Abgabenordnung (AO)
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Zweiter Teil - Steuerschuldrecht |
§ 33
[Steuerpflichtiger]
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für
Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung
abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm
durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen,
ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken,
Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.
§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der
Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen
und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen
Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten
zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß
die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen ohne
Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter
die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde
kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für
nichtrechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2
mit der Maßgabe, daß diejenigen, denen das Vermögen zusteht,
die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den
Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu,
so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten,
soweit ihre Verwaltung reicht.
§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt,
hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit
er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
§ 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht
läßt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten
unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht
oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie
erfüllen kann.
Zweiter Abschnitt: Steuerschuldverhältnis
§ 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch,
der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf
eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie
die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine
steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt
worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden
ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten
oder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche
Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im
Fall der Abtretung, verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch
gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
§ 38 Entstehung der Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald
der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht
knüpft.
§ 39 Zurechnung
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft
über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, daß er den Eigentümer
im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung
auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm
das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die
Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber
und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden
den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für
die Besteuerung erforderlich ist.
§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand
eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches
Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist
dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten
das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten
und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen
etwas anderes ergibt.
(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung
unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft
verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für
die Besteuerung maßgebend.
§ 42 Mißbrauch von rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten
Durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das
Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Mißbrauch vor, so entsteht
der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen
angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
§ 43 Steuerschuldner,
Steuervergütungsgläubiger
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer
Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für
Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
§ 44 Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem
Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen
zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die
übrigen Schuldner. Das gleiche gilt für die Aufrechnung und für
eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen
den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der
§§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung
in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
§ 45 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem
Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt
jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlaß zu entrichtenden Schulden
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung
des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften,
durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben
unberührt.
§ 46 Abtretung, Verpfindung, Pfändung
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen,
steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können
abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in
der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde
nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe
des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe
des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und
vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder
Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen
Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für
die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen
Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung
abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben
von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen
Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber
die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt
oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs und Überweisungsbeschluß oder eine
Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen
werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder erwirkte
Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften
der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß
anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt
die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu
entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der
Zivilprozeßordnung.
§ 47 Erlöschen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere
durch Zahlung (§§ 224, 224 a, 225), Aufrechnung (§ 226),
Erlaß (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis
171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei
auslösend bedingten Ansprüchen.
§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der
Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen
im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
§ 49 Verschollenheit
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit
dessen Ablauf der Beschluß über die Todeserklärung des
Verschollenen rechtskräftig wird.
§ 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der
Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter
der Bedingung gewährt, daß verbrauchsteuerpflichtige Waren einer
besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer
nach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung
eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne daß vorher die Steuer
unbedingt geworden ist.
(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber
über, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung
im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.
(3) Die Steuer wird unbedingt,
1. wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden
oder ihr nicht mehr zugeführt werden können. Kann der Verbleib
der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen
Zweckbestimmung zugeführt, wenn der Begünstigte nicht nachweist,
daß sie ihr zugeführt worden sind,
2. in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.
Dritter Abschnitt: Steuerbegünstigte Zwecke
§ 51 Allgemeines
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine
Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt,
so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne
des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen
(Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbständige
Steuersubjekte.
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre
Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem
oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der
Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die
Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel
Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens,
oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder
beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der
Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft
ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der
Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,
Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der
Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des
Heimatgedankens,
2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als Sport,
3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte
Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den
kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,
4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei,
des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht
und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens,
des Modellflugs und des Hundesports.
§ 53 Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes
auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes
der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim
Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen
das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren
Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und
denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren
wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden
ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen
übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen
Haushaltsangehörigen haben. Unterhaltsansprüche sind zu
berücksichtigen. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der
Sozialhilfe und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe
Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen
sozialhilfeberechtigt wären.
§ 54 Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung,
Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen
Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von
Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die
Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens,
die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters-
und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer
Witwen und Waisen.
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn
dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel
gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn
die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder
Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft
darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der
von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der
Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das
Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für
steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es
auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet
worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen
(Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und
ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß,
jedoch mit der Maßgabe, daß bei Wirtschaftsgütern, die nach
§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aus
einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle
des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tntt.
§ 56 Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
§ 57 Unmittelbarkeit
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten
Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch
Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere
nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der
Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson
wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften
zusammengefaßt sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für
die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts beschafft,
2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken
zuwendet,
3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen
oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung
stellt,
4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren
steuerbegünstigte Zwecke überläßt,
5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens
dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten
Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken
zu ehren,
6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage
zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses
der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien
Rücklage zuführt,
b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur
Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt
oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach
Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen
anzurechnen,
8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die
im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter
Bedeutung sind,
9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,
10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur
Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an
Wirtschaftsunternehmen vergibt.
§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung,
dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne
dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt,
daß dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht
und daß er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die
tatsächliche Geschäftsführung muß diesen
Satzungsbestimmungen entsprechen.
§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau
bestimmt sein, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann,
ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für
Steuervergünstigungen gegeben sind.
(2) Die Satzung muß den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der
Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen
Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt
der Entstehung der Steuer entsprechen.
§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1
Nr.4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt
ist, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der
Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des
Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau
angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, daß
das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden ist und daß der künftige Beschluß der
Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen,
wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich
so geändert, daß sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr.
4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht
ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden
können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn
Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die
Vermögensbindung entstanden sind.
§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen
Vermögensbindung
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen
Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht
die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche
Geschäftsführung
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft
muß auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der
steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen,
die die Satzung über die Voraussetzungen für
Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt
sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift
über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, daß ihre tatsächliche
Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht,
durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und
Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne daß Voraussetzungen
des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für
die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche
Geschäftsführung gilt als ordnungsmäß im Sinne des Absatzes
1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
§ 64 SteuerpHichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus,
als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird,
so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die
dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte,
Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68)
sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt
nicht 60 000 Deutsche Mark im Jahr, so unterliegen die diesen
Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige
Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der
Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Mißbrauch von rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen
Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen
Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer
unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns
geschätzt werden.
§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu
dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der
Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden
können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben
derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in
Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke
unvermeidbar ist.
§ 66 Wohlfahrtspflege
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie
in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit
und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder
gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche,
sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung
oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße
den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel
ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
§ 67 Krankenhäuser
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung
fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der
jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte
für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 der
Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der
Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens
40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei
denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach
Absatz 1 berechnet wird.
§ 67a Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb,
wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM
im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken
sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des
Körperschaftsteuerbescheids erklären, daß er auf die Anwendung
des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein
für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche
Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche
Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens,
seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von
dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus
Vergütungen oder andere Vorteile erhält und
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der
Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem
Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen
oder andere Vorteile erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung
nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich
aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind,
oder von Dritten geleistet werden.
§ 68 Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch:
1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste,
wenn sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dienen
(§ 66 Abs. 3),
b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime
und Jugend- herbergen,
2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung
von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße
Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von
Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an
Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferungen
und sonstigen Leistungen des Betriebes - einschließlich der an die
Körperschaft selbst bewirkten - nicht übersteigen,
3. Werkstätten für Behinderte, die nach den Vorschriften des
Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sind und Personen
Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt tätig sein können, sowie Einrichtungen für
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von Behinderten
dienen,
4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge und
zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte
unterhalten werden,
5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,
6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen,
die eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens zweimal
im Jahr zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken veranstaltet,
7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen,
wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von
Speisen und Getränken,
8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge,
Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art
durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern
dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren,
9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der
Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die
Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten,
die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse
beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie
wirtschaftliche Tätikeiten ohne Forschungsbezug.
Vierter Abschnitt: Haftung
§ 69 Haftung der Vertreter
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten
Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder
soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne
rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfaßt auch die infolge
der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
§ 70 Haftung des Vertretenen
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei
Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine
leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung
teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften
die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch
die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter
natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen
Vermögensvorteil erlangt haben. Das gleiche gilt, wenn die Vertretenen
denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige
Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und
beaufsichtigt haben.
§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des
Steuerhehlers
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer
solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die
zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach §
235.
§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur
Kontenwahrheit
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des §
154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
§ 73 Haftung bei Organschaft
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers,
für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.
Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen
gleich.
§ 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem
Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person,
so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen
Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb
des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf
die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung
entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von
Steuervergütungen gleich.
(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar
oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder
am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt
gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluß
ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, daß fällige
Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.
§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers
(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert
geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt,
daß die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung
liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr
nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet
werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen
Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von
Steuervergütungen gleich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Konkursmasse, für
Erwerbe aus dem Vermögen eines Vergleichsschuldners, das auf Grund eines
Vergleichsvorschlages nach § 7 Abs. 4 der Vergleichsordnung verwertet
wird, und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
§ 76 Sachhaftung
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und zollpflichtige Waren dienen ohne
Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf
ruhenden Steuern (Sachhaftung).
(2) Die Sachhaftung entsteht bei zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren,
wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch
mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.
(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde
die Waren mit Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot
an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.
(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit
der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, daß die Waren mit Zustimmung
der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr
übergehen.
(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren
dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die
verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen
oder die zollpflichtigen Waren einer Zollbehandlung zugeführt werden.
§ 77
[Duldungspflicht]
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen,
zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer
die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als
Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen
Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend
zu machen, bleibt unberührt.
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