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Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Strafverfahrensrechts
(Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 - StVÄG 1999)
Bundesrat - Drucksache 65/99 vom 5. Februar 1999
Inhaltsübersicht:
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EINLEITUNG
- Zielsetzung
- Lösung
- Alternativen
- Kosten
- Sonstige Kosten
GESETZENTWURF
BEGRÜNDUNG
- Allgemeines
- Ziel des Entwurfs
- Inhalt des Entwurfs
- Gesetzgebungskompetenz
- Vorprüfung nach § 22a GGO II
- Kosten und Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
- Zu den einzelnen Vorschriften
EINLEITUNG
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A. Zielsetzung |
Mit dem Gesetzentwurf soll der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 f.), Rechnung getragen werden.
Der Entwurf soll daher für
- die strafprozessuale Ermittlungstätigkeit,
- die Verwendung personenbezogener Informationen, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, sowie
- die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien und ihre Nutzung
die verfassungsrechtlich gebotenen, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie aus strafprozessual-systematischen Gründen notwendigen präzisen Rechtsgrundlagen schaffen.
Außerdem sollen durch den Entwurf eine Rechtsgrundlage für die Übermittlungsbefugnis der Registerbehörde zur Erteilung von Auskünften an die Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zur Durchführung von § 2
DNA-ldentitätsfeststellungsgesetz und entsprechende Anfragebefugnisse geschaffen werden.
Der Entwurf schlägt eine Vielzahl von Einzeländerungen der Strafprozeßordnung vor, die zur Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen erforderlich sind, nämlich:
- Die Fahndung, insbesondere in der Öffentlichkeit und durch Inanspruchnahme
von Publikationsorganen, erhält in den §§ 131 bis 131 c klare Rechtsgrundlagen.
- § 160 wird ergänzt um das Erfordernis der Beachtung entgegenstehende
Verwendungsregelungen und Verfahrensgrundsätze.
- § 161 wird zu einer Ermittlungsermächtigung ausgestaltet und §163 dieser
Änderung angepaßt; die Verwendung von Erkenntnisseh aus besonderen
polizeirechtlichen Maßnahmen, insbesondere aus Wohnraumüberwachungen zur
Eigensicherung eines eingesetzten Polizeibeamten auf polizeirechtlicher
Grundlage, für strafverfahrensrechtliche Zwecke wird einengend geregelt.
- Die Zulässigkeit der längerfristigen Observation wird in § 163 f geregelt.
- In den §§ 474 bis 480 wird die Erteilung von Aktenauskünften und
Akteneinsicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, Privatpersonen
und die Übermittlung von Erkenntnissen für wissenschaftliche Zwecke
geregelt. Die Akteneinsicht nach § 147 wird den Neuregelungen angepaßt.
- § 481 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Polizeibehörden
personenbezogene Informationen, die zunächst allein für Zwecke der
Strafverfolgung erhoben worden sind, auch für präventiv-polizeiliche Zwecke
verwenden dürfen. Außerdem wird in § 482 die Unterrichtung der Polizei über
den Ausgang des Strafverfahrens geregelt.
- Die §§ 483 bis 491 bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchen
Grenzen personenbezogene Daten, die in einem Strafverfahren erhoben worden
sind, in Dateien verarbeitet und wie sie verwendet werden dürfen.
- § 492 regelt den Auskunftsanspruch desjenigen, dessen Daten in einer Datei gespeichert sind.
Hinzu kommen Folgeänderungen in der StPO (§§ 385, 406 e, 456 a, 474 ff.) und im
Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (§ 78) sowie eine Änderung des Strafgesetzbuches
(§ 203 Abs. 2), des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (§ 16 Abs. 7), des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 cAbs. 1) und des Strafvollzugsgesetzes (§186). Schließlich werden die einschlägigen Regelungen zur Wohnraumüberwachung in § 16 BKAG sowie § 9 BVerfSchG und § 5 MADG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 13 GG i.d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 13 GG) vom 26. März 1998 geändert.
Schließlich ist es Ziel des Entwurfs, durch eine Ergänzung des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes Ermächtigungsgrundlagen für die Übermittlung einer unbestimmten Anzahl von Auskünften aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde an die für die Vorbereitung, der Entscheidung nach § 2
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz zuständigen Staatsanwaltschaften sowie an das Bundeskriminalamt zu schaffen, ohne daß es eines Antrags bedarf, indem die Personendaten des Betroffenen spezifiziert sind.
Keine
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand löst das Vorhaben nicht aus.
- Vollzugsaufwand
Höherer Vollzugsaufwand kann entstehen durch die verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben
entsprechend ausdifferenzierten Regelungen insbesondere zur Aktenauskunft und Akteneinsicht sowie zur Verarbeitung und
Verwendung personenbezogener Daten, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, in Dateien.
Insgesamt dürften die dadurch entstehenden Kosten die Haushalte der Länder jedoch nicht spürbar belasten.
Ein höherer Vollzugsaufwand entsteht desweiteren bei der Registerbehörde
durch Programmierungsarbeiten und die Auskunftserteilungen; die Kosten sind derzeit nicht quantifizierbar.
Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme) entstehen nicht.
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