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Drittes Gesetz
zur Reform der Berliner Verwaltung
(Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz - VGG)

Vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 
Inhaltsübersicht:

Abschnitt I:
Grundsätze

    § 1 Zweck
    § 2 Binnenstruktur
    § 3 Bürgerorientierung
    § 4 Wettbewerb
    § 5 Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung
    § 6 Personalmanagement
    § 7 Qualitätssicherung

Abschnitt II:
Änderung von Gesetzen

    § 8 Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
    § 9 Änderung des Landesbeamtengesetzes
    § 10 Änderung des Laufbahngesetzes
    § 11 Änderung der Landeshaushaltsordnung
    § 12 Änderung des Gesetzes zur Äsführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
    § 13 Änderung des Gesetzes zur Äsführung der Verwaltungsgerichtsordnung
    § 14 Änderung des Gesetzes zur Äsführung der Finanzgerichtsordnung
    § 15 Änderung des Gesetzes zur Äsführung des Sozialgerichtsgesetzes
    § 16 Änderung des Gesetzes zur Äsführung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Abschnitt III:
Schlussvorschriften

    § 17 Funktionsbezeichnungen
    § 18 Übergangsvorschrift für Führungsaufgaben
    § 19 Neubekanntmachung des Bezirksverwaltungsgesetzes
    § 20 Berichte
    § 21 Inkrafttreten


Drittes Gesetz
zur Reform der Berliner Verwaltung
(Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz - VGG)

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Abschnitt I:
Grundsätze

 § 1
[Zweck]

Dieses Gesetz regelt durch seine Organisationsgrundsätze die Einheitlichkeit der reformierten Berliner Verwaltung hinsichtlich ihrer Bürgerorientierung, einschließlich der Ausrichtung auf die besonderen Belange der Wirtschaft, ihrer Führung und Steuerung und ihres Personalmanagements. Die Organisation der Berliner Verwaltung ist den Veränderungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und den fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen anzupassen und fortwährend weiterzuentwickeln.

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 § 2
[Binnenstruktur]

(1) Die Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung ("Behörden" im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich regelmäßig in die Leitung der Behörde und in die Organisationseinheiten Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdienst. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden in den Senatsverwaltungen und der Senatskanzlei als Abteilungen, in den Bezirksämtern als Ämter bezeichnet.

(2) In den für ihre Arbeitsergebnisse verantwortlichen Leistungs- und Verantwortungszentren werden mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche gebündelt. Ihnen sind die personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich. Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung und zu Umfang und Art der personellen und sächlichen Mittel werden in Zielvereinbarungen zwischen der Behördenleitung und den Leistungs- und Verantwortungszentren festgelegt. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden an den positiven und negativen Ergebnissen ihres Handelns und Wirtschaftens beteiligt.

(3) Serviceeinheiten erfüllen im Auftrag von Leistungs- und Verantwortungszentren, anderen Organisationseinheiten oder der Behördenleitung Aufgaben des inneren Dienstbetriebs. Die Aufgaben aus den Bereichen Haushalt und Stellenwirtschaft sind in einer Serviceeinheit Finanzen zusammengefasst. Über die Leistungen, die Serviceeinheiten erbringen sollen, und über die dafür einzusetzenden Mittel werden Servicevereinbarungen zwischen den beauftragenden Organisationseinheiten und den Serviceeinheiten geschlossen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihm abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt die Controllingaufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren Vorschläge erarbeitet. Er bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente, auch für Leistungsvergleiche und ihre Ergebnisse. Der Steuerungsdienst ist der Behördenleitung unmittelbar unterstellt.

(5) Zielvereinbarungen sind Absprachen der Behördenleitung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren oder anderen Organisationseinheiten innerhalb der Behörde oder mit nachgeordneten Behörden. In geeigneten Fällen kann auch der Leistungsaustausch zwischen Leistungs- und Verantwortungszentren oder die Leistungserbringung innerhalb eines Leistungs- und Verantwortungszentrums durch Zielvereinbarungen geregelt werden. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind auf eine Geltungsdauer für ein Haushaltsjahr angelegt. Sie umfassen als abgestimmte Vorgaben mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln.

(6) Zur Regelung einer zeitlich befristeten, auf ein gemeinsames Arbeitsergebnis gerichteten Zusammenarbeit zwischen Organisationseinheiten einer oder mehrerer Behörden (Projekt) werden Projektvereinbarungen geschlossen. Sie umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln.

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 § 3
[Bürgerorientierung]

(1) Alle Behörden richten ihre Organisation und die Art ihrer Leistungserbringung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags und der gebotenen Wirtschaftlichkeit an den Anforderungen der Leistungsempfänger außerhalb der Berliner Verwaltung einschließlich der besonderen Belange der Wirtschaft aus.

(2) In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden mindestens alle zwei Jahre Befragungen der Adressaten ihres Verwaltungshandelns durchgeführt (unter anderem Kundenbefragungen). Die Ergebnisse und ein daraus entwickelter Maßnahmenplan werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Adressaten werden auf die Freiwilligkeit und die Möglichkeit der anonymen Beantwortung hingewiesen.

(3) Die Öffnungs- und Sprechzeiten werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit an den Bedürfnissen der Adressaten des Verwaltungshandelns ausgerichtet. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse von Kundenbefragungen (Absatz 2), die eine differenzierte Ausrichtung der Öffnungszeiten an den Kundenbedürfnissen ermöglichen, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000, ist der Donnerstag regelmäßig Dienstleistungstag. Am Dienstleistungstag werden in den Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger Sprechstunden bis mindestens 18 Uhr, längstens 20 Uhr eingerichtet; weitergehende Dienstleistungszeiten bleiben unberührt. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist.

(4) Die Behörden bearbeiten Vorschläge und Beschwerden von Bürgern grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen. Bei längeren Verfahren sind Zwischenmitteilungen Pflicht. Beschwerden werden der Behördenleitung oder einer von ihr bestimmten Stelle vorgelegt.

(5) Unbeschadet der in § 33 Nr.2, 3, 5, 11 und 13 des bis zum Ablauf der 13.Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin geltenden Gesetzes über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden vom 19. Juli 1994 (GVBl. S.241, 248), das durch den mit dem Beginn der 14.Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft tretenden Artikel III Abs.2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S.177, 210) aufgehoben worden ist, und der in Nummer 33 Abs.1, 2, 4, 9 und 10 der mit dem Beginn der 14.Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft tretenden Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. Februar 1992 (GVBl. S.119), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Mai 1999 (GVBl. S.164) geändert worden ist, geregelten Zuständigkeiten können die Bezirksämter (Bürgerämter) zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen Aufgaben des Landeseinwohneramts Berlin wahrnehmen. Gegenstand der Erprobung sind insbesondere Erleichterungen und Beschleunigungen bei der Antragsbearbeitung, Antragsbescheidung und Auskunftserteilung. Diese Leistungen können durch die Bezirke unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit erbracht werden. Mitarbeiter des Landeseinwohneramts können im Rahmen der Erprobung der übergreifenden Leistungserbringung in den Bezirksämtern (Bürgerämter) mit einzelnen bezirklichen Aufgaben betraut werden. Diese Erprobungsregelung endet mit Ablauf des Jahres 2001.

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 § 4
[Wettbewerb]

(1) Behörden unterziehen sich hinsichtlich Qualität und Kosten ihrer vergleichbaren Leistungen mindestens jährlichen Vergleichen innerhalb und außerhalb der Berliner Verwaltung. Die Ergebnisse werden in den Zielvereinbarungen und den Servicevereinbarungen berücksichtigt.

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren einer Behörde können sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung und bei Zustimmung der beteiligten Behördenleitungen der Serviceeinheit einer anderen Behörde bedienen. Sofern Aufgaben von Serviceeinheiten einer anderen Behörde wahrgenommen werden, haben die auftraggebenden Organisationseinheiten die Befugnis zu fachlichen Vorgaben. Untersagt die Behördenleitung die Inanspruchnahme der Serviceeinheit einer anderen Behörde, so gleicht sie finanzielle Nachteile in den Zielvereinbarungen intern aus der der Behörde zur Verfügung stehenden Globalsumme aus.

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 § 5
[Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung]

(1) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. in den Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit,
  2. in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung: die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit,
  3. in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines Amtes als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit.

(2) Führungskräfte, die Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung wahrnehmen, entscheiden im Rahmen der für ihre Organisationseinheit geltenden Ziel- oder Servicevereinbarungen eigenständig über die fachliche Leistungserbringung und den Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mittel. Sie sind für die Erfüllung der Aufgaben und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arbeitsergebnisse ihrer Organisationseinheit verantwortlich. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Leitung von Senats- und Bezirksverwaltungen bleiben unberührt.

(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden auf fünf Jahre befristet übertragen. Danach werden sie neu ausgeschrieben; erneute Übertragungen sind zulässig. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung der Führungskraft richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.

(4) Der Leistungsstand der Organisationseinheiten wird mindestens jährlich in einem Vergleich der in den Ziel- oder Servicevereinbarungen festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungs- und Finanzziele mit den erreichten Ergebnissen und unter Berücksichtigung der Leistungsvergleiche ermittelt. Eine Leistungsbeurteilung findet auch statt, wenn keine Zielvereinbarung vorliegt.

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 § 6
[Personalmanagement]

(1) Alle Behörden bedienen sich einer Personalplanung. Sie unterstützt die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung des Personals und eine gezielte Personalentwicklung.

(2) Die zuständigen Organisationseinheiten stellen der für den Stellenplan zuständigen Senatsverwaltung auf Anforderung aggregierte Informationen zur Verfügung, die für eine übergreifende Personalplanung erforderlich sind.

(3) Ein Instrument gezielter Personalentwicklung ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete (Rotation). Er findet grundsätzlich alle fünf bis zehn Jahre statt. Rotation in mehreren unterschiedlichen Aufgabenbereichen ist regelmäßig Voraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben.

(4) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch soziale und methodische Kompetenz, werden in einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und die Auslese, insbesondere für eine Eignungsprüfung, ein Auswahlinterview oder ein Auswahlverfahren.

(5) Die Auswahl bei Personalentscheidungen bestimmt sich nach einem gruppenbezogenen Auswahlverfahren, mindestens für Führungsaufgaben, oder nach einem anderen geeigneten Auswahlverfahren, wie strukturierten Auswahlgesprächen oder Auswahlinterviews, unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen. Im gruppenbezogenen Auswahlverfahren wird die Eignung von Bewerbern (Absatz 4 Satz 1) durch eine Gruppe von dafür besonders qualifizierten Fachkräften unterschiedlicher Fachrichtungen in einem ganztägigen strukturierten Auswahlprozess beurteilt. Der Gruppe gehört auch, mindestens bei Führungsaufgaben nach § 5 Abs.3 Satz 1, ein externer Personalberater an, der den Auswahlprozess anleitet und begleitet.

(6) Dienstliche Beurteilungen werden am Anforderungsprofil ausgerichtet. Regelmäßige Beurteilungen für die Beschäftigten werden mindestens alle drei Jahre vorgenommen, soweit dienstrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(7) Alle Beschäftigten werden mindestens alle zwei Jahre freiwillig und anonym zumindest zur Qualität der Arbeit (Arbeitsorganisation, Arbeitsumfeld, Arbeitsbeziehungen, Arbeitszufriedenheit) und zur Qualität der Dienstleistung befragt (Mitarbeiterbefragungen). Das Ergebnis und ein daraus folgender Maßnahmenplan werden den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt gegeben.

(8) Befragungen der Beschäftigten zum Führungsverhalten (Führungskräfte-Feedback) finden mindestens alle zwei Jahre statt.

(9) Die Führung von Mitarbeiter- und Vorgesetztengesprächen ist Pflicht jeder Führungskraft. Sie finden mindestens jährlich statt.

(10) Führungskräfte sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens.

(11) Zum Erfahrungsaustausch werden Führungskräftezirkel eingerichtet.

(12) Das Personalmanagement berücksichtigt die Belange der Frauenförderung nach dem Landesgleichstellungsgesetz.

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 § 7
[Qualitätssicherung]

Die Behörden betreiben eine systematische und regelmäßige Qualitätssicherung. Sie beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel- oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs.2 durchzuführenden Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung angewandt.

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Abschnitt II:
Änderung von Gesetzen

 § 8
[Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes]

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVBl. S.1494), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S.177, 210), wird wie folgt geändert:

  1. § 15 erhält folgende Fassung:
    "§ 15
    [Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung]

    Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung laufend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben. Dazu gehören auch abgeschlossene Ziel- und Servicevereinbarungen."

  2. § 34 Abs.3 erhält folgende Fassung:
    "(3) An den Sitzungen des Bezirksamts nehmen der Leiter des Rechtsamts oder sein Stellvertreter und der Leiter des Steuerungsdienstes oder sein Stellvertreter mit beratender Stimme teil. Der Vertreter des Rechtsamts muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen."
  3. § 36 Abs.2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
    "e) die laufende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abgeschlossenen Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15);".
  4. § 37 erhält folgende Fassung:
    "§ 37
    Organisation; Geschäftsverteilung des Bezirksamts

    (1) Das Bezirksamt gliedert sich entsprechend § 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes in nicht mehr als 15 Leistungs- und Verantwortungszentren (Ämter), nicht mehr als sechs Serviceeinheiten, den Steuerungsdienst und das Rechtsamt. § 2 Abs.3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

    (2) Leistungs- und Verantwortungszentren werden für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet (Kern-Ämter), in denen die dort fachlich zugeordneten Leistungen des bezirklichen Produktkatalogs (Aufgabenspektrum) erbracht werden:

    1. Bürgerdienste (einschließlich Bürgerämter),
    2. Jugend,
    3. Gesundheit,
    4. Soziales,
    5. Bildung, Schule, Kultur,
    6. Wirtschaft,
    7. Wohnen,
    8. Planen, Vermessen,
    9. Bauen,
    10. Umwelt, Natur.
    Bei besonderen bezirklichen Gegebenheiten können diese Leistungs- und Verantwortungszentren unter Beibehaltung der Grundstrukturen geteilt oder um nicht benannte Aufgabenbereiche ergänzt werden.

    (3) Nimmt der Bezirk Aufgaben auch für andere Bezirke wahr (§ 3 Abs.3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), so können dafür weitere Leistungs- und Verantwortungszentren und Serviceeinheiten gebildet werden.

    (4) Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. In den Bürgerämtern sollen die hauptsächlichen, in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und wenn möglich abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen. Die Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die Aufgabenstellung berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen.

    (5) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied.

    (6) Die Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet.

    (7) Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungs- und Verantwortungszentrum zuständige Mitglied des Bezirksamts entsprechend § 38 Abs.2 ab."

  5. § 38 Abs.1 erhält folgende Fassung:
    "(1) Das Bezirksamt überträgt jedem Mitglied die Leitung eines Geschäftsbereichs."

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 § 9
[Änderung des Landesbeamtengesetzes]

§ 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S.368), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S.686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
    "(4) Aufgaben der Dienstbehörde können im Rahmen gesetzlicher Möglichkeiten übertragen werden."
  2. Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die neuen Absätze 5 bis 7.

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 § 10
[Änderung des Laufbahngesetzes]

Das Laufbahngesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S.152), geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S.686), wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs.3 werden nach den Worten "und sonstigen Eigenschaften" ein Komma und die Worte "auch soziale und methodische Kompetenz," eingefügt.
  2. In § 5 Abs.2 Satz 2 werden nach dem Wort "Eignungsprüfung" die Worte "oder einem gruppenbezogenen Auswahlverfahren" eingefügt.
  3. In § 15 Abs.2 Satz 2 werden nach dem Wort "regeln" die Worte "und dabei ein gruppenbezogenes Auswahlverfahren vorsehen" eingefügt.
  4. § 20 Abs.1 erhält folgende Fassung:
    "(1) Die Beurteilung erstreckt sich auf die Arbeitsleistung, die soziale und methodische Kompetenz, das kunden- und anwenderorientierte Verhalten, die Führungsfähigkeit, die Budgetverantwortung und die Belastbarkeit."

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 § 11
[Änderung der Landeshaushaltsordnung]

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S.805, 1996 S.118), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Juni 1997 (GVBl. S.320), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
    2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
      "(2) Der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sollen Globalsummen für die Einzelpläne zu Grunde gelegt werden."
  2. § 5 Abs.2 erhält folgende Fassung:
    "(2) In Angelegenheiten des Haushaltswesens einschließlich der Kosten- und Leistungsrechnung kann die Senatsverwaltung für Finanzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften von allen Stellen der Berliner Verwaltung Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Dies gilt auch für Daten, die durch automatisierte Verfahren erhoben werden. Auf Daten des Haushaltswesens einschließlich der Kosten- und Leistungsrechnung ist der Senatsverwaltung für Finanzen der unmittelbare Zugriff zu Informationszwecken zu ermöglichen. Für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne stehen diese Befugnisse auch der dafür zuständigen Senatsverwaltung zu."
  3. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
      "Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung".
    2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      "(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren)."
  4. Es wird folgender § 7a eingefügt:
    "§ 7a
    Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung

    (1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sollen im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung der Organisationseinheiten veranschlagt werden. Dabei ist die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Ressourcenverantwortung haben. Durch Informations- und Steuerungsinstrumente ist sicherzustellen, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Einzelheiten zu Art und Umfang der von den Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen sind durch Zielvereinbarungen festzulegen. Die wesentlichen Leistungen sind in den Erläuterungen darzulegen.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch den Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche

    1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
    2. Ausgaben übertragbar sind und
    3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.

    (3) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann mit Einwilligung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses zur Erprobung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente weitergehende Regelungen treffen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

  5. § 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben, im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden."
  6. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
      "(1) Für jeden Einzelplan, bei den Bezirken für jeden Bezirkshaushaltsplan, ist eine Organisationseinheit zu bestimmen, die den Leiter des Verwaltungszweigs, in den Bezirken das Bezirksamt, in der Wahrnehmung der Leitungsbefugnisse bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans unterstützt."
    2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 2 und 3.
    3. In dem neuen Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort "Dienststelle" jeweils durch das Wort "Organisationseinheit" ersetzt.
  7. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
      "Unterrichtung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlung".
    2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      "(2) Der Senat unterrichtet den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im standardisierten Berichtswesen regelmäßig über die Haushalts- und Kostenentwicklung, erhebliche Änderungen und die Auswirkungen auf die Finanzplanung."
    3. Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
      "(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten im Verhältnis des Bezirksamtes zur Bezirksverordnetenversammlung entsprechend."
  8. § 14 Abs.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "Die Anlagen sind den Entwürfen des Haushaltsplans und der Bezirkshaushaltspläne beizufügen."
  9. § 17 Abs.1 erhält folgende Fassung:
    "(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Daten der Kosten- und Leistungsrechnung, die der Bemessung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu Grunde liegen, sind anzugeben. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden."
  10. § 19 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert."
  11. § 20 Abs.1 bis 3 erhält folgende Fassung:
    "(1) Innerhalb des Kapitels eines Leistungs- und Verantwortungszentrums oder einer Serviceeinheit und, wenn darüber hinaus ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht, innerhalb eines Einzelplans oder eines Bezirkshaushaltsplans sind jeweils deckungsfähig
    1. die Personalausgaben gegenseitig,
    2. die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig,
    3. die konsumtiven Sachausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben,
    4. die Investitionsausgaben einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber den Personalausgaben und den konsumtiven Sachausgaben,
    5. Personalausgaben (ausgenommen Ausgaben für planmäßige Dienstkräfte) einseitig (deckungsberechtigt) gegenüber konsumtiven Sachausgaben, falls eine bestimmte notwendige Verwaltungsleistung damit insgesamt wirtschaftlicher oder wirksamer erbracht wird und dies, im Einzelnen durchgerechnet, schriftlich nachgewiesen ist,
    soweit eine Gegen- oder Ergänzungsfinanzierung durch Dritte nicht zu Einnahmeverlusten führt. Werden Personalausgaben nicht auf der Grundlage von Globalsummen veranschlagt, so sind Ausgaben für nichtplanmäßige Dienstkräfte oder für freie Mitarbeiter deckungsberechtigt nur zu Lasten jeweils entsprechender Ausgaben.

    (2) Abweichend von Absatz 1 können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird; dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

    (3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden, sind nicht deckungsfähig."

  12. In § 24 Abs.1 Satz 1 wird das Wort "Kostenberechnungen" durch das Wort "Kostenermittlungen" ersetzt.
  13. § 26a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
      "Die Bezirksverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung über den Bezirkshaushaltsplan mit Ersuchen für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bezirks verbinden."
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "unter Beachtung des Artikels 73 der Verfassung von Berlin" durch die Worte "unter Beachtung des Artikels 85 Abs.2 der Verfassung von Berlin" ersetzt.
  14. § 37 Abs.8 erhält folgende Fassung:
    "(8) Ein Leistungs- und Verantwortungszentrum oder eine Serviceeinheit kann innerhalb des Kapitels höhere oder neue Einnahmen des laufenden Geschäftsbetriebs, die durch eigene Managementmaßnahmen, insbesondere Leistungsausweitungen, erzielt werden, für höhere oder neue Ausgaben (ausgenommen Ausgaben für planmäßige Dienstkräfte) im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen verwenden. Darüber hinaus können die Bezirke höhere oder neue Ausgaben aus höheren oder neuen Einnahmen leisten, die ihnen in bezirklichen Angelegenheiten entstehen. Höhere oder neue Ausgaben in den Fällen der Sätze 1 und 2 sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben. Wenn die höheren oder neuen Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren Folgekosten verursachen, bedarf dies der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen."
  15. In § 38 Abs.4 wird folgender Satz 2 angefügt:
    "Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen."
  16. § 46 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "dies gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend." angefügt.
    2. In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert." angefügt.
  17. § 50 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
      "(1) Der Senat kann Mittel und Stellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Organisationseinheit auf eine andere übergehen; eines Beschlusses des Senats bedarf es nicht, wenn Aufgaben innerhalb eines Verwaltungszweigs auf eine andere Organisationseinheit übergehen oder beim Übergang auf einen anderen Verwaltungszweig die Leiter der beteiligten Verwaltungszweige und die Senatsverwaltung für Finanzen, bei Stellen auch die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung, über die Umsetzung einig sind. Abweichend von Satz 1 bedürfen Umsetzungen innerhalb eines Bezirkshaushaltsplans der Einwilligung des Bezirksamts. Gehen Aufgaben von der Hauptverwaltung auf die Bezirksverwaltung über, sind die Mittel und Stellen umzusetzen.

      (2) Eine Stelle darf mit Einwilligung der für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständigen Senatsverwaltung in ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Der Einwilligung bedarf es nicht bei der Umsetzung von Stellen innerhalb eines Einzelplans oder eines Bezirkshaushaltsplans. Über den weiteren Verbleib der Stelle ist spätestens im übernächsten Haushaltsplan zu bestimmen."

    2. In Absatz 3 wird das Wort "Verwaltung" durch das Wort "Dienststelle" ersetzt.
  18. § 62 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
      "Rücklagen".
    2. Der bisherige Text wird Absatz 1.
    3. Es werden die folgenden Absätze 2 bis 5 angefügt:
      "(2) Andere Rücklagen können gebildet werden, soweit Haushaltsmittel für einen bestimmten Zweck angesammelt werden sollen.

      (3) Hat ein Leistungs- und Verantwortungszentrum oder eine Serviceeinheit durch eigene Managementmaßnahmen des laufenden Geschäftsbetriebs Haushaltsmittel wirtschaftlicher eingesetzt oder höhere oder neue Einnahmen erzielt (eigene Erfolgsverbesserung), so kann dafür innerhalb des Kapitels eine Rücklage (Erfolgsrücklage) nach näherer Bestimmung der Senatsverwaltung für Finanzen gebildet werden. Höhere oder neue Ausgaben für die Zuführung an die Erfolgsrücklage und ihre Verwendung in späteren Haushaltsjahren sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben.

      (4) Ein kleinerer Teil aus der jährlichen Zuführung an die Erfolgsrücklage kann für Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Beamten- oder Arbeitsrecht verwendet werden. Er wird unterteilt in einen der Organisationseinheit verbleibenden Anteil und in einen Anteil zur Ansammlung von Zulagemitteln für Organisationseinheiten, denen wegen ihrer Eigenart keine hinreichende eigene Erfolgsverbesserung möglich ist. Der verbleibende Anteil soll im Betrag je Beschäftigten höher sein als der Betrag, den Organisationseinheiten ohne die Möglichkeit hinreichender eigener Erfolgsverbesserung über Zuweisungen aus angesammelten Zulagemitteln zur Verfügung haben. Das Nähere bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen, soweit die Ausgestaltung der Zulagen berührt ist, im Einvernehmen mit der für Beamten- und Arbeitsrecht zuständigen Senatsverwaltung.

      (5) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

  19. In § 63 Abs.2 wird folgender Satz 2 angefügt:
    "Die Veräußerung von Grundstücken mit dem Ziel der weiteren langfristigen Eigennutzung ist im Einzelfall zulässig, wenn dies ausschließlich der wirtschaftlichen Sanierung dieser Grundstücke dient und die Möglichkeit eines Rückerwerbs gewährleistet ist."
  20. § 64 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      "(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen erworben oder veräußert werden, soweit nicht die Bezirke nach § 4 Abs.1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind."
    2. In Absatz 2 Satz 1 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 6 angefügt:
      "6. die Veräußerung von Grundstücken nach § 63 Abs.2 Satz 2."
  21. § 71 Abs.1 erhält folgende Fassung:
    "(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Die Buchführung kann nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs erfolgen."
  22. § 72 Abs.1 erhält folgende Fassung:
    "(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs.1 Satz 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen."
  23. § 80 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "durch die abgeschlossenen Bücher" durch die Worte "auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher" ersetzt.
    2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      "(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf das Vermögen und die Schulden und, soweit sie nach § 71 Abs.1 Satz 2 der Buchführung unterliegen, auf eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge."
  24. In § 93 Satz 2 werden die Worte "Artikel 83 Abs.1 der Verfassung von Berlin" durch die Worte "Artikel 95 Abs.3 der Verfassung von Berlin" ersetzt.
  25. § 100 wird aufgehoben.
  26. In § 112 Abs.1 Satz 1 werden nach den Worten "der gesetzlichen Krankenversicherung," die Worte "der sozialen Pflegeversicherung," eingefügt.
  27. In § 114 Abs.1 Satz 1 werden die Worte "im Laufe des nächsten Rechnungsjahres" durch die Worte "im Laufe der ersten neun Monate des folgenden Rechnungsjahres" ersetzt.
  28. § 116 wird aufgehoben.
  29. Die §§ 120 bis 125 werden aufgehoben; der bisherige § 126 wird der neue § 120.

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 § 12
[Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes]

In Teil V (Justizverwaltung) des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S.73), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juni 1996 (GVBl. S.234) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt:
"§ 12a
Das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S.171) gilt für die Gerichte entsprechend, soweit nicht die Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes entgegenstehen."

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 § 13
[Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung]

§ 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S.557), das zuletzt durch Gesetz vom 29. März 1994 (GVBl. S.102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
    "Anwendbarkeit anderer Vorschriften".
  2. Der bisherige Text wird Absatz 1.
  3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
    "(2) Für die Gerichte gilt § 12a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend."

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 § 14
[Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung]

§ 4 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 1965 (GVBl. S.1979, 1966, S.718), das zuletzt durch § 30 Abs.2 des Gesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S.73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
    "Anwendbarkeit anderer Vorschriften".
  2. Der bisherige Text wird Absatz 1.
  3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
    "(2) Für die Gerichte gilt § 12a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend."

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 § 15
[Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes]

§ 5 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 1971 (GVBl. S.2097), das durch § 30 Abs.3 des Gesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S.73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift erhält folgende Fassung :
    "Anwendbarkeit anderer Vorschriften".
  2. Der bisherige Text wird Absatz 1.
  3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
    "(2) Für die Gerichte gilt § 12a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend."

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 § 16
[Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes]

§ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. S.2196), das durch § 30 Abs.4 des Gesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S.73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
    "Anwendbarkeit anderer Vorschriften".
  2. Der bisherige Text wird Absatz 1.
  3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
    "(2) Für die Gerichte gilt § 12a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend."

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Bällchen

Abschnitt III:
Schlussvorschriften

 § 17
[Funktionsbezeichnungen]

Alle Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

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 § 18
[Übergangsvorschrift für Führungsaufgaben]

(1) Erstmals werden Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs.3 Satz 1 im Anschluss an das Inkrafttreten dieses Gesetzes übertragen, und zwar nach dem gruppenbezogenen Auswahlverfahren (§ 6 Abs.5). Bis dahin gelten entsprechende Übertragungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Zwischenlösung weiter.

(2) In den Senatsverwaltungen, die infolge des Artikels 55 Abs.2 der Verfassung von Berlin mit Beginn der 14.Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin zusammengelegt werden, enden für die davon berührten Führungskräfte die Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs.3 Satz 1, sobald sie für zusammengelegte Organisationseinheiten neu übertragen werden.

(3) In den Bezirken, die nach dem Gebietsreformgesetz vom 10. Juni 1998 (GVBl. S.131) zum 1. Januar 2001 zu neuen Bezirken zusammengelegt werden, tritt in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des Inkrafttretens dieses Gesetzes der 1. Januar 2001. Bis dahin sollen so weit wie möglich Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs.3 Satz 1 als Zwischenlösung oder für den neuen Bezirk entsprechend den §§ 42b und 42c des Bezirksverwaltungsgesetzes als endgültige Lösung übertragen werden.

(4) Ist eine Führungsaufgabe im Sinne von § 5 Abs.3 Satz 1 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits nach dem gruppenbezogenen Auswahlverfahren (§ 6 Abs.5) förmlich übertragen worden, so gilt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 vom Zeitpunkt der Übertragung an als Übertragung auf fünf Jahre, sofern sie nicht nach Absatz 2 oder 3 früher endet.

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 § 19
[Neubekanntmachung des Bezirksverwaltungsgesetzes]

Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Bezirksverwaltungsgesetz in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Neufassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

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 § 20
[Berichte]

Über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zusammenfassend, beginnend mit dem 31. Oktober 2000.

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 § 21
[Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die Vorschriften der §§ 2 und 4 und die durch § 8 geänderten Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes sind spätestens mit Beginn der 14.Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin anzuwenden, in den nach dem Gebietsreformgesetz zusammengelegten Bezirken spätestens zum 1. Januar 2001; die §§ 42b und 42c des Bezirksverwaltungsgesetzes bleiben unberührt. Für die Polizeibehörde sind die §§ 2, 4 und 5 vom 1. Januar 2001 an anzuwenden.

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Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister
Eberhard D i e p g e n

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 Letzte Änderung:
 am 21.07.1999
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