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Gesetz
über den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Land Berlin
(Berliner Landes-Stasi-Unterlagengesetz - LStUG)

Vom 20.November 1992 (GVBl. S. 335), zuletzt geändert am 5.November 1997
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 
Inhaltsübersicht:

  • § 1 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten
  • § 2 Bestellung und Entlassung
  • § 3 Rechtsstellung
  • § 4 Beirat des Bundesbeauftragten
  • § 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten


Gesetz
über den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Land Berlin
(Berliner Landes-Stasi-Unterlagengesetz - LStUG)

§ 1
[Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten]

(1) Der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Landesbeauftragter) unterstützt den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) vom 20.Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272). Er berät den Bundesbeauftragten über die landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen.

(2) Der Landesbeauftragte berät die öffentlichen Stellen des Landes. Er kann sich auf Antrag an Überprüfungsverfahren beratend beteiligen und dabei in die herangezogenen Unterlagen Einsicht nehmen. Er ist befugt, die Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den öffentlichen Stellen des Landes einzusehen.

(3) Der Landesbeauftragte hat die Aufgabe, die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte von den §§ 13 bis 17 StUG zu beraten. Er kann für Beteiligte des Verfahrens nach § 12 StUG (Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen) nach dessen Abschluß eine Beratung insbesondere in Fragen der Rehabilitation und Wiedergutmachung anbieten. Hierzu arbeitet er mit anderen Beratungsstellen zusammen und unterstützt sie bei ihrer Tätigkeit.

(4) Der Landesbeauftragte arbeitet mit den Behörden, die für die Aufarbeitung und Verwahrung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sowie anderer Organe des Staats- und Parteiapparates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zuständig sind, und mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten zusammen. Die öffentlichen Stellen des Landes sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist durch öffentliche Stellen des Landes insbesondere

  1. Auskunft zu erteilen und
  2. Einsicht in deren Registraturen, Archieve und sonstige Informationssammlungen zu gewähren, wenn ihm hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sowie anderer Organe des Staats- und Parteiapparates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen und er dies gegenüber den Stellen anzeigt.

(5) Der Landesbeauftragte fördert die politische und historische Aufarbeitung der SED-Diktatur unter besonderer Berücksichtigung des Staatssicherheitsdienstes. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterrichtet er die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und anderer Organe des SED-Diktatur im Gebiet des Landes Berlin. Zu diesem Zweck fördert er die Einrichtung und Unterhaltung eines Dokumentations- und Ausstellungszentrums. Der Landesbeauftragte unterstützt die politische Bildungsarbeit zur SED-Diktatur. Er berät Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen sowie andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen des Landes bei der historischen und politischen Aufarbeitung des SED-Diktatur unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes. Er arbeitet mit der Landeszentrale für Politische Bildungsarbeit zusammen.

(6) Der Landesbeauftragte berichtet dem Abgeordnetenhaus jährlich über seine Tätigkeit.

(7) Der Landesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden, Anfragen und Hinweise bekanntwerden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Er hat das Recht, gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 StUG nach Bevollmächtigung durch die berechtigte Person Einsicht in Unterlagen zu nehmen oder sich Unterlagen herausgeben zu lassen.

§ 2
[Bestellung und Entlassung]

(1) Der Landesbeauftragte wird auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und vom Senat ernannt. Zum Landesbeauftragten kann nur gewählt werden, wer zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Landesbeauftragte leistet vor dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses folgenden Eid:

"Ich schwö,re, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundsatz der Verfassung des Landes Berlin und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit des Landesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie endet fünf Jahre nach seiner Wahl oder bei Außerkrafttreten dieses Gesetzes. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Landesbeauftragte gegen seinen Willen nur entlassen werden, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.

§ 3
[Rechtsstellung]

(1) Der Landesbeauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis im Geschäftsbereich des Berliner Datenschutzbeauftragten. Er ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Dienstaufsicht über den Landesbeauftragten wird durch den Berliner Datenschutzbeauftragten ausgeübt.

(2) Der Landesbeauftragte darf neben seinem Amt kein weiteres besoldetes Amt und kein Gewerbe ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenen Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(3) Im übrigen wird die Rechtsstellung des Landesbeauftragten durch Vertrag geregelt.

§ 4
[Beirat des Bundesbeauftragten]

Der Senat von Berlin kann gegenüber dem Bundesminister des Inneren den Landesbeauftragten als Mitglied des Beirates beim Bundesbeauftragten und gegebenenfalls weitere in den Beirat zu entsendende Mitglieder benennen.

§ 5
[Inkrafttreten und Außerkrafttreten]

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 30.November 2002 außer Kraft.

(2) Endet das Amtsverhältnis des Landesbeauftragten vor Ablauf der Frist nach § 2 Abs.3 satz 1, wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen

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 Letzte Änderung:
 am 21.09.1998
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