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Gesetz
zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks

Vom 9. Dezember 1998 (GVBl. Berlin, S.406).

 
Inhaltsübersicht:

§ 1  
§ 2  
§ 3  
§ 4  


Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 § 1

Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

 § 2

§ 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 und zu Artikel 36 des Einigungsvertrages vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S.309), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S.679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz l wird die Angabe "Artikel l § 29 Abs.l und Artikel 5 §§ 4 und 5" durch die Angabe "Artikel l § 40 Abs.l" ersetzt
  2. In Satz 2 wird die Angabe "§ 47 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (GVBl. 1992 S.151)" durch die Angabe "§ 46 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29.Februar 1992 (GVBl. S.150, 151), geändert durch Staatsvertrag vom 3. November 1998 (GVBl. S.406, 407)," ersetzt.

 § 3

§ 3 des Cesetzes zu dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 22. April 1992 (GVBl. S.150) wird wie folgt gefaßt:

„§ 3

Die Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" verwendet die Beträge, die gemäß § 15 Abs.l Satz 2 des Staatsvertrages an sie abgeführt werden zur Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH, und zwar auch durch die Inanspruchnahme kostendeckend zu vergütender Dienste und die Forderung besonderer künstlerischer Projekte der Klangkörper der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH. Die verbleibenden Mittel kann sie zur Mitfinanzierung eines drahtlos ausgestrahlten Hörfunkprogramms für die ausländische Bevölkerung in Berlin zur Förderung ihrer Integration verwenden."

 § 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz l treten die §§ 2 und 3 jedoch erst mit Inkrafttreten des Staatsvertrages in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Reglerende Bürgermeister
Eberhard Diepgen

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 Letzte Änderung:
 am 22.01.1999
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