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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 365:

Gesetz
über die Statistik im Land Berlin
(Landesstatistikgesetz - LstatG)

Vom 9.Dezember 1992
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 
Inhaltsübersicht:

  • Abschnitt I:   Allgemeine Vorschriften
    • § 1 Aufgabe der Statistik
    • § 2 Begriffe
    • § 3 Statistisches Landesamt
    • § 4 Statistiken im Verwaltungsvollzug
    • § 5 Statistischer Beirat
  • Abschnitt II:   Landesstatistiken
    • § 6 Anordnung von Landesstatistiken
    • § 7 Maßnahmen zur Durchführung von Landesstatistiken
    • § 8 Erhebungen für besondere Zwecke
    • § 9 Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften
    • § 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
    • § 11 Erhebungsvordrucke
    • § 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
    • § 13 Adreßdateien
    • § 14 Erhebungsbeauftragte
    • § 15 Auskunftspflicht
    • § 16 Geheimhaltung
    • § 17 Unterrichtung
    • § 18 Verbot der Reidentifizierung
    • § 19 Strafvorschrift
    • § 20 Bußgeldvorschrift
  • Abschnitt III:   Sonstige Auswertungen
    • § 21 Statistisches Informationssystem
    • § 22 Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
    • § 23 Nutzung von Daten, Löschung, Trennung
    • § 24 Geheimhaltung, Übermittlung von Ergebnissen
  • Abschnitt IV:   Übermittlung von Schlüsseln regionaler Klassifizierungssysteme
    • § 25 Voraussetzungen und Empfänger
  • Abschnitt V:   Übergangs- und Schlußvorschriften
    • § 26 Verwaltungsvorschriften
    • § 27 Inkrafttreten

Seitenanfang


Gesetz
über die Statistik im Land Berlin
(Landesstatistikgesetz - LStatG)

Abschnitt I:   Allgemeine Vorschriften

§ 1
[Aufgabe der Statistik]

Die Statistik für Landeszwecke (Landesstatistik) hat die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und lnformationstechniken. Durch die Ergebnisse der Landesstatistik werden politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zu-sammenhänge für Wirtschaft, öffentliche Hand, Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Landesstatistik ist ein wichtiges Hilfsmittel für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Landesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die dieses Gesetz oder eine andere eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festlegt.

§ 2 Begriffe, (1) Die amtliche Statistik in Berlin umfaßt alle Statistiken von Verwaltungsstellen Berlins. Dazu gehören:

1. Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken),

2. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken),

3. Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken),

4. Statistiken, die durch Aufbereitung von Daten entstehen, die auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Verwaltungsstellen Berlins anfallen (Statistiken im Verwaltungsvollzug): dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Registerstatistiken.

(2) Verwaltungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Behörden einschließlich Gerichtsverwaltungen, nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe und Eigenbetriebe, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Teile davon.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen läßt. Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind.

(4) Die Durchführung von Statistiken umfaßt die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.

§ 3 Statistisches Landesamt, (1) Das Statistische Landesamt ist eine Sonderbehörde des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres. Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Landesamt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzelangaben, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,

1. als zentrale Erhebungsstelle Statistiken nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 durchzuführen, soweit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit nicht anders regeln,

2. die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer Daten für das Land Berlin aufzustellen,

3. bei allgemeinen Wahlen und Volksabstimmungen mitzuwirken,

4. statistische Analysen und Vorausberechnungen im Zusammenwirken mit den fachlich zuständigen Verwaltungsstellen Berlins durchzuführen,

5. Verwaltungsstellen Berlins bei der Vergabe von Forschungs- und Gutachtenaufträgen zu beraten und zu unterstützen, wenn die Ausführung dieser Aufträge besondere statistische Erhebungen erfordert oder umfangreiche statistische Datenanforderungen an das Statistische Landesamt zu erwarten sind,

6. Verwaltungsstellen Berlins bei der Nutzung statistischer Daten und Methoden zu beraten und zu unterstützen. (3) Weitere Aufgaben können dem Statistischen Landesamt durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsvorschrift des Senats übertragen werden. Werden dem Statistischen Landesamt nichtstatistische Aufgaben übertragen, so sind diese Aufgaben von den statistischen Aufgaben getrennt zu bearbeiten.

(4) Das Statistische Landesamt hat seine Aufgaben im Rahmen seiner Kapazitäten nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Senatsverwaltung auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methode zu erfüllen.

(5) Das Statistische Landesamt hat Statistiken nach § 2 Abs. 1 in der dort genannten Reihenfolge zu bearbeiten. Beruhen Landesstatistiken auf einer von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit den anderen Bundesländern getroffenen Koordinierungsvereinbarung (koordinierte Länderstatistik) oder auf einer von den kommunalen Spitzenverbänden empfohlenen Kommunalstatistik, so genießen sie Vorrang gegenüber anderen Landesstatistiken. Entsprechendes gilt für Statistiken im Verwaltungsvollzug, die dem Statistischen Landesamt nach § 4 Abs. 2 übertragen sind.

§ 4 Statistiken im Verwaltungsvollzug, (1) Für Statistiken im Verwaltungsvollzug sind die Verwaltungen zuständig, bei denen die Daten des Verwaltungsvollzuges anfallen oder vorliegen.

(2) Die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug kann dem Statistischen Landesamt übertragen werden. Dies soll in der Regel bei Registerstatistiken und ähnlichen Statistiken geschehen. Für die Übertragung ist die vorherige Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Inneres erforderlich. Solche Statistiken dürfen nur im Rahmen der Anordnungen der auftraggebenden Verwaltung und mit den von ihr zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt werden.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Besondere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Soweit Verwaltungsstellen Berlins nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Statistik bearbeiten, haben sie vor Erhebung der Statistik dem Statistischen Landesamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Verwaltungsstellen Berlins haben die aus einer durchgeführten Statistik gewonnenen statistischen Ergebnisse auf Anforderung dem Statistischen Landesamt zur Verfügung zu stellen. Das Statistische Landesamt ist mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung berechtigt, die gewonnenen statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 2 für die vom Statistischen Landesamt aus den aufbereiteten Daten gewonnenen statistischen Ergebnisse.

(6) Die Verwendung der Daten aus Statistiken im Verwaltungsvollzug im Rahmen des Statistischen Informationssystems richtet sich nach Abschnitt III.

§ 5 Statistischer Beirat. Beim Statistischen Landesamt wird ein Statistischer Beirat zur Beratung und Unterstützung des Amtes gebildet. Die Bildung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Geschäftsordnung des Beirats werden durch Rechtsverordnung des Senats geregelt.

Abschnitt II:   Landesstatistiken

§ 6 Anordnung von Landesstatistiken. (1) Die Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.

Der Senat wird ermächtigt, Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen Betrieben und Arbeitsstätten sowie sonstige Statistiken, die als Landesstatistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1. Die Ergebnisse der Landesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Landeszwecke erforderlich sein.

2. Die Landesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen.

3. Die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Landesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen 200000 DM innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.

Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht, sonstige Landesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Der Senat erstattet dem Abgeordnetenhaus alle drei Jahre, erstmals im Jahr 1994, einen Bericht über die nach Absatz 2 angeordneten Statistiken sowie über die Statistiken nach § 8. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Land Berlin entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch, wenn die dort genannten Statistiken als koordinierte Länderstatistiken oder auf Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände durchgeführt werden.

(6) Bei der Anordnung von Landesstatistiken ist den Erfordernissen einer modernen Informationsgesellschaft und dem Gebot der Sparsamkeit Rechnung zu tragen; es ist insbesondere zu prüfen, ob die Statistik erforderlich ist und ob der Arbeitsaufwand, den sie bei den Befragten und bei den mit ihrer Durchführung betrauten Verwaltungsstellen verursacht, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht. Die Prüfung soll sich auch auf die Periodizität der Statistik, die Zahl der Befragten und die Zahl der Erhebungsmerkmale erstrecken. Alle Statistiken sollen in regelmäßigen Abständen auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Bei der Auswertung statistischer Daten soll in der Regel nur auf anonymisierte Einzelangaben zurückgegriffen werden.

(7) Der Senat wird ermächtigt, bis zu vier Jahre durch Rechtsverordnung die Durchführung einer Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Landesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Der Senat wird außerdem ermächtigt, bis zu vier Jahre durch Rechtsverordnung von der vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(8) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, durch die Statistiken angeordnet werden, ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu beteiligen

§ 7 Maßnahmen zur Durchführung von Landesstatistiken. (1) Das Statistische Landesamt kann zur Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistiken

1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,

2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Bei Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Bei Landesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens, nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Landesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Das Statistische Landesamt kann auch zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,

2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

§ 8 Erhebungen für besondere Zwecke. (1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für die Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Landesbehörden dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

(2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

(3) Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils höchstens 1000 Befragte erfassen. Sie werden von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres angeordnet.

(4) Wiederholungsbefragungen sind auch zur Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahre nach der ersten Befragung zulässig.

§ 9 Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften. (1) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen.

(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Landesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

§ 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale. (1) Landesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Landesstatistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2, § 23 oder ein anderes Gesetz es zulassen.

(2) Der Name des Bezirks und des Ortsteils und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahre nach Abschluß der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(3) Blockseite ist innerhalb eines Bezirks die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche.

§ 11 Erhebungsvordrucke. (1) Sind Erhebungsvordrucke durch den zu Befragenden auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form zu erteilen.

(2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.

(3) Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Landesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale sind auf den Erhebungsvordrucken anzugeben.

§ 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale. (1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 23 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Landesstatistiken dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden, nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebung sind sie zu löschen.

§ 13 Adreßdateien. (1) Das Statistische Landesamt führt Adreßdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind

1. bei der Vorbereitung von Landesstatistiken

a) zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

b) zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren

einzubeziehenden Erhebungseinheiten,

    c) zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

2. bei der Erhebung von Landesstatistiken für

a) den Versand der Fragebögen,

b) die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,

3. zur Aufbereitung von Landesstatistiken für

a) die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

b) statistische Zuordnungen, Zusammenführungen und Auswertungen,

c) Hochrechnungen bei Stichproben,

d) Auswertungen im Rahmen des Statistischen Informationssystems.

(2) Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten verwendet werden:

1. Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben, auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung, und Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,

2. Rechtsform bei Unternehmen,

3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und Art der ausgeübten Tätigkeiten,

4. Zahl der tätigen Personen,

5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,

6. Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.

(3) Die Merkmale nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.

(4) Die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die

Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.

§ 14 Erhebungsbeauftragte. (1) Werden bei der Durchführung einer Landesstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen verwendet werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

§ 15 Auskunftspflicht, (1) Landesstatistiken werden im Grundsatz ohne Auskunftspflicht durchgeführt. Durch die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift kann festgelegt werden, daß die Erhebung mit Auskunftspflicht geschehen soll, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ausreichende Ergebnisse durch Befragung ohne Auskunftspflicht nicht erreicht werden können. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, so sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen und alle Verwaltungsstellen Berlins zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung der Landesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der vom Statistischen Landesamt oder der sonstigen Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind. Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für die Erhebungsstellen kosten- und portofrei zu erteilen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 sind bei schriftlicher Auskunftserteilung die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung besteht auch, wenn die Antworten freiwillig erteilt werden.

§ 16 Geheimhaltung, (1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landesstatistik gemacht worden sind, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Landesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für

1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,

2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf Verwaltungsstellen Berlins beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht auf Grund einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,

3. Einzelangaben, die vom Statistischen Landesamt mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefaßt und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,

4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik amtlich betrauten Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landesstatistik erforderlich ist.

(3) Für die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder darf das Statistische Landesamt Einzelangaben aus Landesstatistiken an das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 sind.

(6) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 5 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. l S. 469, 547/GVBI. S. 874, 952), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI. l S. 1942/GVBI. S. 2068), gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(7) Die auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4 oder 5 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. In den Fällen des Absatzes 5 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muß durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(8) Das Statistische Landesamt hat die Übermittlung auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4 und 5 nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(9) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach Absatz 5 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

§ 17 Unterrichtung. Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über:

1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

2. die statistische Geheimhaltung (§ 16),

3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),

4. die Trennung und Löschung (§ 12),

5. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),

6. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),

7. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adreßdateien (§ 13),

8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).

§ 18 Verbot der Reidentifizierung. Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben für die Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

§ 19 Strafvorschrift. Wer entgegen § 18 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 20 Bußgeldvorschrift. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, Abs. 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 DM geahndet werden.

Abschnitt III:   Sonstige Auswertungen

§ 21 Statistisches Informationssystem, (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 kann das Statistische Landesamt im Rahmen seiner personellen und sächlichen Kapazitäten ein Statistisches Informationssystem betreiben.

(2) Aufgabe des Statistischen Informationssystems ist es, die Ergebnisse der amtlichen Statistik in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung zusammenzustellen und auszuwerten und für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

(3) Der Senat bestimmt unbeschadet des § 3 Abs. 5 Umfang und Reihenfolge der mit Hilfe des Statistischen Informationssystems zu erledigenden Aufgaben. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 22 Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug. (1) Der Senat bestimmt bis zum 31. Dezember 1993 durch Rechtsverordnung, daß dem Statistischen Landesamt für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 solche personenbezogenen Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs zur Verfügung gestellt werden, die beim Vollzug eines Landesgesetzes erhoben worden sind, wenn dieses Landesgesetz es vorsieht. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die dem Statistischen Landesamt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übermittelt worden sind. Personenbezogene Daten, die freiwillig für Zwecke des Verwaltungsvollzugs erhoben und in automatisierten Registern oder Dateien verarbeitet werden, dürfen mit Einwilligung des Betroffenen dem Statistischen Landesamt für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Rechtsverordnung muß folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des Registers und der Datei,

2. speichernde Stelle,

3. Bezeichnung der an das Statistische Landesamt zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,

4. den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,

5. Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.

(3) Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.

§ 23 Nutzung von Daten, Löschung, Trennung. (1) Für die Erfüllung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 darf das Statistische Landesamt alle Daten, die ihm aus der Durchführung von Landesstatistiken zur Verfügung stehen, miteinander verknüpfen und auswerten, soweit dies ausdrücklich durch die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift für zulässig erklärt wird. Daten aus dem Verwaltungsvollzug, die dem Statistischen Landesamt auf Grund eines Landesgesetzes und nach § 22 zur Verfügung stehen, dürfen miteinander verknüpft und ausgewertet werden, soweit das jeweilige Landesgesetz dies ausdrücklich erklärt. Einzelangaben, die dem Statistischen Landesamt aus der Durchführung von EG-Statistiken und Bundesstatistiken zur Verfügung stehen, dürfen nur verwendet und insbesondere mit Daten nach Satz 1 verknüpft werden, soweit dies Rechtsvorschriften des Bundes zulassen.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 dürfen Erhebungsmerkmale auch jedem nach Straße und Hausnummer bezeichneten Gebäude im Land Berlin zugeordnet werden.

(3) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

§ 24 Geheimhaltung, Übermittlung von Ergebnissen. (1) Für die Geheimhaltung gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 2 und 5 bis 9 entsprechend. Die Verfügungsbefugnis der Verwaltungsstellen Berlins über die von ihnen gespeicherten sonstigen Daten wird dadurch nicht berührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf das Ergebnis einer Auswertung, das sich noch Einzelpersonen zuordnen läßt, der auftraggebenden Stelle nur dann übermittelt werden, wenn die Auswertung allein mit den von dieser Stelle zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt worden ist.

(3) Für die Verwendung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Berlins vom Statistischen Landesamt statistische Auswertungen aus automatisierten Registern oder aus Dateien aus dem Verwaltungsvollzug übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen; die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die nach § 22 zu erlassende Rechtsverordnung dies im Einzelfall zuläßt. Beim Empfänger muß die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet sein. Veröffentlichungen statistischer Auswertungen dürfen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen zulassen.

Abschnitt IV:   Übermittlung von Schlüsseln regionaler Klassifizierungssysteme

§ 25 Voraussetzungen und Empfänger. An Verwaltungsstellen können zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben für die regionale Zuordnung bei ihnen vorhandener Daten Schlüssel von regionalen Klassifikationssystemen übermittelt werden. Die Übermittlung an andere Personen oder Stellen ist zulässig, soweit der Empfänger ein öffentliches Interesse an der Kenntnis glaubhaft macht und sichergestellt ist, daß die Nutzung der Daten schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt.

Abschnitt V. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 Verwaltungsvorschriften. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die Senatsverwaltung für Inneres.

§ 27 Inkrafttreten. § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 tritt am 1.Januar 1994 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(Verkündet am 19.12.1992 (GVBI. S. 365)).


 Letzte Änderung:
 am 21.09.1998
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