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Anlage 5 (zu §3 Nr. 2 DVO-MeldeG)

1. Die Bezirksämter von Berlin - jeweils zuständige Stellen - dürfen abrufen

bei Einwohnern, bei denen eine Lohnsteuerkarte ausgestellt werden soll,

Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/ Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit,

rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Übermittlungssperren,

Sterbetag und -ort.

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2. Die Bezirksämter von Berlin - jeweils zuständige Stellen - dürfen abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der den Bezirksämtern durch Rechtsvorschrift obliegenden Aufgaben erforderlich ist,

Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt,

gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszuges, Familienstand, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort.

3. Die Berliner Feuerwehr darf abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Einziehung der von der Feuerwehr zu erhebenden Benutzungsgebühren erforderlich ist,

Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,

gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort.

4. Der Polizeipräsident in Berlin - Landespolizeidirektion - darf abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist,

Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/ Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, einschließlich der Hinweise, Geschlecht,

gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, einschließlich der Hinweise,

Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),

Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/ Passes,

Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort, einschließlich der Hinweise.

5. Die Personalausweisbehörde darf abrufen

bei deutschen Einwohnern und bei deren Kindern unter 16 Jahren ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit zur Durchführung der Aufgaben der Personalausweisbehörde nach der BK/ O (46) 61 folgende Daten einschließlich der Hinweise:

Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/ Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit,

gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/ Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort.

6. Die Passbehörde darf abrufen

bei deutschen Einwohnern zur Durchführung der Aufgaben der Passbehörde nach dem Passgesetz folgende Daten einschließlich der Hinweise:

Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, akademische Grade, Ordensnamen/ Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), Staatsangehörigkeit,

rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/ Passes, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort,

7. Die Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge darf abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde erforderlich ist,

Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Ordensnamen/ Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Übermittlungssperren, Sterbetag.

8. Die Verkehrsordnungswidrigkeitenbehörde darf abrufen

bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr erforderlich ist,

Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), gegenwärtige Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, Übermittlungssperren, Sterbetag und -ort.

Zuletzt geändert:
am 01.02.97

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