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Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 - StVÄG 1999

Zur Inhaltsübersicht des StVÄG Inhaltsübersicht des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999

GESETZENTWURF

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Zur Inhaltsübersicht

Artikel 1:
Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I, S.1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

  1. In § 100 a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches)" durch die Angabe "einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.
  2. In § 110 e wird die Angabe "§ 100 d Abs. 2" durch die Angabe "§ 100 d Abs. 5" ersetzt.
  3. Die Überschrift,von Abschnitt 9 a wird wie folgt gefaßt:

    "9 a. Abschnitt. Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung."
  4. § 131 wird in den Abschnitt 9 a eingestellt und wie folgt gefaßt:

    "§131

    (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen und Fahndungen bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch an die Öffentlichkeit richten, wenn sie auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

    (2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlaß nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. Die Entscheidung über den Erlaß des Haft-oder Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche herbeizuführen.

    (3) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Die Tat, deren er verdächtig ist,Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein können, können angegeben werden."

  5. Nach § 131 werden die folgenden §§ 131 a bis 131 c eingefügt:

    "§131 a

    (1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.

    (2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.

    (3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung darf auch eine Fahndung an die Öffentlichkeit gerichtet werden, wenn die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Eine Fahndung an die Öffentlichkeit zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten ist nur zulässig, wenn dieser einer Straftat von erheblicher Bedeutung dringend verdächtig ist.

    (4) § 131 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, daß die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Der Aufruf nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

    (5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur in den Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.

    §131 b

    (1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

    (2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muß erkennbar machen, daß die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.

    (3) § 131 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend. §131c

    Fahndungen nach § 131 a Abs. 3 und § 131 b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Fahndungen nach § 131 a Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden."

  6. § 147 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

    "(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, oder versagt sie die Einsicht nach Absatz 3, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte."

    b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

    "(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend."

  7. Dem § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen."1
  8. [1 Die parlamentarische Beratung des Absatzes 4 erfolgt im Lichte einer noch durchzuführenden Abstimmung zwischen Bund und Ländern.]

  9. § 161 wird wie folgt gefaßt:

    "§ 161

    (1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von alten Behörden Auskunft zu verlangen.

    (2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach § 98 a entspricht, dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 98 a Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit polizeirechtliche Maßnahmen den in § 100 c Abs. 1 Nr. 2, § 110 a genannten Maßnahmen entsprechen.

    (3) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Informationen aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit es sich um einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches), einen erpresserischen Menschenraub oder eine Geiselnahme (§§239 a, 239 b des Strafgesetzbuches), einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316 c des Strafgesetzbuches) oder eine der in § 100 a Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz handelt. Die Verwendung ist nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Vorsitzenden einer Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat."

  10. Dem § 163 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln."
  11. Nach § 163 e wird folgender § 163 f eingefügt:

    "§163f

    (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die

    1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder

    2. an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation).

    Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Tätersauf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes dees Täters führen wird und die auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

    (2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

    (3) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug darf sie auch durch ihre Hilfsbeamten (§152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat einer der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so ist unverzüglich die staatsanwaltschaftliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft,wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt wird.

    (4) Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung, die nur durch den Richter getroffen werden darf."

  12. Dem § 385 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    "§147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten entsprechend."
  13. §406 e wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    "Die Entscheidung ist nicht anfechtbar."

    b) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

    "Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte."

    c) l n Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Worte "Satz 1" gestrichen,

    d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

    "(6) § 477 Abs. 5 gilt entsprechend."

  14. § 456 a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    "Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, daß der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 3 sowie § 131 a Abs. 3 gelten entsprechend,"
  15. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt gefaßt:

    "Achtes Buch Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen".
  16. Der bisherigen Überschrift "Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister" werden folgende Abschnitte vorangestellt:

    "Erster Abschnitt

    Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke

    §474

    (1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

    (2) Im übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

    1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftaterforderlich sind,

    2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Informationen zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

    (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt wer- den, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand er- fordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Grün- den erklärt, daß die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

    (4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

    (5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

    (6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

    §475

    (1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406 e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

    (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

    (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

    (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

    § 476

    (1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit

    1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

    2. eine Nutzung anonymisierter Informationenzu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aurwand verbunden ist und

    3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenenan dem Ausschluß der Übermittlung erheblich überwiegt.

    Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

    (2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt werden.

    (3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

    (4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Informationen angeordnet hat.

    (5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.

    (6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

    (7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.

    (8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet.

    §477

    (1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden.

    (2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrensoder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen, die erkennbar durch eine Maßnahme nach den §§ 98 a, 100 a, 100 c Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 110 a ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, zur Abwehr von erheblichen Gefahren und für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, übermittelt werden. Eine Verwendung nach § 476 ist zulässig, wenn Gegenstand der Forschung eine der in Satz 2 genannten Vorschriften ist. § 481 bleibt unberührt.

    (3) In Verfahren, in denen

    1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder

    2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,

    dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

    (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

    (5) Die nach den §§ 474,475 erlangten personenbezogenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.

    §478

    (1) Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Die Übermittlung personenbezogener Informationen zwischen Behörden des Polizeidienstes ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig.

    (2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die Akteneinsicht.

    (3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

    §479

    (1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden, soweit diese Informationen aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

    (2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Informationen aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

    1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,

    2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen,

    3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, in Bußgeld- oder Gnadensachen.

    (1) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

    § 480

    Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

    §481

    (1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus Strafverfahren zur Gefahrenabwehr verwenden. Zu diesem Zweck dürfenStrafverfolgungsbehörden an Polizeibehörden personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermitteln.

    (2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

    §482

    (1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befaßt war, ihr Aktenzeichen mit.

    (2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.

    (3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315 c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.

    (4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.

    Zweiter Abschnitt Dateiregelungen § 483

    (1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.

    (2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.

    (3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren (2) Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.

    § 484 (1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

    1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,

    2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,

    3. die Tatzeiten,

    4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten,

    5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften

    in Dateien speichern, verändern und nutzen.

    (2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten, oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

    (3) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb vondrei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

    (4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verwendung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

    §485

    Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre.

    §486

    (1) Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateien gespeichert werden.

    (2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien gilt für Schadensersatzansprüche eines Betroffenen § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

    § 487

    Werden personenbezogene Daten in Dateien gespeichert, hat die speichernde Stelle die nach den Datenschutzgesetzen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

    §488

    (1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. § 477 Abs. 2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend.

    (2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 479 und 480.

    (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

    (4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden. § 476 gilt entsprechend.

    (5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

    (6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.

    §489

    (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach § 488 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

    (2) Für die Festlegung zur Einrichtung einesautomatisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Landesministerien. Die speichernde Stelle übersendet die Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.

    (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Emp- fänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Sie soll bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen.

    §490

    (1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

    (2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung ergibt, daß die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu löschen

    1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484, 485 zulässig ist,

    2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung nach Absatz 4 ergibt, daß die Kenntnis der Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist,

    3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

    (3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der Abschluß der Vollstreckung oder der Erlaß maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung aiserledigt anzusehen.

    (4)Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen, ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist beträgt

    1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,

    2. bei Jugendlichen fünf Jahre,

    3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,

    4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

    (5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungsanordnung nach § 491 kürzere Prüffristen festlegen.

    (6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

    (7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

    1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,

    2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder

    3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

    Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkcntrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich ist.

    (8) Stellt die speichernde Stelle fest, daß unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

    (9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

    §491

    Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

    1. die Bezeichnung der Datei, 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,

    3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,

    4. die Art der zu verarbeitenden Daten,

    5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,

    6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

    7. Prüffristen und Speicherungsdauer.

    Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.

    §492

    (1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen.

    (2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat."

  17. Der bisherigen Überschrift "Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister" wird die Abschnittsbezeichnung "Dritter Abschnitt" vorangestellt.
  18. Die bisherigen §§ 474 bis 477 werden die §§ 493 bis 496.
  19. § 494 wird wie folgt geändert:

    a) In § 494 Abs. 1 wird die Angabe "§ 474 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 493 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

    "(4) § 493 Abs. 6 findet Anwendung."

  20. § 495 wird wie folgt geändert:

    a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

    "(3) § 490 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend."

    b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

[Zur Begründung von Artikel 1]


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Artikel 2:
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. l S. 1469), das zuletzt geändert worden ist durch ...., wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Sind Sozialdaten für die Durchführung eines Strafverfahrens befugt übermittelt worden, so dürfen sie nach Maßgabe einer auf Grund der §§ 476, 488 Abs. 4 der Strafprozeßordnung erteilten Erlaubnis für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden."

[Zur Begründung von Artikel 2]


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Artikel 3:
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 203 Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. l S. 945, 1160), das zuletztdurch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
  2. In Nummer 5 wird am Ende nach dem Komma das Wort "oder" angefügt.
  3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
    "6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,".

[Zur Begründung von Artikel 3]


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Artikel 4:
Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke

§ 16 Abs. 7 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. Januar 1987 (BGBI. l S. 462), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 wird hinter nach dem Wort "Geheimhaltung" das Wort "besonders" gestrichen.
  2. Satz 3 wird gestrichen.

[Zur Begründung von Artikel 4]


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Artikel 5:
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. l S. 1077), das zuletzt durch .... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 5 werden die Wörter "des Computerbetruges," gestrichen.
  2. In Nummer 6 werden nach den Wörtern "des Betruges," die Wörter "des Computerbetruges," eingefügt.

[Zur Begründung von Artikel 5]


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Artikel 6:
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung

Nach § 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch ... geändert worden ist, wird folgender § 9 angefügt:

"Für Dateien, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes2 bestehen, sind die §§ 483 bis 491 der Strafprozeßordnung erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten3 anzuwenden."

[2 Sofern in Artikel 15 ein konkretes Datum eingesetzt wird, ist dieses Datum auch in Artikel 6 einzusetzen. Sonst ist mit dem Datierungsbefehl zu arbeiten "... die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) bestehen,..."]

[3 Es ist ein konkretes Datum einzufügen oder mit dem Datierungsbefehl zu arbeiten "... ab dem ... (einsetzen: Tag und Monat des Inkrafttretens und Jahreszahl des folgenden Jahres)..."]

[Zur Begründung von Artikel 6]


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Artikel 7:
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.

[Zur Begründung von Artikel 7]


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Artikel 8:
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

§ 186 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBI. I, S.581, 2088, 1977 I, S.436), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

"Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozeßordnung entsprechend."

[Zur Begründung von Artikel 8]


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Artikel 9:
Änderung des Justizmitteilungsgesetzes

Artikel 32 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBI. l S. 1430) wird aufgehoben.

[Zur Begründung von Artikel 9]


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Artikel 10:
Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes

Nach § 2 des DNA-ldentitätsfeststellungsgesetzes vom 7. September 1998 (BGBI. l S. 2646) werden folgende §§ 2 a bis 2 e eingefügt:

"§2a

Antragsbefugnis zur Feststellung der Verurteilten gemäß § 2

(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des § 2 bis zum um Auskünfte über die in § 2 c genannten Eintragungen im Zentralregister und im Erziehungsregister ersuchen, ohne daß es dabei der Angabe der Personendaten der Betroffenen bedarf.

(2) Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Abgleichs mit der Haftdatei nach § 2 e um Auskünfte in dem in Absatz 1 bestimmten Umfange ersuchen.

§ 2 b Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters

Die Registerbehörde darf für die in § 2 a genannten Zwecke Auskünfte über die in § 2 c genannten Eintragungen an die Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt übermitteln.

§2c

Umfang der Auskunft

Die Ersuchen nach § 2 a und die Übermittlung nach § 2 b dürfen sich nur auf Eintragungen beziehen, die die in der Anlage aufgeführten Straftatbestände betreffen.

§2d Verwendung und Löschung

Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2 b übermittelten Daten nur für den in § 2 a Abs.1 genannten Zweck verwenden. Die Daten sind nach ihrer Verwendung unverzüglich zu löschen.

§2e

Abgleich mit der Haftdatei

(1) Das Bundeskriminalamt darf die Registerauskünfte nur für einen Abgleich mit den Daten der Haftdatei nach § 9 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes verwenden um festzustellen, welche wegen einer Straftat nach § 2 c abgeurteilten Straftäter in dieser Datei gespeichert sind. Das Bundeskriminalamt übermittelt die Angaben in der Haftdatei und die dazugehörigen Registerauskünfte an das zuständige Landeskriminalamt zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 2. Soweit das Landeskriminalamt hierfür nicht zuständig ist, übermittelt es die Angaben an die hierfür zuständigen Stellen. Die für die Vorbereitung zuständigen Stellen geben die Angaben an die zuständigen Staatsanwaltschaften für Zwecke des § 2 weiter.

(2) Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte und die Daten, die sich auf Grund des Abgleichs ergeben haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung zu löschen. Das Bundeskriminalamt löscht alle übrigen Registerauskünfte unverzüglich nach dem Abgleich.

(3) Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur für den in § 2 genannten Zweck verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den Zweck des § 2 nicht mehr erforderlich sind.

Anlage zu § 2 c

  1. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129 a StGB),
  2. sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
  3. sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174 a StGB),
  4. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b StGB),
  5. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174 c StGB),
  6. sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB),
  7. schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 a StGB),
  8. sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB),
  9. sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB),
  10. sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),
  11. sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB),
  12. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),
  13. Menschenhandel (§ 180 b StGB),
  14. schwerer Menschenhandel (§ 181 StGB),
  15. sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB),
  16. Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184 Abs. 3 StGB),
  17. Mord (§ 211 StGB),
  18. Totschlag (§ 212 StGB),
  19. gefährlicheKörperverletzung (§ 224 StGB),
  20. Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB),
  21. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),
  22. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),
  23. Menschenraub (§ 234 StGB),
  24. Verschleppung (§ 234a StGB),
  25. Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB),
  26. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),
  27. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),
  28. Geiselnahme (§ 239b StGB),
  29. besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB),
  30. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB),
  31. schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB).
  32. Raub (§ 249 StGB),
  33. schwerer Raub (§ 250 StGB),
  34. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB),
  35. räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB),
  36. Erpressung (§ 253 StGB),
  37. räuberische Erpressung (§ 255 StGB),
  38. Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB),
  39. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§316a StGB),
  40. Vollrausch (§ 323a StGB),
  41. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB),
sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen durch Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben.

[Zur Begründung von Artikel 10]


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Artikel 11:
Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes

§ 16 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 07. Juli 1997 (BGBI. l S. 1650) wird wie folgt gefaßt:

"(3) Personenbezogene Informationen, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von nicht offen ermittelnden Bediensteten erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Abwehr einer sonstigen dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Informationen in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch einen Vorsitzenden Richter einer Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Informationen für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach § 161 Abs. 3 der Strafprozeßordnung."

[Zur Begründung von Artikel 11]


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Artikel 12:
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Dem § 9 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBI. l S. 2954), das durch § 38 Abs.2 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBI. l S. 867) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

"Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter angeordnet. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, indessen Bezirk das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."

[Zur Begründung von Artikel 12]


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Artikel 13:
Änderung des MAD-Gesetzes

In § 5, letzter Halbsatz, des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBI. l S. 2954, 2977), das durch § 38 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBI. l S. 867) geändert worden ist, wird nach dem Wort "findet" das Wort "entsprechende" eingefügt.

[Zur Begründung von Artikel 13]


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Artikel 14:
Neufassung der Strafprozeßordnung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Strafprozeßordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

[Zur Begründung von Artikel 14]


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Artikel 15:
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am .......... in Kraft.

[Zur Begründung von Artikel 15]

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 Letzte Änderung:
 am 29.04.1999
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