Datenschutz und Recht
Homepage

Wir über Uns
Berlin
National
Europa Union
International
Recht
Technisch-Organisatorische Maßnahmen
Aktuelles
Kontrolle
Materialien
Service
Themen

Gesetz zur Verbesserung der
Bekämpfung der organisierten Kriminalität

(Stand der Gesetzgebung nach unserer Kenntnis vom 6. März 1998)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:
Änderung des Strafgesetzbuches

(...)

Artikel 2:
Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung ,in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.April 1987 (BGBl. 1 S.1074, 1319), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:

  1. In § l00a Satz 1 Nr.2 wird nach den Wörtern ,,gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches)" in einer neuen Zeile folgender Satzteil eingefügt: ,,eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs.1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches,".
  2. § 100c wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

      ,,3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand

      1. eine Geld-, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches) oder eine Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a des Strafgesetzbuches),

        einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,

        einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches),

        eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches),

        einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.2 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),

        einen schweren Raub (§ 250 Abs.1 oder Abs.2 des Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),

        eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs.4 Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen,

        eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches),

      2. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs.1 bis 4 des Strafgesetzbuches,

        eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches),

      3. eine Strattat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs.1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs.1 bis 3, § 20 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 oder § 22a Abs.1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
      4. eine Straftat nach einer in § 29 Abs.3 Satz 2 Nr.1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs.1 Nr.1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes,
      5. Straftaten des Friedensverrats des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 8O bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis l00a des Strafgesetzbuches),
      6. eine Straftat nach den § 129 Abs.4 in Verbindung mit Abs.1, § 129a des Strafgesetzbuches oder
      7. eine Straftat nach § 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs.3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes

      begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre."

    2. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
      ,,Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.3 dürfen nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.3 nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre."
  3. § l00d wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:

      ,,(2) Maßnahmen nach § l00c Abs.1 Nr.3 dürfen nur durch die in § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt wird. § 100b Abs.2 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

      (3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 ist eine Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 unzulässig. Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, daß sämtliche aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltortes des Täters steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar; außerdem muß dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Über die Verwertbarkeit entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Abs.2 Satz 1 bezeichnete Gericht.

      (4) Eine Anordnung nach § l00c Abs.1 Nr.3 ist auf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. § l00b Abs.4 und 6 gilt sinngemäß."

    2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
    3. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      ,,Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § l00c Abs.1 Nr.3 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben; die zur Aufklärung einer in § 100c Abs.1 Nr.3 bezeichneten Straftat benötigt werden."
    4. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
      ,,(6) Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach § l00c Abs.1 Nr.3 kann der Beschuldigte, in den Fällen des § l00c Abs.2 Satz 5 auch der Inhaber dieser Wohnung, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in Absatz 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht. Dieses kann über die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung befinden, die das Verfahren abschließt."
  4. Nach § l00d werden die folgenden §§ l00e und l00f eingefügt:

    § l00e

    (1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde spätestens drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach § 100c, Abs.1 Nr.3 über Anlaß, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten, der Maßnahme sowie über die erfolgte Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen kann. Nach Abschluß des Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren nach Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines entsprechenden Berichtes verpflichtet.

    (2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der Grundlage von Ländermitteilungen jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach § l00c Abs.1 Nr.3.

    § 100f

    (1) Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § l00c Abs.1 Nr.3 ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens (§ l00d Abs.4 Satz 2) und zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögenswerte verwendet werden.

    (2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 entspricht, dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100c Abs.1 Nr.3 bezeichneten Straftat benötigt werden."

  5. § 101 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
      " (1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81e, 99, 100a, 100b, l00c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b, Nr.2 und 3, § l00d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Erfolgt in den Fällen des § 100c Abs. 1 Nr. 3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in § 100d Abs.2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht."
    2. In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 100c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b, Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 100c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b, Nr.2 und 3" ersetzt.

  6. § 111b wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,dringende" gestrichen.
    2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt der Richter die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahmen um längstens drei Monate verlängern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen."

    3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5; im neuen Absatz 5 wird die Angabe ,,Absätze 1 bis 3" durch die Angabe ,,Absätze 1 bis 4" ersetzt.
  7. § 111o wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort ,,dringende" gestrichen.
    2. In Absatz 5 wird vor der Angabe ,,§ 111e Abs.3 und 4, die Angabe ,,§ 111b Abs.3" eingefügt.
  8. § 111p wird wie folgt geändert:
    In Absatz 4 wird vor der Angabe ,,§111o Abs.3" die Angabe ,,§ 111b Abs.3" eingefügt.

Seitenanfang

Artikel 3:
Änderung des Geldwäschegesetzes

(...)


Zum Großen Lauschangriff Zurück zum Großen Lauschangriff
  Berlin,
  am 10.03.98
mail to webmaster