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Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages - Bundesrat Drucksache 8/98 - 16.01.1998

GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES
GRUNDGESETZES (ARTIKEL 13 GG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 214.Sitzung am 16.Januar 1998 aufgrund der Beschlußempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksachen 13/9642, 13/9660 - den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG)
- Drucksache 13/8650 -

mit der nach Artikel 79 Abs.2 des Grundgesetzes erforderlichen Mehrheit in der nachstehenden Fassung angenommen:


Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 13 GG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs.2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt:

    "(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr in Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

    (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

    (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

    (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle."

  2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

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 Berlin,
 am 30.01.98
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