Allgemeines Gesetz zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin(ASOG - Berliner Polizeigesetz) Vom 14. April 1992 (GVBl. S.119), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 11. Mai 1999 (GVBl. S.164)
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Erster Abschnitt:
Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften
§ 1 | Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei |
§ 2 | Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden |
§ 3 | Hilfszuständigkeit der Berliner Feuerwehr |
§ 4 | Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden |
§ 5 | Dienstkräfte der Polizei |
§ 6 | Örtliche Zuständigkeit der Polizei |
§ 7 | Amtshandlungen von Polizeidienstkräften außerhalb des Landes Berlin |
§ 8 | Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder und des Bundes in Berlin |
§ 9 | Aufsichtsbehörden; Eingriffsrecht |
§ 10 | Informationspflicht; Fachaufsicht |
§ 11 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
§ 12 | Ermessen, Wahl der Mittel |
§ 13 | Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person |
§ 14 | Verantwortlichkeit für Tiere oder den Zustand einer Sache |
§ 15 | Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme |
§ 16 | Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen und nicht verdächtigen Personen |
Zweiter Abschnitt:
Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei
§ 17 | Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung |
§ 18 | Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen |
§ 19 | Erhebung von Daten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen |
§ 20 | Vorladung |
§ 21 | Identitätsfeststellung |
§ 22 | Prüfung von Berechtigungsscheinen |
§ 23 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
§ 24 | Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen |
§ 25 | Datenerhebung durch längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel |
§ 26 | Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist und durch Einsatz Verdeckter Ermittler |
§ 27 | Polizeiliche Beobachtung |
§ 28 | Datenabfragen, Datenabgleich |
§ 29 | Platzverweisung; Aufenthaltsverbot |
§ 30 | Gewahrsam |
§ 31 | Richterliche Entscheidung |
§ 32 | Behandlung festgehaltener Personen |
§ 33 | Dauer der Freiheitsentziehung |
§ 34 | Durchsuchung von Personen |
§ 35 | Durchsuchung von Sachen |
§ 36 | Betreten und Durchsuchung von Wohnungen |
§ 37 | Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen |
§ 38 | Sicherstellung |
§ 39 | Verwahrung |
§ 40 | Verwertung, Vernichtung |
§ 41 | Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten |
§ 42 | Allgemeine Regeln über die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung |
§ 43 | Besondere Regeln für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten in Dateien |
§ 44 | Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs |
§ 45 | Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs |
§ 46 | Automatisiertes Abrufverfahren |
§ 47 | Besondere Formen des Datenabgleichs |
§ 48 | Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten |
§ 49 | Errichtungsanordnung |
§ 50 | Auskunftsrecht |
§ 51 | Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes |
Dritter Abschnitt:
Vollzugshilfe
§ 52 | Vollzugshilfe |
§ 53 | Verfahren |
§ 54 | Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung |
Vierter Abschnitt:
Verordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 55 | Ermächtigung |
§ 56 | Inhalt |
§ 57 | Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen |
§ 58 | Geltungsdauer |
Fünfter Abschnitt:
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 59 | Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände |
§ 60 | Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs |
§ 61 | Ansprüche mittelbar Geschädigter |
§ 62 | Verjährung des Ausgleichsanspruchs |
§ 63 | Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche |
§ 64 | Rückgriff gegen den Verantwortlichen |
§ 65 | Rechtsweg |
Sechster Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 66 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 67 | Zuständigkeit für den Erlaß des Widerspruchsbescheides |
§ 68 | Zuständigkeit zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften |
§ 69 | Übergangsregelung |
§ 70 | Änderung von Rechtsvorschriften |
§ 71 | Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften |
Erster Abschnitt: |
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
(3) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(5) Die Polizei leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe (§§ 52, 53 und 54).
(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig (Ordnungsaufgaben).
(2) Ordnungsbehörden sind die Senatsverwaltungen und die Bezirksä,nter.
(3) Nachgeordnete Ordnungsbehörden sind die Sonderbehörden der Hauptverwaltung, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind.
(4) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden wird im einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne der Hauptverwaltung vorbehaltene Ordnungsaufgaben den Bezirken zuweisen.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Senatsverwaltung die Befugnisse einer nachgeordneten Ordnungsbehörde wahrnehmen.
(1) Die Berliner Feuerwehr wird im Rahmen der Gefahrenabwehr hilfsweise tätig, soweit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben eine Gefahr abzuwehren ist, deren
Abwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.
(2) Die Berliner Feuerwehr leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe (§§ 52, 53 und 54).
Die Polizei wird im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des § 1 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.
(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist der Polizeipräsident in Berlin.
(2) Mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben kann der Senat durch Rechtsverordnung Dienstkräfte der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, betrauen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Rechtsverordnung bestimmt die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen polizeilichen Befugnisse nach diesem Gesetz.
(3) Der Senat kann sonstigen Personen durch Rechtsverordnung bestimmte polizeiliche Befugnisse nur übertragen, wenn sie damit einverstanden sind und ihre Heranziehung zu polizeilichen Aufgaben gesetzlich vorgesehen ist.
Die Dienstkräfte der Polizei sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Land Berlin vorzunehmen.
(1) Polizeidienstkräfte des Landes Berlin dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 8 Abs.1 und des Artikels 91 Abs.2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht.
(2) Einer Anforderung von Polizeidienstkräften durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes, sofern die Anforderung alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthält.
(1) Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes können im Land Berlin Amtshandlungen vornehmen
(2) Werden Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Berlin. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Polizeipräsidenten in Berlin; sie unterliegen insoweit dessen Weisungen.
(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Ordnungsbehörden führen die Senatsverwaltungen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landeseinwohneramt und die Polizei führt die Senatsverwaltung für Inneres; soweit dem Landeseinwohneramt und der Polizei nach § 2 Abs.4 Ordnungsaufgaben zugewiesen sind, führen die Senatsverwaltungen die Fachaufsicht innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche.
(3) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verwaltungsvorschriften erlassen.
(4) Bei bezirklichen Ordnungsaufgaben des Einwohnerwesens kann auch das Landeseinwohneramt einen Eingriff nach § 13a Abs.1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vornehmen.
(1) Ordnungsbehörden, nachgeordnete Ordnungsbehörden, Polizei und zuständige Aufsichtsbehörden unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Wahrnehmungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Informationspflicht).
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben der nachgeordneten Ordnungsbehörden und der Polizei und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens.
(3) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
(2) Ist diese Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausübung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
(1) Geht von einem Tier oder von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Sachen beziehen, sind auch auf Tiere anzuwenden.
(3) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sie ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(4) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehenden Kosten werden von den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen erhoben. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.
(3) Wird eine Maßnahme durch einen Beauftragten ausgeführt, so bestehen die Kosten in dem Betrag, der an den Beauftragten zu zahlen ist. Wird eine Maßnahme durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei selbst ausgeführt, so bestehen die Kosten in ihren durch die Maßnahme unmittelbar entstehenden zusätzlichen personellen und sächlichen Aufwendungen.
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen richten, wenn
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten sind grundsätzlich nur gegen Personen zu richten, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten begehen werden; zu berücksichtigen ist dabei vor allem der Verdacht, daß sie bereits Straftaten begangen haben sowie die Art und Begehensweise dieser Straftaten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
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