Datenschutz und Recht
Startseite

Impressum
Berlin
Deutschland
Europa
International
Recht
Technisch-Organisatorische Maßnahmen
Aktuelles
Adressen von Datenschutzbehörden
Materialien
Service und Verweise
Datenschutz nach Themen

VERORDNUNG

über Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens

Vom 14. Dezember 1993 (GVBl. S.630), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens vom 24. Juli 1997 (GVBl. S.13)

  Inhaltsübersicht:

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Daten von Zahlungspflichtigen
§ 3 Daten von Zahlungsempfängern
§ 4 Übermittlung von Daten
§ 5 Datensicherung
§ 6 Löschung personenbezogener Daten
§ 7 Inkrafttreten

Seitenanfang

VERORDNUNG
über Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens

§ 1
[Anwendungsbereich]

Diese Verordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Stellen der Berliner Verwaltung im Zusammenhang mit der Erhebung von Einnahmen und der Leistung von Ausgaben.

§ 2
[Daten von Zahlungspflichtigen]

(1) Im Zusammenhang mit der Erhebung von Einnahmen können folgende Daten eines Zahlungspflichtigen verarbeitet werden:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum,
  2. Anschrift,
  3. Kontoverbindung,
  4. Höhe, Art und Fälligkeit der Forderung,
  5. Buchungstag und Höhe der Zahlung,
  6. Zahlungsgrund, Datum des Bescheides sowie weitere Merkmale, die im Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung stehen,
  7. Merkmale über Zahlungsweg und Zahlungsweise,
  8. Höhe des Rückstands,
  9. Höhe von Mahngebühren, Mahnkosten, Verzugszinsen oder Verzugsschaden und Stundungszinsen, Zeitpunkt der Mahnung,
  10. Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens oder des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides.
Soweit erforderlich können auch Name, Anschrift und Kontoverbindung von Bevollmächtigten oder Zweit- oder Drittschuldnern verarbeitet werden.

(2) Die Daten können auch für eine Minderung oder Erhöhung der Forderung, Bescheiderteilung und für Mitteilungen an den Zahlungspflichtigen verwendet werden, wenn dafür kein gesondertes Verfahren zur Verfügung steht oder nicht zweckmäßig ist.

§ 3
[Daten von Zahlungsempfängern]

Im Zusammenhang mit der Leistung von Ausgaben können folgende Daten des Zahlungsempfängers oder Auftragnehmers verarbeitet werden:

  1. Name, Vorname,
  2. Anschrift,
  3. Kontoverbindung,
  4. Branchen- oder Geschäftsbezeichnung oder entsprechende andere Merkmale,
  5. Höhe und Art der zu leistenden Zahlung,
  6. Verwendungszweck und Begründung.

§ 4
[Übermittlung von Daten]

(1) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 2 Abs.1 und 3 Abs.1 ist zulässig

  1. an Kreditinstitute für die Überweisung von Zahlungen und die Einziehung von Einnahmen im Lastschriftverkehr,
  2. an die zuständige Vollstreckungsbehörde bei öffentlich-rechtlichen Forderungen oder an das zuständige Mahngericht bei privatrechtlichen Forderungen, wenn der Zahlungspflichtige seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
  3. an andere Dienststellen der Berliner Verwaltung, insbesondere die Finanzbehörden, für Zwecke der Aufrechnung und Verrechnung.

(2) Darüberhinaus ist eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte nur zulässig, wenn eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt.

§ 5
[Datensicherung]

(1) Personenbezogene Daten nach den §§ 2 und 3 sind von den Dienstkräften zu verarbeiten, die in der Dienststelle oder Kasse mit der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe betraut sind. Dazu gehören die Dienstkräfte, die als Datenerfasser, als Feststeller der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit, als Anordnungsbefugte, als Leitungskräfte mit Dienst- oder Fachaufsicht, als Systembetreuer oder -verwalter oder als Sachbearbeiter in der Kasse tätig werden. Die Befugnisse und Zugriffsrechte der Dienstkräfte sind durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln.

(2) Anderen Dienstkräften oder Dienststellen dürfen personenbezogene Daten nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten benötigt werden, insbesondere für Zwecke der Vorprüfung, der Prüfung durch den Rechnungshof oder einen Abteilungsrevisor. In Zweifelsfällen ist der behördliche Datenschutzbeauftragte zu hören.

§ 6
[Löschung personenbezogener Daten]

(1) Personenbezogene Daten des Haushaltswesens in Form von Rechnungsbelegen sind nach Ablauf der in Nr. 2.1 und Nr. 2.3 Anlage AV § 71 LHO genannten Fristen zu löschen.

(2) Personenbezogene Daten nach § 2 in automatisierten Dateien sind nach Ablauf der in Nr. 2.2 Anlage AV § 71 LHO genannten Fristen zu löschen.

(3) Personenbezogene Daten nach § 3 in automatisierten Dateien sind sofort zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung oder für Zwecke der Rechnungsprüfung nicht mehr benötigt werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist vor der Löschung der Daten das Einvernehmen des Rechnungshofs einzuholen.

§ 7
[Inkrafttreten]

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


Rechtsvorschriften in Berlin Rechtsvorschriften in Berlin
 Letzte Änderung:
 am 09.11.1998
E-Mail an den Webmaster