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Landgericht Berlin
Beschluß vom 2. April 1998 - 16 O 201/98 -
wegen "E-Mail-Werbung"
Beschluß
In Sachen (...) wird im Wege der einstweiligen Verfügung -
wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - angeordnet
(§§ 1, 25 UWG, § 823 BGB, §§ 935 ff., 91, 890 ZPO):
- Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
künftig im Wege der E-Mail-Werbung an den Antragsteller
heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen
Sendung zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann wegen
bereits bestehender Geschäftsverbindungen vermutet werden.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM
festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er per E-Mail
eine Werbung der (...) Agentur der (...) erhalten hat, ohne mit
ihr in Geschäftsverbindung zu stehen. Er hat ferner glaubhaft
gemacht, daß es sich bei der in dieser Werbung genannten
Telefonnummer um die Telefonnummer des Antragsgegners handelt.
Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails verstößt aber
gegen § 1 UWG, § 823 Abs.1 BGB. In der Rechtsprechung ist es
anerkannt, daß die unerbetene Zusendung von Werbung und
Prospekten durch Telefax gegen § 1 UWG verstößt, sofern der
Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein
Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden
Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Aus den gleichen
Gründen ist auch die Zusendung von E-Mails ohne vorheriges
Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine
Geschäftsverbindung besteht, wettbewerbswidrig.
Denn auch wenn der Empfang einer E-Mail selber - im Gegensatz
zum Empfang eines Telefaxes - noch keine direkten Kosten beim
Empfänger verursacht, so kann der Empfänger die E-Mail dennoch
nur unter Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt
als Werbung erkennen. Denn die E-Mail kann nur gelesen werden,
während der Empfänger "online" ist. Auf diese Weise
entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die
Verbindung des eigenen Computers mit dem externen Computer des
Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die
Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die
anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in denen die
Werbe-E-Mails gelesen werden.
Zudem läßt es sich im "E-Mail Briefkasten" nicht
ohne weiteres identifizieren, welche E-Mails Werbung enthalten
und welche E-Mails sonstige Nachrichten enthalten, so daß der
Empfänger beim Leeren seines "E-Mail Briefkasten" die
unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und Mühe erst
aussortieren muß, indem er die einzelnen Sendungen abruft. Aus
denselben Gründen verstößt die Werbung auch gegen § 823 BGB.
Der Tenor wurde in Anwendung des § 938 ZPO präzisiert.
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