|
Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999
- l BvR 2226/94 -
- l BVR 2420/95 -
- l BvR 2437/95 -
- Art. l0 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen
Kenntnisnahme von Telekommiunikationskontakten. Sein Schutz
erstrecke sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige Kenntnisnahmen anschließt, und den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird.
- Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist
nicht auf das Inland beschränkt. Art. 10 GG kann vielmehr
auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende
Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland
hinreichend mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft
ist.
- Art. 73 Nr. l GG gibt dem Bund die Kompetenz zur Regelung
der Erfassung, Verwertung und Weitergabe von Telekommunikationsdaten durch den Bundesnachrichtendienst. Dagegen
berechtigt Art. 73 Nr. l GG den Bundesgesetzgeber nicht
dazu, dam Bundesnachrichtendienst Befugnisse einzuräumen,
die auf die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
als solche gerichtet sind.
- Ermächtigt der Gesetzgeber den Bundesnachrichtendienst zu
Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis, so verpflichtet ihn
Art. 10 GG, Vorsorge gegen diejenigen Gefahren zu treffen,
die sich aus der Erhebung und Verwertung personenbezogener
Daten ergeben. Dazu gehört insbesondere die Bindung der
Verwendung erlangter Kenntnisse an den Zweck, der die Erfassung rechtfertigt.
- Die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes aus § l, § 3
G 10, zur Früherkennung bestimmter aus dem Ausland drohender schwerer Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland
und zur Unterrichtung der Bundesregierung den Telekommunikationsverkehr zu überwachen, aufzuzeichnen und auszuwerten, ist grundsätzlich mit Art. 10 GG vereinbar.
- Die Übermittlung personenbezogener Daten, die der Bundesnachrichtendienat für seine Zwecke aus der Telelcommunikationsüberwachung erlangt hat, an andere Behörden ist mit Art. 10 GG vereinbar, setzt jedoch voraus, daß sie für deren Zwecke erforderlich sind, die Anforderungen an Zweckänderungen (BVerfGE 65, l <44 62 FF.,>) beachtet werden und die gesetzlichen Übermittlungsschwellen dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit genügen.
|