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VERORDNUNG
über Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens
§ 1
[Anwendungsbereich]
Diese Verordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Stellen der Berliner Verwaltung im Zusammenhang mit der
Erhebung von Einnahmen und der Leistung von Ausgaben.
§ 2
[Daten von Zahlungspflichtigen]
(1) Im Zusammenhang mit der Erhebung von Einnahmen können folgende Daten eines Zahlungspflichtigen verarbeitet werden:
- Name, Vorname, Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Kontoverbindung,
- Höhe, Art und Fälligkeit der Forderung,
- Buchungstag und Höhe der Zahlung,
- Zahlungsgrund, Datum des Bescheides sowie weitere Merkmale, die im Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung stehen,
- Merkmale über Zahlungsweg und Zahlungsweise,
- Höhe des Rückstands,
- Höhe von Mahngebühren, Mahnkosten, Verzugszinsen oder Verzugsschaden und Stundungszinsen,
Zeitpunkt der Mahnung,
- Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens oder des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides.
Soweit erforderlich können auch Name, Anschrift und Kontoverbindung von Bevollmächtigten oder
Zweit- oder Drittschuldnern verarbeitet werden.
(2) Die Daten können auch für eine Minderung oder Erhöhung der Forderung, Bescheiderteilung und
für Mitteilungen an den Zahlungspflichtigen verwendet werden, wenn dafür kein gesondertes Verfahren
zur Verfügung steht oder nicht zweckmäßig ist.
§ 3
[Daten von Zahlungsempfängern]
Im Zusammenhang mit der Leistung von Ausgaben können folgende Daten des Zahlungsempfängers
oder Auftragnehmers verarbeitet werden:
- Name, Vorname,
- Anschrift,
- Kontoverbindung,
- Branchen- oder Geschäftsbezeichnung oder entsprechende andere Merkmale,
- Höhe und Art der zu leistenden Zahlung,
- Verwendungszweck und Begründung.
§ 4
[Übermittlung von Daten]
(1) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 2 Abs.1
und 3 Abs.1 ist zulässig
- an Kreditinstitute für die Überweisung von Zahlungen und die Einziehung von Einnahmen im Lastschriftverkehr,
- an die zuständige Vollstreckungsbehörde bei öffentlich-rechtlichen Forderungen oder an das zuständige
Mahngericht bei privatrechtlichen Forderungen, wenn der Zahlungspflichtige seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
- an andere Dienststellen der Berliner Verwaltung, insbesondere die Finanzbehörden, für Zwecke der Aufrechnung
und Verrechnung.
(2) Darüberhinaus ist eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte nur zulässig, wenn eine gesetzliche
Ermächtigung vorliegt.
§ 5
[Datensicherung]
(1) Personenbezogene Daten nach den §§ 2 und 3 sind
von den Dienstkräften zu verarbeiten, die in der Dienststelle
oder Kasse mit der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe betraut
sind. Dazu gehören die Dienstkräfte, die als Datenerfasser,
als Feststeller der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit,
als Anordnungsbefugte, als Leitungskräfte mit Dienst- oder
Fachaufsicht, als Systembetreuer oder -verwalter oder als Sachbearbeiter
in der Kasse tätig werden. Die Befugnisse und Zugriffsrechte
der Dienstkräfte sind durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln.
(2) Anderen Dienstkräften oder Dienststellen dürfen
personenbezogene Daten nur zur Verfügung gestellt werden,
wenn sie im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten benötigt
werden, insbesondere für Zwecke der Vorprüfung, der
Prüfung durch den Rechnungshof oder einen Abteilungsrevisor.
In Zweifelsfällen ist der behördliche Datenschutzbeauftragte zu hören.
§ 6
[Löschung personenbezogener Daten]
(1) Personenbezogene Daten des Haushaltswesens in Form von Rechnungsbelegen sind nach Ablauf der in Nr. 2.1 und Nr. 2.3
Anlage AV § 71 LHO genannten Fristen zu löschen.
(2) Personenbezogene Daten nach § 2 in automatisierten Dateien sind nach Ablauf der in Nr. 2.2
Anlage AV § 71 LHO genannten Fristen zu löschen.
(3) Personenbezogene Daten nach § 3 in automatisierten Dateien sind sofort zu löschen,
wenn sie für die Aufgabenerfüllung oder für Zwecke der Rechnungsprüfung nicht mehr benötigt werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist vor der Löschung
der Daten das Einvernehmen des Rechnungshofs einzuholen.
§ 7
[Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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