Datenschutz und Recht
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Entwurf eines
BUNDESDATENSCHUTZGESETZES (BDSG)

Zum Ersten Abschnitt

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Zweiter Abschnitt:
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

§ 34
[Anwendungsbereich]

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 38 Abs.6 entsprechend.

Erster Unterabschnitt:
Voraussetzungen für die Zulässigkeit

§ 35
[Zulässigkeit der Verarbeitung]

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zur Erfüllung der Aufgaben der verarbeitenden Stelle zulässig, wenn

  1. die betroffene Person eingewilligt hat,
  2. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
  3. dies zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit erforderlich ist,
  4. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
  5. offensichtlich ist, daß die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,
  6. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,
  7. sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten ist.

§ 36
[Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs]

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Daten nach § 35 verarbeitet werden dürfen.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist deren Übermittlung auch zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig; der Empfänger ist hierauf hinzuweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.

§ 37
[Übermittlung an Empfänger außerhalb des öffentlichen Bereichs]

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn

  1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Daten nach § 35 verarbeitet werden dürfen,
  2. der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt oder
  3. sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die betroffene Person, nachdem sie über die beabsichtigte Übermittlung in geeigneter Weise und rechtzeitig unterrichtet worden ist, nicht widersprochen hat.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

Zweiter Unterabschnitt:
Bundesbeauftragter für den Datenschutz

§ 38
[Rechtsstellung]

(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird als oberste Bundesbehörde eingerichtet. Er ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienst- und Rechtsaufsicht der Bundesregierung.

(2) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seiner Amtes verhindert, kann die Bundesregierung einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragten, nachdem dem Bundesbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf und keine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(6) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen und Tatsachen, die ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind, das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeitenden des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, daß dieser über die Ausübung dieses Rechts entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf das Vorlegen oder die Auslieferung von Akten oder anderen Unterlagen von ihm nicht gefordert werden.

(7) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Er darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, ohne Genehmigung der Bundesregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

§ 39
[Kontrolle durch den Bundesbeauftragten]

(1) Der Bundesbeauftragte kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

(2) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, Daten und Datenverarbeitungsprogramme zu gewähren,
  2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume und Zugriff zu elektronischen Diensten zu gewähren,
  3. Kopien von Unterlagen, von automatisiert gespeicherten Daten und Verarbeitungsprogrammen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Beiseitigung festgestellter Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

§ 40
[Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten]

(1) Stellt der Bundesbeauftragte Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies

  1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,
  2. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei deren Vereinigungen sowie bei sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes gegenüber dem Vorstand, dem sonst vertretungsberechtigten Organ oder dem Leiter
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. Besteht eine Aufsichtsbehörde, so wird diese über die Beanstandung unterrichtet.

(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.

(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung getroffen worden sind.

§ 41
[Weitere Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten]

(1) Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes im nicht öffentlichen Bereich enthalten.

(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Er geht Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Er kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.

(3) Der Bundesbeauftragte berät Stellen und Organe des Bundes in allen Angelegenheiten des Datenschutzes. Er ist rechtzeitig über Planungen zum Aufbau bedeutender Datenverarbeitungssysteme und über geplante Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu unterrichten.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Bundesbeauftragten an Datenschutzkontrollinstanzen sowie an entsprechende Einrichtungen der Länder und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung des Bundesbeauftragten oder des Empfängers erforderlich ist. § 10 Abs.1 gilt entsprechend; der Empfänger ist hierauf hinzuweisen.

(5) Der Bundesbeauftragte nimmt weitere Aufgaben wahr, soweit diese ihm durch Gesetz übertragen werden.

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Dritter Abschnitt:
Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen

§ 42
[Anwendungsbereich]

Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden durch

  1. nicht öffentliche Stellen gemäß § 1 Abs.2 Nr.2,
  2. öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
In den Fällen der Nummer 2 gelten anstelle des § 48 die §§ 39 bis 41.

§ 43
[Datenverarbeitung für eigene Zwecke]

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

  1. im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit der betroffenen Person,
  2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle, berechtigter Interessen eines Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluß der Verarbeitung überwiegt,
  3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluß der Verarbeitung offensichtlich überwiegt.

(2) Der Dritte, dem personenbezogene Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung ist auch zulässig, wenn dem Dritten die Daten für den anderen Zweck hätten übermittelt werden dürfen und die übermittelnde Stelle der Nutzung zustimmt. Die übermittelnde Stelle hat den Dritten auf die Zweckbindung hinzuweisen.

§ 44
[Geschäftsmäßige Datenverarbeitung zum Zweck der Übermittlung]

(1) Das geschäftsmäßige Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung ist zulässig, wenn

  1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Speicherung oder Veränderung hat, oder
  2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluß der Speicherung und Veränderung offensichtlich überwiegt.

(2) Die Übermittlung ist zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung sind von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Empfänger. Für die Verarbeitung der übermittelten Daten gilt § 43 Abs.2 entsprechend.

§ 45
[Automatisierte Veröffentlichung]

(1) Das automatisierte Veröffentlichen personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit die betroffene Person eingewilligt hat. Eine Übernahme personenbezogener Daten von Druckwerken zum Zweck der automatisierten Veröffentlichung ist nur zulässig, soweit eine entsprechende Einwilligung in dem Druckwerk besonders vermerkt ist.

(2) Das automatisierte Veröffentlichen ist unzulässig, soweit die betroffene Person dem durch kostenfreie Eintragung in einer Widerspruchsliste beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz widersprochen hat. Der Bundesbeauftragte stellt diese Liste gegen eine angemessene Gebühr auf Anfrage zur Verfügung. Die Widersprüche sind innerhalb von vier Wochen zu berücksichtigen. Eine Nutzung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Erfolgt die Veröffentlichung zu einem festen Datum, so ist dieses in oder auf der Veröffentlichung zu vermerken.

(3) Vor der erstmaligen Veröffentlichung ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Angabe der veröffentlichten Daten zu unterrichten. Dieser führt hierüber ein Register. Das Register kann von jeder Person eingesehen und genutzt werden.

(4) Hat die betroffene Person der automatisierten Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten in elektronischen Verzeichnissen gegenüber der verarbeitenden Stelle widersprochen, so ist diese unzulässig.

§ 46
[Datenverarbeitung zum Zweck der Werbung und der Markt- und Meinungsforschung]

(1) Die Verarbeitung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung ist unzulässig, wenn die betroffene Person

  1. gegenüber der verarbeitenden Stelle widersprochen hat oder
  2. sich beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz in die Werbestoppliste eintragen ließ und zuvor kein Kundenkontakt bestanden hat.

(2) Natürliche Personen können sich beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz kostenfrei in eine Werbestoppliste eintragen lassen. Der Bundesbeauftragte stellt diese Liste gegen eine angemessene Gebühr auf Anfrage zur Verfügung. Vier Wochen oder weniger vor einer Maßnahme nach Absatz 1 muß ein Abgleich mit der Liste vorgenommen werden, wenn zuvor kein Kundenkontakt bestanden hat. Eine Nutzung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig.

(3) Die betroffene Person ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung über die speichernde Stelle, über die Herkunft der Daten, über die Kriterien der Auswahl sowie über das Widerspruchsrecht nach Absatz 1 zu unterrichten.

(4) Werden personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form für die Markt- und Meinungsforschung gespeichert, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Angaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

§ 47
[Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten]

Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß § 12 Abs.1 ist, unbeschadet von § 12, grundsätzlich davon auszugehen, daß Grund zu der Annahme besteht, daß die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Verarbeitung hat. Dies gilt auch für Daten, die sich auf strafbare Handlungen, auf Ordnungswidrigkeiten sowie auf arbeitsrechtliche Verhältnisse beziehen.

§ 48
[Aufsichtsbehörde]

(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Ausführung datenschutzrechtlicher Vorschriften.

(2) Die überprüften Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen

  1. die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen,
  2. geschäftliche Unterlagen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in Zusammenhang stehen, vorzulegen,
  3. Kopien von automatisiert verarbeiteten Daten und Verarbeitungsprogrammen zur Verfügung zu stellen,
  4. während der Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren,
  5. Zugang zu Verfahren automatisierter Datenverarbeitung zu gewähren.

(3) Die Auskunft nach Absatz 2 Nr.1 kann auf solche Fragen verweigert werden, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen selbst oder einen der in § 383 Abs.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.

(4) Zur Gewährleistung des Datenschutzes kann die Aufsichtsbehörde

  1. anordnen, daß im Rahmen der Anforderungen nach den §§ 14 bis 16 und 18 bis 20 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen werden,
  2. feststellen, daß bestimmte Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten unzulässig sind.
Bei schwerwiegenden Mängeln kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn Mängel entgegen einer Anordnung bzw. Feststellung nach Satz 1 in angemessener Zeit nicht beseitigt wurden. Sie kann die Abberufung des Datenschutzbeauftragten verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Die Aufsichtsbehörde führt das Register nach § 19 Abs.3. § 41 Abs.4 gilt entsprechend. Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen unabhängigen Aufsichtsbehörden.

(6) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.


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Vierter Abschnitt:
Sondervorschriften

§ 49
[Verhaltensregeln]

(1) Berufsverbände, andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verarbeitenden Stellen vertreten, sowie Vereinigungen, deren Zielsetzung im Schutz der in Artikel 1 Abs.1 genannten Grundrechte liegt, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Vorschriften der zuständigen Datenschutzkontrollinstanz unterbreiten.

(2) Die zuständige Datenschutzkontrollinstanz stellt die Vereinbarkeit der ihr vorgelegten Entwürfe mit dem geltenden Recht fest und veröffentlicht diese.

§ 50
[Datenverarbeitung bei Beschäftigungsverhältnissen]

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten über frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse ist zulässig, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag, eine Betriebs- oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht.

(2) Für öffentliche Stellen des Bundes gelten die §§ 90 bis 90g des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen, die hiervon nicht erfaßt werden, entsprechend.

(3) Bei der erstmaligen automatisierten Speicherung ist der betroffenen Person die Art der über sie gespeicherten Daten mitzuteilen; bei wesentlichen Änderungen ist sie zu benachrichtigen.

(4) Eine Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt oder die Art und Zielsetzung der dem Beschäftigten übertragenen Aufgaben dies erfordern. Die Übermittlung an künftige Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

(5) Die Weiterverarbeitung der bei ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zweck der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses erhobenen Daten ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Der Arbeitgeber darf von der untersuchenden Person oder Stelle grundsätzlich nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und die dabei festgestellten Risikofaktoren anfordern. Fordert der Arbeitgeber weitere personenbezogene Daten an, so hat er die Gründe hierfür aufzuzeichnen. Die betroffene Person ist zuvor zu unterrichten. Personenbezogene Daten, die zur Aufzeichnung des Bewerbungsvorgangs nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, daß ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person in die weitere Speicherung schriftlich eingewilligt hat.

(6) Medizinische und psychologische Befunde von Beschäftigten dürfen von personalverwaltenden Stellen nicht in automatisierten Verfahren verarbeitet werden. Dies gilt nicht für Daten, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden.

§ 51
[Datenverarbeitung zum Zweck wissenschaftlicher Forschung]

(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden.

(2) Die Verarbeitung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist zulässig, wenn

  1. die betroffene Person hierin eingewilligt hat,
  2. schutzwürdige Interessen der betroffenen Person wegen der Art der Daten oder wegen der Art der Verarbeitung für das jeweilige Forschungsvorhaben nicht beeinträchtigt werden oder
  3. nach schriftlicher Feststellung des Datenschutzbeauftragten das öffentliche Interesse an dem jeweiligen Forschungsvorhaben gegenüber dem schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Der Datenschutzbeauftragte hat der zuständigen Datenschutzkontrollinstanz einmal jährlich eine Aufstellung aller nach Nummer 3 durchgeführten Forschungsvorhaben mitzuteilen.

(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.

(4) Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn

  1. die betroffene Person eingewilligt hat oder
  2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte erforderlich ist.

(5) Die übermittelnde Stelle hat Empfänger, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, zu verpflichten, die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 einzuhalten.

§ 52
[Datenverarbeitung durch die Medien]

(1) Soweit personenbezogene Daten von Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse, des Rundfunks oder des Films (Medienunternehmen) ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 11 (Datengeheimnis), 14 bis 17 (technisch-organisatorische Maßnahmen) und 28 (Widerspruchsrecht). An die Stelle der Datenschutzkontrollinstanz tritt insoweit der Medien-Datenschutzbeauftragte, auf den § 18, ausgenommen Absatz 3 Satz 3 erste Alternative und Satz 4, sowie § 27 anzuwenden sind.

(2) Führt die Verarbeitung nach Absatz 1 zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Person, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder der Gewährsperson von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

(4) Die geschäftsmäßige automatisierte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus Medienarchiven, die erstmals vor mehr als fünf Jahren veröffentlicht worden sind, ist unzulässig. Die Übermittlung dieser Daten ist zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. § 44 Abs.2 gilt entsprechend.


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Fünfter Abschnitt:
Schlußvorschriften

§ 53
[Unterrrichtung der Staatsanwaltschaft]

Erhält die Datenschutzkontrollinstanz im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis von möglicherweise strafbaren Sachverhalten, so kann sie hierüber die zuständige Staatsanwaltschaft unterrichten.

§ 54
[Strafvorschriften]

(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder eine andere Person zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. speichert, verändert oder übermittelt,
  2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
  3. abruft oder sich oder einem anderen beschafft,
  4. dadurch erzeugt, daß er anonymisierte Daten mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person bestimmbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 55
[Ordnungswidrigkeiten]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, entgegen § 11 zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet oder offenbart,
  2. sich durch Vortäuschung falscher Tatsachen personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verschafft oder an sich oder andere übermitteln läßt,
  3. entgegen § 18 Abs.1 einen Datenschutzbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
  4. entgegen § 19 Abs.1 eine Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder entgegen § 19 Abs.2 nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
  5. entgegen § 23 Abs.3 vor Vertragsabschluß die Vorlage einer Auskunft verlangt,
  6. entgegen § 24 Abs.1 die betroffene Person nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
  7. entgegen § 44 Abs.2 oder § 52 Abs.4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
  8. entgegen § 48 Abs.2 Nr.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  9. den in § 48 Abs.2 Nr.2 bis 5 genannten Pflichten nicht nachkommt,
  10. oder der Beseitigungsanordnung festgestellter Mängel nach § 48 Abs.4 Satz 2 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 56
[Übergangsvorschrift]

Solange bereichsspezifische Regelungen des Bundes nicht an die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs.3 angepaßt wurden, gilt § 3 Abs.4 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) 1990 fort.

§ 57
[Inkrafttreten, Außerkrafttreten]

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch ..., außer Kraft.

Bonn, den 28.Oktober 1997

Manfred Such

Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion


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