Abgabenordnung (AO)
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Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung |
1. Unterabschnitt Personenstands- und Betriebsaufnahme
§ 134
[Personenstands- und Betriebsaufnahme]
(1) Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen,
können die Gemeinden für die Finanzbehörden eine Personenstands-
und Betriebsaufnahme durchführen. Die Gemeinden haben hierbei die Befugnisse
nach den §§ 328 bis 335.
(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen
Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,
die in Dienstunterkünften untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt
der Erhebungen. Sie können den Umfang der Erhebungen (§ 135)
auf bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben beschränken. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten
Finanzbehörden übertragen.
(4) Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme können die Gemeinden
für ihre Zwecke besondere Erhebungen verbinden, soweit für diese
Erhebungen eine Rechtsgrundlage besteht. Für solche Erhebungen gilt
Absatz 1 Satz 2 nicht.
§ 135 Mitwirkungspflicht bei der Personenstands-
und Betriebsaufnahme
(1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, bei der
Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten.
Sie haben insbesondere die Personen anzugeben, die auf dem Grundstück
eine Wohnung, Wohnräume, eine Betriebsstätte, Lagerräume oder
sonstige Geschäftsräume haben.
(2) Die Wohnungsinhaber und die Untermieter haben über sich und über
die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen auf den amtlichen Vordrucken
die Angaben zu machen, die für die Personenstands- und Betriebsaufnahme
notwendig sind, insbesondere über Namen, Familienstand, Geburtstag und
Geburtsort, Religionszugehörigkeit, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit
oder Beschäftigung, Betriebsstätten.
(3) Die Inhaber von Betriebsstätten, Lagerräumen oder sonstiger
Geschäftsräume haben über den Betrieb, der in diesen Räumen
ausgeübt wird, die Angaben zu machen, die für die Betriebsaufnahme
notwendig sind und in den amtlichen Vordrucken verlangt werden, insbesondere
über Art und Größe des Betriebes und über die
Betriebsinhaber.
§ 136 Änderungsmitteilungen für die
Personenstandsaufnahme
Die Meldebehörden haben die ihnen nach den Vorschriften über das
Meldewesen der Länder bekanntgewordenen Änderungen in den Angaben
nach § 135 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
2. Unterabschnitt: Anzeigepflichten
§ 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften,
Vereinigungen und Vermögensmassen
(1) Steuerpflichtige, die nicht naturliche Personen sind, haben dem nach
§ 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der
Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die
für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die
Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der
Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die
Auflösung.
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen
Ereignis zu erstatten.
§ 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb
oder eine Betriebsstätte eröffnet, hat dies auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder
die Betriebsstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet
unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt von
dem Inhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden
nicht übertragen worden, so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach
§ 22 Abs. 2 zuständige Finanzamt. Wer eine freiberufliche
Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt
mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines
Betriebes, einer Betriebsstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt,
Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben
dem nach §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen:
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten
im Ausland,
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften,
3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung
von mindestens zehn vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens
25 vom Hundert am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird.
(3) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes l innerhalb eines
Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis, in den Fällen des Absatzes
2 spätestens dann zu erstatten, wenn nach dem meldepflichtigen Ereignis
eine Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung oder eine
Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung einzureichen ist.
§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung,
Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des
Herstellungsbetriebes eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat
dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebes
anzumelden. Das gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben
will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.
(2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen über den Zeitpunkt,
die Form und den Inhalt der Anmeldung getroffen werden. Die Rechtsverordnung
erläßt die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern handelt,
im übrigen das Bundesmini sterium der Finanzen. Die Rechtsverordnung
des Bundesministeriums der Finanzen bedarf der Zustimmung des Bundesrates
nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.
Zweiter Abschnitt: Mitwirkungspflichten
1. Unterabschnitt: Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
nach anderen Gesetzen
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen
zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat
die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für
die Besteuerung zu erfüllen.
§ 141 Buchführungspflicht bestimmter
Steuerpflichtiger
(1) Gewerbliche Untemehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den
Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen
die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von
mehr als 500 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr oder
2. (aufgehoben)
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit
einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40
000 Deutsche Mark oder
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 48 000 Deutsche Mark im
Wirtschaftsjahr oder
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 48 000 Deutsche
Mark im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher
zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse
zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt.
Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256
des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß, sofem sich nicht aus
den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist
der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten
Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum
stehen oder nicht. Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummem 1, 3 oder 5
zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme
nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres
an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch
die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen
hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf
das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Buchführungpflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb
im ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter
übemimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der
Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.
(4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erstmals auf den Gewinn
des Kalenderjahres 1980 anzuwenden.
§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land-
und Forstwirte
Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur
Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen
Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis
zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten
die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt
waren.
§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen.
(2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen
Erzeugnissen, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines
Gewerbebetriebes zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich
oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde Rechnung, erwirbt;
dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der Weiterveräußerung
oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art
des Betriebes üblicherweise für den Betrieb zur
Weiterveräußerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch
dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers,
3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
4. den Preis der Ware,
5. einen Hinweis auf den Beleg.
§ 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebes
Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur
Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern,
müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert
aufzeichnen.
(2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer
1. auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch
Tausch oder unentgeltlich liefert, oder
2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu
einem Preis veräußert wird, der niedriger ist als der übliche
Preis für Verbraucher.
Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung
bestimmt ist.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,
3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
4. den Preis der Ware,
5. einen Hinweis auf den Beleg.
(4) Der Unternehmer muß über jeden Ausgang der in den Absätzen
1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten
Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält.
Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes
eine Gutschrift an die Stelle einer Rechnung tritt oder auf Grund des §
14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gewährt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die
nach § 141 buchführungspflichtig sind.
§ 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung
und Aufzeichnungen
(1) Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick
über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens
vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer
Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß der Zweck, den sie für
die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
§ 146 Ordnungsvorschriften für die
Buchführung und für Aufzeichnungen
(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen
und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden.
(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt
nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher
und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird.
In diesem Falle sowie bei Organgesellschaften außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen
Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens
übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung
sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen
Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich
zu machen.
(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer
lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache
verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden
Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im
Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert
werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren
Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich
oder erst später gemacht worden sind.
(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können
auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern
geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung
einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen,
die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die
Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die
Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der
Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen
auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß
die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind
und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.
(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher
und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt,
ohne hierzu verpflichtet zu sein.
§ 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung
von Unterlagen
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse,
Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4. Buchungsbelege,
5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung
sind.
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz
können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden,
wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den
Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich
übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und
jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 146 Abs. 5 auf Datenträgern hergestellt
worden, können statt der Datenträger die Daten auch ausgedruckt
aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz
1 aufbewahrt werden.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die
sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren,
sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen
zugelassen sind. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit
und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für
welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2
Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs,
in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die
Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluß oder der Lagebericht aufgestellt,
der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder
der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden
ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist
verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung
zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf
Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen
unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel
lesbare Reproduktionen beizubringen.
§ 148 Bewilligung von Erleichterungen
Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für
bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung
der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung
durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen nach
Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann
widerrufen werden.
2. Unterabschnitt: Steuererklärungen
§ 149 Abgabe der Steuererklärungen
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet,
wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung
kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur
Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die
Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§
162).
(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind
Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich
bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach
einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die
Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des in
dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
(3) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium
der Finanzen unter Wahrung einer gleichmäßigen Besteuerung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß Steuerklärungen für zwei aufeinanderfolgende
Kalenderjahre auf Antrag des Steuerpflichtigen abweichend von
Absatz 2 innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres
zusammen abgegeben werden können (besondere Erklärungsfrist);
§ 109 ist auf die besondere Erklärungsfrist nicht anzuwenden.
Satz 1 gilt entsprechend für Steuerklärungen, die sich
auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, und für
Erklärungen zur gesonderten Feststellung. In der Rechtsverordnung
können abweichen von den Vorschriften der Steuergesetze insbesondere
geregelt werden:
- die Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen
Erklärungsfrist,
- der Zeitraum, innerhalb dessen Vorauszahlungen festgesetzt
oder angepaßt werden können,
- Fristen für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte
und für Anträge auf Gewährung steuerlicher Vergünstigungen,
- der Beginn der Festsetzungsfrist,
- die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages
und
- der Beginn des Zinslaufs nach § 233 a Abs. 2 und die
Berechnung des zu verzinsenden Unterschiedsbetrages nach §
233 a Abs. 3 und 5; dabei können auch Regelungen für
Fälle getroffen werden, in denen der Steuerpflichtige die
besondere Erklärungsfrist nicht in Anspruch nimmt.
§ 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
(1) Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen
ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst
zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).
(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies ist, wenn der Vordruck dies
vorsieht, schriftlich zu versichern.
(3) Ordnen die Steuergesetze an, daß der Steuerpflichtige die
Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die
Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig,
wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen
Zustandes oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert
ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden,
wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt
werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind
verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.
(5) In die Vordrucke der Steuererklärung können auch Fragen aufgenommen
werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke
einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich
sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen
Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die
Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben
Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen
Verhältnisse.
(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten
Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren
erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren
Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden
können. Dabei können insbesondere geregelt werden:
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der
zu übermittelnden Daten,
3. die Art und Weise der Ubermittlung der Daten,
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden
Daten,
5. die Haftung von Dritten für Steuern oder Steuervorteile, die auf
Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt
oder erlangt werden,
6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen
besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei
sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle
zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert
niedergelegt ist.
§ 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
Steuererklärungen, die schriftlich abzugeben sind, können bei der
zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden,
wenn die Schriftform dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen
Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn er nicht
in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer
vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
§ 152 Verspätungszuschlag
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer
Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann
ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines
Verspätungszuschlages ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar
erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(2) Der Verspätungszuschlag darf zehn vom Hundert der festgesetzten
Steuer oder des festgesetzten Meßbetrages nicht übersteigen und
höchstens zehntausend Deutsche Mark betragen. Bei der Bemessung des
Verspätungszuschlages sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen
zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der
Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung
ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Abgabe der
Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu
berücksichtigen.
(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer
oder dem Steuermeßbetrag festzusetzen.
(4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende
Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe,
daß bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen
zu schätzen sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Verspätungszuschlag,
insbesondere über die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren,
allgemeine Verwaltungs- vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der
Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden soll. Die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern betreffen.
§ 153 Berichtigung von Erklärungen
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der
Festsetzungsfrist,
1. daß eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig
oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer Verkürzung
von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
2. daß eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden
ist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche
Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den
Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§
34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen
handelnden Personen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für
eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige
Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung
gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung
nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
3. Unterabschnitt: Kontenwahrheit
§ 154 Kontenwahrheit
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich
oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen,
Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder
verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder
ein Schließfach überläßt, hat sich zuvor Gewißheit
über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen
und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto,
festzuhalten. Er hat sicherzustellen, daß er jederzeit Auskunft
darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer
eine Person verfügungsberechtigt ist.
(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben,
Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des
Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.
Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 155 Steuerfestsetzung
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der
Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der
nach § 122 Abs. 1 bekanntgegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für
die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung
eines Antrages auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid
noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so
können gegen sie zusammengefaßte Steuerbescheide ergehen. Mit
zusammengefaßten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über
steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses
Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden
werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche
Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den
Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten
zu tragen sind.
(4) Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides an einen Beteiligten zugleich
mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit
die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligen können
nachträglich eine Abschrift des Bescheides verlangen.
(5) Betrifft ein zusammengefaßter schriftlicher Bescheid Ehegatten
oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so
reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine
Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Der
Bescheid ist den Beteiligten einzeln bekanntzugeben, soweit sie dies beantragt
haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwischen
ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
(6) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die
Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
§ 156 Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
1. Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn
der Betrag, der festzusetzen ist, einen durch diese Rechtsverordnung zu
bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt; der zu bestimmende
Betrag darf 20 Deutsche Mark nicht überschreiten,
2. Steuern und steuerliche Nebenleistungen abgerundet werden, es ist mindestens
auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden, der Abrundungsbetrag darf fünf
Deutsche Mark nicht überschreiten.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,
soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betreffen.
(2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen kann
unterbleiben, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben
wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung
außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
§ 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
(1) Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach
Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist
außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf
zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er
einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen
nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides, soweit die
Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
§ 158 Beweiskraft der Buchführung
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den
Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung
zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein
Anlaß ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
§ 159 Nachweis der Treuhänderschaft
(1) Wer behauptet, daß er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder
Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen
oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen,
wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm
regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den
Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
§ 160 Benennung von Gläubigern und
Zahlungsempfängern
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere
Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen,
wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt,
die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der
Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
§ 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgeführten
Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird
vermutet, daß hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden
oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit
nicht glaubhaft gemacht wird, daß die Fehlmengen auf Umstände
zurückzuführen sind, die eine Steuer nicht begründen oder
eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Zweifel
im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.
§ 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände
zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder
weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seine
Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das gleiche gilt, wenn
der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die
Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach §
158 zugrunde gelegt werden.
(3) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem
Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt
werden.
§ 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus
Billigkeitsgründen
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden, und einzelne
Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der
Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der
Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Mit Zustimmung
des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, daß
einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei
der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die
Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der
Steuerfestsetzung verbunden werden.
(2) (aufgehoben)
§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend
geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung festgesetzt werden, ohne daß dies einer Begründung
bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung
unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben
oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder
Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung
hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des
Steuerfalles, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben
werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden.
Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung
gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer
Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen
gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist
abläuft. § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 7, 8 und 10 sind
nicht anzuwenden.
§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung
der Steuerfestsetzung
(1) Soweit ungewiß ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung
einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden.
Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
1. ungewiß ist, ob und wann Venräge mit anderen Staaten über
die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des SteuerpRichtigen auswirken,
für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes
mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung
verpflichtet ist oder
3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand
eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,
dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen
der Sätze l oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne
Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt
hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die
Ungewißheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung
aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären;
eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 muß eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz
2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt
werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
§ 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt,
so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu
lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen
erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft
eigenen Rechts anzufechten.
§ 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen
oder Steuerstemplern
(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§
1 5O Abs. 1 Satz 2), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur
erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt
oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt.
Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu
entrichten ist. Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluß
einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine
Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer
Steueranmeldung gleich.
(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie
fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht für
Zölle und Verbrauchsteuern.
§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung
der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so
gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf
keiner Form.
II. Festsetzungsverjährung
§ 169 Festsetzungsfrist
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht
mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt
auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach §
129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
1. der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung
zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2. bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder eine Benachrichtigung
nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ausgehändigt
wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
1. ein Jahr
für Zölle, Verbrauchsteuern, Zollvergütungen und
Verbrauchsteuervergütungen,
2. vier Jahre
für die nicht in Nummer 1 genannten Steuern und Steuervergütungen.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen,
und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies
gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige
Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen
worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten
bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, daß er durch
die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und daß sie auch nicht
darauf beruht, daß er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur
Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden
ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder
eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, daß
die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu
zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem für den Steuerfall
Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens
jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt,
in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden
müssen.
Dies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt,
so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung
oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer
oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so
wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre
des Hauptveranlagungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist
nach den Absätzen 1 oder 2
1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker
gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis
erlangt hat,
3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Wechselsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Wechsel fällig geworden ist.
§ 171 Ablaufhemmung
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung
wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufes
nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlaß eines Steuerbescheides eine offenbare Unrichtigkeit
unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines
Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheides.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung
oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer
Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist
insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden
ist. Dem Antrag nach Satz 1 steht die Anfechtung eines vor Ablauf der
Festsetzungsfrist erlassenen Steuerbescheides (§ 169 Abs. 1) auch dann
gleich, wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt
wird. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs.
3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Antrag erst
dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften
erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung
begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben,
so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die
Außenprüfung erstreckt oder im Falle der Hinausschiebung der
Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund
der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden
sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz3 drei
Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung
unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten
aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten
hat. Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Schlußbesprechung stattgefunden hat, oder,
wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten
Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die
in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Zollfahndungsämter oder die mit der Steuerfahndung
betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der
Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der
Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht
ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide
unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das
gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist
die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekanntgegeben worden ist; § 169
Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist
auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt,
bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar
geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der
Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen
nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt
sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist
nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der
Steuerverordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die
Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist
nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewißheit beseitigt
ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen
des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf
von zwei Jahren, nachdem die Ungewißheit beseitigt ist und die
Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine
Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die
Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid,
ein Steuermeßbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist
(Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei
Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter,
so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird
oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für
eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach §
1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch
verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen
an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlaß, so endet die
Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt,
in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs über
den Nachlaß eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen
Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer
im Konkursverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit
nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Konkursverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit
ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs.
2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
III. Bestandskraft
§ 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert
werden,
1. wenn er Zölle oder Verbrauchsteuern betrifft,
2. wenn er andere Steuern betrifft,
a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach
entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit
er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat,
b) soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen
worden ist,
c) soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung
oder Bestechung erwirkt worden ist,
d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und
131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung
bestätigt oder geändert worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag
auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides ganz
oder teilweise abgelehnt wird.
§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden
wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die
zu einer höheren Steuer führen,
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die
zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes
Verschulden daran trim, daß die Tatsachen oder Beweismittel erst
nachträglich bekanntwerden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die
Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang
mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund
einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert
werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige
Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen
eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
§ 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten
eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl
er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der
fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist
die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen,
so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem
der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird
der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des
Steuerbescheides insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in
unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger
berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der
fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn
die Berücksichtigung des Sachverhaltes auf einen Antrag oder eine
Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der
Annahme nicht berücksichtigt worden, daß er in einem anderen
Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme
als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die
Berücksichtigung des Sachverhaltes unterblieben ist, insoweit nachgeholt,
aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder
Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere
Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes ein
Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf
Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten
aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt
nachträglich durch Erlaß oder Anderung eines Steuerbescheides
die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann,
wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen
Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des
fehlerhaften Steuerbescheides gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits
abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid
erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz
1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das
zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides geführt
hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren
ist zulässig.
§ 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden
in sonstigen Fällen
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung
für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert
wird,
2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die
Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung
für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, daß
diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muß,
oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, daß sie die
Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet.
§ 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit
dies zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines
Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem
Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.
§ 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und
Änderung von Steuerbescheiden
(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides darf nicht
zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, daß
1. das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt,
auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2. ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige
Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig
hält,
3. sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert
hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde
angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder
einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne daß das für
die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen
ist, daß die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die
bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.
(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides darf nicht
zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, daß eine
allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes-
oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht
mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
§ 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung
eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit
die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen
solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlaß der Aufhebung
oder Änderung sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung
eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit
die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen
solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlaß der Aufhebung
oder Änderung sind.
(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler
einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129,
die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes
entstandenen Steuer abweicht.
(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.
IV. Kosten
§ 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der
Zollbehörden
(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen
die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden
ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung
(kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung
von Auslagen verlangen.
(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1
liegt insbesondere vor bei
1. Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und außerhalb der
Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Steueraufsicht
handelt,
2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie
antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen,
3. Untersuchungen von Waren, wenn
a) sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft,
Gewährung einer Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigungen
veranlaßt sind oder
b) bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des
Verfügungsberechtigten sich als unrichtig oder unbegründet erweisen
oder
c) die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen,
4. Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei Betriebsvorgängen,
wenn sie durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens
erlassenen Rechtsvorschriften veranlaßt sind,
5. amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder
Waren,
6. Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen
wird,
7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Abschriften und
Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführt werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die
kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie
zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen
Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen
zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit,
zur Vermeidung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz
oder teilweise abgesehen werden kann.
(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Zölle und
Verbrauchsteuern geltenden Vorschnften entsprechend anzuwenden. Die
§§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes gelten für diese
Kosten nicht.
2. Unterabschnitt: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
Festsetzung von Steuermeßbeträgen
I. Gesonderte Feststellungen
§ 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch
Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz
oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem
der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die
gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich
vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der
Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen
an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt,
so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.
(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung
unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
§ 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
1. die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen
Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere
Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b) in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen
Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluß des
Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung
zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen
zuständig ist,
3. der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter
(§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden
und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die
Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen
zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung
sind.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen
Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß in anderen als den in Absatz 1 genannten
Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen
einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt
werden
1. der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2. die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3. die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4. die Bestimmungen der am Feststellungsverfahren beteiligen Personen
(Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte
einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und
Empfangsbevollmächtigte,
6. die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von
Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministenum der Finanzen mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß Besteuerungsgrundlagen, die sich erst
später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung
gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden;
Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern,
mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
1. nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren
Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig
oder körperschaftsteuerpflichtig ist
oder
2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt,
insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung
feststehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des
Absatzes 1 Nr. 3.
Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid
feststellen, daß eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen
ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften,
deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages
oder Werklieferungsvertrages besteht.
(5) Absatz 1 Nr. 2, Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden,
soweit
1. die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung
der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte
Steuer anzurechnen sind.
§ 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte
Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über
die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung
im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 ist die Erklärung zur gesonderten
Feststellung. Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach
§ 180 Abs. 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben,
gilt § 170 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat abzugeben, wem der
Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist.
Erklärungspflichtig sind insbesondere
1. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a jeder
Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommen- oder
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;
2. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Unternehmer;
3. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder Feststellungsbeteiligte,
dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen
Abzügen zuzurechnen ist;
4. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 auch
die in § 34 bezeichneten Personen.
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten
Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der
Erklärungspflicht befreit.
(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten
(Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn
die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die
Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur
gesonderten Feststellung des Einheitswertes abzugeben, beginnt die
Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung
eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres,
das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung
vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach
Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die
weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraumes jeweils
um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht
vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn der Einheitswert erstmals
steuerlich anzuwenden ist.
(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden
Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für
eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist
im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei
bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist im
Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt
sinngemäß.
§ 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind,
für andere Feststellungsbescheide, für Steuermeßbescheide,
für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide)
bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen
für diese Folgebescheide von Bedeutung sind.
(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert (§ 180 Abs.
1 Nr. 1) wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand
der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung
übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der
Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger
nur dann, wenn er ihm bekanntgegeben wird.
(3) Erfolgt eine gesonderte Festellung gegenüber mehreren Beteilgten
einheitlich (§ 179 Abs. 2 Satz 2) und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid
unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies
durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.
§ 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen
Feststellung
(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an
dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt
sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen
Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für
sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem
Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen
Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter
nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der
Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstandes der
Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls
kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer
bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen.
Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, daß
diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung
für und gegen alle Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit nicht ein
anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an
den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, daß die
Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten
erfolgt.
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt
ist, daß die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, daß
ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden
ist oder daß zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten
bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten
der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden
Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn
persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekanntzugeben.Bei
berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des
Feststellungsbescheides mitzuteilen.
(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden,
können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für
einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit
und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht
widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde
gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten oder Ehegatten mit ihren
Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern zugerechnet und haben die
Beteiligen keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so
gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den
Einheitswert die Regelungen über zusammengefaßte Bescheide in
§ 155 Abs. 5 entsprechend.
II. Festsetzung von Steuermeßbeträgen
§ 184 Festsetzung von Steuermeßbeträgen
(1) Steuermeßbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln
sind, werden durch Steuermeßbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung
der Steuermeßbeträge wird auch über die persönliche
und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die
Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner
sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeßbescheide auch Abs.
2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermeßbeträge festzusetzen, schließt
auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 ein, soweit
für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien
aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz
2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für
die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflußt, auch für
den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des
Gewerbesteuermeßbetrages .
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermeßbescheides
sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen
die Steuerfestsetzung (der Erlaß des Realsteuerbescheids) obliegt.
3. Unterabschnitt: Zerlegung und Zuteilung
§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von
Steuermeßbeträgen sind die für die Steuermeßbeträge
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist.
§ 186 Beteiligte
Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:
1. der Steuerpflichtige,
2. die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermeßbetrag
zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Soweit die Festsetzung
der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die
für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde.
§ 187 Akteneinsicht
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen
Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen
und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
§ 188 Zerlegungsbescheid
(1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid
(Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekanntzugeben ist, soweit sie
betroffen sind.
(2) Der Zerlegungsbescheid muß die Höhe des zu zerlegenden
Steuermeßbetrages angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten
Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muß femer die Zerlegungsgrundlagen
angeben.
§ 189 Änderung der Zerlegung
Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am
Steuermeßbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht
zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf
Antrag geändert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid
gegenüber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren
bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der
Änderung der Zerlegung nur solche Änderungen vorgenommen werden,
die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher
übergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder Nachholung
der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der
Steuermeßbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, daß
der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung
der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.
§ 190 Zuteilungsverfahren
Ist ein Steuermeßbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten
zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten
der Steuermeßbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde
auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das
Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
4. Unterabschnitt: Haftung
§ 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann
durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung
zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Bescheide
sind schriftlich zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in
Ausübung seines Berufes vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen
wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit,
die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die
Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlaß
von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist
beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung
zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in
den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist,
an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für
die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist
für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung
geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10
sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet
die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte
Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein
Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für
sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
1. soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist
und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden
kann,
2. soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt
ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, daß der Haftungsschuldner
Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.
§ 192 Vertragliche Haftung
Wer sich auf Grund eines Vertrages verpflichtet hat, für die Steuer
eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts in Anspruch genommen werden.
Vierter Abschnitt: Außenprüfung
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen,
die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten
oder die freiberuflich tätig sind.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine
Außenprüfung zulässig,
1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für
Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und
abzuführen oder
2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der
Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art
und Umfang des zu prüfenden Sachverhaltes nicht zweckmäßig
ist.
§ 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen
Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten,
einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte
Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer
Personengesellschaft umfaßt die steuerlichen Verhältnisse der
Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu
überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind.
Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit
geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet
ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern
einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige
Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen
sind.
(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern
sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die
in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft
durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies
im Einzelfall zweckmäßig ist.
(3) Werden anläßlich einer Außenprüfung Verhältnisse
anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die
Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für
die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen
eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.
§ 195 Zuständigkeit
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung
zuständigen Finanzbehörden durchgefühn. Sie können andere
Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte
Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde
die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204
bis 207) erteilen.
§ 196 Prüfungsanordnung
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in
einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit
Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).
§ 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn
und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die
Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor
Beginn der Prüfung bekanntzugeben, wenn der Prüfungszweck dadurch
nicht gefährdet wird. Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der
Frist verzichten. Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die
steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie
von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die
Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekanntzugeben.
(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung
auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe
glaubhaft gemacht werden.
§ 198 Ausweispflicht, Beginn der
Außenprüfung
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen.
Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit
aktenkundig zu machen.
§ 199 Prüfungsgrundsätze
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung
der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie
zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.
(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über
die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen
zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht
beeinträchtigt werden.
§ 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für
die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere
Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere
und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum
Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu
geben. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht
in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur
Klärung des Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Auskünfte
des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch
andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Abs. 2 Satz
2 und § 97 Abs. 2 gelten nicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen
Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der
Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist,
in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Ein zur
Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz
sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.
(3) Die Außenprüfung findet während der üblichen
Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt,
Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei
der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter
hinzugezogen werden.
§ 201 Schlußbesprechung
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung
abzuhalten (Schlußbesprechung), es sei denn, daß sich nach dem
Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der
Besteuerungsgrundlagen ergibt oder daß der Steuerpflichtige auf die
Besprechung verzichtet. Bei der Schlußbesprechung sind insbesondere
strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der
Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.
(2) Besteht die Möglichkeit, daß auf Grund der
Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren
durchgeführt werden muß, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen
werden, daß die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung
einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.
§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher
Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für
die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung
der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen
schriftlich mitgeteilt wird.
(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den
Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit
zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.
§ 203 Abgekürzte Außenprüfung
(1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine
Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach
den Umständen des Falles nicht für erforderlich hält, kann
sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die
Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu
beschränken.
(2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluß der Prüfung darauf
hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den
Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen
Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit
den Steuerbescheiden schriftlich mitzuteilen. § 201 Abs. 1 und §
202 Abs. 2 gelten nicht.
2. Unterabschnitt: Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Im Anschluß an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde
dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die
Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter
Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis
der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen
Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
§ 205 Form der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich
gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muß enthalten:
1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im
Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
2. die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden
Gründe,
3. eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen
Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.
§ 206 Bindungswirkung
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich
der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage
zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des
Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.
§ 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und
Änderung der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften,
auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.
(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für
die Zukunft aufheben oder ändern.
(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen
Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn
die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
Fünfter Abschnitt: Steuerfahndung (Zollfahndung)
§ 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten
Fällen,
3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden
und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach §
404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den
Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der
Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz
3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, §
393 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter
zuständig
1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der
Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der
Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter)
bleiben unberührt.
Sechster Abschnitt: Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 209 Gegenstand der Steueraufsicht
(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern
sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche
Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit
verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung
(Steueraufsicht).
(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung,
Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem
Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren,
2. die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlaß, eine
Erstattung oder Vergütung von Zoll oder Verbrauchsteuer beansprucht
wird.
(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich
bestimmt ist.
§ 210 Befugnisse der Finanzbehörde
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten
Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen,
die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt
zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten,
um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für
die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau).
(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und Räume von
Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen
ist, ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß
versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen
Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch
die Steueraufsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Verzug ist eine
Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen auch ohne richterliche
Anordnung zulässig.
(3) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten
Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich
begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer
äußeren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. Die
Betroffenen haben sich auszuweisen und Auskunft über die mitgeführten
Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige
Beförderungspapiere, auch nicht steuerlicher Art, vorzulegen. Ergeben
sich dadurch oder aufgrund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, daß
verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, können die
Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen und alle
Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung dieser Waren erheblich
sein können. Die Betroffenen haben die Herkunft der
verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen
Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
(4) Wenn Feststellungen bei Ausübung der Steueraufsicht hierzu Anlaß
geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196) zu einer
Außenprüfung nach §193 übergegangen werden. Auf den
Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
(5) Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein
zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so
wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung
ersucht. Die Finanzbehörde ist zur Mitwirkung berechtigt. Ein Ersuchen
ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in Räumen vorzunehmen ist,
die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
§ 211 Pflichten des Betroffenen
(1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den
Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht
unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz zoll-
oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen
und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen
Hilfsdienste zu leisten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich
vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem
der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden
soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige
Waren geliefert worden sind.
(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder
erschweren, sind unzulässig.
§ 212 Durchführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur
näheren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden
Pflichten anordnen, daß
1. bestimmte Handlungen nur in Räumen vorgenommen werden dürfen,
die der Finanzbehörde angemeldet sind oder deren Benutzung für
diesen Zweck von der Finanzbehörde besonders genehmigt ist,
2. Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen, die
der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder
Messung steuerpflichtiger Waren dienen oder dienen können, auf Kosten
des Betriebsinhabers in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu
kennzeichnen oder amtlich zu verschließen sind,
3. der Überwachung unterliegende Waren in bestimmter Weise behandelt,
bezeichnet, gelagert, verpackt, versandt oder verwendet werden müssen,
4. der Handel mit steuerpflichtigen Waren besonders überwacht wird,
wenn der Händler zugleich Hersteller der Waren ist,
5. über die Betriebsvorgänge und über die steuerpflichtigen
Waren sowie über die zu ihrer Herstellung verwendeten Einsatzstoffe,
Fertigungsstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenerzeugnisse in bestimmter Weise
Anschreibungen zu führen und die Bestände festzustellen sind,
6. Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen in bestimmter Weise
aufzubewahren sind,
7. Vorgänge und Maßnahmen in Betrieben oder Unternehmen, die für
die Besteuerung von Bedeutung sind, der Finanzbehörde anzumelden sind,
8. von steuerpflichtigen Waren, von Waren, für die ein Erlaß,
eine Erstattung oder Vergütung von Zoll oder Verbrauchsteuern beansprucht
wird, von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie
von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben entnommen werden
dürfen oder unentgeltlich Muster zu hinterlegen sind.
(2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie die Biersteuer betrifft,
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
Betriebe oder Unternehtnen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige
wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der
Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind,
dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen
werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht
erforderlich ist. Insbesondere dürfen zusätzliche Anschreibungen
und Meldepflichten, der sichere Verschluß von Räumen,
Behältnissen und Geräten sowie ähnliche Maßnahmen
vorgeschrieben werden.
§ 214 Beauftragte
Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines
der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhaltes obliegen, durch einen mit
der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebes
oder Unternehmens vertreten läßt, bedarf der Zustimmung der
Finanzbehörde. Dies gilt nicht für die Vertretung in
Eingangsabgabensachen im Zusammenhang mit der Zollbehandlung.
§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder
durch Verfügungsverbot sicherstellen:
1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen,
die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung,
Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
2. Waren, die im Zollgrenzbezirk oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht
unterworfen sind, aufgefunden werden, wenn sie weder abgabenfrei noch nach
den Umständen offenbar Freigut
sind,
3. Waren, die in Gewässern oder Watten, die Zollfreigebiete sind,
aufgefunden werden, wenn sie weder abgabenfrei sind noch nach den Umständen
offenbar nach § 67 Abs. 2 des Zollgesetzes ausgesetzt werden durften,
4. die Umschließungen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Waren,
5. Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren
bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten
Herstellungsbetrieb befinden.
Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst
in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur
Verfügung gestellt worden sind.
(2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die
Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer)
mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
§ 216 Überführung in das Eigentum des
Bundes
(1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes
überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen
werden. Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend
gemacht wird.
(2) Die Überführung sichergestellter Sachen in das Eigentum des
Bundes ist den betroffenen Personen mitzuteilen. Ist eine betroffene Person
nicht bekannt, so gilt § 15 Abs. 2 und 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes
sinngemäß.
(3) Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald der von der
Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Bei Sachen,
die mit dem Grund und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter der
Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung über. Rechte Dritter an
einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. Das Erlöschen dieser
Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazu
beigetragen hat, daß die in das Eigentum des Bundes überführte
Sache der Sicherstellung unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kenntnis
der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung veranlaßt haben.
(4) Sichergestellte Sachen können schon vor der Überführung
in das Eigentum des Bundes veräußert werden, wenn ihr Verderb
oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung,
Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen
Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck dürfen auch
Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden.
Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. Die Notveräußerung
wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung
gepfändeter Sachen durchgeführt. Die betroffenen Personen sollen
vor der Anordnung der Veräußerung gehön werden. Die Anordnung
sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich,
mitzuteilen.
(5) Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes
überführte Sachen werden zurückgegeben, wenn die Umstände,
die die Sicherstellung veranlaßt haben, dem Eigentümer nicht
zuzurechnen sind oder wenn die Überführung in das Eigentum des
Bundes als eine unbillige Härte für die Betroffenen erscheint.
Gutgläubige Dritte, deren Rechte durch die Überführung in
das Eigentum des Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind, werden aus
dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. Im übrigen kann
eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte
wäre, sie zu versagen.
§ 217
[Steuerhilfspersonen]
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich
sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung
nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
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