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Beschluß des Deutschen Bundestages zum
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 13 GG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 214.Sitzung am 16.Januar 1998 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG) - Drucksachen 13/8650, 13/9642, 13/9660 - die nachstehenden Entschließungsantrag - Drucksache 13/9662 - angenommen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, unabhängig von der jährlichen Berichtspflicht nach Art. 13 Abs.6 GG i.V.m. § 100e Abs.2 StPO, spätestens zum 31.Januar 2002 einen detaillierten Erfahrungsbericht zu den Wirkungen der Wohnungsüberwachung durch Einsatz technischer Mittel (Art. 13 Abs.3 bis 5 GG, § 100c bis 100f StPO) vorzulegen, der eine Bewertung der Gesetzesfolgen mit verfassungsrechtlicher und kriminalpolitischer Würdigung der bis dahin durchgeführten Maßnahmen der Überwachung einschließt.

Begründung:

Für die Neuregelung zur Wohnraumüberwachung durch Einsatz technischer Mittel fehlt es an einer Gesetzesfolgenabschätzung über die verfassungsrechtlichen, kriminal- und gesellschaftspolitischen Auswirkungen der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen. Lediglich zur Frage des zu erwartenden Kostenaufwands bei Bund und Ländern enthalten die vorliegenden Entwürfe eine allgemeine Einschätzung:

"Die Regelung der Wohnraumüberwachung zur Beweismittelgewinnung kann für die Haushalte des Bundes und der Länder Mehrkosten verursachen, deren Umfang sich jedoch nicht abschätzen und mithin nicht beziffern läßt. Dem steht eine derzeit ebenfalls nicht quantifizierbare Verringerung der durch die Organisierte Kriminalität verursachten gesamtwirtschaftlichen Schäden infolge der durch die Änderungen ermöglichten verbesserten Verbrechensbekämpfung gegenüber."

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Nach einem etwa vierjährigen Anwendungszeitraum sollen die Wirkungen der durchgeführten Maßnahmen bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität erbracht haben und inwieweit dabei Grundrechte und die nach der Strafprozeßordnung garantierten Zeugnisverweigerungsrechte Einschränkungen unterlegen waren.

Auf der Grundlage einer solchen detaillierten Gesetzesfolgenbewertung soll die Bundesregierung darüber hinaus konkrete Vorschläge dazu vorlegen, wie etwaige Mängel im Gesetzesvollzug durch Änderungen der Vorschriften über akustische Wohnraumüberwachung beseitigt werden können.

Die Aufforderung zur Abgabe eines umfassenden Erfahrungsberichtes steht nicht im Gegensatz zu der gesetzlichen Berichtspflicht der Bundesregierung. Während die jährliche Berichtspflicht nach Art. 13 Abs.6 GG i.V.m. § 100e Abs.2 StPO der parlamentarischen Kontrolle des Einsatzes technischer Mittel und einer laufenden Beobachtung der Normeffizienz dient, sollen mit dieser Brichtsaufforderung Voraussetzungen für eine weiterreichende politische Bilanzierung durch den Deutschen Bundestag geschaffen werden.


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 Berlin,
 am 30.01.98
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