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1.Neufassung von § 100d E-StPO

(Ergänzungen gegenüber der Fassung der Drucksache des Bundestages Nr. 13/8651 sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet)
Entwurf des Justizministeriums vom 18.Dezember 1997

  1. Nach Abs.1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:

    "(2) Maßnahmen nach § 100c Abs.1 Nr.3 dürfen nur durch das Landgericht angefordert werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; im vorbereitenden Verfahren soll die Kammer entscheiden, die für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt wird. § 100b Abs.2 Satz 1 bis 3 sinngemäß.

    (3) In den Fällen der §§ 52, 53 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach § 100c Abs.1 Nr.3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses oder der Schwere der Konfliktsituation des Zeugnisverweigerungsberechtigten nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so ist dies bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Über die Verwertbarkeit entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Abs.2 Satz 1 bezeichnete Gericht.

    (4) Eine Anordnung nach § 100c Abs.1 Nr.3 ist auf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. § 100b Abs.4 und 6 gilt sinngemäß."

  2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
  3. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

    "Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100c Abs.1 Nr.3 bezeichneten Straftat benötigt werden."

  4. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
    "(6) Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr.3 kann der Beschuldigte, in den Fällen des § 100c Abs.2 Satz 5 auch der Inhaber dieser Wohnung, die Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie die Art und Weise des Vollzugs beantragen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in Absatz 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht. Dieses kann über die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung befinden, die das Verfahren abschließt."

2.Ergänzung von § 100f E-StPO

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) § 100d Abs.3 gilt sinngemäß."

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  Berlin,
  am 14.01.98
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