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Gesetz
über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen
(Katastrophenschutzgesetz - KatSG)

(Auszug: §§ 1 - 10)

Vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 
Inhaltsübersicht:


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Teil 1:
Aufgabe und Organisation des Katastrphenschutzes

    § 1 Regelungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Katastrophenschutzbehörden

Teil 2:
Maßnahmen des Katastrophenschutzes

    § 4 Katastrophenvorsorge
    § 5 Externe Notfallpläne
    § 6 Pflichten der Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
    § 7 Katastrophenabwehr
    § 8 Inanspruchnahme von Personen und Sachen
    § 9 Zentrale Einsatzleitung
    § 10 Personenauskunftsstelle

(...)


Gesetz
über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen
(Katastrophenschutzgesetz - KatSG)

Zur Inhaltsübersicht

Teil 1:
Aufgabe und Organisation des Katastrophenschutzes

 § 1
[Regelungsbereich]

Dieses Gesetz regelt den vorsorgenden und abwehrenden Katastrophenschutz, das Zusammenwirken der Katastrophenschutzbehörden und der sonstigen beim Katastrophenschutz Mitwirkenden.

§ 2
[Begriffsbestimmungen]

(1) Katastrophen im Sinne dieses Gesetzes sind Großschadensereignisse, die zu einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, für die Umwelt oder für sonstige bedeutsame Rechtsgüter führen und die von den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit eigenen Kräften und Mitteln nicht angemessen bewältigt werden können.

(2) Katastrophenschutz ist der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Schäden, die von Katastrophen ausgehen. Er ist Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr und umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenvorsorge) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenabwehr).

§ 3
[Katastrophenschutzbehörden]

Katastrophenschutzbehörden sind die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.


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Teil 2:
Maßnahmen des Katastrophenschutzes

§ 4
[Katastrophenvorsorge]

(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Bekämpfung von Katastrophen. Sie haben insbesondere

  1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zur Einrichtung eines Arbeitsstabes oder einer Einsatzleitung im Katastrophenfall zu planen,
  2. regelmäßig mögliche Schadenslagen und den Stand der eigenen Vorbereitungsmaßnahmen zu ermitteln und die zur Mitwirkung bei der Katastrophenabwehr in Betracht kommenden Kräfte und Mittel zu erfassen,
  3. Katastrophenschutzpläne sowie erforderlichenfalls ereignisbezogene und objektbezogene Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
  4. für die telefonische Erreichbarkeit der zuständigen Dienstkräfte auch außerhalb der Dienstzeiten durch die Berliner Feuerwehr und die Polizei zu sorgen,
  5. nach Bedarf Übungen und Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen,
  6. die behördeninternen Vorsorgemaßnahmen zu koordinieren sowie
  7. die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden Verpflichtungen zu treffen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, sich bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenseitig zu unterstützen und bei Bedarf zusammenzuarbeiten. Sie haben den Gestaltungs-, Koordinierungs- und Lenkungsmaßnahmen der Senatsverwaltung für Inneres nachzukommen und dieser die erforderlichen Auskünfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erteilen.

(3) Die Senatsverwaltung für Inneres hat die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Zusammenwirken der Katastrophenschutzbehörden in einer Zentralen Einsatzleitung (§ 9) im Katastrophenfall sicherzustellen.

(4) Die Senatsverwaltung für Inneres sorgt zur Unterstützung der übrigen Katastrophenschutzbehörden und zur Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenvorsorge für

  1. die Erstellung und Fortschreibung eines Orientierungsrahmens über die Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr,
  2. die Darstellung der Aufgaben und getroffenen Vorsorgemaßnahmen der einzelnen Katastrophenschutzbehörden,
  3. die zentrale Erfassung und Bereitstellung von Informationen über die im Katastrophenfall zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel,
  4. die Anlage ressortübergreifender Übungen sowie die Beteiligung der Katastrophenschutzbehörden an Übungen des Bundes und anderer Länder und
  5. die Abstimmung der Vorsorgemaßnahmen sowie die Zusammenarbeit und die Beratung der Katastrophenschutzbehörden.

§ 5
[Externe Notfallpläne]

(1) Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden haben externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe zu erstellen, für die der Betreiber gemäß Artikel 2 Abs.1 Satz 1, Artikel 4 und 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L10/13 ff.) einen Sicherheitsbericht zu erstellen hat. Sie sind mit internen Notfallplänen der Betreiber abzustimmen. Die Katastrophenschutzbehörden können auf Grund der Sicherheitsberichte entscheiden, dass es der Erstellung eines externen Notfallplans nicht bedarf; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Externe Notfallpläne sind zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für die Umwelt und für sonstige bedeutsame Rechtsgüter begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne enthalten mindestens die im Anhang IV Nr.2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 bezeichneten Angaben. Sie sind im Abstand von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die Katastrophenschutzbehörden zu überprüfen, zu erproben und gegebenenfalls fortzuschreiben.

(4) Die Betreiber haben den zuständigen Katastrophenschutzbehörden die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen vor Inbetriebnahme oder innerhalb der in Artikel 11 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 genannten Fristen zu geben. Bei schwerwiegenden und andauernden Zuwiderhandlungen des Betreibers gegen seine Informationspflichten kann die zuständige Katastrophenschutzbehörde den Betrieb oder Teile davon dauerhaft oder vorübergehend stilllegen.

(5) Die Entwürfe externer Notfallpläne sind auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Auf Antrag des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung überwiegt.

(6) Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, Inhalt und Form der externen Notfallpläne, die Abstimmung zwischen interner und externer Notfallplanung, das Verfahren zur Auslegung und zur Anhörung der Öffentlichkeit sowie zur Information der Bevölkerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 6
[Pflichten der Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential]

(1) Die Betreiber von Einrichtungen, bei denen die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder die Störung unter Berücksichtigung des Domino-Effekts gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, für die Umwelt oder für sonstige bedeutsame Rechtsgüter führen können, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenvorsorge zu unterstützen. Sie haben im Rahmen der Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge insbesondere

  1. den zuständigen Katastrophenschutzbehörden den Betrieb schriftlich anzuzeigen, und zwar
    1. bei einer neuen Einrichtung spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme,
    2. bei einer bestehenden Einrichtung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,
  2. den Katastrophenschutzbehörden Auskünfte über den Betrieb der Einrichtungen, vor allem über die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, und die Verantwortlichen zu erteilen,
  3. den Katastrophenschutzbehörden Zutritt zu den Einrichtungen zu gestatten und
  4. sich an Übungen der Katastrophenschutzbehörden zu beteiligen. Die Betreiber können ein Auskunftsersuchen zurückweisen, wenn die erbetenen Auskünfte bereits gegenüber einer anderen Katastrophenschutzbehörde erteilt wurden.

(2) Die Betreiber sind verpflichtet, jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Einrichtungen, die zu einer Gefahr im Sinne von Absatz 1 führen kann, unverzüglich der Berliner Feuerwehr oder der Polizei und der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu melden.

(3) Die Katastrophenschutzbehörden legen unter Beteiligung der Betreiber diejenigen zusätzlichen Maßnahmen des vorsorgenden Katastrophenschutzes fest, die auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials erforderlich sind. Für die zusätzlichen Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden, die auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials der Einrichtungen erforderlich sind, haben die Betreiber die Kosten zu übernehmen.

§ 7
[Katastrophenabwehr]

(1) Die Senatsverwaltung für Inneres löst auf Vorschlag der überwiegend zuständigen Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenalarm aus, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder der Eintritt droht.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Bekämpfung der Katastrophe notwendigen Maßnahmen.

(3) Die Katastrophenschutzbehörden können die von einer Katastrophe betroffenen oder bedrohten Gebiete und ihre Zugangs- und Zufahrtswege zu Sperrgebieten erklären. Soweit dies zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, können sie den darin anwesenden Personen gegenüber Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebiets, insbesondere des Einsatzortes, treffen. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen. Personen, die nicht zur Hilfeleistung oder zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung benötigt werden, dürfen das Sperrgebiet nur mit Genehmigung der Katastrophenschutzbehörden betreten.

(4) Die Senatsverwaltung für Inneres hebt auf Vorschlag der überwiegend zuständigen Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenalarm auf, wenn ein Grund für dessen Aufrechterhaltung nicht mehr besteht.

§ 8
[Inanspruchnahme von Personen und Sachen]

(1) Die Katastrophenschutzbehörden und die in ihrem Auftrag handelnden Personen können unter den Voraussetzungen des § 16 Abs.1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S.119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S.177, 210) geändert worden ist, Personen zur Mitwirkung bei der Katastrophenabwehr, insbesondere zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen, in Anspruch nehmen. Für die Dauer der Inanspruchnahme haben diese die Rechtsstellung eines freiwilligen Helfers. § 14 Abs.2 gilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, haben die Eigentümer und Besitzer insbesondere die Nutzung und sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Fahrzeugen aller Art sowie das Entfernen von Einfriedungen, Pflanzen, baulichen Anlagen, Schiffen, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen durch die Katastrophenschutzbehörden oder die in ihrem Auftrag handelnden Personen zu dulden.

(3) Ein Schaden, den jemand durch die Inanspruchnahme nach Absatz 2 oder durch freiwillige Hilfeleistung bei der Katastrophenabwehr erleidet, ist nach Maßgabe der §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu ersetzen.

§ 9
[Zentrale Einsatzleitung]

(1) Im Katastrophenfall wirken die beteiligten Katastrophenschutzbehörden, die übrigen Mitwirkenden und lageabhängig die Betreiber von gefährlichen Einrichtungen in einer Zentralen Einsatzleitung zusammen. Die Katastrophenschutzbehörden entscheiden gemeinsam über die von ihnen zu treffenden Maßnahmen, koordinieren das Zusammenwirken der mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen und sorgen für eine abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit.

(2) In der Zentralen Einsatzleitung führt der Senator für Inneres oder ein von ihm bestimmter Vertreter den Vorsitz und sorgt dafür, dass die mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Zusammenhang stehenden Entscheidungen getroffen werden.

§ 10
[Personenauskunftsstelle]

Die Polizei richtet im Katastrophenfall eine Personenauskunftsstelle ein, die Meldungen und Anfragen über die betroffenen Personen, insbesondere über deren Verbleib, sammelt und Auskünfte an die Angehörigen und andere Berechtigte erteilt. Die Katastrophenschutzbehörden und die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen haben der Personenauskunftsstelle

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
  3. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Größe, Haar- und Augenfarbe sowie besondere Kennzeichen,
  4. Wohnanschrift oder Fundort,
  5. Grad der Verletzung (leicht oder schwer) oder Toteinlieferung,
  6. Versorgung des Verletzten (ambulant oder stationär) und
  7. Verlegung in eine andere Klinik oder Einrichtung
zu übermitteln.

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 Letzte Änderung:
 am 16.06.1999
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