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Gesetz
zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AGAsylLG)

Vom 10.Juni 1998 (GVBl. 1998 Nr.19, S.129)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 
Inhaltsübersicht:

  • § 1 Datenabgleich auf Bundesebene
  • § 2 Überbezirklicher Datenabgleich
  • § 3 Kosten


Gesetz
zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AGAsylLG)

§ 1
[Datenabgleich auf Bundesebene]

§ 9 Abs.4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.August 1997 (BGBl. I S. 2022) in Verbindung mit § 117 Abs.2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.März 1994 (BGBl. I S.646, 2975), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 16.Dezember 1997 (BGBI. l S. 2970) geändert worden ist, sowie die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21.Januar 1998 (BGBl. I S.103) finden in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene datenverarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese an der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beteiligt sind.

§ 2
[Überbezirklicher Datenabgleich]

(1) Zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden des Landes Berlin befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen oder beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von ihnen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von anderen Behörden des Landes Berlin bezogen werden oder bezogen wurden. Für die Überprüfung nach Satz 1 dürfen

  • Name,
  • Vorname (Rufname),
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort,
  • Nationalität,
  • Geschlecht,
  • Anschrift und
  • Versicherungsnummer
der Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen oder beziehen, einschließlich des Leistungstatbestandes sowie der Leistungshöhe und Leistungsdauer anderen für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden des Landes Berlin übermittelt werden. Die Daten nach Satz 2 werden von einer zentralen Vermittlungsstelle im Auftrag der zuständigen Behörden in getrennten Dateien geführt und dort auf Anfrage einer zuständigen Behörde mit den übrigen vorhandenen Dateien abgeglichen. Die zentrale Vermittlungsstelle leitet Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Behörden zurück. Sind die übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, so sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Das Nähere über das Verfahren sowie über Inhalt und Umfang der Datensätze wird von der für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung geregelt. Dieses Verfahren kann mit den Datenabgleichsverfahren nach § 9 Abs.4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, § 117 des Bundessozialhilfegesetzes und § 3a des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 21.Mai 1962 (GVBI. S.471), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 10.Juni 1998 (GVBI. S.129) geändert worden ist, zusammengeführt werden.

Abkürzungen:

  • GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin,
  • VOBI = Verordnungsblatt für Berlin Teil I bzw. Teil II,
  • BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III,
  • GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin,
  • GBI = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II,
  • ABl. = Amtsblatt für Berlin

(2) Die Behörden des Landes Berlin sind, soweit sie für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig sind, zur Teilnahme am Datenabgleich nach Absatz 1 und an den Verfahren nach § 9 Abs.4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 117 des Bundessozialhilfegesetzes verpflichtet.

(3) Die Vorschriften des 2.Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Schutz der Sozialdaten) finden bei einem Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 entsprechende Anwendung.

§ 3
[Kosten]

Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Senatsverwaltung kann die auf Berlin entfallenden Kosten der bundesweiten zentralen Vermittlungsstelle der Länder unter Berücksichtigung der Anzahl der Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Bezirksämter verteilen. Als maßgebliche Empfängerzahl gilt die, die jeweils zur letzten vorliegenden Bundesstatistik vom Bezirksamt zugeliefert wurde.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen

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 Letzte Änderung:
 am 21.09.1998
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