|
Bundesdatenschutzgesetz - BDSG
§ 12
[Anwendungsbereich]
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche
Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen
am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten
die §§ 12,
13,
14,
15,
16,
17,
19 und
20 auch für die öffentlichen
Stellen der Länder, soweit sie
- Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
- als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt §
23 Abs.4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder
zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse
verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§
14,
15,
16 und
17,
19 und
20 der §
28 Abs.1 und 2 Nr.1 sowie die §§
33, 34 und
35.
§ 13
[Datenerhebung]
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis
zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine
Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
- die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine Erhebung
bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben,
so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim
Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft
verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für
die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst
auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Auf Verlangen ist er
über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung
von Angaben aufzuklären.
(4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer
nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die
Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit
ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 14
[Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung]
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist
zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der
speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die
Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung
vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert
oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist
nur zulässig, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
- der Betroffene eingewilligt hat,
- offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen liegt, und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis des anderen Zwecks
seine Einwilligung verweigern würde,
- Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil
tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
- die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte,
es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluß der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
- es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer
sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist,
- es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung
oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11
Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von
Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
- es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
anderen Person erforderlich ist oder
- es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung
erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor,
wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der
Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen
für die speichernde Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung
oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die speichernde
Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert
werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
§ 15
[Datenübermittlung an öffentliche Stellen]
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen
ist zulässig, wenn
- sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden
Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und
- die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach §
14 zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem
Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das
Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt,
es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht. §
10 Abs.4 bleibt unberührt.
(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter
den Voraussetzungen des § 14
Abs.2 zulässig.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze
1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, daß bei dem
Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt
werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines
Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit
unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch
dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen
oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen;
eine Nutzung dieser Daten istunzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer
öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
§ 16
[Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen]
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche
Stellen ist zulässig, wenn
- sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden
Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen,
die eine Nutzung nach § 14
zulassen würden, oder
- der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu
übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung
hat.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr.2 unterrichtet
die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner
Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, daß er davon auf
andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche
Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde.
(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den
Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.
Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig,
wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die
übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
§ 17
[Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes]
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie an über-
und zwischenstaatliche Stellen gilt §
16 Abs.1 nach Maßgabe der
für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, sowie
§ 16 Abs.3.
(2) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht,
daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen
würde.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle.
(4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
§ 18
[Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung]
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des
Bundeseisenbahnvermögens, die Vorstände der Unternehmen der Deutschen
Bundespost oder das Direktorium der Deutschen Bundespost im Rahmen seiner
Aufgabenstellung nach den §§ 9 bis 11 des Postverfassungsgesetzes
sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder
einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt
wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses
Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz
sicherzustellen. Das gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches
Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten
Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre Dateien haben sie schriftlich
festzulegen:
- Bezeichnung und Art der Dateien,
- Zweckbestimmung,
- Art der gespeicherten Daten,
- betroffenen Personenkreis,
- Art der regelmäßig zu übermittelnden Daten und deren
Empfänger,
- Regelfristen für die Löschung der Daten,
- zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein
zugriffsberechtigt sind.
Sie haben ferner dafür zu sorgen, daß die ordnungsgemäße
Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene
Daten verarbeitet werden sollen, überwacht wird.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend
vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht
werden.
§ 19
[Auskunft an den Betroffenen]
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft
oder Empfänger dieser Daten beziehen, und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft
erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen
Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene
Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für
die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer
Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse
steht. Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form
der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb
gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden
dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung
personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit
die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des
Bundesministers der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der
Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden
würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
oder
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung
zurücktreten muß.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht,
soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe,
auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist der Betroffene
darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht
die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt,
daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet
würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf
keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle
zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 20
[Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten]
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind,
oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in
der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn
- ihre Speicherung unzulässig ist oder
- ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in
ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
- einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
- Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
oder
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu sperren, soweit ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit
noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.
(5) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die Behörde
im Einzelfall feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten
für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich
sind.
(6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur
übermittelt oder genutzt werden, wenn
- es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot
oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle
oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
- die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,
wenn sie nicht gesperrt wären.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten
sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung
sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer
regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung
weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
des Betroffenen erforderlich ist.
(8) § 2 Abs.1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§ 21
[Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz]
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden,
wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen
Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur,
soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
§ 22
[Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz]
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte
der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muß
bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist
vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) Der Beauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und
die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr
mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund
in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in
Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesminister des Innern eingerichtet.
Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers des Innern. Dem
Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige
Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im
Einzelplan des Bundesministers des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen.
Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme
nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet
oder umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines
Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit
der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll
dazu gehört werden.
§ 23
[Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz]
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet
- mit Ablauf der Amtszeit,
- mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn
dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe
vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst
rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält
der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen
des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die
Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt,
kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem
Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes
oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt
außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des Innern Mitteilung über
Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Der Bundesminister
des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in
seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie
über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch
für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, daß
über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet.
Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf
die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken
von ihm nicht gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines
Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der
Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche
Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministers des Innern weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten
anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
für deren Erhaltung einzutreten.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn
die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
oder die Erfüllung öffentlicher Aufgab en ernstlich gefährden
oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu
erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen
Nachteile bereiten würde. § 28 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.Dezember
1985 (BGBl. I S. 2229) bleibt unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in
dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats,
in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis
zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet,
Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe
B9 zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das
Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind
die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der
Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22.Dezember
1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs.1 des
Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend
von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 des
Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten
unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in
entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies
günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner
Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten
gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B9 zu durchlaufenden
Amt befunden hat.
§ 24
[Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz]
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den
öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Werden
personenbezogene Daten in Akten verarbeitet oder genutzt, kontrolliert der
Bundesbeauftragte die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, wenn der Betroffene
ihm hinreichende Anhaltspunkte dafür darlegt, daß er dabei in
seinen Rechten verletzt worden ist, oder dem Bundesbeauftragten hinreichende
Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen.
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem
Berufsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung,
untrliegen. Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 2
wird das Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt,
soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich ist. Das Kontrollrecht
erstreckt sich mit Ausnahme von Nummer 1 nicht auf den Inhalt des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen nicht:
- personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 9 des Gesetzes
zu Artikel 10 Grundgesetz unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Bundesbeauftragten,
die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten
Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten, und
- personenbezogene Daten, die dem Post und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10
des Grundgesetzes unterliegen,
- personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen und
- personenbezogene Daten in Personalakten oder in den Akten über die Sicherheitsprüfung,
wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz widerspricht. Unbeschadet des Kontrollrechts des Bundesbeauftragten unterrichtet
die öffentliche Stelle die Betroffenen in allgemeiner Form über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur,
soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den
Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
- Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten,
insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,
zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
- jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die in § 6 Abs.2 und §
19 Abs.3 genannten Behörden
gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und
den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese
Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall
feststellt, daß die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gefährden würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der
öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung
des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln
bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. §
25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die
für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
in den Ländern zuständig sind.
§ 25
[Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz]
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über
den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
- bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten
Bundesbehörde,
- beim Bundeseisenbahnvermögen,
- bei den aus dem Sondervermögen Deutschen Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht
nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,
- bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand
oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist
auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte
gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine
Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich
um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten,
die auf Grund der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind.
Die in Absatz 1 Satz 1 Nr.4 genannten Stellen leiten der zuständigen
Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an
den Bundesbeauftragten zu.
§ 26
[Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Dateienregister]
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Deutschen
Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Der
Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklung
des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich enthalten.
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat
der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf
Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des
Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner
Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den
öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann sich
jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in §
12 Abs.1 genannten Stellen des
Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen
des Datenschutzes beraten. Die in §
25 Abs.1 Nr.1 bis 4 genannten
Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung
oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen
Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über
den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den
Aufsichtsbehörden nach § 38 hin.
(5) Der Bundesbeauftragte führt ein Register der automatisiert
geführten Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden.
Das gilt nicht für die Dateien der in §
19 Abs.3 genannten Behörden
sowie für Dateien nach §
18 Abs.3. Die öffentlichen
Stellen, deren Dateien in das Register aufgenommen werden, sind verpflichtet,
dem Bundesbeauftragten eine Übersicht gemäß §
18 Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 6
zuzuleiten. Das Register kann von jedermann eingesehen werden. Die Angaben
nach § 18 Abs.2 Satz 2 Nr.3 und 5 über Dateien der in §
6 Abs.2 genannten Behörden
unterliegen nicht der Einsichtnahme. Der Bundesbeauftragte kann im Einzelfall
für andere öffentliche Stellen mit deren Einverständnis festlegen,
daß einzelne Angaben nicht der Einsichtnahme unterliegen.
|
Dritter Abschnitt:
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen |
§ 27
[Anwendungsbereich]
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene
Daten in oder aus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche
oder gewerbliche Zwecke verarbeitet oder genutzt werden durch
- nicht-öffentliche Stellen,
- öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
- öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht
ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des §
38 die §§
18, 21 und
24,
25 und
26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten in Akten, soweit es sich nicht um
personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer Datei entnommen
worden sind.
§ 28
[Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene Zwecke]
(1) Das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener
Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener
Geschäftszwecke ist zulässig
- im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen,
- soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt,
- wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte,
es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung offensichtlich überwiegt,
- wenn es im Interesse der speichernden Stelle zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse
an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und
der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige
Weise erhoben werden.
(2) Die Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig
- soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
öffentlicher Interessen erforderlich ist oder
- wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte
Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf
- eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
Personengruppe,
- Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
- Namen,
- Titel,
- akademische Grade,
- Anschrift,
- Geburtsjahr
beschränken und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung
hat. In den Fällen des Buchstabens b kann im allgemeinen davon ausgegangen
werden, daß dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweckbestimmung
eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten übermittelt werden sollen,
die sich
- auf gesundheitliche Verhältnisse,
- auf strafbare Handlungen,
- auf Ordnungswidrigkeiten,
- auf religiöse oder politische Anschauungen sowie
- bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche
Rechtsverhältnisse
beziehen, oder
- wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse
an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und
der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Widerspricht der Betroffene bei der speichernden Stelle der Nutzung oder
Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt-
oder Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für
diese Zwecke unzulässig. Widerspricht der Betroffene beim Empfänger
der nach Absatz 2 übermittelten Daten der Verarbeitung oder Nutzung
für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser
die Daten für diese Zwecke zu sperren.
(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter
den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig. Die
übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.
§ 29
[Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung]
(1) Das geschäftsmäßige Speichern oder Verändern
personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung ist zulässig,
wenn
- kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Speicherung oder
Veränderung hat, oder
- die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte,
es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluß der Speicherung oder Veränderung offensichtlich
überwiegt.
§ 28 Abs.1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung ist zulässig, wenn
- der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft
dargelegt hat oder
- es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten
nach § 28 Abs.2 Nr.1 Buchstabe
b handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung
übermittelt werden sollen, und
- kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung
hat.
§ 28 Abs.2 Nr.1 Satz 2 gilt
entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die
Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die
Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle
aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren
obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Empfänger.
(3) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt
§ 28 Abs.3 und 4.
§ 30
[Geschäftsmäßige Datenspeicherung
zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form]
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig gespeichert,
um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert
zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben
nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung
des Zweckes der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich
ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
- kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Veränderung
hat, oder
- die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte,
es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluß der Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist.
(4) Die §§ 29,
33,
34 und
35 gelten nicht.
§ 31
[Besondere Zweckbindung]
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert
werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
§ 32
[Meldepflichten]
(1) Die Stellen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig
- zum Zwecke der Übermittlung speichern,
- zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung speichern oder
- im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen verarbeiten oder nutzen,
sowie ihre Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen haben
die Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit der zuständigen
Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen.
(2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben für das bei der
Aufsichtsbehörde geführt Register mitzuteilen:
- Name oder Firma der Stelle,
- Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzlich
oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der
Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
- Anschrift,
- Geschäftszwecke der Stelle und der Datenverarbeitung,
- Name des Beauftragten für den Datenschutz,
- allgemeine Beschreibung der Art der gespeicherten personenbezogenen Daten.
Im Falle des Absatzes 1 Nr.3 ist diese Angabe nicht erforderlich.
(3) Bei der Anmeldung sind außerdem folgende Angaben mitzuteilen, die
nicht in das Register aufgenommen werden:
- Art der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen,
- bei regelmäßiger Übermittlung personenbezogener Daten
Empfänger und Art der übermittelten Daten.
(4) Absatz 1 gilt für die Änderung der nach Absätzen 2 und
3 mitgeteilten Angaben entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall festlegen, welche Angaben
nach Absatz 2 Nr.4 und 6, Absatz 3 und Absatz 4 mitgeteilt werden müssen.
Der mit den Mitteilungen verbundene Aufwand muß in einem angemessenen
Verhältnis zu ihrer Bedeutung für die Überwachung durch die
Aufsichtsbehörde stehen.
§ 33
[Benachrichtigung des Betroffenen]
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke gespeichert,
ist der Betroffene von der Speicherung und der Art der Daten zu benachrichtigen.
Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der
Übermittlung gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen
Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
- der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der
Übermittlung erlangt hat,
- die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht
gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung
oder der Datenschutzkontrolle dienen,
- die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich
wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten
werden müssen,
- die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der speichernden
Stelle festgestellt hat, daß das Bekanntwerden der Daten die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- die Daten in einer Datei gespeichert werden, die nur vorübergehend
vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht
wird,
- die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
- aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind oder
- die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der speichernden Stelle
erheblich gefährden würde, es sei denn, daß das Interesse
an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder
- die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung
gespeichert sind und
- aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich
auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben,
oder
- es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten
handelt (§ 29 Abs.2 Nr.1
Buchstabe b).
§ 34
[Auskunft an den Betroffenen]
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
- die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft
und Empfänger beziehen,
- den Zweck der Speicherung und
- Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäßig
übermittelt werden, wenn seine Daten automatisiert verarbeitet werden.
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt
werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten
geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,
kann der Betroffene über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen,
wenn er begründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend macht.
In diesem Falle ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann
zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig
personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung speichern, Auskunft
über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie nicht in
einer Datei gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger
kann der Betroffene nur verlangen, wenn er begründete Zweifel an der
Richtigkeit der Daten geltend macht. §
38 Abs.1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Einhaltung
von Satz 1 überprüft, wenn der Betroffene begründet darlegt,
daß die Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt worden ist.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen
Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene
nach § 33 Abs.2 Nr.2 bis
6 nicht zu benachrichtigen ist.
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten
geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,
kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft
gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt
darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren
Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt
werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß
Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die
Auskunft ergibt, daß die Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung
des § 35 Abs.2 Satz 2 Nr.1 zu löschen sind.
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die
Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs
persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben
zu verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
§ 35
[Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten]
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des
Absatzes 3 Nr.1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten
sind zu löschen, wenn
- ihre Speicherung unzulässig ist,
- es sich um Daten über gesundheitliche Verhältnisse, strafbare
Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie religiöse oder politische
Anschauungen handelt und ihre Richtigkeit von der speichernden Stelle nicht
bewiesen werden kann,
- sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für
die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist,
oder
- sie geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung
verarbeitet werden und eine Prüfung am Ende des fünften Kalenderjahres
nach ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, daß eine
längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
- im Falle des Absatzes 2 Nr.3 oder 4 einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
- Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
oder
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit
vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit feststellen läßt.
(5) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten
wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung
zum Zwecke der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes
2 Nr.2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus
allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken
gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für
die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten
dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
(6) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten
sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung
sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer
regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung
weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen
des Betroffenen erforderlich ist.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur
übermittelt oder genutzt werden, wenn
- es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot
oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle
oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
- die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,
wenn sie nicht gesperrt wären.
Dritter Unterabschnitt:
Beauftragter für den Datenschutz, Aufsichtsbehörde
§ 36
[Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz]
(1) Die nicht-öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert
verarbeiten und damit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer
ständig beschäftigen, haben spätestens innerhalb eines Monats
nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beauftragten für den Datenschutz
schriftlich zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf
andere Weise verarbeitet werden und damit in der Regel mindestens zwanzig
Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer
die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit besitzt.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Inhaber, dem Vorstand,
dem Geschäftsführer oder dem sonstigen gesetzlich oder nach der
Verfassung des Unternehmens berufenen Leiter unmittelbar zu unterstellen.
Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes
weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht
benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz
kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder in entsprechender Anwendung
von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs widerrufen werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über
die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die
Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit
er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
(5) Die nicht-öffentliche Stelle hat den Beauftragten für den
Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und
ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel
zur Verfügung zu stellen.
§ 37
[Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz]
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz hat die Ausführung dieses
Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.
Zu diesem Zweck kann er sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde
wenden. Er hat insbesondere
- die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme,
mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu
überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
- die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen
durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie
anderen Vorschriften über den Datenschutz, bezogen auf die besonderen
Verhältnisse in diesem Geschäftsbereich und die sich daraus ergebenden
besonderen Erfordernisse für den Datenschutz, vertraut zu machen,
- bei der Auswahl der bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen
Personen beratend mitzuwirken.
(2) Dem Beauftragten ist von der nicht-öffentlichen Stelle eine
Übersicht zur Verfügung zu stellen über
- eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen,
- Bezeichnung und Art der Dateien,
- Art der gespeicherten Daten,
- Geschäftszwecke, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten
erforderlich ist,
- deren regelmäßige Empfänger,
- zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein
zugriffsberechtigt sind.
(3) Absatz 2 Nr.2 bis 6 gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend
vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht
werden.
§ 38
[Aufsichtsbehörde]
(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft im Einzelfall die
Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten in oder aus Dateien regeln, wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß eine dieser Vorschriften durch nicht-öffentliche
Stellen verletzt ist, insbesondere wenn es der Betroffene selbst begründet
darlegt.
(2) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig
- zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,
- zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung gespeichert oder
- im Auftrag durch Dienstleistungsunternehmen verarbeitet,
überwacht die Aufsichtsbehörde die Ausführung dieses Gesetzes
oder anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln.
Die Aufsichtsbehörde führt das Register nach §
32 Abs.2. Das Register kann von
jedem eingesehen werden.
(3) Die der Prüfung unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung
beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für
die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der
Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Überprüfung oder
Überwachung beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung
der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen,
insbesondere die Übersicht nach §
37 Abs.2 sowie die gespeicherten
personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. §
24 Abs.6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige
hat diese Maßnahmen zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen
Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln, kann die
Aufsichtsbehörde anordnen, daß im Rahmen der Anforderungen nach
§ 9 Maßnahmen zur Beseitigung
festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen werden.
Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie mit
besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind,
kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel
entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines
Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung
des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen
die für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes
im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnitts
unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
§ 39
[Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen]
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis
unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in
Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt
worden sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den Zweck
verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die
Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muß die zur
Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder
genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz
zugelassen ist.
§ 40
[Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch Forschungseinrichtungen]
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte
personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als öffentliche
Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist nur zulässig,
wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für
andere Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen und die Vorschrift des Absatzes
3 einzuhalten.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem
Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu
speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(4) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen
personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
- der Betroffene eingewilligt hat oder
- dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse
der Zeitgeschichte unerläßlich ist.
§ 41
[Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch die Medien]
(1) Soweit personenbezogene Daten von Unternehmen oder Hilfsunternehmen der
Presse oder des Films oder von Hilfsunternehmen des Rundfunks
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet
oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die
§§ 5 und 9.
Soweit Verlage personenbezogene Daten zur Herausgabe von Adressen-, Telefon-,
Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen verarbeiten oder nutzen, gilt
Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe zugleich eine journalistisch-redaktionelle
Tätigkeit verbunden ist.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur
Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese
Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe
Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so
kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu
seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert
werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder
Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für
den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die
Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
(4) Im übrigen gelten für die Deutsche Welle
von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§
5 und 9. Anstelle
der §§ 24,
25 und 26 gilt
§ 42, auch soweit es sich um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
§ 42
[Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle]
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten
für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten
durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei
Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für
den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt
wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur
dem Gesetz unterworfen. Im übrigen untersteht er der Dienst- und
Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21
Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1.Januar
1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere
Berichte auf Beschluß eines Organes der Deutschen Welle.
Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§
23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. § 18 bleibt unberührt.
§ 43
[Strafvorschriften]
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten,
die nicht offenkundig sind,
- speichert, verändert oder übermittelt,
- zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
- abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten
personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben
erschleicht,
- entgegen § 16 Abs.4 Satz 1, §
28 Abs.4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 29 Abs.3, §
39 Abs.1 Satz 1 oder §
40 Abs.1 die übermittelten
Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder
- entgegen § 30 Abs.1 Satz
2 die in § 30 Abs.1 Satz 1
bezeichneten Merkmale oder entgegen §
40 Abs.3 Satz 3 die in §
40 Abs.3 Satz 2 bezeichneten Merkmale
mit den Einzelangaben zusammenführt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 44
[Bußgeldvorschriften]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 29 Abs.2 Satz
3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer
glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
- entgegen § 32 Abs.1, auch
in Verbindung mit Absatz 4, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet
oder entgegen § 32 Abs.2,
auch in Verbindung mit Absatz 4, bei einer solchen Meldung die erforderlichen
Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,
- entgegen § 33 Abs.1 den
Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
- entgegen § 35 Abs.5 Satz
3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
- entgegen § 36 Abs.1 einen
Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
- entgegen § 38 Abs.3 Satz
1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder entgegen §
38 Abs.4 Satz 4 den Zutritt zu
den Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von
Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche
Unterlagen nicht duldet, oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach §
38 Abs.5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen
zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen
Daten geeignet sind,
- Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene
Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
- zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert,
verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
- die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme,
Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten
zu verhindern (Speicherkontrolle),
- zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen
zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können
(Benutzerkontrolle),
- zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines
Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer
Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können
(Zugriffskontrolle),
- zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt
werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen
zur Datenübertragung übermittelt werden können
(Übermittlungskontrolle),
- zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft
und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit
von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
- zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag
verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet
werden können (Auftragskontrolle),
- zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten
sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert,
verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),
- die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu
gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht
wird (Organisationskontrolle).
|