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Landgericht Berlin
Beschluß vom 14.Mai 1998 - 16 O 301/98 -
wegen "E-Mail-Werbung"
Beschluß
In Sachen (...) wird im Wege der einstweiligen Verfügung -
wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - angeordnet
(§§ 823, 1004 BGB, §§ 91, 890, 935 ff. ZPO):
- Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an
ihrer Geschäftsführerin, untersagt,
künftig im Wege der E-Mail-Werbung an den Antragsteller
heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen
Sendung zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann wegen
bereits bestehender Geschäftsverbindung vermutet werden.
- Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails verstößt gegen §
823 Abs.1 BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die
unerbetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax
gegen § 823 Abs.1 BGB verstößt, sofern der Empfänger nicht
damit einverstanden ist oder sein Einverständnis im Rahmen einer
bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann.
Aus den gleichen Gründen ist aber auch die Zusendung von E-Mails
ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen
nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, unzulässig.
Denn auch wenn der Empfang einer E-Mail selber - im Gegensatz
zum Empfang eines Telefaxes - noch keine direkten Kosten beim
Empfänger verursacht, so kann der Empfänger die E-Mail dennoch
nur unter Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt
als Werbung erkennen. Denn die E-Mail kann nur gelesen werden,
während der Empfänger "online" ist. Auf diese Weise
entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die
Verbindung des eigenen Computers mit dem externen Computer des
Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die
Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die
anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in denen die
Werbe-E-Mails gelesen werden.
Zudem läßt es sich im "E-Mail Briefkasten" nicht
ohne weiteres identifizieren, welche E-Mails Werbung enthalten
und welche E-Mails sonstige Nachrichten enthalten, so daß der
Empfänger beim Leeren seines "E-Mail Briefkasten" die
unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und Mühe erst
aussortieren muß, indem er die einzelnen Sendungen abruft.
Für die Frage der Unzulässigkeit entsprechender
Werbemaßnahmen ist es schließlich auch unerheblich, ob der
Empfänger derselben eine Privatperson, Freiberufler oder
Gewerbetreibender ist.
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