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GESETZ
zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG BSHG)

(Auszug)

Vom 21. Mai 1962 (GVBl. S.471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1998 (GVBl. S.129)

  Inhaltsübersicht:

§ 3 Datenabgleich auf Bundesebene
§ 3a Überbezirklicher Datenabgleich

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GESETZ
zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG BSHG)

(Auszug)

(...)

§ 3
[Anwendungsbereich]

§ 117 Abs.2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S.646), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S.1014), sowie die Rechtsverordnung nach § 117 Abs.2 Satz 5 des Bundessozialhilfegesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene datenverarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese an der Gewährung von Sozialhilfe beteiligt sind.

§ 3a
[Überbezirklicher Datenabgleich]

(1) Zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe sind die für die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zuständigen Behörden des Landes Berlin befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen oder beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von ihnen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz von anderen Behörden des Landes Berlin bezogen werden oder bezogen wurden. Für die Überprüfung nach Satz 1 dürfen Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beantragen oder beziehen, einschließlich des Leistungstatbestandes sowie der Leistungshöhe und Leistungsdauer anderen für die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zuständigen Behörden des Landes Berlin übermittelt werden. Die Daten nach Satz 2 werden von einer zentralen Vermittlungsstelle im Auftrag der zuständigen Behörden in getrennten Dateien geführt und dort auf Anfrage einer zuständigen Behörde mit den übrigen vorhandenen Dateien abgeglichen. Die zentrale Vermittlungsstelle leitet Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Behörden zurück. Sind die übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, so sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Das Nähere über das Verfahren sowie über Inhalt und Umfang der Datensätze wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung geregelt. Dieses Verfahren kann mit den Datenabgleichsverfahren nach § 117 des Bundessozialgesetzes, § 9 Abs.4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S.2022) und § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S.129) zusammengeführt werden.

(2) Die Behörden des Landes Berlin sind, soweit sie für die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zuständig sind, zur Teilnahme am Datenabgleich nach Absatz 1 sowie an den Verfahren nach § 117 des Bundessozialhilfegesetzes verpflichtet.

(3) Die für die Durchf6uuml;hrung des Bundessozialhilfegesetzes zuständige Senatsverwaltung kann die auf Berlin entfallenden Kosten der bundesweiten zentralen Vermittlungsstelle der Länder unter Berücksichtigung der Anzahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb von Einrichtungen auf die Bezirksämter verteilen. Als maßgebliche Empfängerzahl gilt die, die jeweils zur letzten vorliegenden Bundesstatistik vom Bezirksamt zugeliefert wurde.


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 Letzte Änderung:
 am 13.11.1998
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