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Entwurf für ein
Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
(DNA-Identitätsfeststellungsgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 § 1
[Änderung der Strafprozeßordnung]

Die Strafprozeßordnung ,in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.April 1987 (BGBl. 1 S.1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Nach § 81f wird folgender § 81g angefügt:

"§ 81g

  (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten
  1. eines Verbrechens,
  2. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder
  3. einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung
Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind, und nicht bereits ein ausreichendes DNA-Identifizierungsmuster aufgrund einer Untersuchung nach § 81e vorliegt.

  (2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden: hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

  (3) § 81a Abs. 2 und § 81f gelten entsprechend."

 § 2
[Altfälle und Übergangsregelung]

Maßnahmen nach § 81g der Strafprozeßordnung dürfen auch durchgeführt werden, wenn der Betroffene vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder innerhalb eines Jahres danach wegen einer der in § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhener Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.

 § 3
[Verwendungsregelung]

Die gemäß § 81g der Strafprozeßordnung oder gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster können nach dem Bundeskriminalamtgesetz verarbeitet und genutzt werden.

 § 4
[Zitierverbot]

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs.2 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

 § 5
[Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Bonn, den 25.Mai 1998

Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion
Dr. Hermann Otto Solms und Fraktion

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  Berlin,
  am 02.06.98
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