabschnitt: Kosten des Verfahrens
§ 408 Kosten des Verfahrens
Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des 464 a Abs. 2 Nr. 2 der
Strafprozeßordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat
auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten
Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt,
so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen
eines Rechtsanwalts erstattet werden.
Vierter Abschnitt: Bußgeldverfahren
§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die nach § 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. §
387 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 410 Ergänzende Vorschriften über das
Bußgeldverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den
verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
entsprechend:
1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der
Finanzbehörde,
2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
3. § 392 über die Verteidigung,
4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum
Besteuerungsverfahren,
5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
7. § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
8. die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der
Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und
Zollfahndung,
10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der
Sachverständigen,
11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
12. § 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer
Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen
des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit
zu erstrecken.
§ 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte
Buchprüfer
Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung
in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt
die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die
Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung
von Bedeutung sind.
§ 412
[Zustellung, Vollstreckung, Kosten]
(1) Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Abs.1 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. § 51 Abs.1
Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleibt unberührt.
(2) Für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in
Bußgeldverfahren gelten abweichend von § 90 Abs.1 und 4,
§ 108 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des
Sechsten Teils dieses Gesetzes. Die übrigen Vorschriften des Neunten
Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Abs.4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den
Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungskostengesetzes
gelten § 227 Abs.1 und
§ 261 dieses Gesetzes.
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