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Verordnung
über die Verarbeitung personenbezogener Daten
bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB)
(Berliner Betriebedatenverordnung - BerlBertrDatVO)
Vom 30. Juni 1994 (GVBl. S. 229)
Auf Grund des § 19 Abs.2 des Berliner Betriebgesetzes (BerlBG)
vom 9. Juli 1993 (GVBl. S.319) wird verordnet:
Inhaltsübersicht:
§ 1 |
Verarbeitung von Daten |
§ 2 |
Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) |
§ 3 |
Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) |
§ 4 |
Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB) |
§ 5 |
Inkrafttreten |
§ 1
[Verarbeitung von Daten]
Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe
dieser Verordnung in Dateien oder auf sonstigen Datenträgern
verarbeiten. Als sonstige Datenträger sind auch Akten und Aktensammlungen anzusehen.
§ 2
[Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)]
(1) Die BSR dürfen folgende Daten ihrer Leistungsnehmer und
Vertragspartner im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben verarbeiten:
- Grundstückseigentümer und -verwalter, dinglich Berechtigter, Abfallanlieferer und -besitzer,
- Anschrift,
- Telefon, Telefax und Telex,
- Branchen-Code,
- Einmal-/Dauerkunde,
- Rechnungsempfänger,
- Kundennummer,
- Kontoinhaber,
- Bankverbindung,
- Lieferungen und Leistungen,
- Forderungen,
- Verbindlichkeiten,
- Zahlungen,
- Fälligkeitstag,
- Leistungsdaten wie Frontlänge, Grundstücksgröße, Reinigungsklasse,
Zahl und Art der aufgestellten Behälter, Standort der Behälter, Entfernung der Behälter von
der Grundstücksgrenze, Entleerungsturnus, Gewicht, Nutzungsart und Zusammensetzung des Abfalls.
(2) Die BSR sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit
im Einzelfall, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte,
insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben.
(3) Die BSR löschen diese Daten spätestens dreißig
Jahre nach Abwicklung des Rechtsverhältnisses.
(4) Unberührt bleiben die datenrechtlichen Vorschriften nach dem Landesabfallgesetz.
§ 3
[Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)]
(1) Die BVG dürfen von Fahrgästen, die ohne gültigen
Fahrausweis angetroffen werden zur Ermittlung der Ausgleichszahlungen
für unberechtigt in Anspruch genommene Sozialtarife, zur
Beitreibung des erhöhten Beförderungsentgelts sowie
zur Erfassung von Wiederholungsfällen folgende Daten verarbeiten:
- Name,
- Geburtsdatum und -ort,
- Geschlecht,
- Anschrift,
- Name und Anschrift gesetzlicher Vertreter,
- Zeit, Ort und sonstige für die Rechtsverfolgung erhebliche Umstände des Vorfalls.
(2) Die BVG sind berechtigt, diese Daten - zur Wahrnehmung ihrer Rechte - an Dritte,
insbesondere an die Strafverfolgungsbehörden und an Inkassounternehmen, weiterzugeben.
Die Weitergabe der Daten an Inkassounternehmen darf nur zur Forderungseinziehung erfolgen.
(3) Die BVG dürfen im Rahmen des Abbuchungsverfahrens für
Zeitkartenentgelte folgende Daten von Fahrgästen verarbeiten:
- Name,
- Geschlecht,
- Anschrift,
- Geburtsdatum,
- Telefonnummer,
- Name und Anschrift gesetzlicher Vertreter,
- Art der Zeitkarten,
- Vertragsbeginn und -ende,
- Bankverbindung.
(4) Die BVG löschen die zur Ermittlung der Ausgleichszahlungen
für die angebotenen Sozialtarife, zur Beitreibung des erhöhten
Beförderungsentgeltes sowie zur Erfassung von Wiederholungsfällen
erhobenen Daten ein Jahr nach der Abwicklung der auf den Vorfall
gegründeten Rechtswirkungen, spätestens zwei Jahre nach
dem letzten einschlägigen Vorfall. Bei Kindern zwischen 6 und 14 Jahren erfolgt
die Löschung nach Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts.
Die den Inkassounternehmen übermittelten Daten sind bei diesen unmittelbar nach Begleichung
der Forderung zu löschen. Die BVG löschen die sich auf das Abbuchungsverfahren
beziehenden Daten ein Jahr nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 4
[Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)]
(1) Die BWB dürfen die in den Absätzen 2 bis 4 genannten
Daten ihrer Leistungsnehmer und Vertragspartner im Rahmen ihrer
wasserwirtschaftlichen Aufgaben verarbeiten.
(2) Aus der Kunden- und Hausanschlußdatei dürfen verarbeitet werden:
- Kundennummer,
- Ort der Leistungserbringung,
- Technische Daten der wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen wie z.B. Nennweite, Material,
Länge, Lage des Hausanschlusses, Düker, Armaturen, Legungsdatum, ausgeführte Arbeiten,
Störungen wie z.B. Rohrbruch, Bodenklasse, Versorgungsleitungen, gemeinsame Zuleitungen,
Förderung in besonderen Fällen (Eigenförderung, Feuerlöschleitung, Sprinkleranlage,
Ringleitung), zuständige Rohrnetzbetriebsstelle, Bestandsplan- und Sperrplannummer, Daten der Meßeinrichtungen,
- Grundstückseigentümer bzw. sonstiger dinglich Berechtigter,
- Zahlungspflichtiger,
- Anschrift des Zahlungspflichtigen,
- Bankverbindungen des Zahlungspflichtigen,
- Wasserzählerstand,
- Entwässerungsmenge,
- Abbild der letzten Rechnung,
- Forderungen,
- Verbindlichkeiten,
- Zahlungen,
- Fälligkeitstag.
Die BWB sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, diese Daten
- soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben.
Die BWB löschen diese Daten nach Stillegung des Hausanschlusses,
längstens sechs Jahre nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses.
(3) Aus der Installateurdatei dürfen verarbeitet werden:
- Unternehmensinhaber,
- Unternehmensanschrift,
- Name der verantwortlichen Fachkraft.
Die BWB sind berechtigt, diese Daten im Rahmen der Überwachung
der zu Installationsarbeiten berechtigten Unternehmen auch an
die Innung für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Berlin zu übermitteln. Sie löschen die Daten spätestens
ein Jahr nach Ablauf ihres Vertrages mit dem Unternehmen.
(4) Aus der Debitoren- und Kreditorendatei dürfen verarbeitet werden:
- Unternehmensname,
- Unternehmensanschrift,
- Warenempfänger,
- Rechnungsempfänger,
- Telefon-, Telex-, Telefaxnummern,
- Branchenschlüssel,
- Betriebsnummer,
- Lieferanten- bzw. Kundennummer,
- Kontoart,
- Kontogruppe,
- Lieferanten-Kontonummer,
- Lieferantenbonus,
- Bankverbindungen,
- Mehrwertsteuer-Kennzeichen,
- Steuernummer.
Die BWB sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, diese Daten
- soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben.
Die BWB löschen diese Daten sechs Jahre nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses.
§ 5
[Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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