Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG)Vom 4.März 1986 (GVBl. 1986, S.476), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz 1998 (HStrG 98) vom 19.12.1997 (GVBl. 1997, S.686)
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§ 1 | Aufbewahrung und Sicherung von Daten nach § 10 Abs.3 des Meldegesetzes |
§ 2 | Meldescheine |
§ 3 | Regelmäßige Datenübermittlungen nach § 26 des Meldegesetzes |
§ 3a | Regelmäßige Datenübermittlungen an den Sender Freies Berlin |
§ 3b | Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Zweitwohnungsteuergesetzes |
§ 4 | Inkrafttreten |
Auf Grund des § 10 Abs.5, des § 15 Abs.4, des § 21 Abs.8 und des § 26 Abs.2 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26.Februar 1985 (GVBl. S. 507) wird verordnet:
Die nach § 10 Abs.3 des Meldegesetzes weiterhin zu speichern den Daten und Hinweise sind aus dem aktuellen Melderegister bestand in einen gesonderten Bestand zu überführen und im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand ist in einem anderen Speicherbereich oder auf einem anderen Daten träger zu führen und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend §5 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 12.Juli 1978 (GVBl. S. 1317) in der jeweils geltenden Fassung ist sicherzustellen, daß die gesondert aufbewahrten Daten nur unter den in § 10 Abs.3 des Meldegesetzes genannten Voraussetzungen verarbeiten oder sonst genutzt werden.
Es sind zu verwenden
Es sind festgelegt
(1) Die Meldebehörde darf dem Sender Freies Berlin oder der nach § 8 Abs.2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.August 1991 (GVBl. S. 309, 325) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs.2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes einmal monatlich auf Diskette folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht zu ermitteln. De Sender Freies Berlin und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und daß nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Finanzamt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Berliner Zweitwohnungssteuergesetzes vom 19.Dezember 1997 (GVBl. S.686) bei Einzug eines Einwohners, der sich mit Nebenwohnung meldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners:
(2) Ist ein Einwohner, der im Land Berlin mit Nebenwohnung gemeldet ist, gestorben, so übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Finanzamt für eine abschließende Berechnung des Besteuerungszeitraumes die in Absatz 1 Nr.1 bis 12 genannten Daten sowie den Sterbetag.
Diese Verordnung tritt am 1.April 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 25.Mai 1971 (GVBl. S.1174), zuletzt geändert durch § 35 Abs.3 des Meldegesetzes, außer Kraft.
Berlin, den 4.März 1986
Der Senator für Inneres
H. L u m m e r