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2.Neufassung der Texte auf Grund der Verhandlungen zwischen CDU/CSU, SPD, und F.D.P. am 7. Januar 1998

(Ergänzungen gegenüber der Fassung in BT-Drs. 13/8651 sind durch Unterstreichung gekennzeichnet)

Erhebungs- und Verwertungsregelung für die elektronische Wohnraumüberwachung bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen

  1. Nach Abs.1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:

    "(2) Maßnahmen nach § 100c Abs.1 Nr.3 dürfen nur durch das Landgericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt wird. § 100b Abs.2 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

    (3) In den Fällen des § 53 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 ist eine Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 unzulässig. Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, daß sämtliche aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsgebot unterliegen. In den Fällen der §§ 52, 53 Abs.1 Nr.3, 3a, 3b, 5 und § 53a dürfen aus Maßnahmen nach § 100c Abs.1 Nr.3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar; außerdem muß dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Über die Verwertbarkeit entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Abs.2 Satz 1 bezeichnete Gericht.

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  Berlin,
  am 14.01.98
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