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Deutscher Bundestag - 13.Wahlperiode - Drucksache 13/8650

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 13 GG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen, Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1:
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung. das zuletzt durch das Gesetz vom... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt:

    (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

    (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Für Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden kann das Gesetz bestimmen, daß an die Stelle der richterlichen Entscheidung die Genehmigung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

    (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmten Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

    (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über 4en nach Absatz 3,.sowie über. den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle ...

  2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
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Artikel 2:
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 1.Oktober 1997

Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion
Rudolf Scharping und Fraktion
Dr. Hermann Otto Solms und Fraktion


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  Berlin,
  am 13.01.98
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