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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Strafverfahrensrechts
(Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 - StVÄG 1999)

Bundesrat - Drucksache 65/99 vom 5. Februar 1999

 
Inhaltsübersicht:


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EINLEITUNG

  1. Zielsetzung
  2. Lösung
  3. Alternativen
  4. Kosten
  5. Sonstige Kosten

GESETZENTWURF

  • Artikel 1:
    Änderung der Strafprozeßordnung
  • Artikel 2:
    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
  • Artikel 3:
    Änderung des Strafgesetzbuches
  • Artikel 4:
    Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke
  • Artikel 5:
    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
  • Artikel 6:
    Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
  • Artikel 7:
    Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
  • Artikel 8:
    Änderung des Strafvollzugsgesetzes
  • Artikel 9:
    Änderung des Justizmitteilungsgesetzes
  • Artikel 10:
    Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
  • Artikel 11:
    Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes
  • Artikel 12:
    Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
  • Artikel 13:
    Änderung des MAD-Gesetzes
  • Artikel 14:
    Neufassung der Strafprozeßordnung
  • Artikel 15:
    Inkrafttreten

BEGRÜNDUNG

  1. Allgemeines
    1. Ziel des Entwurfs
    2. Inhalt des Entwurfs
    3. Gesetzgebungskompetenz
    4. Vorprüfung nach § 22a GGO II
    5. Kosten und Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
  2. Zu den einzelnen Vorschriften


Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Strafverfahrensrechts
(Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 - StVÄG 1999)

EINLEITUNG

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A.  Zielsetzung

Mit dem Gesetzentwurf soll der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 f.), Rechnung getragen werden.

Der Entwurf soll daher für

  • die strafprozessuale Ermittlungstätigkeit,
  • die Verwendung personenbezogener Informationen, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, sowie
  • die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien und ihre Nutzung
die verfassungsrechtlich gebotenen, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie aus strafprozessual-systematischen Gründen notwendigen präzisen Rechtsgrundlagen schaffen.

Außerdem sollen durch den Entwurf eine Rechtsgrundlage für die Übermittlungsbefugnis der Registerbehörde zur Erteilung von Auskünften an die Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zur Durchführung von § 2 DNA-ldentitätsfeststellungsgesetz und entsprechende Anfragebefugnisse geschaffen werden.


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B.  Lösung

Der Entwurf schlägt eine Vielzahl von Einzeländerungen der Strafprozeßordnung vor, die zur Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen erforderlich sind, nämlich:

  1. Die Fahndung, insbesondere in der Öffentlichkeit und durch Inanspruchnahme von Publikationsorganen, erhält in den §§ 131 bis 131 c klare Rechtsgrundlagen.
  2. § 160 wird ergänzt um das Erfordernis der Beachtung entgegenstehende Verwendungsregelungen und Verfahrensgrundsätze.
  3. § 161 wird zu einer Ermittlungsermächtigung ausgestaltet und §163 dieser Änderung angepaßt; die Verwendung von Erkenntnisseh aus besonderen polizeirechtlichen Maßnahmen, insbesondere aus Wohnraumüberwachungen zur Eigensicherung eines eingesetzten Polizeibeamten auf polizeirechtlicher Grundlage, für strafverfahrensrechtliche Zwecke wird einengend geregelt.
  4. Die Zulässigkeit der längerfristigen Observation wird in § 163 f geregelt.
  5. In den §§ 474 bis 480 wird die Erteilung von Aktenauskünften und Akteneinsicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, Privatpersonen und die Übermittlung von Erkenntnissen für wissenschaftliche Zwecke geregelt. Die Akteneinsicht nach § 147 wird den Neuregelungen angepaßt.
  6. § 481 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Polizeibehörden personenbezogene Informationen, die zunächst allein für Zwecke der Strafverfolgung erhoben worden sind, auch für präventiv-polizeiliche Zwecke verwenden dürfen. Außerdem wird in § 482 die Unterrichtung der Polizei über den Ausgang des Strafverfahrens geregelt.
  7. Die §§ 483 bis 491 bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen personenbezogene Daten, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, in Dateien verarbeitet und wie sie verwendet werden dürfen.
  8. § 492 regelt den Auskunftsanspruch desjenigen, dessen Daten in einer Datei gespeichert sind.
Hinzu kommen Folgeänderungen in der StPO (§§ 385, 406 e, 456 a, 474 ff.) und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (§ 78) sowie eine Änderung des Strafgesetzbuches (§ 203 Abs. 2), des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (§ 16 Abs. 7), des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 cAbs. 1) und des Strafvollzugsgesetzes (§186). Schließlich werden die einschlägigen Regelungen zur Wohnraumüberwachung in § 16 BKAG sowie § 9 BVerfSchG und § 5 MADG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 13 GG i.d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 13 GG) vom 26. März 1998 geändert.

Schließlich ist es Ziel des Entwurfs, durch eine Ergänzung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes Ermächtigungsgrundlagen für die Übermittlung einer unbestimmten Anzahl von Auskünften aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde an die für die Vorbereitung, der Entscheidung nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz zuständigen Staatsanwaltschaften sowie an das Bundeskriminalamt zu schaffen, ohne daß es eines Antrags bedarf, indem die Personendaten des Betroffenen spezifiziert sind.


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C.  Alternativen

Keine


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D.  Kosten der öffentlichen Haushalte

  1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
    Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand löst das Vorhaben nicht aus.
  2. Vollzugsaufwand
    Höherer Vollzugsaufwand kann entstehen durch die verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend ausdifferenzierten Regelungen insbesondere zur Aktenauskunft und Akteneinsicht sowie zur Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, in Dateien.

    Insgesamt dürften die dadurch entstehenden Kosten die Haushalte der Länder jedoch nicht spürbar belasten.

    Ein höherer Vollzugsaufwand entsteht desweiteren bei der Registerbehörde durch Programmierungsarbeiten und die Auskunftserteilungen; die Kosten sind derzeit nicht quantifizierbar.


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E.  Sonstige Kosten

Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme) entstehen nicht.

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 Letzte Änderung:
 am 29.04.1999
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