Datenschutz und Recht
Startseite

Impressum
Berlin
Deutschland
Europa
International
Recht
Technisch-Organisatorische Maßnahmen
Aktuelles
Adressen von Datenschutzbehörden
Materialien
Service und Verweise
Datenschutz nach Themen

Verordnung
über die Verarbeitung personenbezogener Daten
bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB)
(Berliner Betriebedatenverordnung - BerlBertrDatVO)

Vom 30. Juni 1994 (GVBl. S. 229)

Auf Grund des § 19 Abs.2 des Berliner Betriebgesetzes (BerlBG) vom 9. Juli 1993 (GVBl. S.319) wird verordnet:

 
Inhaltsübersicht:

§ 1 Verarbeitung von Daten
§ 2 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)
§ 3 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)
§ 4 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)
§ 5 Inkrafttreten


Zur Inhaltsübersicht

Berliner Betriebedatenverordnung - BerlBertrDatVO

 § 1
[Verarbeitung von Daten]

Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Verordnung in Dateien oder auf sonstigen Datenträgern verarbeiten. Als sonstige Datenträger sind auch Akten und Aktensammlungen anzusehen.

 § 2
[Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)]

(1) Die BSR dürfen folgende Daten ihrer Leistungsnehmer und Vertragspartner im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben verarbeiten:

  1. Grundstückseigentümer und -verwalter, dinglich Berechtigter, Abfallanlieferer und -besitzer,
  2. Anschrift,
  3. Telefon, Telefax und Telex,
  4. Branchen-Code,
  5. Einmal-/Dauerkunde,
  6. Rechnungsempfänger,
  7. Kundennummer,
  8. Kontoinhaber,
  9. Bankverbindung,
  10. Lieferungen und Leistungen,
  11. Forderungen,
  12. Verbindlichkeiten,
  13. Zahlungen,
  14. Fälligkeitstag,
  15. Leistungsdaten wie Frontlänge, Grundstücksgröße, Reinigungsklasse, Zahl und Art der aufgestellten Behälter, Standort der Behälter, Entfernung der Behälter von der Grundstücksgrenze, Entleerungsturnus, Gewicht, Nutzungsart und Zusammensetzung des Abfalls.

(2) Die BSR sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben.

(3) Die BSR löschen diese Daten spätestens dreißig Jahre nach Abwicklung des Rechtsverhältnisses.

(4) Unberührt bleiben die datenrechtlichen Vorschriften nach dem Landesabfallgesetz.

 § 3
[Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)]

(1) Die BVG dürfen von Fahrgästen, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden zur Ermittlung der Ausgleichszahlungen für unberechtigt in Anspruch genommene Sozialtarife, zur Beitreibung des erhöhten Beförderungsentgelts sowie zur Erfassung von Wiederholungsfällen folgende Daten verarbeiten:

  1. Name,
  2. Geburtsdatum und -ort,
  3. Geschlecht,
  4. Anschrift,
  5. Name und Anschrift gesetzlicher Vertreter,
  6. Zeit, Ort und sonstige für die Rechtsverfolgung erhebliche Umstände des Vorfalls.

(2) Die BVG sind berechtigt, diese Daten - zur Wahrnehmung ihrer Rechte - an Dritte, insbesondere an die Strafverfolgungsbehörden und an Inkassounternehmen, weiterzugeben. Die Weitergabe der Daten an Inkassounternehmen darf nur zur Forderungseinziehung erfolgen.

(3) Die BVG dürfen im Rahmen des Abbuchungsverfahrens für Zeitkartenentgelte folgende Daten von Fahrgästen verarbeiten:

  1. Name,
  2. Geschlecht,
  3. Anschrift,
  4. Geburtsdatum,
  5. Telefonnummer,
  6. Name und Anschrift gesetzlicher Vertreter,
  7. Art der Zeitkarten,
  8. Vertragsbeginn und -ende,
  9. Bankverbindung.

(4) Die BVG löschen die zur Ermittlung der Ausgleichszahlungen für die angebotenen Sozialtarife, zur Beitreibung des erhöhten Beförderungsentgeltes sowie zur Erfassung von Wiederholungsfällen erhobenen Daten ein Jahr nach der Abwicklung der auf den Vorfall gegründeten Rechtswirkungen, spätestens zwei Jahre nach dem letzten einschlägigen Vorfall. Bei Kindern zwischen 6 und 14 Jahren erfolgt die Löschung nach Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts. Die den Inkassounternehmen übermittelten Daten sind bei diesen unmittelbar nach Begleichung der Forderung zu löschen. Die BVG löschen die sich auf das Abbuchungsverfahren beziehenden Daten ein Jahr nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 § 4
[Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)]

(1) Die BWB dürfen die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Daten ihrer Leistungsnehmer und Vertragspartner im Rahmen ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben verarbeiten.

(2) Aus der Kunden- und Hausanschlußdatei dürfen verarbeitet werden:

  1. Kundennummer,
  2. Ort der Leistungserbringung,
  3. Technische Daten der wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen wie z.B. Nennweite, Material, Länge, Lage des Hausanschlusses, Düker, Armaturen, Legungsdatum, ausgeführte Arbeiten, Störungen wie z.B. Rohrbruch, Bodenklasse, Versorgungsleitungen, gemeinsame Zuleitungen, Förderung in besonderen Fällen (Eigenförderung, Feuerlöschleitung, Sprinkleranlage, Ringleitung), zuständige Rohrnetzbetriebsstelle, Bestandsplan- und Sperrplannummer, Daten der Meßeinrichtungen,
  4. Grundstückseigentümer bzw. sonstiger dinglich Berechtigter,
  5. Zahlungspflichtiger,
  6. Anschrift des Zahlungspflichtigen,
  7. Bankverbindungen des Zahlungspflichtigen,
  8. Wasserzählerstand,
  9. Entwässerungsmenge,
  10. Abbild der letzten Rechnung,
  11. Forderungen,
  12. Verbindlichkeiten,
  13. Zahlungen,
  14. Fälligkeitstag.
Die BWB sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben. Die BWB löschen diese Daten nach Stillegung des Hausanschlusses, längstens sechs Jahre nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

(3) Aus der Installateurdatei dürfen verarbeitet werden:

  1. Unternehmensinhaber,
  2. Unternehmensanschrift,
  3. Name der verantwortlichen Fachkraft.
Die BWB sind berechtigt, diese Daten im Rahmen der Überwachung der zu Installationsarbeiten berechtigten Unternehmen auch an die Innung für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Berlin zu übermitteln. Sie löschen die Daten spätestens ein Jahr nach Ablauf ihres Vertrages mit dem Unternehmen.

(4) Aus der Debitoren- und Kreditorendatei dürfen verarbeitet werden:

  1. Unternehmensname,
  2. Unternehmensanschrift,
  3. Warenempfänger,
  4. Rechnungsempfänger,
  5. Telefon-, Telex-, Telefaxnummern,
  6. Branchenschlüssel,
  7. Betriebsnummer,
  8. Lieferanten- bzw. Kundennummer,
  9. Kontoart,
  10. Kontogruppe,
  11. Lieferanten-Kontonummer,
  12. Lieferantenbonus,
  13. Bankverbindungen,
  14. Mehrwertsteuer-Kennzeichen,
  15. Steuernummer.
Die BWB sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben. Die BWB löschen diese Daten sechs Jahre nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

 § 5
[Inkrafttreten]

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Seitenanfang
Zu den Rechtsvorschriften in Berlin Rechtsvorschriften in Berlin
 Letzte Änderung:
 am 19.03.1999
E-Mail an den Berliner Datenschutzbeauftragten