Datenschutz und Recht
Startseite

Impressum
Berlin
Deutschland
Europa
International
Recht
Technisch-Organisatorische Maßnahmen
Aktuelles
Adressen von Datenschutzbehörden
Materialien
Service und Verweise
Datenschutz nach Themen

Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 - StVÄG 1999

Zum Gesetzentwurf Gesetzentwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999

BEGRÜNDUNG

Zur Inhaltsübersicht

A.  Allgemeines

I. Ziel des Entwurfs

  1. Allgemeines

    Der Entwurf verfolgt im wesentlichen das Ziel, für

    a) die strafprozessuale Ermittlungstätigkeit, insbesondere die Fahndung und die längerfristige Observation,

    b) die Verwendung von personenbezogenen Informationen, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, sowie

    c) die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien und ihre Nutzung

    die verfassungsrechtlich gebotenen, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie aus strafprozessual-systematischen Gründen notwendigen präzisen Rechtsgrundlagen zu schaffen.

    Der Entwurf ist eine überarbeitete Fassung des in der 13. Legislaturperiode eingebrachten "Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1996 - (StVÄG 1996)", Bundestags-Drucksache 13/9718, der der Diskontinuität unterfallen ist. Der Entwurf trägt in vielen Punkten im Text und in der Begründung der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf des StVÄG 1996 Rechnung und berücksichtigt den Stand der Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu dem vorgenannten Entwurf.

    Außerdem ist Ziel des Entwurfs, eine Rechtsgrundlage in das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz zur Erteilung von Auskünften durch die Registerbehörde an die zuständigen Staatsanwaltschaften sowie das Bundeskriminalamt für Zwecke der Durchführung des § 2 DNA- Identitätsfeststellungsgesetz einzustellen.

  2. Einzelheiten

    a) Die Strafprozeßordnung enthält keine Generalermächtigung zum Eingriff in Individualrechtsgüter. Das Gesetz erteilt den Strafverfolgungsorganen einen umfassenden Auftrag zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen (§ 152 Abs. 2, §§160, 163 Abs. 1) und folgt im übrigen der Methode der Aufzählung einzelner Eingriffsermächtigungen, die nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterschiedlich ausgestaltet sind.

    Daraus sowie im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich die Notwendigkeit, gesetzliche Grundlagen für bestimmte, insbesondere in besonderem Maße in grundrechtlich geschützte Positionen des einzelnen eingreifende Ermittlungsmethoden zu schaffen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1) umfaßt das durch Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung und Verwendung seiner persönlichen Daten. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang dieser Beschränkungen für den Bürger erkennbar ergeben. Eine solche gesetzliche Grundlage muß dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragen. Andererseits muß eine schwer übersehbare Fülle von Einzelregelungen vermieden werden, die letztlich nicht der Normenklarheit dienen würde und einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht des einzelnen und dem Allgemeininteresse erschweren könnte. Dies macht es notwendig, neben Detailregelungen auch begrenzte Generalklauseln zu schaffen. Angesichts der durch die Nutzung der automatisierten Datenverarbeitung entstehenden Gefahren sind schließlich verfahrensrechtliche und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

    Ziel des Entwurfs ist es, unter Berücksichtigung dieser Erwägungen für bestimmte Bereiche des Ermittlungsverfahrens, insbesondere für die Fahndung und die längerfristige Observation, klare gesetzliche Regelungen zu schaffen.

    b) Entsprechend den vorgenannten Erwägungen ist es des weiteren Ziel des Entwurfs, klare gesetzliche Grundlagen zu schaffen für das Akteneinsichtsrecht und die Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Informationen aus Strafverfahren für die Gefahrenabwehr.

    c) Schließlich sind im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 in die Strafprozeßordnung allgemeine Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien sowie die Zulässigkeit ihrer Nutzung aufzunehmen. Im Strafverfahren werden personenbezogene Erkenntnisse und Entscheidungen zunehmend unter Einsatz moderner technischer Methoden gesammelt und ausgewertet. Mit einer schrittweisen Übernahme des bisher auf Karteien und Akten gestützten Informationswesens in die automatisierte Datenverarbeitung vollziehen die Strafverfolgungsbehörden die notwendige Anpassung an zeitgemäße Bearbeitungstechniken und -hilfsmittel. Die große Speicherkapazität und die hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit der elektronisch gestützten Datenverarbeitung ermöglichen.den Strafverfolgungsbehörden effizienter als früher einen schnellen, sicheren und gezielten Zugriff auf die erforderlichen Daten. Das Informationswesen der Strafverfolgungsbehörden gewinnt dadurch eine neue Qualität, so daß gesetzliche Regelungen über Zulässigkeit und Begrenzung der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aus verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Gründen unerläßlich sind.

    d) Soweit dieser Entwurf datenschutzrechtliche Regelungen trifft, gehen diese den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder als Spezialregelungen vor (vgl. § 1 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz).

    e) Im Bundeszentralregistergesetz besteht derzeit für eine Auswertung des Datenbestandes zu dem Zweck, Maßnahmen zur Durchführung einer gesetzlichen Bestimmung zu ermöglichen, keine Rechtsgrundlage. Das BZRG geht vielmehr von der Rechtsfigur der Individualauskunft (§§ 30 ff., 41 BZRG) aus. Ziel des Entwurfs ist es daher, eine solche Rechtsgrundlage zur Durchführung des § 2 DNA -ldentitätsfeststellungsgesetz zu schaffen.

II. Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf sieht im wesentlichen Rechtsgrundlagen vor für vier Problemfelder:

  1. in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifende Ermittlungsmethoden,
  2. die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht sowie die Zulässigkeit der Verwendung von Informationen aus Strafverfahren für die Gefahrenabwehr,
  3. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Dateien und ihre Nutzung,
  4. die Erteilung einer unbestimmten Anzahl von Auskünften aus dem Bundeszentralregister an die für die Vorbereitung der Entscheidung nach § 2 des DNA-ldentitätsfeststellungsgesetzes i. V. m. § 81 g StPO zuständigen Staatsanwaltschaften sowie das Bundeskriminalamt ohne Anträge, in denen die Personendaten des Betroffenen spezifiziert sind.

Zu 1.- Ermittlungsmethoden

a) Die derzeit nur teilweise gesetzlich (§ 131) und in den Nummern 39 bis 43 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) geregelte Fahndung nach Beschuldigten und die Ermittlung von Zeugen, deren Aufenthalt unbekannt ist, erhalten in den §§ 131 bis 131 c klare Rechtsgrundlagen. Dies bedingt eine Folgeänderung in § 456 a.

b) § 160 wird um eine Regelung ergänzt, die das Erfordernis der Beachtung von Verwendungsregelungen, die strafprozessualen Maßnahmen entgegenstehen, verdeutlicht.

c) § 161 wird zu einer Generalermittlungsklausel ausgestaltet und § 163 dieser Änderung angepaßt. Die Strafprozeßordnung enthält neben einzelnen speziellen Eingriffsermächtigungen für Eingriffe in grundrechtlich besonders geschützte Bereiche keine umfassende Eingriffsermächtigung, die eine Befugnis zu denjenigen Ermittlungshandlungen und -eingriffen in Rechte des Bürgers gibt, die von den Einzelregelungen nicht erfaßt werden. Eine abschließende legislatorische Beschreibung und Regelung all dieser sonstigen Ermittlungshandlungen und -eingriffe in einer oder mehreren Befugnisnormen war und ist angesichts der sich ständig ändernden Erscheinungsformen der Kriminalität und der Notwendigkeit, ihr in angemessener Weise zu begegnen, nicht möglich. Daher kann, soweit es um weniger gewichtige Eingriffe in Grundrechte geht, auf eine Regelung in Form einer Generalklausel nicht verzichtet werden. Eine solche - bisher fehlende -Generalklausel ist angebracht, um eine ausreichende strafprozessuale Grundlage für die Erfüllung der den Strafverfolgungsbehörden zugewiesenen Aufgaben zu schaffen.

d) Die Zulässigkeit der fängerfristigen Observation, bisherausden §§ 161, 163 abgeleitet, wird in § 163 f geregelt.

Zu 2. - Auskünfte, Akteneinsicht, Verwendung von Informationen aus Strafverfahren für Zwecke der Gefahrenabwehr

a) Der Entwurf schlägt vor, das durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (BGBI. l S 3186) nach § 473 angefügte Achte Buch mit einer neuen Überschrift zu versehen und in dessen Ersten Abschnitt die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht zu regeln, soweit sie nicht aus systematischen Gründen in anderen Zusammenhängen normiert sind (vgl. §§ 147, 385, 397, 406 e, 433) und bisher nur auf die Nummern 182 ff. RiStBV gestützt werden. Außerdem wird in einer Öffnungsklausel geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen personenbezogene Informationen, die in einem Strafverfahren allein für Zwecke des Strafverfahrens erhoben worden sind, auch für die Gefahrenabwehr, also andere Erhebungs- und Nutzungszwecke, verwendet werden dürfen.

b) Demgemäß werden in § 474 Voraussetzungen und Grenzen der Akteneinsicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und andere hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Stellen bestimmt, in § 475 werden die Erteilung von Auskünften an Privatpersonen, in § 476 die Übermittlung von Erkenntnissen für wissenschaftliche Zwecke geregelt. § 477 enthält notwendige Begrenzungen der Auskunftserteilung oder Akteneinsicht, §§ 478 bis 480 regeln das Verfahren. Ergänzend werden Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke und des Strafvollzugsgesetzes (Artikel 2, 3, 4 und 8 des Entwurfs) der Regelung in § 476 angepaßt.

c) Die Akteneinsicht nach § 147 StPO wird den neueren Bestimmungen zur Akteneinsicht des Verletzten (§ 406 e) und den §§ 474 ff., angenähert. Außerdem sind Folgeänderungen in den §§ 385, 406 e erforderlich.

d) § 481 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen Polizeibehörden personenbezogene Informationen, die im Strafverfahren nicht von vornherein multifunktional, sondern zunächst allein für Zwecke der Strafverfolgung erhoben worden sind, auch für die Gefahrenabwehr verwenden dürfen. Außerdem wird nunmehr in § 482 (bisher Artikel 32 des Justizmitteilungsgesetzes, der durch Artikel 9 aufgehoben wird) geregelt, wann und wie die Staatsanwaltschaft die Polizeibehörde, die zunächst die Ermittlungen geführt hat (§ 163), über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten hat.

Zu 3 -Verarbeitung von personenbezogenen Dateien Dateien und ihre Verwendung

a)Im Zweiten Abschnitt ("Dateiregelungen") des Achten Buches wird in den §§ 483 bis 492 geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen personenbezogene Daten, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, für Zwecke der - auch künftigen - Strafverfolgung in Dateien verarbeitet und für welche Zwecke sie übermittelt und verwendet werden dürfen; die Vorschriften enthalten auch die insoweit notwendigen wesentlichen Verfahrensregelungen.

b) § 483 bestimmt in einer Generalklausel die Zulässigkeit der Speicherung von Daten aus laufenden Strafverfahren.

§ 484 - ein Kernpunkt der Dateiregelungen - läßt die Verarbeitung der Daten aus einem Strafverfahren auch für künftige Strafverfahren zu.

§ 485 regelt den Einsatz von Dateien für Zwecke der Vorgangsverwaltung. § 486 läßt die Speicherung in gemeinsamen Dateien zu.

§ 487 stellt die im Falle einer Speicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen sicher.

§ 488 regelt Zulässigkeit und Grenzen der Übermittlung von Daten, § 489 die Zulässigkeit von automatisierten Abrufverfahren, § 490 Einzelheiten zur Berichtigung und Löschung von Daten, § 491 die Notwendigkeit von Errichtungsanordnungen für Dateien und ihren Mindestinhalt. § 492 begründet einen Auskunftsanspruch des von einer Datenspeicherung Betroffenen.

Als Folgeänderung wird die bisherige Überschrift des Achten Buches Abschnittsbezeichnung des Dritten Abschnitts; die §§ 474 bis 477, in denen einige Folgeänderungen veranlaßt sind, werden §§493 bis 496.

Zu 4.- Auskünfte aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Durchführung des § 2 DNA -Identitätsfeststellungsgesetz

Nach den in das DNA-ldentitätsfeststellungsgesetz einzustellenden §§ 2 a bis 2 e wird die Erteilung einer unbestimmten Anzahl von Auskünften aus dem Zentralregister an die für die Vorbereitung der Entscheidung nach § 2 des DNA-ldentitätsfeststellungsgesetzes i. V. m. § 81 g StPO zuständigen Staatsanwaltschaften sowie an das Bundeskriminalamt zulässig, ohne daß es eines Antrags bedarf, in dem die Personendaten des Betroffenen spezifiziert sind. Eine Übermittlung an die Staatsanwaltschaften erfolgt deshalb, weil diese im Einzelfall zu prüfen haben, ob für den Betroffenen eine Maßnahme nach § 2 des DNA- Identitätsfeststellungsgesetzes i. V. m. § 81 g StPO in Betracht kommt. Die Befugnis der Staatsanwaltschaften zur Einholung der Auskünfte wird durch § 2 a Abs. 1 des DNA - Identitätsfeststellungsgesetzes geregelt. Um die Registerbehörde in die Lage zu versetzen, durch eine Auswertung des Datenbestandes die betroffenen Personen nach einheitlichen Kriterien herauszufinden, ist es erforderlich, einen ausformulierten Katalog von Straftatbeständen, bei denen möglicherweise eine spätere positive Entscheidung über eine Maßnahme nach § 2 des DNA-ldentitätsfeststellungsgesetzes i. V. m. § 81 g StPO in Betracht kommen könnte, vorzugeben. Außerdem wird auch eine Auskunftsbefugnis für das Bundeskriminalamt geschaffen, um einen Abgleich der Auskünfte der Registerbehörde mit der Haftdatei nach § 9 Abs.2 des Bundeskriminalamtgesetzes vornehmen und die übermittelten und beim Abgleich angefallenen Daten an die zuständigen Stellen für Zwecke des § 2 des DNA-ldentitätsfeststellungsgesetzes weiterleiten zu können.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Änderungen der Strafprozeßordnung ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (gerichtliches Verfahren). Das gilt auch für die datenschutzrechtlichen Regelungen im Bereich des gerichtlichen Verfahrens, nämlich für die Bestimmungen über die Erhebung, Weitergabe und Verwendung personenbezogener Daten im Bereich des eigentlichen Gerichtsverfahrens und in seinem unmittelbaren Vorfeld, zu dem das strafprozessuale Ermittlungsverfahren gehört. Soweit in §§ 474 ff. Regelungen über die Weitergabe und Verwendung personenbezogener Daten, die für das gerichtliche Verfahren erhoben worden sind, für Zwecke außerhalb dieses Verfahrens getroffen werden und dabei zugleich das Verwaltungsverfahren von Behörden der Länder geregelt wird, besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes als Annex zu der materiell verstandenen Materie "gerichtliches Verfahren"

in Verbindung mit Artikel 84 Abs. 1 GG. Daraus ergibt sich zugleich, daß das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG in Verbindung mit Artikel 84 Abs. 1 GG, für die Änderung des Strafgesetzbuches, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, des Strafvollzugsgesetzes, des Justizmitteilungsgesetzes und des DNA-ldentitätsfeststellungsgesetzes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und für die Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke aus Artikel 73 Nr. 11 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des MAD - Gesetzes folgt aus Art. 73 Nr. 10 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG sowie aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 GG. Es ist erforderlich, daß die Strafprozeßordnung ergänzende strafverfahrensrechtliche Regelungen gleichfalls in die Strafprozeßordnung eingestellt werden, um die Einheitlichkeit des Verfahrensrechts in allen Ländern zu gewährleisten und dadurch gleichzeitig die Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren. Dies gilt auch für verfassungsrechtlich erforderliche Regelungen über die Verwendung von Daten, um im Bundesgebiet einen einheitlichen datenschutzrechtlichen Standard sicherzustellen.

IV. Vorprüfung nach § 22a GGO II

Die Prüfung nach § 22 a GGO II hat ergeben, daß die gesetzlichen Regelungen aus den vorstehend unter A.l.2. genannten Gründen erforderlich sind. ^

V. Kosten und Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend sind insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Auskunftserteilung und Akteneinsicht sowie die Regelungen zur Verarbeitung und Verwendung von Strafverfahrensinformationen in Dateien der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ausdifferenziert und können dadurch zu einem höheren Vollzugsaufwand führen. Im Hinblick auf die in Bund und Ländern bereits vollzogene und teilweise in Ausweitung befindliche Umstellung des in der Vergangenheit auf Karteien und Akten gestützen Informationswesens in eine automatisierte Datenverarbeitung dürften für die Haushalte des Bundes und der Länder keine ins Gewicht fallenden Mehrkosten entstehen.


Zur Inhaltsübersicht

B.  Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

(Änderung der Strafprozeßordnung)

Zu Nummer 1 (§ 100a StPO)

Es handelt sich um eine durch Art. 1 Nr. 50 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6.StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBI. l S. 164) veranlagte redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2 (§ 110e StPO)

Es handelt sich um eine durch Art. 2 Nr. 3 Buchstabe b) des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBI. l S. 845) veranlaßte redaktionelle Anpassung, die gleichzeitig die Ergänzung von § 100 d Abs. 5 durch Art. 2 Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität berücksichtigt. Damit ist klargestellt, daß auch für die Verwertung von nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 gewonnenen Erkenntnissen des Verdeckten Ermittlers zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren - entsprechend nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 gewonnenen Erkenntnissen - § 100 d Abs. 5 maßgebend ist.

Zu Nummer 3

Durch die geänderte Überschrift soll klargestellt werden, daß die §§ 131 bis 132 StPO nicht abschließend Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung regeln. Sonstige nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnte Maßnahmen, die, wie etwa die informatorische Zeugenbefragung, seit jeher zum Instrumentarium der Strafverfolgung und Strafvollstreckung gehören, bleiben auch weiterhin zulässig; Ermächtigungsgrundlage ist insoweit die Generalermittlungsklausel des § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO. Auf die Begründung zu Nr. 8 wird verwiesen.

Zu Nummern 4 und 5 (§§ 131 bis 131c StPO)

Allgemeines

Die bisher nur in § 131 sowie in Vorschriften der RiStBV geregelte Fahndung wird in den §§ 131 bis 131 c umfassend neu geregelt. Da es sich bei der Fahndung um eine die Festnahme vorbereitende Maßnahme oder um sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung handelt, werden die Vorschriften aus systematischen Gründen in den Abschnitt 9 a eingestellt.

§ 456 a wird den genannten Vorschriften angepaßt.

§ 131

Die Vorschrift regelt die Ausschreibung zur Festnahme aufgrund eines Haft-oder Unterbringungsbefehls bzw. im Vorfeld des Erlasses eines Haft- oder Unterbringungsbefehls in besonders gelagerten Eilfällen.

Absatz 1 ermächtigt zur Ausschreibung zur Festnahme, wenn die Verhaftung oder Verwahrung eines flüchtigen oder sich verborgen haltenden Beschuldigten richterlich angeordnet ist. Die Vorschrift entspricht grundsätzlich § 131 Abs. 1 der geltenden Fassung, sieht jedoch unter Verzicht auf den Begriff "Steckbrief " die Ermächtigung zur Ausschreibung zur Festnahme vor und verzichtet neben den Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls auf die weiteren Voraussetzungen der Flucht oder des Verbergens des Beschuldigten, Die neue Formulierung "Ausschreibung zur Festnahme" berücksichtigt, daß der überkommene Begriff "Steckbrief " die heutigen differenzierten Fahndungsmethoden nicht mehr adäquat kennzeichnet und trägt zugleich dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung, da ein Steckbrief, unter dem nach allgemeiner Auffassung die an eine unbestimmte Zahl von Behörden, Stellen und Personen gerichtete Aufforderung zur Fahndung nach einer gesuchten Person verstanden wird, zu vermeidbaren öffentlichen Bloßstellungen führen kann. Die in der neuen Fassung gewählte allgemeinere Formulierung "Ausschreibungzur Festnahme" umfaßt sowohl den Fall des bisherigen Steckbriefs, als auch, falls dies ausreicht, weniger eingreifende Maßnahmen. Neben den Voraussetzungen des Vorliegens eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls wurde auf die weiteren Voraussetzungen Flucht oder Verbergen des Beschuldigten verzichtet, da die Ausschreibung zur Festnahme nach Absatz 1 nur zulässig ist, wenn aufgrund des bereits vorliegenden Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls diese Votlstreckungshandlung erforderlich ist.

Zugleich werden die Voraussetzungen, unter denen die Fahndung an die Öffentlichkeit gerichtet werden darf, in § 131 geregelt. Dies ist zulässig bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung, wenn ein Fahndungserfolg durch weniger beeinträchtigende Maßnahmen erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Die Anordnung einer Ausschreibung zur Festnahme ist grundsätzlich dem Richter oder der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Beide sind mithin in Abweichung von § 36 Abs. 2 Satz 1 gleichermaßen zuständig. Besteht Gefahr im Verzug, so sind auch die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft zur Anordnung befugt. Diese Eilkompetenz entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Sie wird z.B. in den Fällen Bedeutung erlangen, in denen der Polizei Anhaltspunkte für Fluchtvorbereitungen eines mit Haftbefehl gesuchten Beschuldigten bekannt werden und Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen.

Absatz 2 regelt die Möglichkeit der Ausschreibung zur Festnahme schon im Vorfeld des Erlasses eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls in besonders gelagerten Eilfällen neu. Für diese Regelung besteht ein praktisches Bedürfnis, z.B., wenn bei plötzlicher Flucht eines beinahe festgenommenen Tatverdächtigen angesichts der Verknüpfung und Schnelligkeit moderner Verkehrsverbindungen unverzüglich überörtliche Fahndungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, der Haftrichter jedoch nicht sofort oder nur schwer erreichbar ist. Dem Erfordernis einer Sofortentscheidung in besonders gelagerten Eilfällen entsprechend kann die Maßnahme einer Ausschreibung zur Festnahme von der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten angeordnet werden. Die Maßnahme erfordert die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls, mithin regelmäßig Flucht, Fluchtgefahr oder Verbergen des dringend tatverdächtigen Beschuldigten, und betont klarstellend die Erforderlichkeit der Maßnahme zum Zwecke vorläufiger Festnahme. Die Vorschrift regelt außerdem die Notwendigkeit einer kurzfristigen Nachholung der richterlichen Entscheidung.

Aus dem Erfordernis der Nachholung der richterlichen Entscheidung über den Erlaß des Haftbefehls oder des Unterbringungsbefehls folgt, daß die Voraussetzungen einer Ausschreibung zur Festnahme nach Absatz 2 entfallen, wenn der Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl nicht binnen einer Woche ergangen ist. In diesen Fällen sind die Ausschreibung zur Festnahme sowie alle aufgrund dieser Ausschreibung veranlaßten Fahndungsmaßnahmen unverzüglich zu beenden.

Die Vorschrift verzichtet im Gegensatz zu den Regelungen in § 98 b Abs. 1 Satz 3, § 100 b Abs. 1 Satz 3,, § 100 d Abs. 1 Satz 2, §110bAbs.1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4, § 163 d Abs. 2 Satz 3 auf eine ausdrückliche Bestimmung des Außerkrafttretens der durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten angeordneten Ausschreibung zur Festnahme, wenn nicht fristgemäß Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl ergeht. Denn anders als in den vorgenannten Bestimmungen ist im Rahmen einer Ausschreibung zur Festnahme nach§ 131 Abs. 2 nicht die richterliche Prüfung der Voraussetzungen der Maßnahme (Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls, Gefährdung des Fahndungserfolges Subsidiarität) vorgesehen, sondern lediglich fristgebunden über den Erlaß eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls zu entscheiden. Ergeht ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl, so richtet sich die weitere Maßnahme einer Ausschreibung zur Festnahme nach Absatz 1. Ergeht ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl nicht fristgemäß, so ist die Voraussetzung der Maßnahme entfallen; die Maßnahme (Ausschreibung zur Festnahme und alle aufgrund dieser Ausschreibung veranlaßten Fahndungen) ist unverzüglich zu beenden. Die Ausschreibung zur Festnahme nach Absatz 2 ist mithin grundsätzlich auf die Dauer von maximal einer Woche beschränkt. Der Erlaß eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls nach einer Ausschreibung zur Festnahme nach Absatz 2 binnen der Frist von einer Woche stellt die gleichzeitige Bestätigung der Fortdauer der Maßnahme gemäß Absatz 1 durch den Richter bzw. die Staatsanwaltschaft dar. Ist die Anordnung nach Absatz 2 durch die Hiifsbeamten der Staatsanwaltschaft getroffen worden, so bedarf es der Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1 durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter; in der Regel wird insoweit die staatsanwaltschaftliche Bestätigung der nach Absatz 2 erfolgten Anordnung ihrer Hilfsbeamten genügen.

Die Maßnahme ist - wie sich aus der Voraussetzung der Erforderlichkeit ergibt - nur zulässig, wenn der gleiche Fahndungserfolg nicht mit weniger beeinträchtigenden Mitteln wie z.B. Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, Nachforschungen bei Nachbarn, Behörden usw. erreicht werden kann. Daneben ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets zu beachten.

Absatz 3 regelt den Inhalt einer Fahndungsausschreibung. Eine möglichst genaue Bezeichnung des Gesuchten ist erforderlich, um Verwechselungen und damit eine Beschwer Nichtbeschuldigter auszuschließen. Über die Bezeichnung hinausgehende Beschreibungen der gesuchten Person erfolgen nur, wenn nicht schon allein die Bezeichnung (Personenangaben) Verwechselungsgefahren ausschließt und soweit dies zu diesem Zweck geboten ist. Abbildungen, die beigefügt werden dürfen, sind jegliche für eine öffentlichkeitsfahndung geeignete Bildmaterialien; auch sog. "Phantombilder" sind dadurch erfaßt. Die in Satz 2 enthaltenen Angaben können erfolgen, wenn sie den Fahndungserfolg unterstützen.

§ 131 a

Die Vorschrift regelt die Ausschreibung eines Beschuldigten oder eines Zeugen zur Aufenthaltsermittlung, sowie die Ausschreibungen des Beschuldigten zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung oder zur Feststellung der Identität sowie die Voraussetzungen einer Öffentlichkeitsfahndung.

Absatz 1 knüpft die Zulässigkeit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung allein an den unbekannten, d.h. nicht ermittelten Aufenthalt eines Beschuldigten oder eines Zeugen. Der Verzicht auf die ausdrückliche Betonung des Grundsatzes der Vorrangigkeit weniger belastender Maßnahmen bedeutet jedoch nicht, daß bei einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung das für alle strafprozessuale Maßnahmen geltende allgemeine Verhältnismäßigkeitsprinzip unbeachtlich ist. Vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, ob das Ziel der Ermittlung des Aufenthaltes eines Beschuldigten oder Zeugen durch den Betroffenen weniger belastende Ermittlungen, ggf. durch einfache Nachfragen bei Meldebehörden oder sonstige Erkundigungen gemäß §§ 160 ff., erreicht werden kann. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, daß im Einzelfall die durch eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung verursachte "Bloßstellung" eines Beschuldigten geringer sein kann, als Nachfragen z.B. bei Nachbarn oder Arbeitskollegen, die den von der Maßnahme Betroffenen in seinem sozialen Umfeld als Beschuldigten eines Strafverfahrens offenbaren.

A b s a t z 2 regelt die Zulässigkeit von Ausschreibungen zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung oder zur Feststellung der Identität eines Beschuldigten.

A b s a t z 3 regelt die Zulässigkeit einer Öffentlichkeitsfahndung aufgrund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und knüpft die Zulässigkeit der Maßnahme an die engeren Voraussetzungen einer Subsidiaritätsklausel. Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung dürfen danach nur dann an die, Öffentlichkeit gerichtet werden, wenn die Fahndung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Eine Inanspruchnahme der Öffentlichkeitsfahndung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung dringend verdächtig ist.

Die Vorschriften für die Öffentlichkeitsfahndung gelten unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch für das Internet.

Absatz 4 bestimmt, daß die inhaltlichen Vorgaben, die für die Ausschreibung zur Festnahme gelten, auch für die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu beachten sind. Darüber hinaus ist erkennbar zu machen, daß Ausschreibungen nach Zeugen nicht Ausschreibungen nach Beschuldigten sind. Ausschreibungen nach Zeugen sind zudem nur zulässig, wenn dessen überwiegende schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen. Für Abbildungen gelten besondere Subsidiaritäten.

Absatz 5 beschränkt zum Schutz der von Fahndungsmaßnahmen Betroffenen Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung, die allein auf die Absätze 1 und 2 gestützt sind und für die die Voraussetzungen für Öffentlichkeitsfahndungen nicht vorliegen, auf Verbreitungen in Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden.

§ 131 b

§ 131 b regelt die Zulässigkeit einer "Aufklärungsfahndung" und einer Identitätsfahndung.

Absatz 1 regelt die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten zur Aufklärung einer Straftat und zur Identitätsfeststellung. Erfaßt wird jegliches für eine Öffentlichkeitsfahndung geeignete Bildmaterial, insbesondere wird erfaßt die Zulässigkeit einer Fahndung mittels Veröffentlichung eines Phantombildes eines Beschuldigten. Die Fahndungsmaßnahme setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung voraus und knüpft die Zulässigkeit an die Subsidiaritätsklausel, daß andere Maßnahmen erheblich weniger erfolgversprechend wären oder den Aufklärungserfolg wesentlich erschweren würden.

Absatz 2 regelt die Aufklärungs- und Identitätsfeststellungsfahndung nach einem Zeugen. Die Zulässigkeit der Maßnahme ist zum Schutz der betroffenen Zeugen an die engere Subsidiaritätsklausel geknüpft, daß andere Fahndungsmaßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären. Auf die weitere Voraussetzung, daß Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sein muß, wurde verzichtet, da das Interesse des Beschuldigten an vollständiger Aufklärung im Vordergrund steht. Satz 2 bestimmt, daß die Maßnahme deutlich machen muß, daß die Person, nach der gefahndet wird, nicht Beschuldigter ist. Dies ist geboten, da Fahndungsaufrufe mit Bildpräsentationen die abgebildete Person im Bewußtsein der Betrachter in die Nähe des Beschuldigten rücken können.

Absatz 3 bestimmt, daß die bei einer Ausschreibung zur Festnahme geltenden Erfordernisse auch hier zu beachten sind.

§ 131 c

Die Vorschrift regelt die Anordnungskompetenzen für die in den §§ 131 a, 131 b geregelten Maßnahmen. Die Anordnung ist bei Öffentlichkeitsfahndungen( §§ 131 a Abs 3, 131 b ) wegen ihrer Bedeutung und der Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der von der Maßnahme Betroffenen grundsätzlich dem Richter vorbehalten; der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten ist eine Eilkompetenz eingeräumt. Bei Fahndungen nach § 131 a Abs. 1 und 2 bedarf es einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; ihren Hilfsbeamten steht eine Eilkompetenz zu.

Zu Nummer 6 (§ 147 StPO)

§ 147 Abs. 5

Versagt die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger im Ermittlungsverfahren die Akteneinsicht wegen möglicher Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 147 Abs. 2), so hat der Verteidiger dagegen nach der derzeit noch herrschenden Meinung und wohl einheitlichen Praxis keine Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung.

Die gerichtsfreie Entscheidungskompetenz der Staatsanwaltschaft ist im Schrifttum zunehmender Kritik ausgesetzt. Zudem gewährt die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise in den Fällen des § 147 Abs. 3 den Rechtsbehelf nach § 23 EGGVG.

Es erscheint fraglich, ob die Akteneinsicht als Voraussetzung einer wirksamen Verteidigung, die im Einzelfall bereits auf den Gang der Ermittlungen des Staatsanwalts oder der Polizei Einfluß zu nehmen suchen muß, allein von der Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft abhängen darf.

Das Opferschutzgesetz hat dem Anwalt des durch die Straftat Verletzten ein Recht auf Akteneinsicht eingeräumt. Auch hier ist Versagungsgrund - unter anderem - die Gefährdung des Untersuchungszwecks. In diesem wie in allen anderen Versagungsfällen kann der Anwalt des Verletzten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 406 e); der Regierungsentwurf zum Opferschutzgesetz hat dazu ausgeführt, daß dies im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gebotensei (BT-Drucksache 10/5305, S.18).

Künftig wird auch dem anwaltlichen Vertreter einer Privatperson, die ein berechtigtes Interesse darlegt, ein Recht auf Auskunftserteilung aus den Akten, hilfsweise auf Akteneinsicht, eingeräumt sein, ebenfalls gekoppelt mit gerichtlicher Anfechtbarkeit im Falle der Versagung durch die Staatsanwaltschaft (§§ 475, 478 Abs. 3).

Es erscheint in diesem Regelungskontext daher angemessen, dem Verteidiger - für den Beschuldigten - die Anrufung des Richters gegen die Versagung der Akteneinsicht zumindest dann ausdrücklich einzuräumen, wenn die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen förmlich(§ 169 a) abgeschlossen sind sowie in den Fällen (§ 147 Abs. 3), in denen die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 2 nicht greift. Ob und inwieweit dem Beschuldigten bzw.seinem Verteidiger eine weitergehende Eröffnung des Rechtsweges gegen die Versagung der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren eingeräumt und damit die Position der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gestärkt werden sollte, wird im Gesamtzusammenhang mit einer Reform der Rechtsmittel zu prüfen sein.

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 147 Abs. 5 lehnt sich im Grundsatz der Anfechtbarkeit und in der näheren Ausgestaltung, vor allem der richterlichen Zuständigkeit, an die vorerwähnten Regelungen (§ 406 e Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz und § 478 Abs. 3, 1. Halbsatz) an.

§ 147 Abs. 7

Der Beschuldigte selbst hat nach geltendem Recht keinen Anspruch, ohne Einschaltung eines Verteidigers Einsicht in die Akten seines Verfahrens zu nehmen oder Auskünfte daraus zu erhalten. Es ist aber herrschende Ansicht, daß der Staatsanwalt - ab Anklageerhebung das Gericht - befugt ist, dem Beschuldigten auch weitgehende Informationen aus den Akten, die einer vollen Akteneinsicht gleichkommen können, zu gewähren, wenn davon kein Schaden für das Verfahren zu befürchten ist. Nicht selten dient diese Maßnahme auch aus der Sicht der Strafverfolgungsorgane gerade der Förderung des Verfahrens, wenn nämlich der Beschuldigte, der keinen Verteidiger wählen kann oder will und dem ein Verteidiger auch nicht bestellt wird, erst durch umfassende Informationsgewährung veranlaßt werden kann, zur Sachaufklärung beizutragen. Die Praxis kann sich dabei bislang auf Nummer 185 Abs. 4 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren stützen. Da die Akten aber häufig Angaben über Dritte enthalten, die deren informationelles Selbstbestimmungsrecht berühren, könnte diese Verwaltungsrichtlinie im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in Zukunft als Grundlage für die Informationsgewährung an den Beschuldigten nicht mehr ausreichen.

Entsprechend der unmittelbaren Informationsgewährung an den Verletzten (§ 406 e Abs. 5) bzw. an Dritte (§ 475 Abs. 4) ist daher die Informationsgewährung in einer Befugnisnorm als Kann-Vorschrift gesetzlich zu verankern, wobei im Interesse der Verfahrensökonomie allein auf den Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, abgestellt wird. Diesem wird kein unmittelbar auf Informationsgewährung gerichteter Anspruch eingeräumt, wohl aber ein Anspruch auf ermessens-fehlerfreie Prüfung der Erteilung von Auskünften oder Abschriften(siehe auch § 406 e Abs. 5).

Die Auskunft ist ausgeschlossen bei Gefährdung des Untersuchungszwecks und soweit überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Hier ist insbesondere an die Wahrung der Intimsphäre Dritter, an den Schutz gefährdeter Zeugen und an den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu denken.

Durch die Verweisung in S a t z 2 auf Absatz 5 werden die für das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit und der Anfechtbarkeit derVersagungsentscheidung geltenden Regeln auf die Informationsgewährung an den verteidigerlosen Beschuldigten übertragen.

Eine Parallele besteht auch in der datenschutzrechtlich begrünndeten Zweckbindung einer Auskunftserteilung. Deshalb ordnet Satz 2 des vorgeschlagenen neuen Absatzes 7 die entsprechende Anwendbarkeit des § 477 Abs. 5 an.

Für die Akteneinsicht durch den Verteidiger erübrigt sich eine solche Regelung zur Zweckbindung. Sie ergibt sich aus der Aufgabe der Verteidigung und der besonderen Stellung des anwaltlichen Verteidigers, eines Organs der Rechtspflege, im Verfahren und orientiert sich in ihrem Inhalt an diesen Kriterien.

Zu Nummer 7 (§ 160 StPO)

Der neue Absatz 4 stellt klar, daß Maßnahmen unzulässig sind, soweit besondere bundesgesetzliche oder diesen entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Absatz 4 entspricht damit der bisherigen Regelungssystematik datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Kollision bereichsspezifischer Regelungen. Grundsätzlich wird der bereichsspezifischen Regelung (über die Verwendung der Daten) in dem Gesetz, das die Erhebung der Daten regelt, der Vorrang vor der Regelung im "Empfängergesetz" eingeräumt.

Durch die Regelung wird nicht nur der Schutz besonderer Amts- und Berufsgeheimnisse, sondern u.a. auch die Beachtung sonstiger Regelungen sichergestellt, die einen gesteigerten Schutz personenbezogener Daten bewirken sollen. Beispielsweise können der Verwendung im Strafverfahren das Steuer- oder Sozialgeheimnis (§ 30 AO, § 35 SGB l, §§ 67 ff SGB X) oder sonstige Schutzvorschriften, etwa des Bundeszentralregistergesetzes, entgegenstehen. Eine Aufzählung der einzelnen Verwendungsbegrenzungen würde den Gesetzestext überlasten und bliebe dennoch notgedrungen unvollständig. Sperrwirkung kommt auch bestimmten datenschutzrechtlich geprägten landesgesetzlichen Verwendungsregelungen zu, die bundesgesetzlichen Verwendungsregelungen entsprechen, wie etwa die in den Landesstatistikgesetzen oder Kommunalabgabenordnungen statuierten Geheimhaltungspflichten, die dem bundesgesetzlichen Statistik- bzw. Steuergeheimnis entsprechen. Die Einbeziehung beruht auf der Überlegung, daß es für den hier in Rede stehenden Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht darauf ankommen kann, ob der Bundes- oder der Landesgesetzgeber für den jeweiligen Sachbereich zuständig ist. Existieren zum Schutz des Persönlichkeitsrechts besondere bundesrechtliche Verwendungsregelungen, wäre es z.B. nicht einsichtig, daß entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, also Vorschriften, die im gleichen Maße sensible Daten betreffen, keine Sperrwirkung beikommen soll. Aus der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz für bestimmte Bereiche zwischen Bund und Ländern, die das Verfassungsrecht unter staatsorganisationsrechtlichen Gesichtspunkten vornimmt, lassen sich keine Folgerungen für die Wertigkeit des Schutzes des Persönlichkeitsrechts ableiten.

Keiner ausdrücklichen Regelung bedarf das Gebot, eine Maßnahme nach Wegfall ihrer Voraussetzungen oder nach Zweckerreichung unverzüglich zu beenden. Dieses Gebot stellt eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dar und ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen für die Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen.

Zu Nummer 8 (§ 161 StPO)

§ 161 Abs. 1 Satz 1 wird in eine - bisher in der Strafprozeßordnung fehlende - Ermittlungsgeneralklausel umgestaltet. Die Strafverfolgungsbehörden benötigen für die Erfüllung der ihnen durch §§ 160 f. umfassend zugewiesenen Aufgaben eine klare, den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch für solche mit einem Grundrechtseingriff verbundenen Ermittlüngshandlungen, die weniger intensiv eingreifen und deshalb nicht von einer speziellen Eingriffsermächtigung erfaßt werden.

Die Fassung der Ermittlungsgeneralklausel orientiert sich an der Struktur des geltenden Rechts.Die Vorschrift erteilt den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich die Befugnis, die zum Zweck der Strafverfolgung erforderlichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen, und bringt damit den Charakter der Regelung als Eingriffsermächtigung zum Ausdruck. Zu den Ermittlungshandlungen jeder Art zählen z.B. die Einholung von Erkundigungen im Umfeld einer gesuchten Person sowie die nicht unter § 163 f fallende, also kurzfristige Überwachung des Beschuldigten oder einer anderen Person (z.B. kurze Beobachtung bei der Beseitigung von Tatspuren oder Hinterhergehen oder -fahren nach zufälligem Antreffen), oder der Einsatz von sog. Scheinaufkäufern zur Aufklärung von Betäubungsmittelstraftaten. Die Vorschrift enthält zugleich - wie das geltende Recht - in Satz 1 eine Organisationsvorschrift für die Einbeziehung der Behörden und Beamten des Polizeidienstes in die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft.

Satz 1 und 2 entsprechen im übrigen dem geltenden § 161 StPO. Zur Klarstellung des Regelungsbereichs wurde in Satz 1 die Einschränkung aufgenommen, daß § 161 nur herangezogen werden kann, "soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften (die) Befugnisse besonders regeln". Bestehen für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen besondere Voraussetzungen (z.B. Rasterfahndung, Polizeiliche Beobachtung), sind diese aber im Einzelfall nicht erfüllt, so ist die Maßnahme unzulässig. Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist nicht erlaubt. Die wörtliche Übernahme des geltenden § 161 Satz2 entspricht dem Bedürfnis, im sensiblen Bereich der Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei erprobte Formulierungen soweit wie möglich zu übernehmen. Ergänzt wurde die Befugnis der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, von allen Behörden Auskunft zu verlangen, wenn das Auskunftsbegehren auf der Grundlage eines Ermittlungsauftrages der Staatsanwaltschaft gestellt wird.

Absatz 2 bestimmt schließlich das Verhältnis zwischen der Ermittlungsgeneralklausel und begrenzenden Verwertungsregelungen, nämlich daß auch bei Auskunftsersuchen nach § 161 Abs. 1 die strafverfahrensrechtlich begrenzenden Verwertungsregelungen in § 98 b Abs. 3 Satz 3, § 100 d Abs. 5 Satz 1, § 110 e ihre Wirkung entfalten. Unberührt bleibt die gleichgerichtete Regelung des §100 f Abs. 2.

Absatz 3 regelt die Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die auf (landes- und bundes-) polizeirechtlicher Grundlage durch allein zum Zwecke der Eigensicherung durchgeführte Wohnraumüberwachungen gewonnen werden. Die Regelung entspricht § 16 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskriminalamtsgesetzes. Ziel ist, zu vermeiden, daß insbesondere unterschiedliche landesrechtliche Regelungen zu einem unterschiedlichen Verwertungsumfang für Strafverfahrenszwecke führen. Zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist das für den Sitz der anordnendenstelle zuständige Landgericht (s. auch § 73 Abs. 2 GVG).

Zu Nummer 9 (§ 163 StPO)

Der neue Satz 2 - eine verfassungsrechtlich bedingte Folgeänderung zu der Änderung des § 161 Abs. 1 - ist erforderlich, weil zwar § 161 Ermittlungen auch durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes anspricht, es sich hierbei bisher aber nur um eine Organisationsnorm für die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei handelt. Da nach § 163 der Polizei der erste Zugriff zusteht, muß sie sich für die hiermit verbundenen Eingriffe auf eine Eingriffsbefugnis stützen können.

Die an die Aufgabenzuweisung nach Satz 1 anknüpfenden Eingangsworte des Satzes 2 ("Zu diesem Zweck") bringen zum Ausdruck, daß der Polizei eine strafprozessuale Ermittlungsbefugnis eingeräumt wird. Die Befugnis reicht - gegenüber der staatsanwaltschaftlichen Generalklausel - insoweit weniger weit, als alle Behörden um Auskünfteersucht, die Auskünfte aber nicht in allen Fällen verlangt werden können. Der Polizei wird damit ein Fragerecht eingeräumt. Eine strafprozessuale Verpflichtung zur Antwort wird hingegen nicht begründet. Im Einzelfall kann sich eine solche Pflicht der Behörde allerdings aus Spezialgesetzen, z.B. Meldegesetzen, ergeben. Die um Auskunft ersuchte Behörde hat schließlich bei ihrer Entscheidung den Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit zu beachten. Bei Gefahr im Verzug (Gefährdung des Ermittlungserfolges) kann die Polizei auch Auskunft verlangen, besteht also eine Verpflichtung der ersuchten Behörde zur Auskunfterteilung. Dies dient der Sicherung des gefährdeten Ermittlungserfolges.

Auch die polizeiliche Eingriffsbefugnis wird in ihrem Regelungsumfang durch gesetzlich besonders geregelte Befugnisse beschränkt. Liegen die speziellen Eingriffsvoraussetzungen nicht vor oder besitzt die Polizei für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen - wie z.B. für eine Telefonüberwachung nach § 100 a - keine Eilkompetenz, kann sie eine solche Maßnahme im Eilfall auch nicht über § 163 anordnen.

Selbstverständlich ist, daß die Polizei im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 163 die in § 160 bezeichneten Ermittlungszwecke sowie die Begrenzungen des § 160 Abs. 4 zu beachten hat. Die Verwertungsregelung in § 161 Abs. 2 wirkt sich automatisch auf entsprechende Erkenntnisse aus, die der Polizei zur Verfügung stehen oder auf ein Auskunftsersuchen zugehen sollten, weil § 161 Abs. 2 eine Verwertungsbegrenzung zu Beweiszwecken, also in der Hauptverhandlung regelt.

Zu Nummer 10 (§ 163f StPO)

§ 163 f

Die Vorschrift regelt die längerfristige Observation des Beschuldigten, die - im Unterschied zur kurzfristigen Überwachung, die auf die §§ 161, 163 gestützt werden kann - durchgehend länger als 24 Stunden (reine Beobachtungszeit) dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll. Für den präventiv-polizeilichen Bereich ist die Maßnahme der längerfristigen Observation bereits geregelt; im Bund im BKAG und im BGSG, in den Ländern in den Polizeigesetzen. Die im wesentlichen gleichlautenden Regelungen bezeichnen entsprechend der vorgeschlagenen Regelung eine Observation als längerfristige Observation, wenn diese länger als 24 Stunden dauert oder an mehr als zwei Tagen stattfindet (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 BKAG, § 28 Abs. 2 Nr. 1 BGSG).

Die Zulässigkeit dieser Observation ist nicht an einen besonderen Deliktskatalog geknüpft. Eine solche Beschränkung auf bestimmte, einzelne Straftaten wäre mit den Bedürfnissen der Strafrechtspflege und ihrer Pflicht zur effektiven Bekämpfung der Kriminalität unvereinbar. Die längerfristige Observation ist nach den Erfahrungen der Praxis in nahezu allen Bereichen der erheblichen Kriminalität unverzichtbar. Ein Großteil der von der Polizei längerfristig durchgeführten Observationen betrifft die Bekämpfung der Eigentums- und Vermögenskriminalität, aber auch den Bereich der Straftaten gegen diesexuelle Selbstbestimmung. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß sich vorwiegend im Bereich der serienmäßig begangenen Delikte das Täterverhalten in den letzten Jahren so verändert hat, daß Aufklärungserfolge mit herkömmlichen, einfachen Ermittlungsmethoden kaum noch zu erzielen sind. Die planmäßige Überwachung hat in allen Bereichen erheblicher Kriminalität eine große Bedeutung gewonnen und muß deshalb zur Beobachtung aller schwerwiegenden Straftaten, gleich welcher Art, möglich sein. Die Vorschrift knüpft daher die Zulässigkeit der längerfristigen Observation an den Verdacht der Begehung einer "Straftat von erheblicher Bedeutung".

Die Zulässigkeit der längerfristigen Observation ist im übrigen an eine Subsidiaritätsklausel gebunden. Sie ist nur zulässig, wenn andere, den Betroffenen weniger belastende Ermittlungsmaßnahmen erheblich weniger Erfolg versprechen oder zu einer wesentlichen Erschwernis führen.

Nach Absatz 1 Satz 3 ist die längerfristige Observation von Kontaktpersonen nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß die Kontaktperson mit dem Täter in Verbindung steht oder mit ihm in Verbindung treten wird; zudem ist diese Maßnahme an eine besondere Subsidiaritätsklausel geknüpft: Es muß davon auszugehen sein, daß die Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung oder Aufenthaltsortermittlung des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Bei den Kontaktpersonen handelt es sich um Personen, die nicht Beschuldigte sind, von deren Beobachtung aber zu erwarten ist, daß hierdurch wichtige Hinweise für die Tataufkläruhg gewonnen werden können. Abzugrenzen ist dieser Personenkreis von den Begleitern des Beschuldigten, deren Personalien nach § 163 e anläßlich einer gegen den Beschuldigten gerichteten Maßnahme der ausschreibenden Stelle (mit)gemeldet werden dürfen. Der Unterschied zu den hier geregelten Kontaktpersonen besteht darin, daß bei Kontaktpersonen die fragliche Maßnahme zielgerichtet angeordnet wird, die Kontaktperson z.B. also zur Polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben oder observiert wird. Als Kontaktpersonen kommen insbesondere Personen mit engen persönlichen Verbindungen zu einem namentlich noch nicht bekannten oder sich verborgen haltenden Täter in Betracht. Die Erfahrungen der Praxis belegen das Bedürfnis für diesen Ermittlungsansatz. Er muß im Hinblick auf die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur effektiven Bekämpfung der Kriminalität bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich sein.

Absatz 2 stellt klar, daß auf die Maßnahme nicht deswegen verzichtet werden muß, weil Dritte, gegen die sich die Maßnahme nicht richtet, unvermeidbar betroffen werden. Erfolgt z.B. die längerfristige Observation auf der Straße oder an sonstigen allgemein zugänglichen Orten, werden regelmäßig auch andere Personen von den ermittelnden Beamten wahrgenommen und damit unvermeidbar betroffen werden.

Absatz 3 regelt die Anordnungskompetenz. Die Maßnahme bedarf grundsätzlich der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft. Auf diese Weise wird dem mit der Maßnahme verbundenen Eingriff Rechnung getragen. Um die längerfristige Observation als effektives Fahndungsmittel nicht leerlaufen zu lassen, ist es allerdings erforderlich, den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft eine Eilkompetenz einzuräumen, verbunden mit der Verpflichtung, in diesem Fall eine Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen zu erwirken. Die Einräumung dieser Eilkompetenz der Hilfsbeamten erscheint erforderlich, um in Einzelfällen der Gefahr von Ermittlungsdefiziten wirksam begegnen zu können. Denn die Notwendigkeit einer sofortigen Anordnung der längerfristigen Observation kann sich sofort nach Begehung bzw. Entdeckung der Straftat und insbesondere auch aus dem Verlauf eines konkreten, möglicherweise zunächst auf polizeirechtliche Vorschriften gestützten präventiven Einsatzes heraus ergeben, während ein zuständiger Staatsanwalt nicht rechtzeitig erreichbar ist.

Absatz 4 ordnet (entsprechend der in § 23 Abs. 3 BKAG enthaltenen Regelung) weitere verfahrensrechtliche Sicherungen an: Die Anordnung muß unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig gemacht werden. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Stellt sich im Verlauf der Durchführung der Maßnahme heraus, daß diese Frist zu kurz bemessen war und eine Fortsetzung erforderlich ist, muß eine weitere (Verlängerungs-) Anordnung ergehen. Diese darf nur durch den Richter getroffen werden.

Zu Nummer 11 (§ 385 StPO)

§ 385 Abs. 3 Satz 2 ist eine Folgeänderung zu § 147 Abs. 7 und zu § 477 Abs. 5. Die dort geregelte Zweckbindung soll auch für Informationen gelten, die der Privatkläger oder gemäß § 397 Abs. 1 Satz 2 der Nebenkläger durch Akteneinsicht erhalten hat. Will der Privatkläger (Nebenkläger) die Informationen nicht zur Verfolgung seiner Interessen als Verletzter der Straftat bzw. Beteiligter des Strafverfahrens, zu denen auch die Verfolgung von Ansprüchen nach § 403 gehört, sondern zu sonstigen Zwecken verwenden, die nicht mit seiner Stellung als Verletzter bzw. Verfahrensbeteiligter zusammenhängen, so hat er entsprechend § 477 Abs. 5 Satz 2 hierfür die Zustimmung der Stelle einzuholen, die Akteneinsicht gewährt hat.

Durch die Verweisung auf § 147 Abs. 4 wird klargestellt, daß der Anwalt des Privatklägers im Rahmen der Akteneinsicht auch die dort genannten Rechte hat.

Beantragt der Privatkläger (Nebenkläger) nicht über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht, sondern ersucht er selbst um eine Auskunft, die ihm entsprechend § 406 e Abs. 5 erteilt werden kann, so gilt gleichfalls die in § 477 Abs. 5 Satz 1 und 2 geregelte Zweckbindung, auf die er entsprechend § 477 Abs. 5 Satz 3 hinzuweisen ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 477 Abs. 5 verwiesen.

Zu Nummer 12 (§ 406 e StPO)

Die Änderungen des § 406 e sind Folgeänderungen zu § 147 Abs. 5, § 477 Abs. 5 und § 478 Abs. 3. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründungen zu den jeweiligen Vorschriften verwiesen.

Zu Nummer 13 (§ 456 a StPO)

Die Neufassung von § 456 a Abs. 2, der bisher in der Formulierung an § 131 der geltenden Fassung anknüpft, ist eine Anpassung an die neuen Vorschriften der Fahndung (§§ 131 f.). Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie bisher zu Vollstreckungszwecken einen Steckbrief erlassen durfte, eine Ausschreibung zur Festnahme oder zur Aufenthaltsermittlung und die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen anordnen. Die für die Ausschreibung geltenden Vorschriften über die Bezeichnung der gesuchten Person (§ 131 Abs. 3)und über die Voraussetzungen einer Öffentlichkeitsfahndung (§131 a Abs. 3) gelten entsprechend.

Zu Nummern 14 und 15 (§§ 474 bis 492 StPO)

A11gemeines

Die Überschrift des durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung undanderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (BGBI. l S. 3186) neu in die Strafprozeßordnung eingefügten Achten Buches wird neu gefaßt. Der bisherigen Überschrift "Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister" werden die Abschnitte "Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Informationen für verfahrensübergreifende Zweke" und "Dateiregelungen" vorangestellt. Der bisherigen Überschrift wird die Abschnittsbezeichnung "Dritter Abschnitt" vorangestellt.

Im Ersten Abschnitt (§§ 474 bis 482) wird die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht an Gerichte, Staatsanwaltschaften, sonstige Behörden, Privatpersonen und für Zwecke wissenschaftlicher Forschung (§§ 474 bis 480), die Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Informationen aus einem Strafverfahren für die Gefahrenabwehr (§ 481) sowie die Nachberichtspflicht an Polizeibehörden (§ 482) geregelt. Der Zweite Abschnitt (§§ 483 bis 492) enthält Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Dateien und ihre weitere Verwendung.

§ 474

Die Vorschrift regelt die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Auskünften aus Akten eines Strafverfahrens einschließlich beigezogener Akten an amtliche Stellen. Ziel der Gewährung von Akteneinsicht und Auskünften ist die Übermittlung von Informationen für verfahrensexterne Zwecke. Demgemäß unterfällt z.B. die Vorlage von Akten an im Verfahren mitwirkende Stellen, übergeordnete oder untergeordnete Instanzgerichte bzw. Behörden nicht den Begrenzungen der §§ 474, 477, 478, sondern folgt ggf. speziellen Regelungen (vgl. z.B. §27 Abs. 3, §§ 41, 163 Abs. 2, § 306 Abs. 2, §§ 320, 321, 347, 354, 355), soweit diese Stellen die Akten für die Erfüllung ihrer verfahrensbezogenen Aufgaben benötigen; dazu gehört auch die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsbefugnissen übergeordneter Stellen.

Nach Absatz 1 erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden (vgl. § 23 EGGVG) zu Zwecken der Rechtspflege grundsätzlich die erforderliche Akteneinsicht, mithin auch die strafverfolgend tätige Polizei und die Finanzbehörden, soweit sie bei Steuerstraftaten als Ermittlungsbehörden tätig sind (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO). Die Einsicht wird der ersuchenden Stelle jeweils für ein bestimmtes Verfahren oder einen bestimmten Vorgang erteilt. Dadurch ergänzt die Regelung die §§ 161, 163, soweit die Informationsübermittlung von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten zu Ermittlungszwecken begehrt wird. Darüber hinaus ist nach Absatz 1 Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den Justizbehörden des Bundes und der Länder Akteneinsicht zu erteilen, soweit sie funktional als Justizbehörden in sonstiger Weise im Rahmen der Rechtspflege tätig werden; dazu gehört auch die Akteneinsicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG) sowie entsprechend § 23 EGGVG für Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz und für Gnadensachen. Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 verdeutlicht, daß nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip die Erforderlichkeit selbstverständliche Voraussetzung einer jeden Akteneinsicht ist, und geht davon aus, daß die Akteneinsicht grundsätzlich notwendig ist, ohne daß dies einer näheren Darlegung bedarf, wenn sie von den genannten Stellen mit dieser Zweckbestimmung begehrt wird. Die Erforderlichkeit hat die Akteneinsicht begehrende Stelle zu prüfen. Die ersuchte Stelle kann und muß ggf. von deren Vorliegen ausgehen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Stellen Akteneinsicht für Zwecke der Rechtspflege begehrt. Dies gilt insbesondere, wenn die Akten aufgrund eines Beschlusses eine

Gerichts für Zwecke eines anderen Verfahrens angefordert werden, zumal wenn in diesen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und die andere Verfahrensordnung ein Akteneinsichts- bzw. Auskunftsrecht gegenüber den Ermittlungsbehörden normiert (z.B. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 86 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 120 Abs. 1 SGG).

Nach Absatz 2 sollen öffentliche Stellen grundsätzlich nur Auskünfte aus Akten erhalten. Die Auskünfte können erteilt werden, soweit sie für die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Zwecke erforderlich sind oder soweit besondere gesetzliche Regelungen, wie etwa die durch das Justizmitteilungsgesetz eingeführten §§12 ff. EGGVG, Übermittlungen von Amts wegen vorsehen (Absatz 2 Nr. 2).

Die Informationsübermittlung speziell an Polizeibehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr unterfällt nicht Absatz 2, sondern ist in § 481 geregelt.

Absatz 3 erlaubt in den Fällen des Absatzes 2, falls die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung grundsätzlich erfüllt sind, ausnahmsweise die Gewährung von Akteneinsicht, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Die Vorschrift dient damit der erforderlichen Entlastung der Justiz. Außerdem darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 den dort genannten Stellen ausnahmsweise Akteneinsicht gewährt werden, soweit unter Angabe von Gründen erklärt wird, daß die Erteilung nur von Auskünften für die Erfüllung einer bestimmten, der ersuchenden Stelle obliegenden Aufgabe nicht ausreichen würde. Die über das Ersuchen entscheidende Stelle kann sich auf die begründete Erklärung der ersuchenden Behörde stützen.

Absatz 4 regelt die Zulässigkeit der Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke für den Fall, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 erfüllt sind, also z.B. eine Auskunftserteilung über die Beweisstücke zur Erfüllung der Aufgabe der ersuchenden Stelle nicht ausreichen würde. In allen anderen Fällen darf über die verwahrten Beweisstücke nur Auskunft erteilt werden.

Absatz 5 erlaubt die Übersendung von Akten zu Zwecken der Akteneinsicht.

Absatz 6 stellt klar, daß landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, unberührt bleiben. Nicht erforderlich erscheint es dagegen, auch parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages als akteneinsichts- oder auskunftsberechtigte Stellen zu nennen. Gemäß Artikel 44 Abs. 2 GG sind auf Beweiserhebungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß anzuwenden. Mithin sind die aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach dem sinngemäß anzuwendenden § 474 Abs. 1 verpflichtet, Untersuchungsausschüssen des Bundestages Akteneinsicht zu gewähren.

§ 475

Die Vorschrift regelt die Informationsübermittlung an Private, die nicht Beschuldigte, Privatkläger, Nebenkläger, Verletzte oder Einziehungsbeteiligte sind, denn deren Akteneinsicht richtet sich nach § 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1, § 406 e, § 433. Die Regelung erfaßt auch Auskunftsbegehren von Angehörigen (Angestellten) privater Einrichtungen, die für deren Zwecke Auskunft oder Akteneinsicht (z.B. Kreditinstitute; Versicherungsunternehmen; Interessenschutzverbände) beantragen. Sie betrifft laufende sowie abgeschlossene Verfahren.

Gemäß Absatz 1 ist die tnformationserteilung wie in den Fällen der §§ 147, 385, 406 e grundsätzlich nur über einen Rechtsanwalt möglich. Dessen Vorschaltung dient den Interessen der Rechtspflege und soll gewährleisten, daß das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach allen Seiten ausreichend geschützt wird, ohne daß die Informationsmöglichkeiten unvertretbar eingeengt würden. Private Interessen erlauben im übrigen die Auskunftserteilung nicht ausnahmslos, sondern nur soweit sie berechtigt sind, etwa zur Verfolgung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche. Ein berechtigtes Interesse eines Antragstellers an einer Aktenauskunft ergibt sich auch nicht schon allein daraus, daß die Akte ihn betreffende personenbezogene Daten enthält. Der Antragsteller hat nach Absatz 1 sein berechtigtes Interesse, also Tatsachen, aus denen sich Grund und Umfang der benötigten Auskunft ergeben, darzulegen. Aus Absatz 1 ("soweit") ergibt sich, daß Auskunft, je nach dem Inhalt der Darlegung und dem Gewicht des berechtigten Interesses, auch nur teilweise gegeben werden kann. Die Auskunft ist zu versagen (Satz 2), wenn ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen vorliegt und dieses das berechtigte Interesse des Atragstellers überwiegt. § 30 AO bleibt unberührt; dies ergibt sich aus § 477 Abs. 2 Satz 1.

Zu Absatz 2 wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen zu § 474 Abs. 3 verwiesen.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, daß auch amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden können, falls die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, also wenn eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder wenn nach Darlegung dessen, der die Besichtigung der Beweisstücke begehrt, die Erteilung einer Auskunft hierzu nicht zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses ausreichen würde. Absatz 3 Satz 2 entspricht im wesentlichen § 406 e Abs. 3; es wird klargestellt, daß eine Mitgabe von Akten ein Recht auf Akteneinsicht (nicht nur auf Auskunft) voraussetzt, weil die Mitgabe von Akten stets die Möglichkeit einer umfassenden Einsichtnahme eröffnet.

Absatz 4 ermöglicht eine Auskunftserteilung an Privatpersonen und sonstige Stellen.

§476

Die Vorschrift regelt die Informationsübermittlung für wissenschaftliche Zwecke. Mit wissenschaftlicher Forschung, sei sie Eigen- oder Auftragsforschung, ist stets unabhängige wissenschaftliche Forschung gemeint. Folgeänderungen finden sich in den Artikeln 2, 3, 4 und 8 dieses Entwurfs. § 30 AO bleibt unberührt; dies ergibt sich aus § 477 Abs. 2 Satz 1.

Nach Absatz 1 Satz 1 können den dort genannten Stellen (Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, öffentliche Stellen) personenbezogene Informationen, die in Akten enthalten sind, mitgeteilt werden, soweit ein Erfordernis für die Durchführung einer bestimmten wissenschaftlichen Forschungsarbeit - als Eigen- oder Auftragsforschung - dargelegt ist, die Nutzung anonymisierter Daten nicht hinreicht oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluß der Akteneinsicht erheblich überwiegt. Aus der Formulierung ergibt sich, daß die Stelle, die die personenbezogenen Informationen erbittet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitteilung der nicht-anonymisierten Informationen im einzelnen darlegen muß. Die Darlegung der Erforderlichkeit einer Mitteilung nicht-anonymisierter Daten ist geboten, um der zuständigen Stelle (§ 478 Abs. 1 Satz 1) die Möglichkeit zu geben, die Berechtigung des Ersuchens sachgerecht prüfen zu können. Zur Darlegung einer Erforderlichkeit für die Durchführung einerbestimmten wissenschaftlichen Forschungsarbeit gehören insbesondere die thematische Festsetzung, die Umgrenzung der benötigten Informationen sowie die Festsetzung des Personenkreises, der das Forschungsvorhaben durchführen und dabei Zugang zu den personenbezogenen Informationen haben soll. Für die Einsichtnahme ist ferner die Darlegung nötig, daß der Zweck der Forschung nicht durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann.

Die Erlaubnis ist eine Entscheidung, die der zuständigen Stelle (§ 478 Abs. 1 Satz 1) einen Ermessensspielraum beläßt. Sie kann deshalb, ohne daß es hierfür einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf, in diesem Rahmen die Erlaubnis mit Auflagen verbinden, die der Konkretisierung der rechtlichen Regelungen des Datenschutzes dienen. Einzelheiten zu Art und Umfang der Auflagen können in Anlehnung an die bisherige Praxis, die bereits Auflagen kennt (vgl. Nr. 185 a RiStBV), in den RiStBV geregelt werden.

Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist erforderlich, daß das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Akteneinsicht erheblich überwiegt.

Absatz 1 Nr. 3 stellt mithin eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der durch Artikel 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheit von Wissenschaft und Forschung dar. Grundsätzlich liegen die Erkenntnisse, die von dem Forschungsvorhaben zu erwarten sind, auch im öffentlichen Interesse. Nicht im öffentlichen Interesse liegen naturgemäß Forschungsarbeiten, die methodisch unzulänglich sind, bei denen der Verdacht besteht, daß sie in Wahrheit der Ausspionierung personenbezogener Informationen dienen sollen, oder die offensichtlich als Instrument im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf gedacht sind.

Das Gesetz erwähnt, weil selbstverständlich, nicht, daß die Akteneinsicht usw. auch zulässig ist, wenn die Betroffenen eingewilligt haben. Für die Abwägung nach Nummer 3 ist es allerdings keine Voraussetzung, daß die Einholung der Einwilligung unmöglich oder unzumutbar ist.

Absatz 2 sieht vor, daß auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 lediglich Auskunft aus den Akten erteilt werden darf, wenn die erteilten Auskünfte für die Durchführung der Forschungsarbeit ausreichen und wenn mit der Auskunftserteilung für die auskunftserteilende Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

Absatz 3 verpflichtet auch die Personen zur Geheimhaltung, die nicht als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete bereits entsprechend eingebunden sind. Die Verpflichtung erfolgt nach der im Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBI. l S. 469, 547 i.V.m. dem Gesetz zur Änderung des EG-StGB v. 15. August 1974, BGBI. l S. 1942) geregelten Form. Die Ergänzung des § 203 StGB durch Artikel 3 knüpft an die Nichtbeachtung der nach Absatz 3 eingegangenen Geheimhaltungspflicht eine strafrechtliche Sanktion.

Absatz 4 Satz 1 beschränkt die Zulässigkeit der Verwendung der übermittelten Informationen grundsätzlich auf die Zwecke des Forschungsvorhabens, für das die Auskunft oder die Akteneinsicht gewährt wurde. Das gilt auch für die personenbezogenen neuen Informationen, die der Forscher durch die Untersuchung gewonnen hat. Die Vorschrift soll eine zweckfremde Verwendung dererlangten Erkenntnisse verhindern. Die Zweckbindung bewirkt auch, daß die Verwendung für eine andere Forschungsarbeit oder die Weitergabe der Information an Personen, auf die sich die erteilte Genehmigung nicht bezieht, unzulässig ist. Eine Verwendung der personenbezogenen Informationen für einen anderen wissenschaftlichen Zweck oder eine Weitergabe darf nur nach vorheriger Zustimmung der die Akteneinsicht oder die Auskunftserteilung genehmigen- den Stelle erfolgen, wobei diese für die Zustimmung prüft, ob auch für die Verwendung oder die Weitergabe die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegen. Die Zustimmung wird regelmäßig dann zu erteilen sein, wenn zwischen der Forschungsarbeit, für die die personenbezogenen Daten verwendet worden sind, und der anderen Forschungsarbeit ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht, es sei denn, in der Verwendung oder Weitergabe liegt ein neuer wesentlicher Eingriff in die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Damit wird der grundgesetzlich erforderlichen Abwägung zwischen der Freiheit zweckfreier Forschung (Artikel 5 Abs. 3 GG) einerseits und dem Persönlichkeitsschutz (Artikel 2 Abs. 1 GG) andererseits angemessen Rechnung getragen.

Absatz 5 Satz1 bestimmt, daß die Informationen gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen sind. Hierzu gehören Vorkehrungen, die sicherstellen, daß nur die Personen, die zu dem Forschungsvorhaben gehören, von den Informationen Kenntnis erlangen können. Außerdem ist gemäß Satz 2 erforderlichenfalls sicherzustellen, daß die Verwendung der Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von anderen Aufgaben oder Geschäftszwecken erfolgt.

Die Absätze 6 und 7 enthalten datenschutzrechtliche Regelungen. Nach Absatz 6 sind Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Vorschrift beschreibt besondere Schutzvorkehrungen, solange eine Anonymisierung aus Gründen des Forschungsvorhabens noch nicht möglich ist.

Absatz 7 erlaubt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen, wenn dies aus Gründen der Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist. Im Hinblick auf die besondere Sensibilität der Daten ist außerdem die Zustimmung der Stelle erforderlich, die diese Informationen übermittelt hat.

Lassen sich Einzelangaben, z.B. in Einzelfalldarstellungen, nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten Person zuordnen, so können sie veröffentlicht werden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 7 nicht vorliegen. Auch ist eine Veröffentlichung zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

Absatz 8 regelt die Kontrolle der Datenschutzbestimmungen bei nicht-öffentlichen Stellen. Er erweitert die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 38 BDSG in zweifacher Hinsicht. Sie dürfen Daten in Strafakten prüfen, ohne daß Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen müssen. Zudem besteht eine Kontrollmöglichkeit auch dann, wenn der Empfänger die Informationen nicht in Dateien verarbeitet.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens muß geprüft werden, ob die Forschungsklausel nach § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes dem § 476 entsprechend anzupassen ist.

§ 477

§ 477 faßt für die Akteneinsicht und Auskünfte (§§474 bis 476) geltende Regelungen zusammen.

Absatz 1 stellt für alle Fälle der Auskunftserteilung (vgl. § 474 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 475 Abs. 1, § 476 Abs. 3) klar, daß die Auskunft durch die Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden kann. Selbstverständlich ist, daß der Umfang der Abschriften, da es sich nur um eine vereinfachte Form der Auskunftserteilung handelt, wie die Auskunft selbst auf das Erforderliche zu beschränken ist.

Nach Absatz 2 Satz 1 sind Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht zu versagen, wenn Zwecke des Strafverfahrens (Strafverfolgung, Strafvollstreckung) oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Zu Zwecken des Strafverfahrens kann die Notwendigkeit gehören, Gefährdungen des Untersuchungszwecks oder unverhältnismäßige bzw. überflüssige Verfahrensverzögerungen oder Belastungen, etwa wenn die Einholung einer Registerauskunft dem Informationsinteresse genügen würde, zu vermeiden.

Soweit andere Verfahrensordnungen (z.B. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 86 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 120 Abs. 1 SGG) grundsätzlich ein Akteneinsichts- bzw. Auskunftsrecht normieren, dieses Recht ihrerseits aber wieder einschränken, wie in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der bestimmt, daß die Akteneinsicht oder Auskunft verweigert werden kann, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, wird diese Klausel im wesentlichen die Fälle abdecken, in denen aus staatsanwaltschaftlicher Sicht die Akteneinsicht wegen entgegenstehender Zwecke des Strafverfahrens verweigert werden muß. Soweit darüber hinaus weitergehend Zwecke des Strafverfahrens einer Akteneinsicht entgegenstehen können, sind diese ebenfalls über § 477 Abs. 2 zu berücksichtigen. Allerdings kann eine Versagung der Akteneinsicht hier wohl nur bei einer schwerwiegenden Gefährdung des Untersuchungszwecks oder einer erheblichen zeitlichen Verzögerung des Strafverfahrens in Betracht kommen.

Schon im Hinblick auf die allgemeine Begrenzung, daß Akteneinsicht nur soweit erforderlich gewährt werden darf (§ 474 Abs. 2, § 475, § 476), sind die Strafverfahrensakten so zu führen, daß ggf. Teile von Akten, z.B. Berichte der Jugendgerichtshilfe oder Sachverständigengutachten, besonders gekennzeichnet sind und im Falle eines grundsätzlich berechtigten Verlangens nach Akteneinsicht von den übrigen Akten ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden können. Andernfalls wäre die gesamte Akte für das grundsätzlich berechtigte Einsichtsverlangen gesperrt.

Die Einzelheiten zur Aktenführung (etwa Anlage eines Sonderheftes für besondere Teile der Akte) können in den RiStBV geregelt werden.

Absatz 2 Satz 2 schränkt die Übermittlung von Informationen ein, die durch Strafverfolgungsmaßnahmen gewonnen wurden, die mit einem tiefgehenden Eingriff in Grundrechte verbunden sind, wie z.B. Rasterfahndung, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Einsatz technischer Mittel, akustische Wohnraumüberwachung oder Einsatz eines Verdeckten Ermittlers, wenn und soweit für die Ermittlungsbehörden erkennbar, also ohne weitere Nachforschungen ersichtlich ist, daß die Informationen gerade und nur durch eine der genannten, besonderen Maßnahmen gewonnen wurden. Die Übermittlung dieser Erkenntnisse ist beschränkt auf die Abwehr einer erheblichen Gefahr, die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist sowie die Zwecke eines - anderen - Strafverfahrens. Unberührt bleiben die an anderen Stellen der StPO getroffenen Regelungen über die Verwendung aufgrund besonderer Ermittlungsmaßnahmen erlangter Erkenntnisse in anderen Strafverfahren (z. B. §§ 100 b Abs. 5, 100 d Abs. 5).

Durch die Regelung in Satz 3 sollen wissenschaftliche Forschungen auch in Hinblick auf die in Satz 2 genannten Maßnahmen, also z. B. die Telefonüberwachung, ermöglicht werden.

Satz 4 stellt schließlich klar, daß für die Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren durch die Polizei § 481 als Spezialvorschrift gilt.

Absatz 3 schränkt die Auskunftserteilung und Akteneinsicht an nicht-öffentliche Stellen ein. In Fällen des Freispruchs, der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, der Verfahrenseinstellung oder einer nicht in das Führungszeugnis aufzunehmenden (§ 32 Abs. 2 BZRG), seit mehr als zwei Jahren rechtskräftigen Entscheidung, setzt Akteneinsicht oder Auskunftserteilung ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Kenntnis und das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses des Betroffenen an der Versagung der Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung voraus.

Absatz 4 stellt die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung klar.

Gemäß Absatz 5 dürfen personenbezogene Informationen, die nach den §§ 474, 475 übermittelt worden sind, grundsätzlich nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht nach diesen Vorschriften gewährt wurde. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, der beabsichtigten Verwendung für den anderen Zweck zustimmt. Außerdem ist in den in Satz 3 genannten Fällen einer Auskunftserteilung der Empfänger auf die Zweckbindung hinzuweisen. Mit diesen Regelungen soll eine unzulässige zweckfremde Verwendung erlangter Informationen verhindert werden.

Satz 1 stellt grundsätzlich die Zweckbindung klar. Dies verpflichtet die in den §§ 474, 475 genannten Stellen, also auch Rechtsanwälte und ihre Mandanten, die Auskünfte erhalten haben, die erlangten Erkenntnisse nur zu dem Zweck zu verwenden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde.

Satz 2 erlaubt jedoch eine Verwendung auch für andere Zweke, die für den Fall der Auskunftsgewährung oder Akteneinsicht an private Stellen enger ausgestaltet ist als für den Fall des § 474, weil zusätzlich für die weitergehende Verwendung die Zustimmung der Stelle einzuholen ist, die ursprünglich die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat.

Kein Fall einer Verwendung für andere Zwecke im Sinne des Satzes 2, also eine Verwendung noch im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 1 liegt vor, wenn die übermittelten personenbezogenen Informationen im Bereich des Empfängers zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die aktenführende Stelle oder zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken verwendet werden (vgl. § 14 Abs. 3 BDSG und die entsprechenden Regelungen in den Landesdatenschutzgesetzen). Eine Zweckänderung liegt z.B. auch dann nicht vor, wenn Informationen aus einem Strafverfahren einem anderen Gericht für Zwecke eines Eilverfahrens übermittelt worden sind und später in einem dem Eilverfahren nachfolgenden Hauptverfahren verwendet werden.

Selbstverständlich ist, daß die übermittelten Informationen auch dann für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen, soweit eine spezialgesetzliche Regelung ausdrücklich und gerade die Verwendung von Informationen aus einem Strafverfahren auch für einen bestimmten anderen Zweck erlaubt.

Die in Satz 3 geregelte Verpflichtung, auf die Zweckbindung besonders hinzuweisen, wenn personenbezogene Informationen ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes übermittelt worden sind, will die Beachtung der Zweckbindung sicherstellen. Es liegt in der Natur der Sache und bedarf daher keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, daß der Hinweis auf die Zweckbindung durch die Auskunft gewährende Stelle zu erfolgen hat.

Keine Hinweispflicht besteht, wenn die Auskunft oder Akteneinsicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, weil es ebensowenig wie im Fall der Übermittlung von Informationen an öffentliche Stellen erforderlich ist, einen als Organ der Rechtspflege tätigen Rechtsanwalt auf die Zweckbindung hinzuweisen.

Die Vorschrift regelt keine Pflicht, den Betroffenen davon zu unterrichten, daß einer privaten Stelle (§ 475) Auskunft oder Aktenemsicht gewährt wurde. Abgesehen davon, daß eine solche Mitteilungspflicht zu einer nicht vertretbaren Belastung der Strafjustiz und in Einzelfällen sogar zur Gefährdung des Untersuchungszwecks führen könnte, besteht hierfür kein Bedürfnis. Denn es ist davon auszugehen, daß diejenigen, die von einer Auskunft oder Akteneinsicht gemäß § 475 betroffen werden könnten (im wesentlichen Beschuldigte oder durch die Straftat Verletzte), in der Regel damit rechnen werden, daß sie betreffende Informationen aus dem Strafverfahren an private Stellen mit schutzwürdigen Interessen übermittelt werden könnten, zumal der Empfängerkreis schon nach § 475 eng begrenzt ist (vgl. zu § 475) und die Übermittlung durch § 477 Abs. 2 und 3 weiter eingeschränkt wird.

§ 478

Die Vorschrift enthält Verfahrensregelungen zur Auskunftserteilung aus Akten eines Strafverfahrens und zur Akteneinsicht. Sie erfaßt damit auch die Verhandlungen der Polizei nach § 163 Abs. 2 Satz 1.

Absatz 1 und 3 entsprechen im wesentlichen § 406 e Abs. 4. Die Vereinheitlichung der Regelungen über die Zuständigkeit und die Rechtsmittelbefugnis ist sachgerecht.

Absatz 1 Satz 1 begründet für die Entscheidung über die Auskunftserteilung und die Gewährung der Akteneinsicht die Zuständigkeit der jeweils aktenführenden Stelle. Auch wenn sich die Ermittlungsakten bei der Polizei befinden, entscheidet grundsätzlich die gemäß Absatz 1 Satz 1 zuständige Steile. Will die Polizei Akteneinsicht in bei ihr befindliche Strafverfahrensakten oder Auskünfte aus diesen erteilen, etwa für Schadensersatzansprüche, so ist die Entscheidung der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stelle herbeizuführen. Diese Regelung entspricht bereits geltendem Recht (§ 406 e Abs. 4) und folgt insbesondere aus der Leitungsfunktion und der Verantwortung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen für das Verfahren. Soweit und solange einer Finanzbehörde staatsanwaltschaftliche Befugnisse zustehen (§ 386 Abs. 1, 2AO), ist sie nach Absatz 1 Satz 1 entscheidungsbefugt.

Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Akteneinsicht nach § 476. Dies erscheint grundsätzlich erforderlich, weil nur die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Berücksichtigung der jeweiligen Verfahrenssituationen im Einzelfall beurteilen können, ob die Akten für wissenschaftliche Zwecke im Zeitpunkt der Anforderung zur Verfügung gestellt werden können oder wichtige, gemäß §§ 476, 477 zu beachtende Gründe entgegenstehen. Die Regelung entspricht damit weitgehend Nr. 185 a Abs. 3 RiStBV. Sie schließt nicht aus, daß für wissenschaftliche Vorhaben, bei denen Akten mehrerer Staatsanwaltschaften benötigt werden, die gemeinschaftliche übergeordnete Behörde durch entsprechende Berichtspflichten und Weisungen auf eine einheitliche Entscheidung hinwirkt; hierzu bedarf es keiner Regelung in der StPO.

Satz 2 und 3 erlaubt der Staatsanwaltschaft auch nach Klageerhebung Auskünfte zu erteilen und im Ermittlungsverfahren die Polizeibehörde, bei der sich die Akten zu Ermittlungszwecken befinden, zur Auskunftserteilung und Akteneinsicht an andere Strafverfolgungsbehörden und private Stellen (§ 475) zu ermächtigen. Die Befugnis zur Ermächtigung der Polizeibehörde entspricht der Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft, dient deren Entlastung und legalisiert eine derzeit in einigen Ländern geübte Praxis.

Satz 4 stellt die Informationsübermittlung zwischen Polizeibehörden für Zwecke der Strafverfolgung (vgl.§ 474 Abs. 1) von der Entscheidung nach Satz 1 frei. Dies dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Information und damit der Effektierung der Strafverfolgung.

Absatz 2 berücksichtigt, daß die gemäß Absatz 1 zur Entscheidung berufene Stelle hinsichtlich beigezogener Akten möglicherweise nicht hinreichend beurteilen kann, ob und welche Bedenken gegen eine Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung bestehen. Erstellt des weiteren klar, daß eine Zustimmung anderer Stellen zur Auskunftserteilung oder Akteneinsicht nur erforderlich ist, wenn und soweit deren Akten nicht Aktenbestandteile bei der Auskunft erteilenden oder Akteneinsicht gewährenden Behörde geworden sind Werden etwa Verfahren miteinander verbunden oder aus herangezogenen Akten Fotokopien gefertigt und diese dann zu den Akten des Strafverfahrens genommen, ist eine Zustimmung nicht erforderlich. Die nach Absatz 1 zuständige Stelle trägt dann jedoch die Verantwortung für die Entscheidung auch bzgl. der Aktenbestandteil gewordenen Informationen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob der Informationsübermittlung aus diesen Aktenteilen besondere spezialgesetzliche Verwendungsregelungen, die etwa mit der ursprünglichen Informationserhebung zu anderen Zwecken zusammenhängen, z.B. nach der AO oder dem SGB, entgegenstehen. Meint die nach Absatz 1 entscheidungsbefugte Stelle, dies nicht hinreichend beurteilen zu können, so ist es ihr unbenommen, die Entscheidung von einer Zustimmung der Stelle abhängig zu machen, aus deren Akten diese Aktenteile stammen. Absatz 2 regelt ferner, daß der Antragsteller sich um eine ggf. erforderliche Zustimmung der anderen Stellen kümmern und sie nachweisen muß. Hierdurch wird verhindert, daß die Justizbehörden durch Nachfragen bei anderen Stellen mit weiterem Verwaltungsaufwand belastet werden.

Absatz 3 entspricht § 406 e Abs. 4. Unberührt von der Regelung des § 478 Abs. 3 bleibt die spezielle Verfahrensvorschrift in § 99 Abs. 2 VwGO: Die Regelung des Rechtsmittels in § 478 Abs. 3 gilt nur für den Fall der Akteneinsicht oder Auskunft an Private gemäß § 475. Das Verwaltungsgericht erhält aber Akteneinsicht nach § 474, so daß in diesen Fällen auch die spezielle Verfahrensvorschrift des § 99 Abs. 2 VwGO heranzuziehen ist.

§ 479

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit der Informationsübermittlung von Amts wegen für Zwecke der Strafverfolgung (Absatz 1) und für die in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Zwecke. Der Sache nach handelt es sich um eine "Spontanauskunft" ohne Auskunftsersuchen. Diese kann z.B.notwendig sein, wenn eine Strafverfolgungsbehörde erkennt, daß die in einem Strafverfahren angefallenen Erkenntnisse auch für Zwecke der Strafverfolgung in einem anderen Strafverfahren, das bei einer anderen Strafverfolgungsbehörde anhängig ist, erfordderlich sind. Mitteilungen fü verfahrensbezogene und verfahrensinterne Zwecke, wie z.B. zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs in anhängigen Verfahren, unterfallen nicht § 479.

Durch Absatz 2 wird die in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EGGVG enthaltene gleichlautende Regelung überflüssig (Artikel 7).

§ 480

Die Vorschrift stellt klar, daß besondere gesetzliche Regelungen, die die Übermittlung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren zulassen, unberührt bleiben. Solche besonderen gesetzlichen Übermittlungsregelungen, die ein Akteneinsichts-bzw. Auskunftsrecht begründen können, finden sich z.B. in § 117 b BRAO. Hierzu gehören auch die Regelungen, die eine Auskunftspflicht gegenüber den Rechnungshöfen statuieren (z. B. in § 95 BHO).

§ 481

§ 481 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Polizeibehörden personenbezogene Informationen aus Strafverfahren für Zwecke der Gefahrenabwehr verwenden dürfen. Eine solche Öffnungsklausel ist vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung erforderlich, weil Informationen, die ausschließlich für Zwecke der Strafverfolgung erhoben worden sind, bei einer Nutzung für präventive Zwecke eine Zweckänderung erfahren, auch wenn die Polizei bereits im Besitz der fraglichen Informationen ist.

Absatz 1 gestattet in einer Generalklausel die Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren nach Maßgabe der Polizeigesetze für Zwecke der Gefahrenabwehr. Damit ist auch die vorbeugende Verbrechensbekämpfung umfaßt. Der weitgefaßte, generelle Rückgriff auf die Polizeigesetze ist als grundsätzlicher Maßstab sachgerecht, weil ansonsten die effektive Erfüllung der Aufgabe Gefahrenabwehr beeinträchtigt werden könnte. Es wäre schwer verständlich, wenn die Polizei Informationen, über die sie verfügt und die sie damit nicht noch einmal erheben muß, nicht zur Gefahrenabwehr nutzen dürfte, nur weil die Informationen aus Strafverfahren stammen. Der am Sprachgebrauch des Bundesdatenschutzgesetzes ausgerichtete Begriff des Verwendens umfaßt - wie dort - das Verarbeiten und Nutzen der Daten.

Absatz 2 schließt die Verwendung von Repressiverkenntnissen für präventive Zwecke für die Fälle aus, in denen besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

§ 482

Die Vorschrift ersetzt (Artikel 9) an systematisch richtiger Stelle die als Übergangsregelung konzipierte gleichlautende Vorschrift des Artikels 32 des Justizmitteilungsgesetzes.

Zu den Polizeibehörden im Sinne der Vorschrift gehören auch die in den §§ 402, 404 AO genannten zuständigen Finanzbehörden, die Zollfahndungsämter (einschließlich des Zollkriminalamtes gem. § 5 a Abs. 3 FVG) und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden.

§.483

§ 483 regelt die Zulässigkeit der Speicherung, des Veränderns und Nutzens personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Vollstreckungsbehörden für Zwecke des Strafverfahrens.

Absatz 1 gestattet in einer Generalklausel das Speichern, Verändern und Nutzen der Daten für Zwecke des - also eines bestimmten - Strafverfahrens, soweit dies für das der Speicherung zugrundeliegende Strafverfahren erforderlich ist. Da das Strafverfahren aus den Verfahrensabschnitten Ermittlungsverfahren oder vorbereitendes Verfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Rechtsmittelverfahren bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung und Vollstreckungsverfahren besteht, umfaßt die Zweckbestimmung der Vorschrift alle Abschnitte des Strafverfahrens. Die Vorschrift enthält keine Ermächtigung zur Erhebung personenbezogener Informationen. Sie setzt vielmehr eine solche Erhebungsbefugnis voraus, d.h., geregelt wird allein die Befugnis zur Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten, die gestützt auf die Generalermittlungsklausel des § 161 oder durch eine spezielle Ermittlungsmaßnahme - z.B. eine polizeiliche Beobachtung oder durch den Einsatz technischer Mittel - erhoben worden sind. Die Entscheidung für eine Generalklausel und damit der Verzicht auf eine stark ausdifferenzierte Regelung entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Verzichtet wurde darauf, die verschiedenen Arten der einzelnen Dateien festzulegen sowie durch eine Aufzählung von Datenfeldern gesetzlich die Daten zu umschreiben, die gespeichert werden dürfen. Eine bewertende Bestandsaufnahme der in der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis geführten Dateien hat gezeigt, daß eine solche gesetzliche Eingrenzung, bedingt durch die Unterschiedlichkeit der möglichen und erforderlichen Daten sowie bedingt durch die Spannbreite der notwendigen Datenfelder, die sich wiederum regelmäßig nach den fall- bzw. deliktsspezifischen Bedürfnissen der speichernden Stelle richtet, nicht möglich ist. Eine eingrenzende Festlegung der Art der Datei sowie der zu speichernden Daten ergibt sich unterhalb der Ebene einer gesetzlichen Regelung über § 491 durch die Errichtungsanordnung.

Die gewählten Begriffe "speichern, verändern und nutzen" entstammen dem Sprachgebrauch des Bundesdatenschutzgesetzes und sind dementsprechend zu interpretieren. Unter Speichern ist das "Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung" zu verstehen (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BDSG). Verändern meint das "inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten" (§ 3 Abs. 5 Nr.2 BDSG). "Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt" (§ 3 Abs. 6 BDSG),

Die Bindung der Befugnis an "Zwecke des Strafverfahrens" stellt klar, daß die Befugnis nur für Daten, die aus dem jeweiligen Strafverfahrenstammen, eingeräumt wird. Die Bindung an den Erhebungszweck bleibt demnach erhalten. Soweit solche Daten gespeichert werden dürfen, erfaßt diese Befugnis - ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz - zugleich die Zulässigkeit der automatisierten Verarbeitung der Daten durch die speichernde Stelle, z.B. also die automatisierte Bearbeitung im Strafbefehlsverfahren.

Aus der Befugnis zur Speicherung, Veränderung und Nutzung, nur soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist, folgt, daß die Aufrechterhaltung einer Speicherung trotz rechtskräftigen Freispruchs, unanfechtbarer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder nicht nur vorläufiger Einstellung einer besonderen Prüfung bedarf. Nach Verfahrensabschluß werden die Verfahren überwiegen, in denen die Erforderlichkeit der Fortdauer einer Speicherung nicht gegeben ist. Im Einzelfall kann indes die Erforderlichkeit für eine weitere Speicherung bestehen. Sie wird z.B. zu bejahen sein bei einem rechtskräftigen Freispruch im Falle eines von der Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogenen Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 359 ff.), bei einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens im Falle der Erwartung neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 211), bei einer Einstellung im Falle der Möglichkeit der Wiederaufnahme der Ermittlungen (z.B. § 154 Abs. 3, 4) usw. Bei Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 kann die Erforderlichkeit der Fortdauer der Speicherung insbesondere in den Fällen bestehen, in denen der Täter nicht zu ermitteln war, in denen ein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage nicht bejaht wurde, aber vor Ablauf der Verjährungsfrist neue Beweise erwartet werden, und in den Fällen, in denen die Möglichkeit der Klageerzwingung noch besteht (§§ 172 f.).

Absatz 2 stellt klar, daß eine Nutzung der gespeicherten Daten für andere Strafverfahren zulässig ist. Einmal für Zwecke eines Strafverfahrens erhobene Daten dürfen, soweit nicht besondere Verwendungsbeschränkungen bestehen, auch für andere Strafverfahren genutzt werden. Dem trägt die Vorschrift Rechnung, indem sie ausdrücklich klarstellt, daß die zunächst in Absatz 1 ausgesprochene strenge Bindung an ein Strafverfahren nicht gilt, soweit es um die Nutzung der Informationen geht. Es wäre auch nicht verständlich, wenn bereits gespeicherte und damit vorhandene Informationen nicht für ein anderes Verfahren genutzt werden dürften, etwa Informationen zum persönlichen Umfeld eines Beschuldigten in einem späteren Verfahren gegen denselben Beschuldigten. Eine solche Beschränkung würde zu unnötigen Doppelerhebungen und -speicherungen führen. Gleiches gilt für Gnadensachen und die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Unberührt bleiben des weiteren die Verwendungs- und die Übermittlungsbefugnisse nach den §§481, 488.

Absatz 3 bestimmt, daß sich die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien der Polizei und die Rechte der Betroffenen nach dem für die speichernde Stelle geltenden Polizeigesetz richten, wenn in der polizeilichen Datei neben Strafverfahrensdaten auch Daten gespeichert sind, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß der polizeiliche Datenbestand weitestgehend multifunktional (repressiv und präventiv zugleich) ist und sich das einzelne Datum häufig nicht eindeutig als Strafverfahrens- oder als Gefahrenabwehrinformation bezeichnen läßt. Sie vermeidet außerdem in solchen Fällen einen erhöhten Verwaltungsaufwand der Polizei.

§ 484

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus Strafverfahren für Zwecke künftiger Strafverfahren. Sie erlaubt keine Datenerhebung, sondern nur das vorsorgliche Aufbewahren von Daten, die bereits in einem Strafverfahren für dessen Zwecke erhoben wurden. Zulässigkeit und Grenzen der Übermittlung und Nutzung dieser Daten für sonstige Zwecke ergeben sich -wie bei §483 - aus §§ 481, 488.

Absatz 1 regelt den Umfang der Daten, die gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen, enumerativ. Der Datenumfang begrenzt die Dateien auf sog. Aktenhinweissysteme.

Die Begriffe "speichern, verändern und nutzen" sind im Sinne der Begriffsbestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verstehen; insoweit wird auf die Ausführungen zu § 483 Bezug genommen.

Absatz 2 gestattet unter einengenden Voraussetzungen die Speicherung, Veränderung und Nutzung weiterer personenbezogener Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten. Über die in Absatz 1 genannten Daten hinausgehende weitere Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten können danach für Zwecke künftiger Strafverfahren bevorratet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind, sei es, daß die Gefahr einer künftigen Straftatbegehung begründet erscheint, sei es, daß Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mit einem künftigen Strafverfahren wegen einer bereits begangenen Straftat zu rechnen ist. Bei Bewertung dieser Frage sind neben der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten alle Umstände des Strafverfahrens zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf ein Erfordernis einer Speicherung personenbezogener Daten für Zwecke künftiger Strafverfahren über Absatz 1 hinausgehend zulassen. Nicht ausreichend ist, daß weitere gegen den Beschuldigten oder Tatbeteiligten zu führende Strafverfahren nicht ausgeschlossen werden können. Vielmehr muß positiv festgestellt werden, ob Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

Satz 2 bestimmt, daß eine Speicherung personenbezogener Daten für Zwecke künftiger Strafverfahren in Fällen eines rechtskräftigen Freispruchs, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einer nicht nur vorläufigen Einstellung unzulässig ist, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Dies entspricht der auch in § 8 Abs. 3 BKAG enthaltenen Regelung.

Absatz 3 bestimmt, daß für ihren jeweiligen Geschäftsbereich das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen die näheren Einzelheiten durch Rechtsverordnung festlegen. Es ist dabei lediglich eine Rechtsverordnung für alle Dateien in dem jeweiligen Geschäftsbereich erforderlich; es bedarf nicht für jede einzelne Datei einer Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind die erforderlichen Konkretisierungen für die Speicherung weiterer Daten für Zwecke künftiger Strafverfahren gemäß Absatz 2 Satz 1 vorzunehmen, insbesondere das Nähere über die Art der zu speichernden Daten festzulegen. Dies ist erforderlich, weil Absatz 2 generalklauselartig gestaltet ist. Da in der gesetzlichen Regelung darauf verzichtet wurde, die verschiedenen Arten der einzelnen Dateien festzulegen und durch Aufzählung von Datenfeldern die Daten gesetzlich zu umschreiben, die gemäß Absatz 2 Satz 1 gespeichert werden dürfen, sind diese Eingrenzungen jeweils in einer Rechtsverordnung vorzunehmen. Weitere Einzelheiten können außerdem in den Errichtungsanordnungen (§ 491) festgelegt werden. Satz 2 stellt klar, daß eine Rechtsverordnung nicht für "flüchtige" Dateien (§ 18 Abs. 3 BDSG) erforderlich ist.

Absatz 4 regelt, daß sich die der Gefahrenabwehr dienenden Polizeidateien und die Verwendung der darin enthaltenen personenbezogenen Informationen grundsätzlich nach den einzelnen Polizeigesetzen der Länder richten, bei Verwendung der Daten für Zwecke eines konkreten Strafverfahrens jedoch die Vorschriften der StPO maßgebend sind.

§ 485

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nützung personenbezogener Daten in Dateien für Zwecke der Vorgangsverwaltung. Aus den in den Erläuterungen zu § 483 genannten Gründen verzichtet die Vorschrift auf eine differenzierte, einzelne Daten bezeichnende gesetzliche Regelung und läßt gemäß Satz 1 eine Speicherung in dem Umfange zu, in dem diese für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit stellt zugleich die Begrenzung der Zulässigkeit des Speicherungsumfanges dar.

Nach Satz 2 ist eine Nutzung der nach dieser Vorschrift für Zwecke der Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten über die reine Vorgangsverwaltung hinaus auch für Zwecke des Strafverfahrens zulässig; für Zwecke künftiger Strafverfahren ist eine Nutzung zulässig, soweit die Speicherung auch nach § 484 zulässig wäre. Diese Erweiterung der Nutzungsbefugnis über die reine Vorgangsverwaltung hinaus verfolgt den Zweck, die Stellen, die nur Speicherungen nach § 485 vornehmen und auf zulässige Speicherungen nach §§ 483 und 484 verzichten, nicht schlechter zu stellen als die Stellen, die darüber hinaus entsprechende Speicherungen vornehmen.

§ 486

Aus Absatz 1 ergibt sich, daß eine Speicherung der personenbezogenen Daten für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen auch in gemeinsamen Dateien zulässig ist.

Für landesinterne gemeinsame Dateien gelten die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze. Für länderübergreifende Dateien ist eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Ländern erforderlich.

Absatz 2 bestimmt für Schadensersatzansprüche eines Betroffenen, daß bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend gilt. Daraus folgt, daß bei gemeinsamen Dateien innerhalb eines Landes auch insoweit die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen greifen.

§487

Die Vorschrift stellt sicher, daß bei einer Speicherung personenbezogener Daten in Dateien die aus Datenschutzgründen erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen werden (vgl. § 9 BDSG).

§ 488

§ 488 regelt Zulässigkeit und Umfang der Übermittlung der gespeicherten Daten.

Absatz 1 gestattet die Übermittlung der nach den §§ 483, 484 gespeicherten Daten sowie der nach § 485 gespeicherten Daten, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke sowie für Zwecke eines Gnadenverfahrens oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. Um Lücken zu vermeiden, verzichtet die Vorschrift auf die Benennung eines abgeschlossenen Empfängerkreises und gestattet die Übermittlung an die "zuständigen Stellen". Dies werden in erster Linie die in § 483 Abs. 1 genannten Stellen, die Vornahmebehörden und Bewilligungsbehörden für Zwecke der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und die Gnadenbehörden für Zwecke eines Gnadenverfahrens sein, aber auch die Jugendgerichtshilfe. Zulässig ist somit die Übermittlung der nach §§ 483, 484 gespeicherten Daten für bzw. in den Strafverfahren, in denen die Informationen ermittelt worden sind, und für alle anderen Strafverfahren, zu denen auch die Vollstreckung gehört, sowie für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen. Die Übermittlung der nach § 485 gespeicherten Daten ist zulässig für die Vorgangsverwaltung, die in § 483 bezeichneten Zwecke und - soweit eine Speicherbefugnis nach § 484 besteht- auch für Zwecke künftiger Strafverfahren.

Absatz 2 bestimmt, daß eine Dateiauskunft anstelle einer Akteneinsichtsgewährung oder Auskunftserteilung aus den Akten zulässig ist, wenn und soweit nach den Vorschriften der StPO Akteneinsicht erteilt oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. Dies gilt allgemein, und damit auch für die Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren an Polizeibehörden zur Abwehr von Gefahren; die Vorschrift ergänzt insoweit § 481. Voraussetzung und Rahmen einer Auskunft aus einer Datei sind identisch mit Voraussetzung und Rahmen einer Akteneinsichtsgewährung oder Auskunftserteilung aus den Akten.

Die Vorschrift dient der Entlastung der Justiz. Sie wird insbesondere in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen eine Dateiauskunft weniger arbeitsbelastend und schneller das Informationsbedürfnis des Anfragenden befriedigen kann als die Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung von Auskünften aus den Akten.

Da Voraussetzung und Umfang einer Dateiauskunft identisch sind mit der Akteneinsichtsgewährung oder Auskunftserteilung aus den Akten, gestattet Absatz 2 keine über eine Akteneinsicht oder Aktenauskunft hinausgehende Auskunftserteilung. So sind z.B. Registeranfragen dahingehend, ob gegen eine bestimmte Person ein Verfahren anhängig ist oder gewesen ist, nicht gestattet.

Absatz 3 stellt die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Datenübermittlung klar.

Absatz 4 klärt, daß die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten auch für wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden dürfen. § 476 ist entsprechend anwendbar.

Absatz 5 bestimmt, daß nach spezialgesetzlichen Vorschriften zulässige Übermittlungen, soweit diese Übermittlungen von Daten aus einem Strafverfahren zulassen, durch die Vorschrift nicht gesperrt werden. Diese Spezialregelungen müssen sich ausdrücklich auf Daten aus Strafverfahren beziehen. Im übrigen ist diese strafverfahrensrechtliche Übermittlungsregelung abschließend.

Absatz 6 enthält die notwendige Zweckbindungsregelung. Übermittelte Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind oder hätten übermittelt werden dürfen.

§ 489

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit einer Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens (on-line-Verfahren) für die Übermittlung von Daten nach § 488 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen, also an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte und, soweit es sich um Übermittlungen der nach den §§ 483, 485 gespeicherten Daten handelt, darüber hinaus an Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und Gerichtshilfe für die in den jeweiligen Vorschriften bezeichneten Zwecke. Die Vorschrift legt die Voraussetzungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens fest. Dieses Verfahren muß unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Erfüllung der Aufgaben des Empfängers angemessen sein. Die Angemessenheit kann z.B. bei einem Bedürfnis nach besonders schneller Auskunft gegeben sein sowie bei einem sehr großen Umfang von Übermittlungen (Massenübermittlungen).

Absatz 2 schreibt durch die entsprechende Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 BDSG vor, welche Einzelheiten über das automatisierte Abrufverfahren vor Einrichtung festzulegen sind.

Dies sind: Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens, Datenempfänger, Art der zu übermittelnden Daten und die nach § 9 des BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit diese nicht schon durch § 486 sichergestellt sind. Die schriftlichen Festlegungen bedürfen der Zustimmung der für die am automatisierten Abrufverfahren Beteiligten zuständigen Landesjustizverwaltungen oder - bei Speicherung oder Abruf durch eine öffentliche Stelle des Bundes - des Bundesjustizministeriums.

Absatz 3 regelt die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Abrufe im Einzelfall und stellt sicher, daß die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Die in Satz 5 enthaltene Zweckbindung der Verwendung der bei den Stichproben anfallenden Protokolldaten umfaßt, also erlaubt auch die Verwendung zur Ahndung unbefugter Abrufe.

§490

Die Vorschrift regelt die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten in Dateien nach den §§ 483 bis 485. Sie gilt nicht, soweit sich die Verwendung nach dem Polizeirecht richtet (§ 484 Abs. 4).

Absatz 1 verpflichtet die speichernde Stelle, unrichtige personenbezogene Daten zu berichtigen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von einem Antrag des Betroffenen, z.B., wenn sich die Unrichtigkeit anläßlich einer Bearbeitung ergibt.

Absatz 2 bestimmt, daß in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn ihre Speicherung unzulässig ist, oder wenn sich aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung ergibt, daß die Kenntnis der Daten für die in den jeweiligen Vorschriften bezeichneten Speicherzwecke (§ 483 - für Zwecke des Strafverfahrens; § 484 - für Zwecke künftiger Strafverfahren; § 485 - für Zwecke der Vorgangsverwaltung) nicht mehr erforderlich ist. Satz 2 bestimmt weitere Löschungsvoraussetzungen differenziert nach dem Speicherzweck. Danach sind zu löschen in einer Strafverfahrensdatei (§ 483) gespeicherte Daten grundsätzlich mit Verfahrenserledigung, in einer Datei für Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 484) gespeicherte Daten, soweit das Ergebnis der nach Absatz 4 vorzunehmenden Prüfung ist, daß die Kenntnis der Daten für den Speicherzweck nicht mehr erforderlich ist, und in einer Vorgangsverwaltungsdatei (§ 485) gespeicherte Daten nach Wegfall der Erforderlichkeit der Speicherung.

Absatz 3 bestimmt, was als Verfahrenserledigung gilt. Satz 3 ermöglicht, die für Zwecke des Strafverfahrens gespeicherten Daten so lange verfügbar zu halten, wie das Strafverfahren betrieben bzw. fortgesetzt werden kann.

Absatz 4 bestimmt Aussonderungsprüffristen bei Speicherungen für Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 484).

Die Fristen betragen (entsprechend der in § 32 Abs. 3 BKAG enthaltenen Regelung) bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre, in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre, bei zur Tatzeit nicht Strafmündigen zwei Jahre. Die letztgenannte Frist trifft keine Aussage über die Frage einer grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Speicherung entsprechender personenbezogener Informationen. Im Regelfall werden Speicherungen personenbezogener Informationen von zur Tatzeit Strafunmündigen nicht erforderlich und deswegen unzulässig sein. Es sind jedoch Einzelfälle nicht auszuschließen, in denen Daten von zur Tatzeit Strafunmündigen gespeichert worden sind, etwa wenn ihr Alter im Zeitpunkt der Speicherung nicht bekannt war. Für diese Fälle ist die Aussonderungsprüffrist von Bedeutung.

Absatz 5 bestimmt, daß die speichernde Stelle an die Aussonderungsprüffristen insoweit nicht gebunden ist, als sie kürzere Prüffristen festlegen kann.

Absatz 6 regelt, daß eine Löschung unterbleibt, wenn vor Fristablauf ein weiteres Verfahren gespeichert wird, es sei denn, eine Speicherung ist unzulässig oder die Kenntnis der Daten für den jeweiligen Zweck nicht mehr erforderlich.

Absatz 7 regelt weitere Fälle, in denen ausnahmsweise eine Löschung der Daten unterbleibt. Die Regelung in Satz INummer 1 verfolgt das Ziel, für den Betroffenen potentiell günstige Informationen verfügbar zu erhalten. Dieser soll davor geschützt werden, daß er durch den endgültigen Verlust von Daten oder Beweismitteln Nachteile erleidet. Wann eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person vorliegt, läßt sich nicht abstrakt - generell definieren. Vielmehr muß unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geprüft werden, ob dem Betroffenen durch die Löschung Nachteile entstehen. Auch soweit die Behebung einer bestehenden Beweisnot ausschließlich durch Aufrechterhaltung der Speicherung möglich ist, unterbleibt eine Löschung. Ein weiterer Fall des Unterbleibens der Löschung von Daten trotz Eintritts der Löschungsreife ist die Notwendigkeit zusätzlicher Nutzung der für andere Zwecke gespeicherten Daten in einem bereits laufenden Forschungsvorhaben (Nummer 2). Des weiteren werden die Daten nur gesperrt, wenn eine Löschung wegen der Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (Nummer 3). Sperren bedeutet das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung auszuschließen.

Satz 2 regelt den Fall der Sperrung, wenn Daten nur zur Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

Satz 3 enthält eine Zweckbindungsklausel.

Absatz 8 regelt eine Nachberichtspflicht. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, daß sie zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

Nach Absatz 9 können die Datenträger anstelle der Löschung der Daten an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen. In diesen Fällen verbleiben keine Daten, insbesondere keine Kopien bei der speichernden Stelle. Die Regelung soll ermöglichen, daß personenbezogene Daten, die zu löschen wären, einem Staatsarchiv angeboten werden können und, sofern ihnen z.B. bleibender Wert im Sinne von § 3 Bundesarchivgesetz zukommt, übergeben werden können. Absatz 9 stellt somit klar, daß § 490 keine archivrechtlichen Regelungen vorgehende Rechtsvorschrift über die Vernichtung von Unterlagen ist.

§ 491

Die Vorschrift regelt das Erfordernte einer Errichtungsanordnung sowie deren Inhalt durch die speichernde Stelle. Die Errichtungsanordnung dient sowohl der Eigenkontrolle der Stelle, die eine Datei errichtet, als auch der externen Kontrolle, z.B. durch den Beauftragten für den Datenschutz. Sie ist im übrigen für einen geordneten Betrieb einer Datei unerläßliche Voraussetzung.

§ 492

Absatz 1 regelt, daß die Auskunftserteilung an einen Betroffenen nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt. Der Begriff des Betroffenen richtet sich dabei nach § 3 BDSG. Die Regelung gilt nicht für Verfahrensbeteiligte und für Auskünfte und Akteneinsicht nach § 475. Die Auskunft aus Akten wird durch die Regelung nicht berührt; sie richtet sich nach den Datenschutzgesetzen, die allgemein einen Anspruch des Betroffenen auf Auskunft aus Akten öffentlicher Stellen vorsehen.

Nach Absatz 2 kann sich der Betroffene, sofern er bei gemeinsamen Dateien die speichernde Stelle nicht feststellen kann, an jede an der gemeinsamen Datei beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden, die den sich aus § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ergeben - den Auskunftspflichten im Einvernehmen mit der Stelle nachkommen muß, die die Daten in die gemeinsame Datei eingegeben hat.

Zu Nummern 16 bis 19

Insoweit handelt es sich um reine Folgeänderungen.

[Zum Entwurf von Artikel 1]

Zu Artikel 2

(Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Durch § 78 Abs. 4 SGB X wird die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten, die für ein Strafverfahren übermittelt wurden, zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung zugelassen. Für sie gilt nicht § 75 SGB X, sondern §§ 476, 488 Abs.4 StPO.

[Zum Entwurf von Artikel 2]

Zu Artikel 3

(Änderung des Strafgesetzbuches)

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 203 Abs. 2 StGB um eine neue Nummer 6 steht im Zusammenhang mit § 476 StPO. In Zukunft soll auch strafbar sein, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Person, die aufgrund eines Gesetzes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben förmlich verpflichtet wurde, bekannt geworden ist.

[Zum Entwurf von Artikel 3]

Zu Artikel 4

(Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke)

Die in Artikel 4 vorgeschlagene Änderung von § 16 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes steht in Zusammenhang mit § 476 StPO und Artikel 3. Im Hinblick auf die Änderung des § 203 Abs. 2 StGB (siehe Artikel 3) ist § 16 Abs.7, wie vorgeschlagen, neu zu fassen.

[Zum Entwurf von Artikel 4]

Zu Artikel 5

(Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Mit zunehmender Bedeutung und Verbreitung des Bankautomaten werden die Wirtschaftsstrafkammern vermehrt mit Fällen befaßt, in denen Serientäter bei PKW-Aufbrüchen u.a. auch Bankomatkarten und Geheimnummern der Geschädigten erlangt und sodann zu deren Lasten an Automaten Geld abgehoben haben. Nach herrschender Meinung erfüllt dies den Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263a StGB. Nach geltendem Recht ist damit die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern unabhängig davon begründet, ob zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Darüber hinaus ist die Wirtschaftsstrafkammer in solchen Fällen häufig genötigt, die gesamte Einbruchsserie zu verhandeln und abzuurteilen, auch wenn die Einwendung und der Mißbrauch der Bankomatkarte nur einen Einzelakt betrifft.

Wegen dergroßen Bedeutung der Wirtschaftsstrafkammern sollten diese mit solchen Verfahren nicht belastet werden. Der Computerbetrug sollte deshalb aus der Nummer 5 des § 74c Abs. 1 herausgenommen werden und in die Nummer 6 eingestellt werden. Dies hat zur Folge, daß die Wirtschaftsstrafkammern mit Fällen des Computerbetrugs nur dann befaßt werden, "soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind".

[Zum Entwurf von Artikel 5]

Zu Artikel 6

(Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung)

Artikel 6 enthält eine Übergangsvorschrift. Sie stellt sicher, daß die neuen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Informationen in Dateien (§§ 483 bis 490) und das Erfordernis einer Errichtungsanordnung (§ 491) die bereits bestehenden Dateien nicht sofort mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfassen.

Dies ist erforderlich, um in angemessener Zeit eine Anpassung der bestehenden Dateien an die neuen Vorschriften zu ermöglichen.

[Zum Entwurf von Artikel 6]

Zu Artikel 7

(Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)

Wegen der gleichlautenden Regelung in § 479 Abs. 2 StPO sind die Nummern 1 bis 3 in § 14 Abs. 1 EGGVG aufzuheben.

[Zum Entwurf von Artikel 7]

Zu Artikel 8

(Änderung des Strafvollzugsgesetzes)

Der durch das 4. StVollzGÄndG v. 26. August 1998 (BGBI. l S. 2461) in das Strafvollzugsgesetz eingeführte Volltext über Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke wird durch eine Verweisung auf die in diesem Gesetz enthaltene Regelung (§ 476 StPO) ersetzt. Die Verweisung betrifft ausschließlich den sachlichen Regelungsgehalt des § 476 StPO, nicht auch die Zuständigkeitsregelung des § 478 StPO. Über die Auskunftserteilung und die Gewährung von Einsicht in Vollzugsakten entscheidet die Vollzugsbehörde.

[Zum Entwurf von Artikel 8]

Zu Artikel 9

(Änderung des Justizmitteilungsgesetzes)

Wegen der gleichlautenden Regelung in § 482 StPO ist Art. 32 des Justizmitteilungsgesetzes aufzuheben.

[Zum Entwurf von Artikel 9]

Zu Artikel 10

(Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes)

Gem. § 2 DNA-ldentitätsfeststellungsgesetz dürfen Maßnahmen, die nach § 81 g StPO zum Zwecke der Identitätsfeststellung zulässig sind (Entnahme von Körperzellen/Untersuchung zur Feststellung des DNA-ldentifizierungsmusters), auch bei Personen durchgeführt werden, die wegen einer der in § 81 g StPO aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden sind, solange die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist (sog. Altfälle). Die Erwähnung des Bundeszentralregisters diente dabei allein dem Zweck, eine zeitliche Begrenzung für die Zulässigkeit der Durchführung der nach § 81 g StPO zulässigen Maßnahmen herbeizuführen. Der Gesetzgeber ist bei der Erstellung der Regelung davon ausgegangen, daß die Justiz- und Polizeibehörden der Länder aufgrund eigener Erkenntnismöglichkeiten -z.B. aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Js-Register, der Personalakten der Justizvollzugsanstalten oder der polizeilichen Kriminalakten - in der Lage sind, die in Betracht kommenden Verurteilten namentlich festzustellen.

Der Weg über eine Durchsicht der Akten und Dateien wird jedoch inzwischen als zu zeitaufwendig angesehen. Um systematisch Altfälle herauszufinden, bei denen typischerweise eine Maßnahme nach § 2 DNA-ldentitätsfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 g StPO in Betracht kommen kann, ist daher eine Auswertung des Datenbestandes des Bundeszentralregisters zu ermöglichen. Die einzelnen Datensätze sollen den Staatsanwaltschaften für die Vorbereitung einer Entscheidung nach § 2 DNA-ldentitätsfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 g StPO und dem .Bundeskriminalamt zum Abgleich mit der Haftdatei gem. § 9 Abs. 2 BKAG übermittelt werden dürfen.

Für eine solche Auswertung besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Das BZRG geht von der Rechtsfigur der Individualauskunft (§§ 30 ff., 41 BZRG) aus. Diese setzt einen Antrag bzw. ein Ersuchen voraus, in dem die Personendaten einer bestimmten eingetragenen Person angegeben werden. Eine Ausnahme von der Individualauskunft hat der Gesetzgeber allein in § 42 Abs. 2 BZRG für wissenschaftliche Forschungsvorhaben zugelassen. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

zu § 2a

zu Absatz 1:

Absatz 1 regelt die Antragsbefugnis der Staatsanwaltschaften. Er sieht die Zulässigkeit des Ersuchens auf Erteilung einer unbestimmten Anzahl von Auskünften aus dem Zentralregister an die Staatsanwaltschaften zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine Maßnahme nach §2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 g StPO vor. Es wird davon ausgegangen, daß - um Mehrfachabfragen bezüglich derselben Abgeurteilten zu vermeiden - die jeweilige Staatsanwaltschaft Mitteilungen über Eintragungen nur hinsichtlich derjenigen erbitten wird, die laut der letzten Eintragung wegen einer Katalogtat durch ein Gericht in ihrem Bezirk abgeurteilt wurden; betrifft die letzte Eintragung nicht eine Katalogtat, so ist die vorherige Eintragung zu einer Katalogtat maßgebend. Für das Ersuchen ist es nicht erforderlich, daß die Personendaten des Betroffenen spezifiziert sind.

zu Absatz 2:

Absatz 2 schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Anfragebefugnis des Bundeskriminalamtes zum Zweck des Abgleichs mit der Haftdatei. Für den Umfang und den Inhalt des Ersuchens gilt Absatz 1.

zu § 2b:

§ 2 b schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Übermittlungsbefugnis der Registerbehörde.

zu § 2c:

§ 81 g StPO bezeichnet die in Betracht kommenden Straftaten nur beispielhaft (Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere...). Um die Registerbehörde in die Lage zu versetzen, durch eine Auswertung des Datenbestandes die betroffenen Personen nach einheitlichen Kriterien herauszufinden, ist es erforderlich, einen ausformulierten Katalog von Straftatbeständen, bei denen es sich in der Regel um Straftaten von erheblicher Bedeutung handeln wird, vorzugeben. Der Katalog stellt über diesen Zweck hinaus indes keine Definition der "Straftaten von erheblicher Bedeutung" oder gar eine abschließende Aufzählung solcher Straftaten dar. Der Katalog geht im wesentlichen auf eine von den Innenministerien, dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern erstellte Auflistung zurück. Die genannten Straftatbestände orientieren sich im wesentlichen an dem Katalog des § 395 Abs. 1 StPO, ergänzt um weitere Delikte wie Raub und Erpressung. Der Katalog war um die entsprechenden Straftaten, die zu Verurteilungen durch Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben, zu erweitern. Der Katalog benennt die Straftatbestände mit der heute gültigen Norm. Es wird Aufgabe der Registerbehörde sein, sicherzustellen, daß bei älteren Entscheidungen alle Verurteilungen erfaßt werden, bei denen sich die Normbezeichnung geändert hat (z.B. 176 a StGB - neu -/ § 176 Abs. 3 StGB - alt - ).

zu § 2d:

Die Vorschrift regelt die Zweckbindung und die Löschung der durch das Bundeszentralregister an die Staatsanwaltschaften übermittelten Daten.

zu § 2e:

Die Vorschrift regelt nähere Maßgaben zum Abgleich der vom Bundeszentralregister an das Bundeskriminalamt übermittelten Datenbestände mit der beim Bundeskriminalamt geführten Haftdatei sowie die Weiterleitung, Verwendung und Löschung der übermittelten und der dabei angefallenen Daten des Abgleichs.

[Zum Entwurf von Artikel 10]

Zu Artikel 11

(Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes)

§ 16 Abs. 3 BKAG bedarf zum einen der Anpassung an die neue verfassungsrechtliche Bestimmung zur anderweitigen Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus in Wohnungen durchgeführten Eigensicherungsmaßnahmen in Art. 13 Abs. 5 des Grundgesetzes i. d. F. durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBI. l S. 610), zum anderen der Homogenisierung mit § 161 Abs. 3 E-StPO, der eine bundeseinheitliche Regelung zur Verwendbarkeit aus präventivpolizeilichen Eigensicherungsmaßnahmen gewonnener Informationen im konkreten Strafverfahren einführt.

Satz 1 des neugefaßten § 16 Abs. 3 BKAG regelt die Verwendung von personenbezogenen Informationen, die gewissermaßen zufällig beim Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung vo nicht offen ermittelnden Bediensteten erlangt werden, zur (sonstigen) Gefahrenabwehr. Eine solche Verwendung wird nur unter denselben Voraussetzungen zugelassen, unter denen die Verfas- sung auch die gezielte Informationsgewinnung durch Einsatz technischer Mittel in Wohnungenzum Zwecke der Gefahrenabwehr erlaubt (vgl. Artikel 13 Abs. 4 Satz 1 GG). Damit können die strengen verfassungsmäßigen Voraussetzungen des Einsatzes technischer Mittel zur Informationserhebung in Wohnungen nicht durch deren Einsatzzur Eigensicherung umgangen werden. Da bereits nach geltendem Recht Restriktionen auch im Falle von Eigensicherungsmaßnahmen vorgesehen sind, die zwar verdeckt, aber außerhalb von Wohnungen durchgeführt werden, ist es zwar nicht von Verfassungs wegen geboten, nichtsdestoweniger aber sinnvoll, die materiellen Voraussetzungen einheitlich festzulegen (Satz 1).

Art. 13 Abs. 5 GG führt hinsichtlich der Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die durch Eigensicherungsmaßnahmen in oder aus Wohnungen erlangt werden, für die (sonstige) Gefahrenabwehr grundsätzlich den Richtervorbehalt ein; im Falle der Gefahr im Verzuge wird der sofortigen Verwertbarkeit zunächst der Vorrang gegeben, jedoch muß die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe wird in Satz 2 des § 16 Abs. 3 BKAG umgesetzt. Die Zuständigkeit wird- ebenso wie in der Regelung des § 161 Abs. 3 E-StPO, die sich an den bisherigen § 16 Abs. 3 Satz 2 BKAG anlehnt - dem Vorsitzenden Richter einer Strafkammer des Landgerichts zugewiesen, in dessen Bereich das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat.

Das Element der anderweitigen Verwendung von Erkenntnissen aus Eigensicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Strafverfolgung bedarf in § 16 Abs. 3 BKAG keiner eigenständigen Regelung mehr, da insoweit § 161 Abs. 3 E-StPO eine bundeseinheitliche Regelung für alle polizeilichen Eigensicherungsmaßnahmen bei Bund und Ländern trifft. Diesbezüglich hat es mit einer Unberührtheitsklausel sein Bewenden (Satz 3).

[Zum Entwurf von Artikel 11]

Zu Artikel 12

(Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes)

Die Gesetzesänderung dient der Anpassung der gesetzlichen Befugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zum Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen an die nach Inkrafttreten der Neufassung des Art. 13 GG bestehende Rechtslage. Danach bedarf nun- mehr auch der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen aus Gründen der Gefahrenabwehr einer richterlichen Entscheidung.

Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 normierte Befugnis zum verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen ist ausschließlich auf Fälle bei Gefahr im Verzuge beschränkt.

§ 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 regeln daher entsprechend Art. 13 Abs. 4 Satz 2 GG die Anordnung der Maßnahme durch den Präsidenten des BfV oder durch dessen Vertreter sowie die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung.

§ 9 Abs. 2,Satz 5 und 6 regeln die Zuständigkeit des Gerichtes und des Verfahrens in Anlehnung an gleichlautende Bestimmungen im Polizeirecht (z.B. § 17 Abs. 3 Satz 7 Polizeigesetz NW) bei gleichzeitiger Konzentration auf ein örtlich bestimmtes Amtsgericht aus Gründen der Notwendigkeit speziellen Sachverstandes und der Geheimhaltung.

[Zum Entwurf von Artikel 12]

Zu Artikel 13

(Änderung des MAD-Gesetzes)

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Änderung des § 9 Abs. 2 BVerfSchG.

[Zum Entwurf von Artikel 13]

Zu Artikel 14

(Neufassung der Strafprozeßordnung)

Da die Strafprozeßordnung seit ihrer letzten Bekanntmachung wiederholt geändert worden ist, erscheint eine neue Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt angezeigt. Sie wird durch den vorgeschlagenen Artikel 14 ermöglicht.

[Zum Entwurf von Artikel 14]

Zu Artikel 15

(Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

[Zum Entwurf von Artikel 15]

Seitenanfang
Zur Inhaltsübersicht des StVÄG 1999 Inhaltsübersicht des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999
 Letzte Änderung:
 am 29.04.1999
E-Mail an den Webmaster