Datenschutz und Recht
Homepage

Wir über Uns
Berlin
Deutschland
Europa
International
Recht
Technisch-Organisatorische Maßnahmen
Aktuelles
Kontrolle
Materialien
Service
Themen

Beschluß des Deutschen Bundestages vom 24.Juni 1998:

Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
(DNA-Identitätsfeststellungsgesetz)

 § 1
[Änderung der Strafprozeßordnung]

Nach § 81f der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.April 1987 (BGBl. 1 S.1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist wird folgender § 81g angefügt:

"§ 81g

  (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind.

  (2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden: hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

  (3) § 81a Abs. 2 und § 81f gelten entsprechend."

 § 2
[Regelung bezüglich Verurteilter]

Maßnahmen, die nach § 81g der Strafprozeßordnung zulässig sind, dürfen auch durchgeführt werden, wenn der Betroffene wegen einer der in § 81g Abs.1 der Strafprozeßordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhener Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.

 § 3
[Verwendungsregelung]

Die Speicherung der gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt ist zulässig. Die gemäß § 81g der Strafprozeßordnung oder gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster können nach dem Bundeskriminalamtgesetz verarbeitet und genutzt werden. Auskünfte dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür erteilt werden.

 § 4
[Zitiergebot]

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs.2 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

 § 5
[Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 25.Mai 1998

Seitenanfang


Zur Gen-Datei-Übersicht Zur Gen-Datei-Übersicht

  Berlin,
  am 26.06.98
mail to webmaster