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Statistikregistergesetz (StatregG)
Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.2186/93 des Rates vom 22.Juli 1993 über die
innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I, S.1300)
Inhaltsübersicht
§ 1
(1) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen
Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich,
soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist,
jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zum Aufbau und
zur Führung des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß
der Verordnung (EWG) Nr.2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des
Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABI. EG Nr. L 196 S.1). Die Maßnahmen
zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt.
(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt können für den Aufbau und
die Führung des Statistikregisters nach Absatz 1 auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.
(3) Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die nach Absatz 1
übermittelt worden sind, gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs.1 bis 3 und § 5 Nr.1
bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I, S.1250), das durch Artikel 24
des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I, S.1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung
übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen
verwendet werden:
- Dauer der Steuerpflicht,
- Rechtsform,
- Wirtschaftszweig,
- Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
- steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,
- Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
- Gemeindeschlüssel.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich
für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen:
- Name oder Firma,
- Anschrift,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs.1 bis 3 und § 5 Nr.1 bis 3
des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I, S.1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I, S.1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung
übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 4, 6 und 7.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für
Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:
- Name oder Firma,
- Anschrift.
(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Abs.1 Satz 1
in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt von Betrieben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden,
folgende Angaben:
- Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
- Wirtschaftszweig,
- Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten,
- Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt übermitteln jährlich jeweils zu
einem durch die beteiligten Stellen festzulegenden Stichtag die Angaben zu Absatz 1 Nr.2 und 4 aus dem Statistikregister
ausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschotteten Bereich der Bundesanstalt für Arbeit
soweit die Angaben zum Wirtschaftszweig im Statistikregister von den von der Bundesanstalt für Arbeit übermittelten
Angaben zu Absatz 1 Nr.2 abweichen. Soweit die Angaben zu Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich
Gemeindeschlüssel im Statistikregister von den von der Bundesanstalt für Arbeit übermittelten Angaben zu
Absatz 1 Nr.1 abweichen, wird ein Kennzeichen, das auf eine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu
Absatz 1 Nr.4 mitgeteilt.
Die Industrie- und Handelskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks nach § 2
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern folgende Angaben:
- Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
- wirtschaftliche Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),
- Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Haupttätigkeit gemäß dem Datum des Beginns der
angemeldeten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung,
- Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit,
- Ort und Nummer der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister bei Hauptniederlassungen und bei
Zweigniederlassungen,
- Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen,
- zusätzlich bei den Hauptniederlassungen Rechtsform, Nummer des Finanzamts und Steuernummer,
- zusätzlich bei den gewerblichen Niederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen die Angaben der
Hauptniederlassung zu den Nummern 1 und 6, zur Rechtsform (Nummer 7) sowie über die
Zugehörigkeit zu einem anderen Kammerbezirk.
Die Handwerkskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks folgende Angaben:
- Name oder Firma, bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk oder
das handwerksähnliche Gewerbe betreiben, sowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung einschließlich
Gemeindeschlüssel,
- Rechtsform,
- Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe,
- für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung Eintragungsgrund nach den
§§ 7 und 119 der Handwerksordnung
- Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
- für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung zu betreibendes Handwerk oder
bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke, für handwerksähnliche Betriebe zu betreibendes
handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,
- Nummer des Finanzamts und Steuernummer,
- Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände
und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren
Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Abs.1 Satz 1 auf Anforderung
einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:
- Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
- Rechtsform,
- Art der Tätigkeit.
Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des
Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Abs.1
Satz 1 Nr.6 und Satz 2 Nr.3, § 3 Abs.1 Nr.4, § 4 Nr.6
sowie § 5 Nr.8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6
genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden können. Soweit der
Wirtschaftszweig einer Einheit oder der Zusammenhang zwischen Einheiten nicht eindeutig festgestellt werden kann,
dürfen Angaben zur Ermittlung der wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung und über den Zusammenhang zwischen
Einheiten erhoben werden. Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in das Statistikregister aufzunehmenden Einheiten.
Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Einheiten.
(1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben,
die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische
Bundesamt Angaben zu diesen Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und insoweit von einer Erhebung absehen.
(2) Zusätzlich zu den durch Rechtsvorschrift des Bundes bestimmten Erhebungsmerkmalen dürfen die statistischen
Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu folgenden Merkmalen aus dem Statistikregister
übernehmen und als Erhebungsmerkmale für Wirtschafts- und Umweltstatistiken verwenden.
- Rechtsform
- wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige)
- Zugehörigkeit der örtlichen Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) zu Unternehmen,
- Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
- Beginn und Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit,
- Umsatz oder Einkünfte,
- Reinvermögen, soweit für finanzielle Mittler vorhanden,
- Zahl der tätigen Personen und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten,
- Eintragungen in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe,
- Zugehörigkeit zu einer Kammer,
- Beschaffenheit als öffentliches Unternehmen,
- Kontrolle einer Einheit durch eine andere gebietsansässige oder nicht gebietsansässige Einheit.
(3) Die zu Befragenden sind bei der Durchführung der Erhebung der jeweiligen Wirtschafts- oder Umweltstatistik über
die Verwendung von Angaben aus dem Statistikregister zu unterrichten.
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