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Wortlaut der Empfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundesrat und Bundestag beim Großen Lauschangriff zur Änderung der Strafprozeßordnung
(02.03.1998).

Antrag Nr.1 an den Bundestag:

Zu Artikel 2 Nr.3 Buchstabe a
(§ 100d Abs.3 Satz 1 bis 3 StPO)

In Artikel 2 Nr.3 Buchstabe a sind § 100d Abs.3 Satz 1 bis 3 wie folgt zu fassen:

"Im Fall des § 53 Abs.1 ist eine Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 unzulässig. Dies gilt auch , wenn zu erwarten ist, daß sämtliche aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltortes des Täters steht."

Antrag Nr.2 an den Bundestag:

Zu Artikel 2 Nr.5 Buchstabe a
(§ 101 Abs.1 Satz 2 StPO)

In Artikel 2 Nr.5 Buchstabe a ist § 101 Abs.1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Erfolgt in den Fällen des § 100c Abs.1 Nr.3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung."

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(Änderungen gegenüber des Beschlußtextes des Bundestages vom 16.Januar 1998 sind unterstrichen.)
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  Berlin,
  am 05.03.98
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