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Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG)

Vom 4.März 1986 (GVBl. 1986, S.476), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz 1998 (HStrG 98) vom 19.12.1997 (GVBl. 1997, S.686)

 
Inhaltsübersicht:

§ 1 Aufbewahrung und Sicherung von Daten nach § 10 Abs.3 des Meldegesetzes
§ 2 Meldescheine
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen nach § 26 des Meldegesetzes
§ 3a Regelmäßige Datenübermittlungen an den Sender Freies Berlin
§ 3b Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Zweitwohnungsteuergesetzes
§ 4 Inkrafttreten

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Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG)

Auf Grund des § 10 Abs.5, des § 15 Abs.4, des § 21 Abs.8 und des § 26 Abs.2 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26.Februar 1985 (GVBl. S. 507) wird verordnet:

 § 1
[Aufbewahrung und Sicherung von Daten nach § 10 Abs.3 des Meldegesetzes]

Die nach § 10 Abs.3 des Meldegesetzes weiterhin zu speichern den Daten und Hinweise sind aus dem aktuellen Melderegister bestand in einen gesonderten Bestand zu überführen und im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand ist in einem anderen Speicherbereich oder auf einem anderen Daten träger zu führen und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend §5 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 12.Juli 1978 (GVBl. S. 1317) in der jeweils geltenden Fassung ist sicherzustellen, daß die gesondert aufbewahrten Daten nur unter den in § 10 Abs.3 des Meldegesetzes genannten Voraussetzungen verarbeiten oder sonst genutzt werden.

 § 2
[Meldescheine]

Es sind zu verwenden

  1. für die Anmeldung nach § 15 Abs.1 in Verbindung mit § 12 Abs.1 des Meldegesetzes und für die amtliche Anmeldebestätigung nach § 15 Abs.3 des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1,
  2. für die Abmeldung nach § 15 Abs.1 in Verbindung mit § 12 Abs.2 des Meldegesetzes und für die amtliche Abmeldebestätigung nach § 15 Abs.3 des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2,
  3. für die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten nach § 21 Abs.2 und 4 des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3.
Der Senator für Inneres kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin drucktechnische Änderungen der Vordrucke zulassen.

 § 3
[Regelmäßige Datenübermittlungen nach § 26 des Meldegesetzes]

Es sind festgelegt

  1. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister nach § 26 Abs.2 des Meldegesetzes, die ihnen regelmäßig übermittelten Daten, die Anlässe und die Zwecke der regelmäßigen Datenübermittlungen in Anlage 4,
  2. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister durch Einrichtung automatisierter Verfahren nach § 26 Abs.3 des Meldegesetzes, die ihnen zum Abruf bereitgehaltenen Daten und die Zwecke dieser regelmäßigen Datenübermittlungen in Anlage 5.

 § 3a
[Regelmäßige Datenübermittlung an den Sender Freies Berlin]

(1) Die Meldebehörde darf dem Sender Freies Berlin oder der nach § 8 Abs.2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.August 1991 (GVBl. S. 309, 325) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs.2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes einmal monatlich auf Diskette folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

  1. Familienamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Tag der Geburt,
  6. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
  7. Tag des Ein- und Auszugs,
  8. Familienstand,
  9. Sterbetag.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht zu ermitteln. De Sender Freies Berlin und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und daß nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.

 § 3b
[Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Zweitwohnungsteuergesetzes]

(1) Die Meldebehörde übermittelt dem zuständigen Finanzamt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Berliner Zweitwohnungssteuergesetzes vom 19.Dezember 1997 (GVBl. S.686) bei Einzug eines Einwohners, der sich mit Nebenwohnung meldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag der Geburt
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter
    (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
  9. Anschrift der Nebenwohnung,
  10. Tag des Einzugs,
  11. Anschrift der Hauptwohnung,
  12. Übermittlungssperren.
Bei Auszug, Namensänderung, Änderung oder nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung werden diese Daten und die Veränderungen übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung im Land Berlin zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird die Nebenwohnung im Land Berlin zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug.

(2) Ist ein Einwohner, der im Land Berlin mit Nebenwohnung gemeldet ist, gestorben, so übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Finanzamt für eine abschließende Berechnung des Besteuerungszeitraumes die in Absatz 1 Nr.1 bis 12 genannten Daten sowie den Sterbetag.

 § 4
[Inkrafttreten]

Diese Verordnung tritt am 1.April 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 25.Mai 1971 (GVBl. S.1174), zuletzt geändert durch § 35 Abs.3 des Meldegesetzes, außer Kraft.

Berlin, den 4.März 1986

Der Senator für Inneres
H. L u m m e r


 Letzte Änderung:
 am 28.09.1998
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