Gesetz
|
§ 1 | Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes |
§ 2 | Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes |
§ 3 | Rechte des einzelnen |
§ 4 | Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht-öffentliche StellenSchutz überwiegender öffentlicher Interessen |
§ 5 | Besondere Verwendungsverbote |
§ 6 | Begriffsbestimmungen |
Zweiter Abschnitt:
Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
§ 7 | Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten |
§ 8 | Herausgabepflicht öffentlicher Stellen |
§ 9 | Herausgabepflicht nicht-öffentlicher Stellen |
§ 10 | Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst |
§ 11 | Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch den Bundesbeauftragten |
Dritter Abschnitt:
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
§ 12 | Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes |
§ 13 | Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe |
§ 14 | Anonymisierung und Löschung personenbezogener Informationen über Betroffene und Dritte |
§ 15 | Recht von nahen Angehörigen Vermißter oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe |
§ 16 | Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe |
§ 17 | Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe |
§ 18 | Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften |
§ 19 | Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften |
§ 20 | Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen |
§ 21 | Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen |
§ 22 | Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse |
§ 23 | Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr |
§ 24 | Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften |
§ 25 | Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste |
§ 26 | Verwendung von Dienstanweisungen und Organisationsplänen |
§ 27 | Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen |
§ 28 | Mitteilungen ohne Ersuchen an nicht-öffentliche Stellen |
§ 29 | Zweckbindung |
§ 30 | Benachrichtigung von der Übermittlung |
§ 31 | Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesbeauftragten auf Antrag von Behörden |
§ 32 | Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes |
§ 33 | Verfahren |
§ 34 | Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film |
Vierter Abschnitt:
Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
§ 35 | Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik |
§ 36 | Rechtsstellung des Bundesbeauftragten |
§ 37 | Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten |
§ 38 | Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten |
§ 39 | Beirat |
§ 40 | Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen |
§ 41 | Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag |
Fünfter Abschnitt:
Schlußvorschriften
§ 42 | Kosten |
§ 43 | Vorrang des Gesetzes |
§ 44 | Strafvorschriften |
§ 45 | Bußgeldvorschriften |
§ 46 | Straffreiheit |
§ 46a | Einschränkung von Grundrechten |
§ 47 | Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amtsinhabers |
§ 48 | Inkrafttreten |
Erster Abschnitt: Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften |
(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung, Verwaltung
und Verwendung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit
und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst)
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um
(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen oder sonstigen nicht-öffentlichen Stellen befinden.
(1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) erfaßt, verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach diesem Gesetz folgende Informationen aus dem Zentralen Einwohnerregister
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwenden:
(1) Jeder einzelne hat das Recht, vom Bundesbeauftragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalten sind. Ist das der Fall, hat der einzelne das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Jeder einzelne hat das Recht, die Informationen und Unterlagen, die er vom Bundesbeauftragten erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu verwenden.
(3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet. Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener, Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen mit Informationen über ihre Person von sich aus vor, dürfen diese auch für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgelegt worden sind.
(2) Stellt der Bundesbeauftragte fest oder wird ihm mitgeteilt, daß personenbezogene Informationen in Unterlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten, so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken und den Unterlagen beizufügen.
(3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt worden und erweisen sie sich hinsichtlich der Person, auf die sich das Ersuchen bezog, nach ihrer Übermittlung als unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
(4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die Verwendung personenbezogener Informationen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung des Betroffenen einschließlich heimlicher lnformationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen ist unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs.1 Nr.1 und 2, wenn Angaben des Betroffenen oder Dritten sich aufgrund der Informationen ganz oder teilweise als unzutreffend erweisen.
(2) Die Verwendung von Unterlagen ist für einen begrenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, daß für einen bestimmten Zeitraum die Verwendung die Durchführung eines Strafverfahrens beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht, wenn dadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in unzumutbarer Weise beschränkt würden. In diesem Falle erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind
(2) Nicht zu den Unterlagen gehören
(3) Betroffene sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst
aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung
einschließlich heimlicher lnformationserhebung Informationen
gesammelt hat. Satz 1 gilt nicht
(4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.
(5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes
gelten entsprechend für
(6) Begünstigte sind Personen, die
(7) Dritte sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.
(8) Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede Information gesondert festzustellen. für die Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.
(9) Die Verwendung von Unterlagen umfaßt die Weitergabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen. Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß zu den nicht-öffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften gehören.
Zweiter Abschnitt: Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes |
(1) Alle öffentlichen Stellen unterstützen den Bundesbeauftragten bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei deren Übernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, daß sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Bundesbeauftragte kann im Einvernehmen mit einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven und sonstigen Informationssammlungen Einsicht nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorliegen.
(3) Natürliche Personen und sonstige nicht-öffentliche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen, daß sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, sobald ihnen dies bekannt wird.
(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten herauszugeben.
(2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenermitlung unerläßlich ist. In diesem Fall sind dem Bundesbeauftragten auf Verlangen Duplikate herauszugeben.
(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an den Bundesbeauftragten herauszugeben.
(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nicht-öffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Abs.4, die sie selbst angefertigt hat.
(2) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.
(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.
(1) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben von den zuständigen Stellen Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen.
(2) Der Bundesbeauftragte kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Bei der Suche nach den benötigten Unterlagen ist er zu unterstützen.
(3) Dem Bundesbeauftragten sind auf sein Verlangen Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes stehen und die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Die Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach § 6 Abs.1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer öffentlicher oder nicht-öffentlicher Stellen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise entstanden sind.
(1) Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen anderer Behörden,
in denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, daß
der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlaßt hat,
(2) Der Bundesbeauftragte hat in die Geheimhaltungsgrade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer Nachrichtendienste an den Bundesminister des Innern oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisationen und ausländischer Staaten, die in die Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher eingestuft sind und zu deren Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den Bundesminister des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde herauszugeben.
(3) Unterlagen über Betriebseinrichtungen, technische Verfahren und Umweltbelastungen des Betriebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder angegliedert waren, sind auf Anforderung an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(4) Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen über Objekte und andere Gegenstände, insbesondere Grundrißpläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(5) Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst eingestellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, sind die zu ihrer Person, geführten Personalunterlagen im erforderlichen Umfang an die zuständige personalaktenführende Stelle herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(6) Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen im erforderlichen Umfang an den Versorgungsträger herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
Dritter Abschnitt: Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes |
(1) Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe
von Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat
durch eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde
seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,
seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Wird der Antrag durch einen
Bevollmächtigten mit Nachweis seiner Vollmacht gestellt,
wird Auskunft erteilt, Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden Unterlagen herausgegeben
(2) Auskünfte werden vom Bundesbeauftragten schriftlich erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Auskunft angemessen ist. Die Entscheidung trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden, wenn die Auskunft zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt wird.
(4) Einsicht wird in Originalunterlagen oder in Duplikate gewährt.
Enthalten Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen
über den Antragsteller auch solche über andere Betroffene
oder Dritte, wird Einsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn
(5) Unterlagen werden nur als Duplikate herausgegeben, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.
(6) Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt nicht für die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel (§ 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c). Sind andere Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auffindbar, erstreckt sich das Recht auf Einsicht und Herausgabe auf Duplikate von Karteikarten, die der Auswertung der Unterlagen dienen und in denen personenbezogene Informationen über den Antragsteller enthalten sind.
(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu erteilen. In dem Antrag sollen Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen. Der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, muß nicht angegeben werden.
(2) Die Auskunft umfaßt eine Beschreibung der zu der Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen und eine Wiedergabe ihres wesentlichen Inhaltes. Die Auskunft kann zunächst auf die Mitteilung beschränkt werden, daß Unterlagen vorhanden sind und der Betroffene Einsicht in diese Unterlagen nehmen kann.
(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu gewähren.
(4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.
(5) Sind in den zur Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen, in die der Betroffene Einsicht genommen oder von denen er Duplikate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über ihn gesammelt oder verwertet oder die diese Mitarbeiter geführt haben, enthalten, so sind ihm auf Verlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere Identifizierungsangaben bekanntzugeben, soweit sie sich aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eindeutig entnehmen lassen. Satz 1 gilt auch für andere Personen, die den Betroffenen schriftlich denunziert haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war, dem Betroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von Mitarbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung ihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht entgegen.
(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder der Denunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den Betroffenen das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
(7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antragsteller Angaben zu machen hat, die das Auffinden der Informationen ermöglichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(1) Auf Antrag Betroffener und Dritter werden in den zu ihrer Person geführten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eirschließlich der Hilfsmittel, die dem Auffinden der Unterlagen dienen, die ihre Person betreffenden Informationen anonymisiert. Anträge können ab 1. Januar 2003 gestellt werden.
(2) Die Anonymisierung unterbleibt,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Informationen über den Antragsteller, die in Unterlagen vorhanden sind, die zur Person eines Mitarbeiters des Staatssicherheitsdienstes geführt werden.
(4) Ist eine Anonymisierung nicht möglich und ist Absatz 2 nicht anzuwenden, tritt an die Stelle der Anonymisierung die Vernichtung der Unterlage. Soweit die Unterlagen automatisiert lesbar sind, tritt an die Stelle der Vernichtung der Unterlage die Löschung der auf ihr gespeicherten Informationen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unterlagen auch personenbezogene Informationen über andere Betroffene oder Dritte enthalten und diese der Vernichtung der Unterlagen nicht zustimmen.
(1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs.2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermißte oder Verstorbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.
(1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist auf Antrag Auskunft über ihre personenbezogenen Informationen zu erteilen, die in den zu ihrer Person geführten Unterlagen enthalten sind.
(2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung von Art und Umfang der Tätigkeit, des Personenkreises, über den berichtet worden ist, sowie der Häufigkeit der Berichterstattung umfassen.
(3) Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren. § 12 Abs.4 Satz 2 Nr.2 gilt nicht.
(4) Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus den von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in diese gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, daß er hieran ein rechtliches Interesse hat. Dies gilt nicht, wenn das berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegt.
(5) Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu seiner Person geführten Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.
(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt § 16 Abs.1, 3 und 5 entsprechend.
(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, daß eine Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unterbleiben muß.
Bei den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Abs.4 bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen.
(1) Der Bundesbeauftragte macht Mitteilungen an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 zulässig ist. (Die Sätze 2 bis 4 treten am 1. August 1998 in Kraft) In den Fällen §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr.6 Buchstabe d bis f, Nr.7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden sind, daß nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffiziele Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat. Satz 2 gilt nicht für Personen, die sich um ein Amt, eine Funktion, die Zulassung oder Einstellung in den Fällen der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr.6 Buchstabe a bis c oder Nr.7 Buchstabe a bewerben. Satz 2 gilt ebenfalls nicht, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner inoffizielen Tätigkeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
(2) Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an den Bundesbeauftragten gerichtet werden. Wer für eine nicht-öffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage nachzuweisen.
(3) Der Bundesbeauftragte prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck erforderlich ist. Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft der Bundesbeauftragte die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlaß besteht.
(4) Mitteilungen werden vom Bundesbeauftragten schriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Mitteilung angemessen ist. Die Entscheidung trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang behandelt werden,
ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen.
Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden,
(6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht ausreichen. § 12 Abs.4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Antragstellers die Person tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.
(7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersuchende Stelle begründet darlegt, daß Mitteilungen und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsichtnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies insbesondere für Beweiszwecke unerläßlich ist. Sie sind an den Bundesbeauftragten unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden. Enthalten die Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Abs.4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(8) In den Fällen der §§ 20 und 21
jeweils Absatz 1 Nr.6 und 7 unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und
Herausgabe, wenn
(1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen
über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch
öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen
Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:
(2) § 26 bleibt unberührt.
(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr.6 und 7 genannten Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren unzulässig. Die Frist beginnt am Tage des Inkraftretens dieses Gesetzes. Nach Ablauf der Frist darf die Tatsache einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst dem Mitarbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die Ausnahmen des § 52 Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen, gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:
(2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Abs.1 bleibt unberührt.
(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr.6 und 7 genannten Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren unzulässig. Die Frist beginnt am Tage des Inkraftretens dieses Gesetzes. Nach Ablauf der Frist darf die Tatsache einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst dem Mitarbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die Ausnahmen des § 52 Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen, gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Abs.1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über
Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen in dem erforderlichen Umfang verwendet werden
(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten einschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, erforderlich ist.
(1) Für die Verwendung der vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. § 5 Abs.1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Abs.1 Nr.1 handelt.
(2) Der Bundesbeauftragte gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über
Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen nicht durch oder
für Nachrichtendienste verwendet werden. Ausgenommen sind
Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen enthalten über
(2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen
über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch
oder für Nachrichtendienste des Bundes und der Länder
im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie durch oder für
Nachrichtendienste der Verbündeten verwendet werden, wenn sie Informationen enthalten, die
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5 Abs.1 unberührt.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann der Bundesminister des Innern die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim Bundesbeauftragten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.
(5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichtendienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in § 26 genannten Unterlagen verwendet werden.
Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden. Das gleiche gilt für Pläne und Verzeichnisse von Objekten und anderen Gegenständen des Staatssicherheitsdienstes, insbesondere Grundrißpläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen.
(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 37 eine hauptamtliche oder inoffizielle
Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von
(2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 37 fest, daß sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für
(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde mitzuteilen.
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung
seiner Ausgaben nach § 37 fest, daß
hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen ist, so hat er dies von sich aus den zuständigen Stellen mitzuteilen.
(2) Mitteilungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
(1) Nach den §§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind. für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.
(2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach § 8 Abs.2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.
(1) Werden vom Bundesbeauftragten personenbezogene Informationen über einen Betroffenen nach den §§ 21, 27 Abs.1 und 28 übermittelt, ist dem Betroffenen die Art der übermittelten Informationen und deren Empfänger mitzuteilen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Übermittlung erlangt hat oder die Benachrichtigung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre.
(3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des Zeitraums, für den die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauftragten festgestellt hat, daß das Bekanntwerden der Übermittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(1) Lehnt der Bundesbeauftragte ein Ersuchen einer Behörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung auf Antrag der betroffenen Behörde das Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte seinen Sitz hat.
(2) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Dieser Beschluß und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts über die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 99 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anfechtbar. Im übrigen sind die Beteiligten zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind.
(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung
der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt
der Bundesbeauftragte folgende Unterlagen zur Verfügung:
(2) Unterlagen, die sich nach § 37 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern verwendet werden.
(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.
(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen genommen werden.
(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.
(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden.
(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke Verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.
(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.
(1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
(2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen den personenbezogenen Informationen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. Die Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden.
Vierter Abschnitt: Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes |
(1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Er hat eine Zentralstelle in Berlin und Außenstellen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
(2) Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Er muß bei seiner Wahl das 35.Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde. Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(4) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die Dienstaufsicht führt der Bundesminister des Innern.
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten beginnt mit
der Aushändigung der Errennungsurkunde. Es endet
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des Innern Mitteilungen über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Der Bundesminister des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministers des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(5) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I, S.2229) bleibt unberührt.
(6) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B9 zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I, S.1166), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S.2210), mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs.1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B9 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
(1) Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
(2) Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhaltung einheitlicher Grundsätze bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag auf dessen Ersuchen, im übrigen mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 1993, einen Tätigkeitsbericht. Ab seinem zweiten regelmäßigen Tätigkeitsbericht hat er mitzuteilen, in weichem Umfang und in welchen Zeitraum Unterlagen für die Erfüllung seiner Aufgaben voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden. In Angelegenheiten einer gesetzgebenden Körperschaft berichtet er dieser Körperschaft unmittelbar.
(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach Landesrecht.
(2) Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.
(3) Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauftragten die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psychosoziale Beratung nach Abschluß der Verfahren nach § 12 erstrecken.
(1) Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus
(2) Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat über grundsätzliche oder andere wichtige
Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm. Der Beirat berät den Bundesbeauftragten insbesondere
in folgenden Angelegenheiten:
(3) Der Bundesbeauftragte leitet die Sitzungen des Beirates.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Bundesregierung bedarf.
(5) Mitglieder des Beirates sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, soweit sie nicht offenkundig sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beirat fort.
(1) Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde die organisatorischen und technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Unterlagen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
(2) Es ist insbesondere sicherzustellen, daß
(1) Personenbezogene lnformationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte in automatisierten Dateien nur als Hilfsmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben speichern, verändern und nutzen. Die Dateien enthalten nur die Informationen, die zum Auffinden von Unterlagen und der dazu notwendigen ldentifizierung von Personen erforderlich sind. Auf diese Dateien ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahen zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig.
(3) Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen im Auftrag ist nur durch öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist. Der Auftragnehmer darf die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftragten verarbeiten.
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften |
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. In den Fällen des Widerufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht erhoben.
(2) Der Bundesminister des lnnern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen.
Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor. Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung, soweit nicht in § 6 Abs.9 und § 41 Abs.1 Satz 3 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen oder Duplikate von Originalunterlagen mit personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft, wenn er der Anzeigepflicht nach § 7 Abs.3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach lnkrafttreten dieses Gesetzes nachkommt.
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Die Regelungen in Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt 11 Nr.2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S.885, 912) werden aufgehoben.
(2) Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Absatz 1 genannten Regelungen berufenen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Amtsinhabers richtet sich nach diesem Gesetz. Die aufgrund des Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Übergangsvorschriften gelten sinngemäß.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 35 Abs.2 Satz 1 ist erstmalig bei der Neuberufung des Leiters der Bundesoberbehörde nach Ablauf der Amtszeit des jetzigen Amtsinhabers anzuwenden.
Rechtsvorschriften des Bundes |