Beschluß des Deutschen Bundestages zum
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Nach einem etwa vierjährigen Anwendungszeitraum sollen die Wirkungen der durchgeführten Maßnahmen bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität erbracht haben und inwieweit dabei Grundrechte und die nach der Strafprozeßordnung garantierten Zeugnisverweigerungsrechte Einschränkungen unterlegen waren. Auf der Grundlage einer solchen detaillierten Gesetzesfolgenbewertung soll die Bundesregierung darüber hinaus konkrete Vorschläge dazu vorlegen, wie etwaige Mängel im Gesetzesvollzug durch Änderungen der Vorschriften über akustische Wohnraumüberwachung beseitigt werden können. Die Aufforderung zur Abgabe eines umfassenden Erfahrungsberichtes steht nicht im Gegensatz zu der gesetzlichen Berichtspflicht der Bundesregierung. Während die jährliche Berichtspflicht nach Art. 13 Abs.6 GG i.V.m. § 100e Abs.2 StPO der parlamentarischen Kontrolle des Einsatzes technischer Mittel und einer laufenden Beobachtung der Normeffizienz dient, sollen mit dieser Brichtsaufforderung Voraussetzungen für eine weiterreichende politische Bilanzierung durch den Deutschen Bundestag geschaffen werden.
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