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Gesetz zum Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister (GKR)
der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Vom 4. Juli 1998 (GVBl. Nr.23)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 § 1

Dem am 20./24. November 1997 unterzeichneten Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt.

 § 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnetenblatt für Berlin in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 14 Abs.1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnetenblatt für Berlin bekanntzugeben.

(3) Der Tag der Fortgeltung des Krebsregistergesetzes als Landesrecht nach Artikel 13 des Staatsvertrages ist im Gesetz- und Verordnetenblatt für Berlin bekanntzugeben.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister
Eberhard D i e p g e n

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 Letzte Änderung:
 am 13.07.1999
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