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Allgemeines Gesetz zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(ASOG - Berliner Polizeigesetz)
§ 17
[Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen
Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht
die §§ 18 bis 51 ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der
Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§
1 Abs.2), haben sie die dort
vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der
Ordnungsbehörden und der Polizei nicht abschließend regeln, haben
sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.
(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind
- Verbrechen,
- Vergehen, die auf Grund ihrer Begehungsweise, ihrer Dauer oder Schwere
geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders stören; dies gilt insbesondere
für Straftaten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder
bandenmäßig oder in anderer Weise organisiert begangen werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten, die sich auf eine Schädigung der Umwelt oder
auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbesondere illegale
Beschäftigung beziehen und geeignet sind, die Sicherheit der
Bevölkerung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher
Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich.
§ 18
[Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Klärung
des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit
Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach Absatz 3 und 4 durchführen.
Sie können in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten über die in
den §§ 13, 14
und 16 genannten und andere Personen erheben, wenn das
zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften
übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben,
wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
zum Schutz privater Rechte oder zur Leistung von Vollzugshilfe erforderlich ist.
(2) Ermittlungen sind offen durchzuführen. Verdeckt dürfen sie
außer in den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen nur
durchgeführt werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung
der Aufgaben gefährdet wäre oder wenn anzunehmen ist, daß
dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.
(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person befragen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche
Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten
ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für
die Dauer der Befragung kann der Befragte angehalten werden. Der Befragte
ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und Wohnungsanschrift
anzugeben. Zu weiteren Auskünften ist er nur verpflichtet, soweit für
ihn gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(4) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten;
ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person
- nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,
- einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde
und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen,
- die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.
(5) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf
- die Rechtsgrundlagen der Befragung,
- eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft
hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung
der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben erheblich erschwert
oder gefährdet würde.
(6) Die §§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(7) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten,
befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt
werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Die Maßnahme ist nur
zulässig, wenn auf Grund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten von
erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen
dürfen nur durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden.
Nach jeweils 14 Tagen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Maßnahmen
weiterhin vorliegen.
§ 19
[Erhebung von Daten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen]
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können über
- Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr
benötigt werden,
- Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche
Gefahr ausgehen kann,
- Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
- Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die
nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen,
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere
Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die
Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit
das zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in
Gefahrenfällen erforderlich ist. Eine verdeckte Datenerhebung ist
unzulässig. Sind die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben
worden, ist ihr dies sowie der Zweck der beabsichtigten Nutzung mitzuteilen.
Gegen die Datenerhebung nach Satz 1 ist der Widerspruch zulässig.
§ 20
[Vorladung]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich
oder mündlich vorladen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche
Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten
ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
- das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich
ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund und die Art der beabsichtigten
erkennungsdienstlichen Maßnahmen angegeben werden. Bei der Festsetzung
des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse
der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund
keine Folge, so kann sie von der Polizei zwangsweise durchgesetzt werden,
- wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person erforderlich sind,
- zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
(4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen
erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
entsprechend.
§ 21
[Identitätsfeststellung]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität
einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur
Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen
Aufgaben (§ 1 Abs.2) erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen,
- wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
- von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
aa) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten
oder verüben,
bb) sich dort Personen treffen, die gegen
aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
cc) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
- an dem Personen der Prostitution nachgehen,
- wenn das zum Schutz privater Rechte (§
1 Abs.4) oder zur Leistung von
Vollzugshilfe (§ 1 Abs.5)
erforderlich ist,
- wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung,
einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen
besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe
aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an
einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen
oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung
auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte
erforderlich ist,
- wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei
eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches,
eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach
§ 250 Abs.1 Nr.1 oder 2 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches
in Verbindung mit der vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß solche Straftaten begangen werden sollen.
Die Einrichtung der Kontrollstelle ist außer bei Gefahr im Verzug nur
mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres zulässig.
(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung
der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können
die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und
verlangen, daß sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht
und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die
Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die
Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können
die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
§ 22
[Prüfung von Berechtigungsscheinen]
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, daß
ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die
Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage
in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein
mitzuführen.
§ 23
[Erkennungsdienstliche Maßnahmen]
(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
- eine nach § 21
zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur
unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
- das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist,
weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu
haben, und wegen der Art oder Begehensweise der Tat die Gefahr der Begehung
weiterer Straftaten besteht.
(2) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des Absatzes
1 Nr.1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen
erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere
Aufbewahrung ist zu Zwecken des Absatzes 1 Nr.2 oder nach anderen
Rechtsvorschriften zulässig.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- Messungen und die Feststellung anderer äußerer körperlicher
Merkmale.
(4) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind unzulässig.
§ 24
[Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen]
(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht
dem Versammlungsgesetz unterliegenden Veranstaltungen oder Ansammlungen
personenbezogene Daten durch Ermittlungen oder durch den Einsatz technischer
Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dabei Straftaten begangen
werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben
werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1
durchführen zu können. Verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig.
(2) Bild- und Tonaufzeichnungen, daraus sowie bei Ermittlungen nach Absatz 1
gewonnene personenbezogene Daten sind spätestens zwei Monate nach
der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden
oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person künftig
Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.
(3) § 42 Abs.4 sowie § 48 Abs.6 und 7 bleiben unberührt.
§ 25
[Datenerhebung durch längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel]
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch
- eine planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger
als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll
(längerfristige Observation),
- einen verdeckten Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen
oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes,
nur erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Straftat
von erheblicher Bedeutung begangen werden soll. Die Maßnahmen sind
nur zulässig, wenn die vorbeugende Bekämpfung der Straftat auf
andere Weise aussichtslos erscheint und die Maßnahme nicht außer
Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können sich richten gegen
- Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten
von erheblicher Bedeutung begehen werden,
- andere Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie mit einer
der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen,
die erwarten läßt, daß die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung
der Straftaten beitragen wird,
- jede Person, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten
über Dritte erhoben werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung
nach Absatz 1 durchführen zu können.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch einen Beamten des höheren Dienstes
angeordnet, soweit nicht nach Absatz 5 eine Anordnung des Richters erforderlich ist.
(4) In oder aus Wohnungen kann die Polizei ohne Kenntnis der betroffenen Person Daten nur erheben,
wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person unerlässlich ist. § 36 Abs.5 gilt entsprechend,
soweit die Datenerhebung nicht mit technischen Mitteln erfolgt.
(5) Maßnahmen nach Absatz 4 sowie das Abhören oder Aufzeichnen
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer
Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter
angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Hat die
Polizei bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt sie
unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung; dies gilt
auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter
bestätigt wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für das Abhören und Aufzeichnen, wenn
das technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz
tätigen Personen mitgeführt oder verwendet wird. Das Abhören und Aufzeichnen
in oder aus Wohnungen wird durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet.
Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu Löschen,
es sei denn, sie werden zur Abwehr einer Gefahr oder zur Strafverfolgung benötigt.
Die erlangten Erkenntnisse dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur verwendet werden,
wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist;
bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
§ 37 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Nach Abschluß der Maßnahme ist diejenige Person, gegen die
die Maßnahme angewandt worden ist, zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung
ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten
erstellt oder sie und Unterlagen über hieraus gewonnene Erkenntnisse
unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind.
Wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt, entscheidet
die Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der Unterrichtung.
(8) Sind Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 5 und 6 genannten
Art erlangt worden sind, für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck,
zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich,
so sind sie zu vernichten. Sind die Unterlagen für Zwecke der
Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung verwendet worden, so ist vor
ihrer Vernichtung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.
Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Eine Verwendung
für andere Zwecke ist unzulässig.
(9) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen
Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen
betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind
unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
(10) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach
Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 6
getroffenen Maßnahmen. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts
von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des fünften Abschnitts
des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz in der Fassung vom
25. März 1995 (GVBl. S.254, 762), das durch § 36 des Gesetzes vom
2. März 1998 (GVBl. S.26) geändert worden ist, gelten entsprechend.
§ 26
[Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist und durch Einsatz Verdeckter Ermittler]
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch
- Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen),
- Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler),
erheben über die in § 25 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2
genannten Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Straftat
von erheblicher Bedeutung begangen werden soll, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung
dieser Straftaten erforderlich ist. § 17 Abs.4 findet keine Anwendung.
(2) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende
unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt
oder verändert werden. Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende
zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung
der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Einwilligung darf nicht
durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen
eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung
ist unzulässig. Im übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter
Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(4) Der Einsatz von V-Personen darf nur durch einen Beamten des höheren
Dienstes, der Einsatz von Verdeckten Ermittlern nur durch den
Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden.
(5) § 25 Abs.7 und 8 gilt entsprechend. Eine Unterrichtung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben von Personen gefährdet wird.
§ 27
[Polizeiliche Beobachtung]
(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen
und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs
sowie den Anlaß der Beobachtung in einer als Teil des polizeilichen
Fahndungsbestandes geführten Datei zur Polizeilichen Beobachtung speichern
(Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), damit andere Polizeibehörden
sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden
das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn das
bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlaß festgestellt wird.
(2) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung ist zulässig, wenn
- die Person auf Grund einer Gesamtwürdigung und ihrer bisherigen Straftaten
als gefährlicher Intensivtäter anzusehen und zu erwarten ist, daß sie auch
künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
- die Voraussetzungen für die Anordnung einer längerfristigen Observation
(§ 25 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 Nr.1) gegeben sind
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die auf Grund der
Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens
der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeugs und des Führers
des Kraftfahrzeugs sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben
und sonstige Umstände des Antreffens für die vorbeugende
Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
(3) Die Ausschreibung darf nur durch den Polizeipräsidenten oder seinen
Vertreter im Amt angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und
ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung
um nicht mehr als jeweils zwölf Monate ist zulässig, soweit die
Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils
sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung
noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist
der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht
erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung
unverzüglich zu löschen.
(5) § 25 Abs.7 und 8 gilt entsprechend.
§ 28
[Datenabfragen, Datenabgleich]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene
Daten in einer von ihnen automatisiert geführten Datei abfragen und
mit deren Inhalt abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
dies für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen
oder polizeilichen Aufgabe im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Datei
erforderlich ist. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten im Fahndungsbestand
abfragen und mit dessen Inhalt abgleichen, wenn die Annahme gerechtfertigt
ist, daß die Abfrage oder der Abgleich sachdienliche Hinweise erwarten
läßt. Die betroffene Person kann für die Dauer der Abfrage
und des Abgleichs angehalten werden. § 21 bleibt unberührt.
(2) Besondere Rechtsvorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.
§ 29
[Platzverweisung; Aufenthaltsverbot]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr
eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend
das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person
angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
(2) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet
innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist
zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang
zu beschränken. Es darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung
der betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
§ 30
[Gewahrsam]
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
- das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
unerläßlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
- das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat
zu verhindern,
- das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot
nach § 29 durchzusetzen,
- das unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme oder
Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs.3
des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten
entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem
Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft,
Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung
und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb
der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
§ 31
[Richterliche Entscheidung]
(1) Wird eine Person auf Grund von § 20 Abs.3,
§ 21 Abs.3 Satz 3 oder
§ 30 festgehalten, hat die Polizei
unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit
und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der
Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn
anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall
des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.
(2) Ist die Freiheitsentziehung vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung
beendet, kann die festgehaltene Person innerhalb eines Monats nach Beendigung
der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, daß die Freiheitsentziehung
rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
(3) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Amtsgericht
Tiergarten zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.
In Fällen des Absatzes 2 ist die sofortige weitere Beschwerde gegen
die Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nur
statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt.
§ 32
[Behandlung festgehaltener Personen]
(1) Wird eine Person auf Grund von
§ 20 Abs.3,
§ 21 Abs.3 Satz 3 oder
§ 30 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund
bekanntzugeben. Sie ist über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.
Zu der Belehrung gehört der Hinweis, daß eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben,
einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen,
soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird.
Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen
Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen,
wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1
Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen
nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist
ein Betreuer für sie bestellt, so ist in jedem Falle unverzüglich
derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die
Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung
nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht
werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der
festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt
werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
§ 33
[Dauer der Freiheitsentziehung]
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
- wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung
für unzulässig erklärt wird,
- in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen,
wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes
durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität
darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
§ 34
[Durchsuchung von Personen]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt,
die sichergestellt werden dürfen,
- sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder
sonst in hilfloser Lage befindet.
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21
Abs.3 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
- sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
- sie sich an einem der in § 21 Abs.2 Nr.1 genannten Orte aufhält,
- sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs.2 Nr.3 oder
in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen
oder dieses Objekt gefährdet sind,
- sie an einer Kontrollstelle nach § 21 Abs.2 Nr.4 angetroffen wird
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten der in § 21 Abs.2 Nr.4
genannten Art begangen werden sollen.
(3) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen
gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach
den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten
gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt,
wenn eine Person vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme
an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten
durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz
gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 35
[Durchsuchung von Sachen]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen,
wenn
- sie von einer Person mitgeführt wird, die nach §
34 durchsucht werden darf,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person
befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere
Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des §
21 Abs.3 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
- sie sich an einem der in § 21 Abs.2 Nr.1 genannten Orte
befindet,
- sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs.2 Nr.3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
- es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine
Person befindet, deren Identität nach § 21 Abs.2 Nr.4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter
oder eine anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen
Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und
ihren Grund zu erteilen.
§ 36
[Betreten und Durchsuchung von Wohnungen]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne
Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache
befindet, die nach § 38 Nr.1 sichergestellt werden darf,
- von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer
zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
- das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs-
und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten
und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich
in ihr eine Person befindet, die nach § 20 Abs.3 vorgeführt oder nach § 30 in Gewahrsam genommen
werden darf.
(3) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs.3 der Strafprozeßordnung)
ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des
Absatzes 1 Nr.2 und 3 zulässig.
(4) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit
betreten werden, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
- dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten
oder verüben,
- sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften
verstoßen,
- sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
- sie der Prostitution dienen.
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume
und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder
zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur
Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§
1 Abs.1) während der Arbeits-,
Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
§ 37
[Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen]
(1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch
den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht,
anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter
oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung
unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme
nicht gefährdet wird.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß
die verantwortliche Stelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das
Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem
durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person
zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber
ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf
Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer
Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich
oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der
betroffenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen
Ordnungsbehörde oder Polizei sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich
zu bestätigen.
§ 38
[Sicherstellung]
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der
tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache
zu schützen,
- wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur
Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden
soll und die Sache verwendet werden kann, um
- sich zu töten oder zu verletzen,
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- fremde Sachen zu beschädigen,
- die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
§ 39
[Verwahrung]
(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt
die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung
bei der Ordnungsbehörde oder der Polizei unzweckmäßig, sind
die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem
Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund
der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen
bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht
ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift
aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung
nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der
rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist
unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist nach Möglichkeit
Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten
auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß
Verwechslungen vermieden werden.
§ 40
[Verwertung, Vernichtung]
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
- ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
- ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig
hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
- sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß
weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgeschlossen sind,
- sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben
werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut
eintreten würden,
- der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist
abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt
worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb
der Frist abgeholt wird.
(2) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen
ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden.
Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit
die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; §67;
979 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die
Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder
würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden
Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden.
Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt
sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache
einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet
werden, wenn
- im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung
berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen
würden,
- die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 41
[Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten]
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind,
sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt
worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie
an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft
macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen
für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist
eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der
Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu
hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre
nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache
kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache
verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.
Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben
werden. Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und
Beiträge bleibt unberührt.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
§ 42
[Allgemeine Regeln über die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können rechtsmäßig
erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern
und nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich
befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Dies
gilt auch für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden
und die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene
Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie die
Daten erlangt haben. Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und
Veränderung zu einem anderen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen
Zweck ist zulässig, soweit die Ordnungsbehörden und die Polizei
die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben und nutzen dürfen.
Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung
von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der
Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Der Zugriff auf
personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die
Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist.
(3) Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozeßordnung oder
andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten,
die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, speichern,
verändern und nutzen, soweit das zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs.3) erforderlich ist.
(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene
Daten über die zulässige Speicherungsdauer hinaus zur Aus- oder
Fortbildung oder zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form nutzen.
(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der
Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten
zu unterrichten, soweit die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr
gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange
zu besorgen ist, daß die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.
§ 43
[Besondere Regeln für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten in Dateien]
(1) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten
über die in § 25 Abs.2 Satz 1 Nr.2 genannten Personen
sowie über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen in Dateien nur speichern,
verändern und nutzen, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht
überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung,
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen.
(2) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert,
muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde
liegenden Informationen vorhanden sind.
(3) (aufgehoben)
§ 44
[Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs]
(1) Zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden
und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden,
soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher
Aufgaben erforderlich ist; dies gilt auch für die Übermittlung
von Daten an Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden eines anderen Landes
oder des Bundes. § 42 Abs.2 gilt entsprechend. Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Behörde
zwischen Stellen, die unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahrnehmen.
(2) Im übrigen können die Ordnungsbehörden und die Polizei
personenbezogene Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
übermitteln, soweit das
- zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
- zur Abwehr einer Gefahr für oder durch den Empfänger,
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
Person
erforderlich ist.
(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene
Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und
zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit das
- zur Erfüllung einer Aufgabe der Ordnungsbehörde oder der Polizei,
- zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für oder durch den Empfänger
erforderlich ist oder
- sie hierzu auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über Datenübermittlungen berechtigt oder verpflichtet sind.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß
dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde
oder schutzwürdige Belange der betroffenen Personen beeinträchtigt
würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(4) Personenbezogene Daten über die in § 25 Abs.2 Satz 1 Nr.2 genannten Personen, Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen sowie wertende Angaben dürfen nur an andere Ordnungsbehörden und Polizeibehörden übermittelt werden.
(5) Die übermittelnde Stelle hat die Zulässigkeit der
Übermittlung zu prüfen. Erfolgt die Übermittlung auf Grund
eines Ersuchens, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob
das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
liegt. Im übrigen hat sie die Zulässigkeit der Übermittlung
nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzung
durch den Empfänger bestehen. Der Empfänger hat der
übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu
dem sie ihm übermittelt worden sind.
(7) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können
personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden und die Polizei
übermitteln, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher
oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der
übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(8) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben
unberührt.
§ 45
[Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene
Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
übermitteln, soweit das
- zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
Person erforderlich ist oder
- der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der
zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen,
- der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und
offensichtlich ist, daß die Datenübermittlung im Interesse der
betroffenen Person liegt, die betroffene Person eingewilligt hat oder in
Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.
(2) § 44 Abs.5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung
sie ihm übermittelt wurden.
§ 46
[Automatisiertes Abrufverfahren]
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch
Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben
angemessen ist. Der Abruf darf nur anderen Polizeibehörden gestattet werden.
(2) Die nach § 5 des Berliner
Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen sind schriftlich festzulegen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die
Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt
und überprüft werden kann.
(4) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung
automatisierter Abrufverfahren. Der Berliner Datenschutzbeauftragte ist vorher
zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart
und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung
und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu
dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(5) Die Polizei kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund
vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
§ 47
[Besondere Formen des Datenabgleichs]
(1) Die Polizei kann von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb
des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von
personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke
des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß das zur Abwehr der Gefahr erforderlich
ist. Die ersuchte Stelle hat dem Verlangen zu entsprechen. Rechtsvorschriften
über ein Berufs oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort
der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu
beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem
Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten
übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.
(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß
er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang
mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem
Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für
ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind,
unverzüglich zu vernichten. Über die getroffenen Maßnahmen
ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert
aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern
und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen
nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(4) Die Maßnahme darf außer bei Gefahr im Verzug nur durch den
Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten.
Die Anordnung muß den zur Übermittlung Verpflichteten sowie alle
benötigten Daten und Merkmale bezeichnen. Bei Gefahr im Verzug kann
der Polizeipräsident oder sein Vertreter im Amt die Maßnahme anordnen.
Er beantragt unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung;
dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung
tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter
bestätigt wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Der Berliner Datenschutzbeauftragte ist durch die Polizei über
Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterrichten.
§ 48
[Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten]
(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn
sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß in Akten gespeicherte
personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder
auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und
die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn
- ihre Speicherung unzulässig ist,
- bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder
aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß
ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer
Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
War die Speicherung von Anfang an unzulässig, ist die betroffene Person
vor der Löschung zu hören. Ist eine Löschung wegen der besonderen
Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.
(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des
Absatzes 2 Satz 1 Nr.1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu
sperren. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr.2 sind die Akten spätestens
zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen zu
regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung
der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bei Daten, die in
Dateien oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind,
dürfen die Fristen regelmäßig
- bei Erwachsenen zehn Jahre,
- bei Jugendlichen fünf Jahre und
- bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie
Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt
regelmäßig mit dem letzten Anlaß der Speicherung, jedoch
nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt
oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel
der Besserung oder Sicherung.
(5) Stellt die Ordnungsbehörde oder die Polizei fest, daß unrichtige
oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 zu löschende oder nach Absatz 3 Satz 1
zu sperrende Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger
die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen. Die Mitteilung
kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, daß dadurch
schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden
können.
(6) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
- Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der
betroffenen Person beeinträchtigt würden,
- die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich
sind,
- die Nutzung der Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
anonymisieren sind, zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk
zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder
sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.
(7) Anstelle der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 oder Absatz 3 Satz 2 können die Daten an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen das vorsehen.
§ 49
[Errichtungsanordnung]
(1) Für jede automatisierte Datei über personenbezogene Daten und
solche nicht automatisierten Dateien über personenbezogene Daten, aus
denen personenbezogene Daten an andere Stellen übermittelt werden, ist
jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen. Ihr Inhalt bestimmt sich nach
§ 19 Abs.2 Nr.1 bis 4 sowie
Nr.6 und 7 des Berliner Datenschutzgesetzes. Sie hat außerdem
Prüffristen nach § 48 Abs.2 Satz 1 Nr.2 zu enthalten. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Dateibeschreibung nach § 19 Abs.2 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(2) Die Senatsverwaltung für Inneres regelt das Nähere durch
Verwaltungsvorschrift. Sie übersendet die Errichtungsanordnung dem Berliner
Datenschutzbeauftragten.
(3) Die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien ist auf das erforderliche
Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder
Änderung der Dateien ist in angemessenen Abständen zu
überprüfen.
§ 50
[Auskunftsrecht]
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben der betroffenen Person
auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten
Daten zu erteilen. In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft
erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Bei einem Antrag auf Auskunft
aus Akten kann erforderlichenfalls verlangt werden, daß Angaben gemacht
werden, die das Auffinden der Daten ohne einen Aufwand ermöglichen,
der außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend
gemachten Informationsinteresse steht. Kommt die betroffene Person dem Verlangen
nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person hinter dem
öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden
Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung insoweit
nicht, als durch die Mitteilung der Gründe, auf die die Entscheidung
gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck
gefährdet würde.
(4) Wird Auskunft nicht gewährt, ist die betroffene Person darauf
hinzuweisen, daß sie sich an den Berliner Datenschutzbeauftragten wenden
kann; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4. Dem Berliner
Datenschutzbeauftragten sind die Gründe der Auskunftsverweigerung
darzulegen. Die Mitteilung des Berliner Datenschutzbeauftragten an die betroffene
Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden
Stelle zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(5) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren
eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft herbeizuführen.
(6) Statt einer Auskunft über Daten in Akten können die Ordnungsbehörden und die Polizei unbeschadet des Absatzes 2 der betroffenen Person Akteneinsicht gewähren.
§ 51
[Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes]
Die Vorschriften des § 9 Abs.2
und der §§ 10 bis 17 des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden bei Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz keine Anwendung.
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