Der bisherigen Überschrift "Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches
Verfahrensregister" werden folgende Abschnitte vorangestellt:
"Erster Abschnitt
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von
Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke
§474
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten
Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von
Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftaterforderlich sind,
2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift
von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren
übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts
wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Informationen zur
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt wer-
den, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand er-
fordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Grün-
den erklärt, daß die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht
ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte
Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt
werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein
Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
§475
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406 e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte
Beweisstücke besichtigt werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und
sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
§ 476
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten an Hochschulen,
andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche
Stellen ist zulässig, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Informationenzu diesem Zweck nicht möglich
oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aurwand verbunden ist
und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige
Interesse des Betroffenenan dem Ausschluß der Übermittlung erheblich
überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses
das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu
berücksichtigen.
(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften,
wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die
Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch
Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt
werden.
(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt,
die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit
verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis
3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Informationen
angeordnet hat.
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu
schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und
organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder
Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung
sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat,
darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet.
§477
(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden.
(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrensoder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen, die erkennbar durch eine Maßnahme nach den §§ 98 a, 100 a, 100 c Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 110 a ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, zur Abwehr von erheblichen Gefahren und für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, übermittelt werden. Eine Verwendung nach § 476 ist zulässig, wenn Gegenstand der Forschung eine der in Satz 2 genannten Vorschriften ist. § 481 bleibt unberührt.
(3) In Verfahren, in denen
1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder
2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur
gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information
glaubhaft gemacht ist und der Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der
Versagung hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger,
soweit dieser eine öffentliche Stelle oder Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(5) Die nach den §§ 474,475 erlangten personenbezogenen Informationen dürfen
nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht
gewährt wurde. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.
§478
(1) Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die
Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Die Übermittlung personenbezogener Informationen zwischen Behörden des Polizeidienstes ist ohne
Entscheidung nach Satz 1 zulässig.
(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte
nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist,
um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die Akteneinsicht.
(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 Satz
2 bis 4 beantragt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar.
Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren
Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
§479
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung
übermittelt werden, soweit diese Informationen aus der Sicht der übermittelnden
Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Informationen aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11
Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder die Vollstreckung oder Durchführung
von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des
Jugendgerichtsgesetzes,
2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen,
3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur
Bewährung oder deren Widerruf, in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
§ 480
Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener
Informationen aus Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.
§481
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus Strafverfahren zur Gefahrenabwehr verwenden. Zu diesem Zweck dürfenStrafverfolgungsbehörden an Polizeibehörden personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermitteln.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder
entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§482
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befaßt war, ihr Aktenzeichen mit.
(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den
Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.
(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie
nicht unter die §§ 142, 315 bis 315 c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.
(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer
Rechtsmittel eingelegt hat.
Zweiter Abschnitt
Dateiregelungen
§ 483
(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden,
Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe
dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen,
soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.
(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.
(3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren
(2) Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die
speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.
§ 484
(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur
Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die Tatzeiten,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere
Bezeichnung der Straftaten,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der
Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen
Vorschriften
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich
ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten, oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung nach
Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen bestimmen für
ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die
Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert
werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb vondrei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen Landesministerien übertragen.
(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verwendung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.
§485
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden,
Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit
dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in
§ 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre.
§486
(1) Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateien gespeichert werden.
(2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien gilt für Schadensersatzansprüche eines Betroffenen § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 487
Werden personenbezogene Daten in Dateien gespeichert, hat die speichernde
Stelle die nach den Datenschutzgesetzen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
§488
(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen
Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten
Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens oder der internationalen Rechtshilfe
in Strafsachen erforderlich ist. § 477 Abs. 2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt
werden könnte. Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 479 und 480.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden. § 476 gilt entsprechend.
(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus
einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.
(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt
worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten
auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.
§489
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach
§ 488 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
(2) Für die Festlegung zur Einrichtung einesautomatisierten Abrufverfahrens gilt
§ 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der
Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen
Bundes- und Landesministerien. Die speichernde Stelle übersendet die Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Emp-
fänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
Anlaß besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung
personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann. Sie soll bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen.
§490
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig
sind.
(2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung ergibt, daß die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu löschen
1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit
ihre Speicherung nicht nach den §§ 484, 485 zulässig ist,
2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung nach Absatz 4 ergibt,
daß die Kenntnis der Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht
mehr erforderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist,
3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur
Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft
oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der Abschluß der Vollstreckung oder der Erlaß maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung aiserledigt anzusehen.
(4)Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen, ob nach § 484
gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist beträgt
1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hatten, zehn Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren
Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen
Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur Tatzeit nicht
strafmündig waren, zwei Jahre.
(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungsanordnung nach § 491 kürzere
Prüffristen festlegen.
(6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen einer
betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der
Datensicherung oder der Datenschutzkcntrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten
dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden sind
oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich ist.
(8) Stellt die speichernde Stelle fest, daß unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger
die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv
abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.
§491
Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
1. die Bezeichnung der Datei,
2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche
Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
§492
(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in
diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen.
(2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat."