Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten
Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei
den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich
ein bestimmter Schuldner nicht feststellen läßt.
§ 272
[Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen]
(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der
Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der
Vorauszahlungen ergeben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von
Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen
Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen
Abschlußzahlung. Nach Durchführung der Veranlagung ist eine
abschließende Aufteilung vorzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer
abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen
einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf
die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. Ergibt
sich eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der
überzahlte Betrag zu erstatten.
(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird
der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.
§ 273
[Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen]
(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung
nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus
der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der
Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten
getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen ergeben.
(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden,
wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.
§ 274
[Besonderer Aufteilungsmaßstab]
Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die
rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich
vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der
gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift
zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.
§ 275
[Abrundung]
Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den nächsten durch
zehn Deutsche Pfennige teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, daß ihre
Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.
§ 276
[Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung]
(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde
gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrages geschuldete Steuer aufzuteilen.
(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung
der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.
(3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind
in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrages entrichtet worden sind.
(4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge,
Zinsen und Verspätungszuschläge.
(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet.
(6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach Antragstellung,
in den Fällen des Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem
Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung
einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat
oder für den sie geleistet worden sind. Ergibt sich dabei eine Überzahlung
gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.
§ 277
[Vollstreckung]
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung
unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur
soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
§ 278
[Beschränkung der Vollstreckung]
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der
auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.
(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person
in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen,
unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger über
den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen
Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies
gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.
§ 279
[Form und Inhalt des Aufteilungsbescheides]
(1) Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach
Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid)
gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidung
ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen
oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.
(2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner
entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen,
welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde
er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten:
- die Höhe der aufzuteilenden Steuer,
- den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt,
- die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet
worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,
- die Höhe der bei getrennter Veranlagung (§ 270) auf den
einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,
- die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.
§ 280
[Änderung des Aufteilungsbescheides]
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129
nur geändert werden, wenn
- nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und
die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
- sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Anderung der Steuerfestsetzung
oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Anderung des Aufteilungsbescheides
oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.
I. Allgemeines
§ 284
[Pfändung]
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung
der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände
einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten läßt.
§ 282
[Wirkung der Pfändung]
(1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde
angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.
(2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte
wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor,
die im Konkurs diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht
geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
§ 283
[Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen]
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so
steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels
der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
§ 284
[Eidesstattliche Versicherung]
(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis
seines Vermögens vorzulegenzu und für seine Forderungen den Grund und die
Beweismittel zu bezeichnen, wenn
- die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen
Befriedigung geführt hat,
- anzunehmen ist, daß durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine
vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
- der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 287)
verweigert hat oder
- der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und
Geschäftsrämen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens
zwei Wochen vorher angekündigt hatt; dies gilt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine
Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:
- die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin
vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an seinen
Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder
absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen Geschwister oder
an den Ehegatten einer dieser Personen,
- die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin
von dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht
gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten,
- die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
anberaumten Termin von dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen
Verfügungen zugunsten seines Ehegatten.
Sachen, die nach § 811 Abs.1 Nr.1, 2 der Zivilprozeßordnung der Pfändung offensichtlich
nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden,
es sei denn, daß eine Austauschpfandung in Betracht kommt.
(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern,
daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
richtig und vollständig gemacht habe. Die Vollstreckungsbehörde
kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen.
(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift oder die in § 807
der Zivilprozeßordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist,
wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis
(§ 915 der Zivilprozeßordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren
nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist,
daß er später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes
Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Der in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen,
ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, daß der Vollstreckungsschuldner
innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
(5) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die
Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz
oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese
Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung
betreibt, nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung abnehmen,
wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen. Wird gegen die Anordnung
der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt und
begründet, ist der Vollstreckungsschuldner erst nach Unanfechtbarkeit
der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Einwendungen
bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.
(7) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem
nach § 899 Abs.1 der Zivilprozeßordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen,
Geburtstag und Anschrift des Vollstreckungsschuldners sowie den Tag der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine
beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
Die §§ 915a bis 915h der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor der in
Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen
oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses
oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann die
Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 Abs.1 der
Zivilprozeßordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung
der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. Die
§§ 901, 902, 904 bis 906, 909 Abs.1 Satz 2, Abs.2, §§ 910
und 913 bis 915h der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.
Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
§ 292 gilt sinngemäß. Nach der Verhaftung des
Vollstreckungsschuldners kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach § 902 der
Zivilprozeßordnung zuständigen Amtsgericht abgenommen werden, wenn sich der Sitz
der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk dieses Amtsgerichts
befindet oder wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde
nicht möglich ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Lehnt das Amtsgericht das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ab, die Haft anzuordnen,
so ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung gegeben. Gegen die Entscheidung
des Beschwerdegerichts findet die sofortige weitere Beschwerde statt.
II. Vollstreckung in Sachen
§ 285
[Vollziehungsbeamte]
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch
Vollziehungsbeamte aus.
(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der
Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen Auftrag der
Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.
§ 286
[Vollstreckung in Sachen]
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet
der Vollziehungsbeamte dadurch, daß er sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam
des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht
gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners,
so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder
in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten,
der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
§ 287
[Befugnisse des Vollziehungsbeamten]
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume
sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit
dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.
(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um
Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.
(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne
dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht,
wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für
die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
die Durchsuchung vorgenommen werden soll.
(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn
nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich,
so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des
Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber
Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
§ 288
[Zuziehung von Zeugen]
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer
Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des
Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Person,
die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist,
gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen
Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
§ 289
[Zeit der Vollstreckung]
(1) Zur Nachtzeit (§ 188 Abs.1 der Zivilprozeßordnung) sowie
an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine
Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der
Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
(2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
§ 290
[Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten]
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den
Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten
mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen;
können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die
Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung
zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
§ 291
[Niederschrift]
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muß enthalten:
- Ort und Zeit der Aufnahme,
- den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
- die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, daß nach Vorlesung
oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
- die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr.4 nicht genügt werden
können, so ist der Grund anzugeben.
§ 292
[Abwendung der Pfändung]
(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung nur abwenden, wenn
er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist,
daß ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder daß die Schuld erloschen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine
Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden
Pfändung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus
der sich ergibt, daß er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat.
§ 293
[Pfand- und Vorzugsrechte Dritter]
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz
der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht
widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös
verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(2) Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ausschließlich
zuständig das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk gepfandet worden
ist. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört,
und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
§ 294
[Ungetrennte Früchte]
(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können
gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche
Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen nicht
früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück
hat, kann der Pfändung nach § 262 widersprechen, wenn nicht für
einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.
§ 295
[Unpfändbarkeit von Sachen]
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die
Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts
tritt die Vollstreckungsbehörde.
§ 296
[Verwertung]
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der
Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der
Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 292 gilt entsprechend.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
§ 297
[Aussetzung der Verwertung]
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von
Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
§ 298
[Versteigerung]
(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der
Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren
Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen
Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer
Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei sind die Sachen,
die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde
hat ein Gemeindebediensteter oder ein Polizeibeamter der Versteigerung beizuwohnen.
(3) Bei der Versteigerung gilt § 1239 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 299
[Zuschlag]
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften
des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.
(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder
in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluß des Versteigerungstermins
die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig
versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für
den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren
Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner
Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung
befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.
§ 300
[Mindestgebot]
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des
gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche
Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.
(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben
worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen
neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfandeten Sachen
nach § 305 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet,
so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung
der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder
Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten.
§ 301
[Einstellung der Versteigerung]
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden
Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des
Vollstreckungsschuldners, es sei denn, daß der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Abs.4).
§ 302
[Wertpapiere]
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum
Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
§ 303
[Namenspapiere]
Lautet ein gepfandetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt,
die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen
umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken
und die hierzu erforderlichen Erklärungen anstelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.
§ 304
[Versteigerung ungetrennter Früchte]
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife
versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung
versteigert.
§ 305
[Besondere Verwertung]
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen
kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß eine gepfändete Sache in anderer Weise
oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten
oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.
§ 306
[Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen]
(1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt § 100
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen; an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.
(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen
Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des § 106 Abs.1 Nr.2 und
Abs.4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.
§ 307
[Anschlußpfindung]
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift
aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sache für die zu
bezeichnende Forderung pfändet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung
mitzuteilen.
(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen
Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine
Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine
Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.
§ 308
[Verwertung bei mehrfacher Pfändung]
(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und
Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung
die Zuständigkeit zur Versteigerung.
(2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so wird für alle beteiligten Gläubiger
versteigert.
(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach
abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubiger verteilt.
(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt ein Gläubiger,
für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der
übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren
beziehen, beizufügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882
der Zivilprozeßordnung.
(5) Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften
der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Erlös nach dem
Verhältnis der Forderungen verteilt wird.
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 309>BR>
[Pfändung einer Geldforderung]
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem
Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem
Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung,
insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner
zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den
beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume,
für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
§ 310
[Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung]
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der
Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die
Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der
Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen,
so muß die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund
der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder
der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem
gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des
Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das gleiche gilt bei
einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von
der Pfändung der Hauptforderung.
§ 311
[Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung]
(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht,
bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.
(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
(3) Die Pfändung nach den Absätzen l und 2 wird auf Grund der Pfändungsverfügung
auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 310 Abs.2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der
Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen
und Schiffsbauwerken und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine
Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen
durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.
(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen
Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs.1 Nr.3 und Abs.5 des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen .
§ 312
[Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren]
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden
können, werden dadurch gepfändet, daß der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz
nimmt. Dies gilt entsprechend für die Pfändung des Postsparguthabens oder eines Teils dieses Guthabens.
§ 313
[Pfändung fortlaufender Bezüge]
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen
in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die
Beträge, die später fällig werden.
(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der
Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder
einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.
(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Vollstreckungsschuldner und
Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf
die Forderung aus dem euen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
§ 314
[Einziehungsverfügung]
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an.
§ 309 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines
Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt
§ 835 Abs.3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 315
[Wirkung der Einziehungsverfügung]
(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des
Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung
abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek
oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu
Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange
als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige
Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Volstreckungsbehörde
verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die
Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend
ändern. § 284 Abs.5, 6, 8 und 9 gilt sinngemäß.
Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen
oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.
(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen
der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Urkunden
nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch
den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.
§ 316
[Erklärungspflicht des Drittschuldners]
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen,
von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
- ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
- ob und wegen welcher Anspruche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung
aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden,
der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung
durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.
§ 317
[Andere Art der Verwertung]
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung
schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß sie
in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Abs.1 gilt entsprechend.
Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb
des Geltungsbereiches des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
§ 318
[Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen]
(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten
außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.
(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die
Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei.
Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die
Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei,
den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt.
Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als
Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf
den Vollstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde
angehört, eine Sicherungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder hat die
Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird
nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff,
ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register
eingetragen werden kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist
oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen eingetragen ist.
(5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. Die
Entschädigung darf die Vergütung nicht übersteigen, die durch die Verordnung
über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters
vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S.185) festgesetzt worden ist.
§ 319
[Unpfändbarkeit von Forderungen]
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der
Zivilprozeßordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung
von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
§ 320
[Mehrfache Pfändung einer Forderung]
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine
Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856
der Zivilpro- zeßordnung und § 99 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über
Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der
Zivilprozeßordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen,
in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung
dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
§ 321
[Vollstreckung in andere Vermögensrechte]
(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung
in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem
Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar,
als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte,
deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen,
insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die
Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie
nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde
die Veräußerung anordnen.
(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die
Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
4. Unterabschnitt: Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer
den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister
eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im
Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden
können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen
sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung
sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschnften,
namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozeßordnung und
das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden.
Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung
eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der
Zivilprozeßordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine
Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch
nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozeßordnung sowie §
99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich
die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.
(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,
für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106
Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die
§§ 171h bis 171n des Gesetzes über Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung.
(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die
Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, daß
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese
Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder
des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek,
einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des §
45 der Schiffsregisterordnung .
(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde
nur beantragen, wenn festgestellt ist, daß der Geldbetrag durch
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.
(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs.
1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek
unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, daß
das Vorrecht wegfällt.
§ 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein
Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es
zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheides,
wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist.
Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer
nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.
5. Unterabschnitt: Arrest
§ 324 Dinglicher Arrest
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§
249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige
Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen
anordnen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Beitreibung vereitelt
oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn
die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt
oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen,
bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene
Arrest aufzuheben ist.
(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muß begründet und
von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein.
3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem
Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen
ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner
zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb
einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der
Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher
Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung
des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozeßordnung
sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über
Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des
Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die
Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der
Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung
verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlaß Umstände
bekanntwerden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen
lassen.
§ 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
(1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen
Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest
anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung
in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder
sich der Pflichtige befindet.
(2) In dem Antrag hat die für die Steuerfestsetzung zuständige
Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen
anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.
(3) Für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen
Sicherheitsarrestes gelten § 921 Abs. 1 und die §§ 922 bis
925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung
sinngemäß. § 911 der Zivilprozeßordnung ist nicht
anzuwenden.
(4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
6. Unterabschnitt: Verwertung von Sicherheiten
§ 327 Verwertung von Sicherheiten
Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§
251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die
Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur
Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach
den Vorschnften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen,
wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und
seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 328 Zwangsmittel
(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung
oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld,
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung
von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die
Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige
und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel
muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.
§ 329 Zwangsgeld
Das einzelne Zwangsgeld darf fünftausend Deutsche Mark nicht
übersteigen.
§ 330 Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen
anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann
die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung
auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
§ 331 Unmittelbarer Zwang
Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziele oder sind
sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung,
Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
§ 332 Androhung der Zwangsmittel
(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen
ist, daß dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsaktes
vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere
nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der Verpflichtung
ist eine angemessene Frist zu bestimmen.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den
die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muß sich
auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung
getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann
zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.
Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das
Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.
(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist
in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.
§ 333 Festsetzung der Zwangsmittel
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt
ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider,
so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
§ 334 Ersatzzwangshaft
(1) Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld
uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde
nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung
des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Ordnet das Amtsgericht
Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die
antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung
zu bezeichnen sind.
(2) Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch
Beschluß. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gegen den Beschluß des
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung
gegeben. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die sofortige
weitere Beschwerde statt.
(3) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens
zwei Wochen. Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den
§§ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivilprozeßordnung und den
§§ 171 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes.
(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht
mehr vollstreckt werden.
§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so
ist der Vollzug einzustellen.
2. Unterabschnitt: Erzwingung von Sicherheiten
§ 336 Erzwingung von Sicherheiten
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt,
so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.
(2) Der Erzwingung der Sicherheit muß eine schriftliche Androhung
vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.
Vierter Abschnitt: Kosten
§ 337 Kosten der Vollstreckung
(1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) fallen dem
Vollstreckungsschuldner zur Last.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. Jedoch hat der
Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen
Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
§ 338 Gebührenarten
Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339),
Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341)
erhoben.
§ 339 Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:
1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten,
die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder
anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können,
und von Postspareinlagen,
2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen,
und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des
Vollstreckungsauftrages unternommen hat,
2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein
anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
(3) Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden
Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht
mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die
Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1
Satz 3).
(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührentabelle
zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher.
Es wird die volle Gebühr erhoben; sie beträgt in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark.
(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare
Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes
sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung
unterbleibt.
(6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn
1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet
wird oder
2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte
an Ort und Stelle begeben hat.
Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr
erhoben.
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter
Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so
wird die Gebühr nur einmal erhoben.
§ 340 Wegnahmegebühr
(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen
einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315
Abs.2 Satz 2, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies gilt auch
dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen
Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr richtet sich nach § 22 Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher.
(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden, so wird für
den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebühr erhoben.
§ 341 Verwertungsgebühr
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere
Verwertung von Gegenstanden erhoben.
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer
Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen
hat.
(3) Die Gebühr bemißt sich nach dem Erlös. Übersteigt
der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese
maßgebend. Die Höhe der Gebühr beträgt das Zweieinhalbfache
der Gebühr für Pfändungen nach § 339 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 zweiter Halbsatz),
so ist § 339 Abs. 6 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens sechzig Deutsche Mark,
erhoben wird; im übrigen wird keine Gebühr erhoben. Die Gebühr
bemißt sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände
voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Absatz
3 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 342 Mehrheit von Schuldnern
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebühren,
auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere
Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.
(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit
vollstreckt, so werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren
nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die
Gebühren als Gesamtschuldner. Wird die Vollstreckung einer Gesamtschuld
nach den §§ 268 bis 278 beschränkt, so ermäßigen
sich die bis dahin entstandenen Gebühren entsprechend.
Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühr Pfennigbeträge, so sind
sie auf einen durch zehn teilbaren Betrag abzurunden.
(1) Als Auslagen werden erhoben:
1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax
übermittelte Abschriften. Die Schreibauslagen betragen für jede
Seite unabhängig von der Art der Herstellung eine Deutsche Mark,
2. Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen
die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde
und für Nachnahmen; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5
des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden die für Zustellungen
durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten erhoben,
4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,
5. Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder
Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen
Personen,
6. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter
Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der
Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere,
7. Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Auskunftspersonen
und Sachverständige (§ 107) sowie an Treuhänder (§ 318
Abs. 5) zu zahlen sind,
8. andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an
Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme
oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt
werden und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder
Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.
(2) Werden Sachen, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet
worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so
werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten
Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände
des einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände,
zu berücksichtigen.
§ 345 Reisekosten und Aufwendungsentschädigungen
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und
Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem
Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
§ 346
[Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist]
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und
Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der
Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf
der Frist entsprochen werden.