Abgabenordnung (AO)
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Fünfter Teil - Erhebungsverfahren |
1. Unterabschnitt:
Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 218
[Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis]
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide,
die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte,
durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen
genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 240).
Die Steueranmeldungen (§ teil4.htm#p168">168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Uber Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1
betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit
einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs.2) betrifft.
§ 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung
nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche
Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen
ist, daß die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese
Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung auf § 6 Abs. 1, 3 und
5, § 8 Abs. 3, § 40a Abs. 1 oder auf § 41 Abs. 2, 5 und 8
des Zollgesetzes beruht oder darauf, daß der Haftungsschuldner
Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet
war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen
zu entrichten.
§ 220 Fälligkeit
(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.
(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die
Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig,
es sei denn, daß in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot
eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in
den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus
dem Steuerschuldverhältnis, so tntt die Fälligkeit nicht vor
Bekanntgabe der Festsetzung ein.
§ 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach
nicht rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbehörde verlangen, daß
die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbehörde zu bestimmenden, vor
der gesetzlichen Fälligkeit aber nach Entstehung der Steuer liegenden
Zeitpunkt entrichtet wird. Das gleiche gilt, wenn die Annahme begründet
ist, daß der Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer gefahrdet
ist; an Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit kann auch Sicherheitsleistung
verlangt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der
Fälligkeit nur zulässig, wenn sie dem Steuerpflichtigen für
den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekündigt worden
ist.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung
bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten
würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung
gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können
nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die
Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere
einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs
gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er
Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer
enthalten, eingenommen hat.
§ 223 Zahlungsaufschub
Bei Zöllen und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fälliger Beträge
auf Antrag des Steuerschuldncrs gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben
werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen.
2. Unterabschnitt: Zahlung, Aufrechnung, Erlaß
§ 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu
entrichten. Außerhalb des Kassenraumes können Zahlungsmittel nur
einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln
außerhalb des Kassenraumes besonders ermächtigt worden ist und
sich hierüber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des
Eingangs,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde
und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der
Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das
Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre
Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei
Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder
Absendung des Auftrages an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht
sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln
gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn
bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder
mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Orte
der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt
werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
§ 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs
Statt
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, daß an
Zahlungs Statt das Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen,
wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem
Land, dem das Steueraufkommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren
Erwerb wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft
öffentliches Interesse besteht. Die Übertragung des Eigentums nach
Satz 1 gilt nicht als Veräußerung im Sinne des § 13 Abs.
1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.
(2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Der Steuerpflichtige
hat das Vertragsangebot an die örtlich zuständige Finanzbehörde
zu richten. Zuständig für den Vertragsabschluß ist die oberste
Finanzbehörde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. Der Vertrag
wird erst mit der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten
zuständigen obersten Landesbehörde wirksam; diese Zustimmung wird
von der obersten Finanzbehörde eingeholt.
(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag
vereinbarten Höhe am Tag der Übertragung des Eigentums an das Land,
dem das Steueraufkommen zusteht.
(4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der
Steueranspruch nach § 222 gestundet werden. Kommt ein Vertrag zustande,
ist für die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen
zu verzichten.
§ 225 Reihenfolge der Tilgung
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei
freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher
Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der
Zahlung bestimmt.
(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer
freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst
die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die
Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die
Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge
getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer
Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen
und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die
Reihenfolge der Tilgung.
(3) Wird die Zahlung im Verwaltungswege erzwungen (§ 249) und reicht
der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen
die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt
die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
§ 226 Aufrechnung
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese
Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht
aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer
Ausschlußfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines
Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft,
die die Steuer verwaltet.
(1) Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung
nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen
Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder
angerechnet werden.
(2) (aufgehoben)
3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung
§ 228 Gegenstand der Verjährung,
Verjährungsfrist
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer
besonderen Zahlungsverjäh- rung. Die Verjährungsfrist beträgt
fünf Jahre.
§ 229 Beginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem
Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung
nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine
Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt
die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Haftungsbescheid
wirksam geworden ist.
§ 230 Hemmung der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer
Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht
verfolgt werden kann.
§ 231 Unterbrechung der Verjährung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung
des Anspruches, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung
der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub,
durch eine Vollstrekkungsmaßnahme, durch Anmeldung im Konkurs und durch
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort
des Zahlungspflichtigen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung,
durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch
Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem
Pfandungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht
auf Befriedigung führt, oder durch Anmeldung im Konkurs dauert fort,
bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder
der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das
Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht
auf Befriedigung erloschen oder das Konkursverfahren beendet worden ist.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet
die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor
über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat,
beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen,
auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
§ 232 Wirkung der Verjährung
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
Zweiter Abschnitt: Verzinsung, Säumniszuschläge
1. Unterabschnitt: Verzinsung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur
verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ansprüche auf
steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3) und die entsprechenden
Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und
Steuererstattungen
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-,
Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag
im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für
die Festsetzung von Vorauszahlungen
und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer 21 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen
Einkünfte überwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages an dem die
Steuerfestsetzung wirksam wird, spätestens vier Jahre nach seinem Beginn.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines
rückwirkenden Ereignisses ($ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes
beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und
2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende
Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer,
vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende
Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten
Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag
für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die
festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer,
maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist
nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrages zu verzinsen; die Verzinsung
beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach §
129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; gleiches
gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen
oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung
ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher
festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden
Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer.
Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen
hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen
entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im übrigen gilt Absatz 3 Satz
3 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5
mit der Maßgabe, daß der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge
mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für
jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der
zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen,
beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem
ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag
zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte
Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag
maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis
zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben
endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb
derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag
zugunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
§ 234 Stundungszinsen
(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen
aus dem
Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid
nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129
berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre
Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt
wurden, sind anzurechnen.
§ 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige,
zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die
Steuerhinterziehung dadurch begangen, daß ein anderer
als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die
Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu
entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinsablauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der
Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, daß die hinterzogenen
Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden
wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für
eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet
oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift
nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben,
geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin
entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt
wurden, sind anzurechnen.
§ 236 Prozeßzinsen auf Erstattungsbeträge
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf
Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder
eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu
vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der
Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu
erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet
worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Anderung des angefochtenen
Verwaltungsaktes oder durch Erlaß des beantragten Verwaltungsaktes
erledigt
oder
2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer
Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des
Gewerbesteuermeßbetrages
führt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst,
soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz
1 Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt
wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der
Steuerbescheid nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben,
geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid,
eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen
Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine
Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig
keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen
die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt wurde, zu
verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen
außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid
(§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen
Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheides ausgesetzt wurde.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen
Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird,
oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem
die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des
außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit
ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der
Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung
der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides, des
Körperschaftsteuerbescheides oder eines Feststellungsbescheides die
Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbescheides oder Gewerbesteuerbescheides
ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der
Steuerbescheid nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben,
geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Hundert. Sie sind
von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu
zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag
jeder Steuerart auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet.
§ 239 Festsetzung der Zinsen
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr.
Die Festsetzungsfrist beginnt:
1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geänden oder nach § 129 berichtigt
worden ist,
2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Stundung geendet hat,
3. in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch
nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren
rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4. in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben
ist.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht
ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder
ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.
(2) Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zwanzig Deutsche
Mark betragen.
2. Unterabschnitt: Säumniszuschläge
§ 240 Säumniszuschläge
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet,
so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein
Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf
hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten.
Das gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen. Die
Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder
angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder
Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt,
so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf
Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr.
1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge
gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch
kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden
wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten
wäre.
Dritter Abschnitt: Sicherheitsleistung
§ 241 Art der Sicherheitsleistung
(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen
1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden
Zahlungsmitteln bei der zuständigen Finanzbehörde,
2. durch Verpfandung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere, die von dem zur
Sicherheitsleistung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem
Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind, das zum Depotgeschäft
zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen. Die Haftung
der Wertpapiere für Forderungen des Verwahrers für ihre Verwahrung
und Verwaltung bleibt unberührt. Der Verpfändung von Wertpapieren
steht die Verpfändung von Anteilen an einem Sammelbestand nach §
6 des Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), gleich,
3. durch eine mit der Übergabe des Sparbuches verbundene Verpfändung
von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Einlagengeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine
anderen Rechte vorgehen,
4. durch Verpfändung von Forderungen, die in einem Schuldbuch des Bundes,
eines Sondervermögens des Bundes oder eines Landes eingetragen sind,
wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
5. durch Bestellung von
a) erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an Grundstücken
oder Erbbaurechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind,
b) erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken oder
Schwimmdocks, die in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführten
Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
6. durch Verpfändung von Forderungen, für die eine erstrangige
Verkehrshypothek an einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen
Grundstück oder Erbbaurecht besteht, oder durch Verpfändung von
erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an im Geltungsbereich dieses
Gesetzes belegenen Grundstücken oder Erbbaurechten, wenn an den Forderungen,
Grundschulden oder Rentenschulden keine vorgehenden Rechte bestehen,
7. durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtungen eines
tauglichen Steuerbürgen (§ 244).
(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind
1. Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes,
eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
2. Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund
Hoheitsrechte übertragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum amtlichen Börsenhandel zugelassen sind,
3. Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen
Siedlungs- und Landesrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt
für Wiederaufbau und der Landwirtschaftlichen Rentenbank,
4. Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen,
5. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom Bund
oder von einem Land gewährleistet werden.
(3) Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager steuerpflichtiger
Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.
§ 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen
in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde
angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. Die Forderung auf
Rückzahlung ist nicht zu verzinsen. Mit der Hinterlegung erwirbt die
Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden
soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten
Zahlungsmittel.
§ 243 Verpfändung von Wertpapieren
Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach §
241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wen der Verwahrer die Gewähr
für die Umlauffähigkeit übernimmt. Die Übernahme dieser
Gewähr umfaßt die Haftung dafür,
1. daß das Rückforderungsrecht des Hinterlegers durch gerichtliche
Sperre und Beschlagnahme nicht beschränkt ist,
2. daß die anvertrauten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener
Wertpapiere nicht als gestohlen oder als verloren gemeldet und weder mit
Zahlungssperre belegt noch zur Kraftloserklärung aufgeboten oder für
kraftlos erklärt worden sind,
3. daß die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls sie auf
den Namen ausgestellt sind, mit Blankoindossament versehen und auch sonst
nicht gesperrt sind, und daß die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine
bei den Stücken sind.
§ 244 Taugliche Steuerbürgen
(1) Schuldversprechen, Bürgschaften nach dem Bütgerlichen Gesetzbuch
sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind
als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder eingegangen
sind, die
1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen
besitzen und
2. ihren allgemeinen Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten. Schuldversprechen
und Bürgschaftserklärungen sind schriftlich zu erteilen.
Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer dürfen nicht wechselseitig
füreinander Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander
verflochten sein. Über die Annahme von Bürgschaften in den Verfahren
nach dem A.T.A.-Übereinkommen vom 6. Dezember 1961 (BGBl. 1965 II S.
948) und dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II
S. 445) sowie von Pauschalbürgschaften nach der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften
zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom
20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226
S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet das Bundesministerium
der Finanzen.
(2) Die Oberfinanzdirektion kann Kreditinstitute und
geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende
Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, wenn sie
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt sind.
Für die Zulassung ist die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren
Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen
Unternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der wirtschaftlich
bedeutendsten; besteht keine Niederlassung, ist die Oberfinanzdirektion
zuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft übernommen
werden soll. Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen
(Bürgscahftssumme). Die gesamten Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen,
Bürgschaften und Wechselversprechen, die der Steuerbürge
gegenüber der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht
über die Bürgschaftssumme hinausgehen.
§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die
Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. Vorzuziehen sind
Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten
oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche
Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.
§ 246 Annahmewerte
Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten
Gegenstände als Sicherheit anzunehmen sind. Der Annahmewert darf jedoch
den bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten
der Verwertung nicht übersteigen. Er darf bei den in § 241 Abs.
1 Nr. 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei beweglichen Sachen,
die nach § 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in
§ 234 Abs. 3, § 236 und § 237 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches genannten Werten liegen.
§ 247 Austausch von Sicherheiten
Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt,
die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§
241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.
§ 248
[Nachschußpflicht]
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.
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