Abgabenordnung (AO)
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Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren |
§ 347
[Statthaftigkeit des Einspruchs]
(1) Gegen Verwaltungsakte:
- in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
- in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den
in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch
Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
- in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten,
auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
- in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten,
soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe
durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem
statthaft, wenn geltendgemacht wird, daß in den in Satz 1 bezeichneten
Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag
auf Erlaß eines Verwaltungsaktes ohne Mitteilung eines zureichenden
Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben
einschließlich Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung
der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden
zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen
der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen
für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten
stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren
keine Anwendung.
§ 348 Ausschluß des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft
1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und
der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4. gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses und des
Prüfungsausschusses der Oberfinanzdirektion in Angelegenheiten des
Steuerberatungsgesetzes.
§ 349 (aufgehoben)
§ 350 Beschwerden
Befugt, Einsprüche einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen
Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
§ 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können
nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn,
daß sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung
von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können
nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des
Folgebescheides, angegriffen werden.
§ 352 Einspruchsbefugnis bei einheitlichen
Feststellungsbescheiden
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:
1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht
vorhanden sind, der Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes
2;
2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter,
Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen
ist oder zu ergehen hätte;
3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene
Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der
Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgesetzten Betrag beteiligt
ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der
durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich
angeht, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird.
(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame
Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen
gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte
oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz
3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der
Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht
für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde
der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die
Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der
Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines
Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des
Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert, ein
Grundsteuermeßbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid
über einen Grundsteuermeßbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger,
ohne daß er diesem bekanntgegeben worden ist (§ 182 Abs. 2, §
184 Abs. 1 Satz4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger
nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden
Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
§ 354 Einspruchsverzicht
(1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes
verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung
für den Fall ausgesprochen werden, daß die Steuer nicht abweichend
von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch
unzulässig.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder
ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung
sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet
werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll,
ist genau zu bezeichnen.
(2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde
schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren
Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des
Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 355 Rechtsbehelfsfrist
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Ein Einspruch gegen
eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung
bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb
eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.
§ 356 Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, so beginnt die Frist für
die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch
und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die
einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist
die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes zulässig, es sei denn, daß die Einlegung vor
Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder
eine schnftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Einspruch nicht
gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt
sinngemäß.
§ 357 Einlegung des Einspruchs
(1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu
erklären. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht,
wer den Einspruch eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig.
Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
(2) Der Einspruch ist bei der Finanzbehörde anzubringen, deren
Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß eines
Verwaltungsaktes gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines
Steuermeßbetrages richtet, kann auch bei der zur Erteilung des
Steuerbescheides zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch
der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund
gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen
hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden.
Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich,
wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden
übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht
werden kann.
(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den
der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der
Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen
die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel
angeführt werden.
§ 358 Prüfung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde
hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der
vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
§ 359 Beteiligte
Beteiligte am Verfahren sind:
1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
§ 360 Hinzuziehung zum Verfahren
(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde
kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche
Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden,
insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen
haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch
eingelegt hat.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet,
so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als
Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt,
daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen
kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte,
die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.
(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend
machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.
§ 361 Aussetzung der Vollziehung
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere
die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung
von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; §
367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung
erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für
den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt
schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung
der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Ausseztung und die Aufhebung
der Volziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden
Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftssteuer
und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht,
wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann
von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist
auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlaß eines
Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung
ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn,
daß bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die
Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes
oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsaktes gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder
zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für
geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu
begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur
nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
§ 362 Rücknahme des Einspruchs
(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den
Einspruch zurückgenommen werden. § 357 Abs. 1 und 2 gilt
sinngemäß.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder
ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung
sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen
werden. § 354 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge.
Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht,
so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
§ 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines
anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die
Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur
Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzten.
(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des
Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen
zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit
einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem
Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten
Buundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt,
ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach §
165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit
Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich
bekanntzugebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen
gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, daß Einspruchsverfahren
insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten
Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der
Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem
Einspruchsführer mitteilt.
(3) Wird ein Antrag aud Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder
die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die
Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die
Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
§ 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen
der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs
dazu Anlaß gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
§ 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor
Erlaß einer Einspruchsentscheidung des Sach- und Rechtsstand
erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn
die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die
Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen
und weiter Beteiligte zu einer Erörterung laden.
(2) Von einer Erörterung mit mehr als 10 Beteiligten kann die
Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von
der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter,
soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.
(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen
werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.
(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
§ 364b Fristssetzung
(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
1. zur Abgabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder
Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
2. zur Erklärung über bestimmte klagebedürftige Punkte, 3.
zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von
Urkunden soweit er dazu verpflichtet ist.
(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz
1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen.
§ 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der
Frist gilt § 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen
nach Absatz 2 zu belehren.
§ 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im übrigen
die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlaß des
angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsaktes gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2
und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren
Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben,
an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird
der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn
1. ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen
Verwaltungsaktes tritt.
§ 366 Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen,
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben.
§ 122 gilt entsprechend.
§ 367
[Entscheidung über den Einspruch]
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den
Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden,
so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2
bleibt unberührt.
(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang
erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers,
geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung
unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist,
sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es
nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde
auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige
Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige
Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die
zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
§ 368 (aufgehoben)
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