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Landgericht Berlin
Beschluß vom 2. April 1998 - 16 O 201/98 -
wegen "E-Mail-Werbung"

Beschluß

In Sachen (...) wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - angeordnet (§§ 1, 25 UWG, § 823 BGB, §§ 935 ff., 91, 890 ZPO):

  1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
    künftig im Wege der E-Mail-Werbung an den Antragsteller heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann wegen bereits bestehender Geschäftsverbindungen vermutet werden.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
  4. Gründe:

    Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er per E-Mail eine Werbung der (...) Agentur der (...) erhalten hat, ohne mit ihr in Geschäftsverbindung zu stehen. Er hat ferner glaubhaft gemacht, daß es sich bei der in dieser Werbung genannten Telefonnummer um die Telefonnummer des Antragsgegners handelt.

    Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails verstößt aber gegen § 1 UWG, § 823 Abs.1 BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die unerbetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 1 UWG verstößt, sofern der Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Aus den gleichen Gründen ist auch die Zusendung von E-Mails ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, wettbewerbswidrig.

    Denn auch wenn der Empfang einer E-Mail selber - im Gegensatz zum Empfang eines Telefaxes - noch keine direkten Kosten beim Empfänger verursacht, so kann der Empfänger die E-Mail dennoch nur unter Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen. Denn die E-Mail kann nur gelesen werden, während der Empfänger "online" ist. Auf diese Weise entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung des eigenen Computers mit dem externen Computer des Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in denen die Werbe-E-Mails gelesen werden.

    Zudem läßt es sich im "E-Mail Briefkasten" nicht ohne weiteres identifizieren, welche E-Mails Werbung enthalten und welche E-Mails sonstige Nachrichten enthalten, so daß der Empfänger beim Leeren seines "E-Mail Briefkasten" die unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und Mühe erst aussortieren muß, indem er die einzelnen Sendungen abruft. Aus denselben Gründen verstößt die Werbung auch gegen § 823 BGB.

    Der Tenor wurde in Anwendung des § 938 ZPO präzisiert.

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  Berlin,
  am 08.06.98
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