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Statistikregistergesetz (StatregG)

Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.2186/93 des Rates vom 22.Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke vom 16. Juni 1998 (BGBl. I, S.1300)

 
Inhaltsübersicht


Statistikregistergesetz (StatregG)

 § 1

(1) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zum Aufbau und zur Führung des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EWG) Nr.2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABI. EG Nr. L 196 S.1). Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt.

(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt können für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters nach Absatz 1 auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.

(3) Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die nach Absatz 1 übermittelt worden sind, gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.

 § 2

(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs.1 bis 3 und § 5 Nr.1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I, S.1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I, S.1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:

  1. Dauer der Steuerpflicht,
  2. Rechtsform,
  3. Wirtschaftszweig,
  4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
  5. steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,
  6. Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
  7. Gemeindeschlüssel.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen:
  1. Name oder Firma,
  2. Anschrift,
  3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs.1 bis 3 und § 5 Nr.1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I, S.1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I, S.1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:

  1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  3. die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 4, 6 und 7.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:
  1. Name oder Firma,
  2. Anschrift.

(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Abs.1 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.

(1) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt von Betrieben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, folgende Angaben:

  1. Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
  2. Wirtschaftszweig,
  3. Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten,
  4. Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt übermitteln jährlich jeweils zu einem durch die beteiligten Stellen festzulegenden Stichtag die Angaben zu Absatz 1 Nr.2 und 4 aus dem Statistikregister ausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschotteten Bereich der Bundesanstalt für Arbeit soweit die Angaben zum Wirtschaftszweig im Statistikregister von den von der Bundesanstalt für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nr.2 abweichen. Soweit die Angaben zu Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel im Statistikregister von den von der Bundesanstalt für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nr.1 abweichen, wird ein Kennzeichen, das auf eine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu Absatz 1 Nr.4 mitgeteilt.

 § 4

Die Industrie- und Handelskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern folgende Angaben:

  1. Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
  2. wirtschaftliche Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),
  3. Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Haupttätigkeit gemäß dem Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung,
  4. Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit,
  5. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister bei Hauptniederlassungen und bei Zweigniederlassungen,
  6. Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen,
  7. zusätzlich bei den Hauptniederlassungen Rechtsform, Nummer des Finanzamts und Steuernummer,
  8. zusätzlich bei den gewerblichen Niederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen die Angaben der Hauptniederlassung zu den Nummern 1 und 6, zur Rechtsform (Nummer 7) sowie über die Zugehörigkeit zu einem anderen Kammerbezirk.

 § 5

Die Handwerkskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks folgende Angaben:

  1. Name oder Firma, bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe betreiben, sowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung einschließlich Gemeindeschlüssel,
  2. Rechtsform,
  3. Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe,
  4. für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung
  5. Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe
  6. für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke, für handwerksähnliche Betriebe zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,
  7. Nummer des Finanzamts und Steuernummer,
  8. Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

 § 6

Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Abs.1 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:

  1. Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
  2. Rechtsform,
  3. Art der Tätigkeit.

 § 7

Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.6 und Satz 2 Nr.3, § 3 Abs.1 Nr.4, § 4 Nr.6 sowie § 5 Nr.8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden können. Soweit der Wirtschaftszweig einer Einheit oder der Zusammenhang zwischen Einheiten nicht eindeutig festgestellt werden kann, dürfen Angaben zur Ermittlung der wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung und über den Zusammenhang zwischen Einheiten erhoben werden. Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in das Statistikregister aufzunehmenden Einheiten. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Einheiten.

 § 8

(1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben, die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu diesen Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und insoweit von einer Erhebung absehen.

(2) Zusätzlich zu den durch Rechtsvorschrift des Bundes bestimmten Erhebungsmerkmalen dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu folgenden Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und als Erhebungsmerkmale für Wirtschafts- und Umweltstatistiken verwenden.

  1. Rechtsform
  2. wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige)
  3. Zugehörigkeit der örtlichen Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) zu Unternehmen,
  4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
  5. Beginn und Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit,
  6. Umsatz oder Einkünfte,
  7. Reinvermögen, soweit für finanzielle Mittler vorhanden,
  8. Zahl der tätigen Personen und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten,
  9. Eintragungen in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe,
  10. Zugehörigkeit zu einer Kammer,
  11. Beschaffenheit als öffentliches Unternehmen,
  12. Kontrolle einer Einheit durch eine andere gebietsansässige oder nicht gebietsansässige Einheit.

(3) Die zu Befragenden sind bei der Durchführung der Erhebung der jeweiligen Wirtschafts- oder Umweltstatistik über die Verwendung von Angaben aus dem Statistikregister zu unterrichten.

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 Letzte Änderung:
 am 14.12.1998
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