Verordnung
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§ 1 | Umlegungsausschuß |
§ 2 | Verfahren des Umlegungsausschusses |
§ 3 | Umlegungsverfahren |
§ 4 | Auflösung des Umlegungsausschusses |
§ 5 | Vorverfahren |
§ 6 | Oberer Umlegungsausschuß |
Zweiter Abschnitt - Wertermittlung
§ 7 | Gutachterausschuß |
§ 8 | Aufgaben des Gutachterausschusses |
§ 9 | Berufung der Gutachter |
§ 10 | Pflichten der Gutachter |
§ 11 | Abberufung der Gutachter, Beendigung der Amtszeit |
§ 12 | Verfahrensgrundsätze |
§ 13 | Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses |
§ 14 | Aufgaben des Vorsitzenden |
§ 15 | Geschäftsstelle des Gutachterausschusses |
§ 16 | Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen |
§ 17 | Kaufpreissammlung |
§ 18 | Auskünfte aus der Kaufpreissammlung |
§ 19 | Bodenrichtwerte |
§ 20 | Grundstücksmarktberichte |
§ 21 | Bekanntmachungen |
Dritter Abschnitt - Enteignungsbehörde
§ 22 | Zuständigkeit |
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 23 | Inkrafttreten, Übergangsregelung |
(1) Zur Durchführung von Umlegungen bildet das Bezirksamt einen oder mehrere Umlegungsausschüsse. Sind die Umlegungen Aufgabe der Hauptverwaltung, bildet die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung einen oder mehrere Umlegungsausschüsse. Der Umlegungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden muß einer dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und der andere dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst angehören. Von den drei weiteren Mitgliedern müssen zwei in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein (Sachverständige) und das dritte Mitglied muß in der städtebaulichen Planung tätig sein und die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst haben. Für die weiteren Mitglieder sollen Stellvertreter gewählt oder berufen werden; im Falle der Vertretung soll der Stellvertreter die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie das Mitglied, das er vertritt.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Bezirksamt für die Dauer von vier Jahren berufen. Die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 werden die Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von vier Jahren berufen. § 9 Abs. 3 Nr.2 und 3 sowie § 11 gelten entsprechend.
(4) Kein Mitglied darf hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken des Landes Berlin befaßt sein.
Der Umlegungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich.
(1) Das Bezirksamt, im Falle des § 1 Abs.1 Satz 2 die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung, ordnet die Umlegung an (§ 46 Abs.1 Baugesetzbuch).
(2) Der Umlegungsausschuß beschließt über
(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung (Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses). Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Geschäftsstelle bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet.
(4) Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 Abs.1 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.
Das Bezirksamt kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn
Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuchs erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist. Für das Vorverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Zur Entscheidung über einen Widerspruch im Umlegungsverfahren wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Oberer Umlegungsausschuß mit selbständiger Entscheidungsbefugnis gebildet. Der Obere Umlegungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden muß einer die Befähigung zum Richteramt haben und der andere dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehören. Für die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3.
(3) Die Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder werden von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von vier Jahren berufen. § 1 Abs.4, § 9 Abs. 3 Nr.2 und 3 sowie § 11 gelten entsprechend.
(4) Für das Verfahren des Oberen Umlegungsausschusses gilt § 2 entsprechend.
(5) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Oberen Umlegungsausschusses wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(1) Für Berlin wird gemäß § 192 Abs.1 des Baugesetzbuchs ein Gutachterausschuß gebildet. Der Gutachterausschuß führt die Bezeichnung "Gutachterausschuß für Grundstückswerte in Berlin".
(2) Der Gutachterausschuß wird bei der Erstattung von Gutachten, bei Zustandsfeststellungen und bei Stellungnahmen grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern tätig. In besonderen Fällen kann der Gutachterausschuß um ehrenamtliche weitere Gutachter erweitert werden. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach den §§ 8 bis 12 der Wertermittlungsverordnung sowie bei der Erstellung von Mietwertübersichten wird der Gutachterausschuß in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern tätig.
(1) Der Gutachterausschuß hat außer den durch § 193 Abs.1 bis 3 des Baugesetzbuchs
übertragenen Aufgaben
(2) Der Gutachterausschuß wird bei den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind für Zustandsfeststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 die Enteignungsbehörde, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 die Enteignungsbehörde sowie die Gerichte, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 die Finanzgerichte und für Stellungnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 der Präsident des Abgeordnetenhauses. Weitere Aufgaben und Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Gutachter werden von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter des Gutachterausschusses sind in der erforderlichen Anzahl zu berufen.
(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen mit Ausnahme von mindestens zwei ehrenamtlichen Stellvertretern Bedienstete des Landes Berlin sein. Zum Vorsitzenden soll nur berufen werden, wer auch Vorgesetzter der Bediensteten in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist. Die Architektenkammer, die Baukammer, die Industrie- und Handelskammer, die Wirtschaftsprüferkammer und die Verbände entsprechender Fachrichtungen haben bei der Berufung der ehrenamtlichen weiteren Gutachter ein Vorschlagsrecht.
(3) Als Gutachter darf nur berufen werden, wer
(1) Die Gutachter haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie Daten der Kaufpreissammlung sind vertraulich zu behandeln.
(2) Ein Gutachter ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn
(3) Sind die Berufungsvoraussetzungen nach § 9 Abs.3 Nr.1 oder 2 entfallen oder ist ein Gutachter nach Absatz 2 ausgeschlossen, so hat der Gutachter dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Gutachter werden von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats abberufen.
(2) Ein Gutachter ist abzuberufen, wenn
(3) Ein Gutachter kann nach Würdigung aller Umstände abberufen werden, wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(4) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stellvertreter des Vorsitzenden endet ohne Abberufung, wenn die in § 9 Abs.2 Satz 1 und 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind.
(5) Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Gutachters endet ohne Abberufung, wenn er sein Amt mit Zustimmung des Vorsitzenden niederlegt.
(1) Der Gutachterausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse sind von den im Einzelfall mitwirkenden Gutachtern zu unterzeichnen. Ein mitwirkender Gutachter kann verlangen, daß seine in Schriftform dargelegte, abweichende Auffassung zu den Akten genommen wird; sie ist nicht Bestandteil des Beschlusses.
(2) Der Gutachterausschuß wird zur mündlichen Erläuterung seiner Beschlüsse vor Behörden und Gerichten durch den Gutachter vertreten, der im jeweiligen Einzelfall den Vorsitz geführt hat. Bei dessen Verhinderung regelt der Vorsitzende des Gutachterausschusses die Vertretung.
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Der Vorsitzende des Gutachterausschusses hat
(1) Die Geschäftsstelle wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach fachlicher Weisung des Gutachterausschusses oder dessen Vorsitzenden.
(2) Die Geschäftsstelle hat
(3) Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle
(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 sowie bei der Vorlage und Erläuterung von Beratungsgrundlagen für Gutachten, Bodenrichtwerte und Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 wirken die für das Vermessungswesen zuständigen Stellen der Bezirksverwaltungen mit. Darüber hinaus dürfen diese Stellen Auskünfte nach Absatz 3 Nr.6 erteilen und die damit verbundenen Gebühren erheben.
(5) Für Zwecke der allgemeinen Verwaltungstätigkeit kann die Geschäftsstelle die Aufträge und den Bearbeitungsstand sowie die für die Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses erforderlichen Daten verarbeiten. Die Daten können im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt werden; eine Übermittlung ist nicht zulässig.
(1) Die dem Gutachterausschuß übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind hinsichtlich ihres Inhaltes vertraulich zu behandeln sowie unverzüglich auszuwerten und zu vernichten.
(2) Für jeden Auswertungsfall sind die erforderlichen Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen.
(3) Vertragsmerkmale sind die Urkundenrollennummer, der Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages oder der Zeitpunkt des Beschlusses, die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt und die Zahlungsbedingungen sowie die Besonderheiten der Preisvereinbarung.
(4) Preisbeeinflussende Merkmale sind insbesondere sachbezogene Angaben wie Entwicklungszustand, Lage, Größe, Form, Nutzung und Nutzungsmöglichkeit sowie bei baulichen Anlagen insbesondere sachbezogene Angaben wie Konstruktion, Raumaufteilung, Geschoß- und Nutzflächen, Bauvolumen, Alter, Zustand, Ertrag und Kosten der Bewirtschaftung.
(5) Ordnungsmerkmale sind Lagebezeichnung, Flurstückskennzeichen und Grundbuchbezeichnung sowie weitere Regionalstrukturen wie statistische Gebiete und Blöcke.
(6) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.
(1) Die Kaufpreissammlung wird im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt. Die Auswertungsdaten nach § 16 sind in die Kaufpreissammlung zu übernehmen.
(2) Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Abs.1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Erwerberdatei geführt, in der Name und Anschrift des Erwerbers, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe nach § 16 Abs.6, Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen.
(3) Der Vorsitzende und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, auf die Kaufpreissammlung zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 15 und Bediensteten in den Bezirken, denen Aufgaben nach § 15 Abs.2 Nr.2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang den Zugriff auf die Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Auf Anforderung erhalten die Mitglieder des Gutachterausschusses für den Einzelfall von der Geschäftsstelle Auszüge aus der Kaufpreissammlung in schriftlicher Form oder als Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern in dem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Umfang.
(5) Der Zugriff auf die Kaufpreissammlung ist zur Datenschutzkontrolle so in einer Datei zu protokollieren, daß die zugriffsberechtigten Personen, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Fälle und das Datum des Zugriffs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend auswertbar sein. Die Nutzung der protokollierten Angaben zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Die Angaben sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
(6) Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind von demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu vernichten oder, bei Abgabe der Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern, zu löschen. Ein dem Beschluß des Gutachterausschusses zugrunde liegender Auszug aus der Kaufpreissammlung ist zu den Akten zu nehmen.
(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Form anonymisierter Daten erteilt werden. Die Daten sind anonymisiert, wenn sie nicht auf bestimmbare Personen und Grundstücke bezogen werden können. Die Anonymität der Daten ist programmtechnisch und organisatorisch zu gewährleisten. Die auf bestimmbare Personen und Grundstücke beziehbaren Daten der Kaufpreissammlung sind insoweit gesperrt.
(2) Die mit Wertermittlungsaufgaben beauftragten Bediensteten der Behörden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auskunft durch Zugriff auf anonymisierte Daten aus der Kaufpreissammlung. Die Zugriffserlaubnis wird dem jeweiligen Bediensteten von der Geschäftsstelle erteilt. § 17 Abs.5 und Abs.6 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die in Berlin bestellt sind, sowie von der Industrie- und Handelskammer
zu Berlin öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstückswertermittlungen
kann auf Antrag gestattet werden, auf anonymisierte Daten aus der Kaufpreissammlung zuzugreifen. Der Zugriff ist nur für
die Erstattung von Gutachten über den Wert von Grundstücken zulässig. In dem Antrag sind die Personen
zu benennen, die mit dem Zugriff beauftragt werden. Jeder Person ist eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Für den Zugriff
darf nur ein von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung freigegebenes Teilhaber-Programmsystem
eingesetzt werden. § 17 Abs.5 und Abs.6 Satz 1 sowie § 18
Abs.2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Zugriffserlaubnis ist zu widerrufen, wenn
(4) Auf schriftlichen Antrag werden bei Darlegung eines berechtigten Interesses für die Erfüllung des angegebenen Zwecks schriftliche Auskünfte aus der Kaufpreissammlung gegeben, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen. Bei umfangreichen Auskünften können die Daten auch auf maschinenlesbaren Datenträgern abgegeben werden. § 17 Abs.6 Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Bodenrichtwerte sind für baureifes Land zu ermitteln. Es ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland beziehen. Für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes können Bodenrichtwerte ermittelt werden, wenn der Gutachterausschuß nach § 7 Abs.2 Satz 3 hierfür ein allgemeines Bedürfnis feststellt.
(2) Bodenrichtwerte sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben. Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.
(3) Die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs.1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs sind mit Stichtag 1. Januar jeden Jahres bis zum 30. April des gleichen Jahres zu ermitteln.
(4) In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen ist der Entwicklungszustand zu kennzeichnen, auf den sich die Bodenrichtwerte beziehen.
(5) Die Bodenrichtwerte werden von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung als Sonderkarte veröffentlicht.
Über den Grundstücksmarkt ist mindestens jährlich durch Veröffentlichungen zu berichten. Dabei sind die Verhältnisse auf den Teilmärkten für unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, Eigentumswohnungen und Ertragsgrundstücke gesondert darzustellen.
Im Amtsblatt für Berlin sind zu veröffentlichen
Enteignungsbehörde (§ 104 Baugesetzbuch) ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 22. September 1989 (GVBl. S.1738), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S.140), außer Kraft.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gebildeten Ausschüsse nach § 1 Abs.1 Satz 1 und 2, § 5 Abs.1 Satz 1 sowie § 6 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 22. September 1989 (GVBl. S.1738), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S.140), gelten im Sinne dieser Verordnung als gebildet.
(3) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz erst seit dem 3. Oktober 1990 gilt, darf abweichend von § 1 Abs.2 Satz 1 auch berufen werden, wer Aufgaben des höheren Verwaltungsdienstes der entsprechenden Fachrichtung im für die Umlegung zuständigen Bezirk wahrnimmt. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.
(4) Die Berufung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung berufenen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Umlegungsausschüsse und des Oberen Umlegungsausschusses wird bis zum 31. Dezember 2002 befristet.
Berlin, den 5. November 1998
Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen,
Regierender Bürgermeister,
Jürgen Klemann,
Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr.
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