GESETZ
zur Einführung der Zweitwohnungssteuer im Land Berlin
(Berliner Zweitwohnungssteuergesetz - BlnZwStG)
Vom 19.Dezember 1997 (GVBl. S.687), geändert durch Gesetz vom 6.Juli 1998 (GVBl. S.196)
§ 1 Steuergegenstand
Wer im Land Berlin länger als ein Jahr eine Zweitwohnung innehat, unterliegt der Zweitwohnungsteuer.
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
(l) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes vom 26 Februar 1985 (GVBl S 507), geändert durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes vom II Juni 1997 (GVBl S 304), dient Zweitwohnung ist auch jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlaßt und die diesem als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient Für die Berechnung des Wohnflächenanteils ist die Flache der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen Dem Anteil an der Flache der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Flache der von dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.
(3) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Bauordnung für Berlin im Zeitpunkt der Errichtung oder Modernisierung genügt.
(4) Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(5) Eine Wohnung ist Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person im Sinne von § 16 des Meldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient.
(6) Der melderechtliche Status einer Wohnung ist für das zuständige Finanzamt bindend Wird jedoch eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, gilt die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hatte.
(7) Die Absätze l und 2 gelten nicht
1 für Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
2 für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
§ 3 Persönliche Steuerpflicht
(l) Steuerpflichtig ist der Inhaber der Zweitwohnung Inhaber der Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.
(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist Fallt der Zeltpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats Fallt der Zeitpunkt mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats Der Steuerpflichtige soll den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, der zuständigen Behörde mitteilen.
§ 4 Besteuerungszeitraum Ermittlungszeitraum
(l) Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.
(2) Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt Im übrigen Findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch dann statt, wenn der Steuerpflichtige für den laufenden Besteuerungszeitraum bis zum 31 Mai die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer fuhren wurde.
§ 5 Bemessungsgrundlage
(l) Die Steuer bemißt sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen Hilfsweise kann bei Bruttokaltmietvereinbarungen auf den im gültigen Mietspiegel im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18 Dezember 1974 (BGBI l S 3603 3604) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen maßgeblichen Betrag für "'kalte' Betriebskosten" zurückgegriffen werden.
(2) Ist der Inhaber der Zweitwohnung nicht auf Grund eines Vertrages zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet tritt an die Stelle der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete hilfsweise der Betrag der sich bei Anwendung des jeweils gültigen Mietspiegels auf die Zweitwohnung unter Berücksichtigung des im Mietspiegel angegebenen maßgeblichen Mittelwerts, gegebenenfalls nach Abzug der im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Betriebskosten, ergibt Der Inhaber der Zweitwohnung kann eine Änderung der Besteuerungsgrundlage verlangen, wenn mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen wird, daß die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum niedriger ist als der im anzuwendenden Mietspiegel maßgebliche Betrag Die bei der Berechnung des Betrages anzusetzende Wohnfläche ist nach Maßgabe der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. l S. 2178) in der jeweils geltenden p. ^"g ^ ermitteln. Läßt sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen Miete zu bemessen, wie sie sich für vergleichbare Wohnungen am Markt herausgebildet hat.
(3) Absalz 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses gegenüber einem Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. l S. 613, 1977 l S. 269), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 CßGBI. l S. 2049) geändert worden ist, oder gegenüber einem Arbeitgeber besteht.
§ 6 Steuersatz
Die Steuer beträgt fünf von Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 7 Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des laufenden Kalenderjahres. Im übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 8 Steuererklärung
(l) Der Steuerpflichtige hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 3 hat er die Steuererklärung seiner Anzeige beizufügen. Ist die Steuerpflicht nach dem l. Mai eingetreten, läuft die Erklärungsfrist mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
(2) Der Steuerpflichtige hat seiner Steuererklärung in den Fällen des § 5 Abs. l eine Ablichtung des Mietvertrages und gegebenenfalls des letzten Änderungsvertrages über die Höhe des Mietzinses beizufügen.
(3) Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn der Steuerpflichtige eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt der Steuerpflichtige auch seine Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich seine Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.
(4) Unbeschadet der sich aus Absatz l ergebenden Verpflichtung kann das Finanzamt jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der im Land Berlin.
1. mit Nebenwohnung gemeldet ist oder
2. ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes hat.
Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung).
§ 9 Festsetzung der Steuer, Rundung
(l) Das Finanzamt setzt die Steuer für den jeweiligen Besteuerungszeitraum durch Bescheid fest. Es ändert den Bescheid, wenn die Anzeige einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen (§ 4 Abs. 2 Satz 3) oder die Anzeige des Endes der Steuerpflicht (§ 3 Abs. 2 Satz 4) eine niedrigere Steuerfestsetzung erforderlich.
macht. Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt.
(2) Die Steuer ist auf volle Deutsche Mark abzurunden.
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