Abgeordnetenhaus von Berlin Beschlussfassung
Beschlossene, aber nicht veröffentlichte Fassung |
§ 1 | Zweck des Gesetzes |
§ 2 | Anwendungsbereich |
§ 3 | Informationsrecht |
§ 4 | Umfang der Informationsfreiheit |
§ 5 | Amtsverschwiegenheit |
§ 6 | Schutz personenbezogener Daten |
§ 7 | Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen |
§ 8 | Angaben über Gesundheitsgefährdungen |
§ 9 | Schutz der Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung |
§ 10 | Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses |
§ 11 | Gefährdung des Gemeinwohls |
§ 12 | Beschränkte Akteneinsicht oder Aktenauskunft |
§ 13 | Antragstellung, Durchführung der Akteneinsicht und Aktenauskunft |
§ 14 | Entscheidung, Anhörung des/der Betroffenen |
§ 15 | Begründungspflicht, Bescheidungsfristen |
§ 16 | Kosten |
§ 17 | Veröffentlichungspflichten, Aktenverzeichnisse |
§ 18 | Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht |
§ 18 | Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung |
§ 19 | Änderung des Berliner Pressegesetzes |
§ 20 | Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin |
§ 21 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 22 | Inkrafttreten |
Vom 23.09.1999
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
1. Abschnitt: Informationsrecht |
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.
(l) Dieses Gesetz regelt die Informationsrechte gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen). Für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen.
(2) Der Zugang zu Informationen über die Umwelt bestimmt sich nach dem Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 (BGBI. I S.1490) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Jede/r hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Rechte nach Satz 1 können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden.
(2) Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen.
(3) Weitergehende Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist in dem beantragten Umfang zu gewähren, es sei denn, eine der im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Ausnahmen findet Anwendung.
2. Abschnitt: Einschränkungen des Informationsrechtes |
Mit der Entscheidung, Akteneinsicht oder Aktenauskunft zu erteilen, ist die Genehmigung nach § 26 Abs.2 Landesbeamtengesetz zu verbinden. Sie darf nur in den Fällen des § 11 dieses Gesetzes versagt werden.
(1) Das Recht auf Akteneinsicht besteht nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse (§ 1 des Gesetzes) das Interesse des/der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
Änderung durch Beschluss des Unterausschusses Datenschutz
(2) Der Offenbarung personenbezogener Daten stehen schutzwürdige Belange des/der Betroffenen in der Regel nicht entgegen,
wenn der/die Betroffene zustimmt oder soweit sich aus einer Akte
Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen oder durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse des/der Betroffenen an der Geheimhaltung.
Gegenüber der Offenbarung tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung kann sich der/die Betroffene und die öffentliche Stelle nicht auf Satz l berufen.
Der Offenbarung von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Akteneinsicht oder Aktenauskunft stehen schutzwürdige Belange des/der Betroffenen nach § 6 Abs.l und § 7 in der Regel nicht entgegen, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit Angaben über Gesundheitsgefährdungen sowie in Zusammenhang mit den von den Betroffenen dagegen eingesetzten Schutzvorkehrungen steht.
(l) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung vereitelt wird oder ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Das gleiche gilt, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann.
(2) Die öffentliche Stelle kann die Akteneinsicht oder Aktenauskunft unter Berufung auf Absatz l nur für die Dauer von drei Monaten verweigern. Die Entscheidung ist entsprechend zu befristen. Nach Ablauf der Frist hat die öffentliche Stelle auf Antrag erneut zu entscheiden. Eine weitere Vorenthaltung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Abs.l weiterhin vorliegen.
(l) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht bis zum Abschluß eines Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Dies gilt nicht für die Ergebnisse von abgeschlossenen Verfahrenshandlungen eines Verwaltungsverfahrens, die für die Entscheidung verbindlich sind. Hierzu gehören insbesondere Ergebnisse von Beweiserhebungen sowie bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsverfahren verbindliche Stellungnahmen anderer Behörden.
Änderung durch Beschluss des Rechtsausschusses
(2) Die Akten zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung sind einsehbar, sobald der Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen, gefaßt ist. Für die Akten der Landschaftsplanung sowie für die Akten zur Aufstellung der in § 17 genannten Pläne gilt Satz 1 entsprechend. Die Akten zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind einsehbar, sobald der Beginn der vorbereitenden Untersuchung beschlossen worden ist.
(3) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht,
1. soweit Akten sich auf die Beratung des Senats und der Bezirsämter sowie deren Vorbereitung beziehen,
2. soweit durch das Bekanntwerden des Akteninhalts Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart werden.
Änderung durch Beschluss des Rechtsausschusses
Außer in den Fällen der §§ 5 bis 10 darf die Akteneinsicht oder Aktenauskunft nur versagt werden, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Geimeinwohls führen würde.
Soweit die Voraussetzungen für Einschränkungen der Informationsfreiheit nach §§ 5 bis 11 nur bezüglich eines Teils einer Akte vorliegen, besteht ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft für die anderen Aktenteile. Wird Akteneinsicht beantragt, sind die geheimhaltungsbedürftigen Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen; die Abtrennung kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Aktenteile erfolgen. Art und Umfang der Abtrennung oder Unkenntlichmachung sind in der Akte zu vermerken.
3. Abschnitt: Verfahren |
(l) Der Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist mündlich oder schriftlich bei der öffentlichen Stelle zu stellen, welche die Akten führt. Im Antrag soll die betreffende Akte bezeichnet werden. Sofern dem Antragsteller oder der Antragstellerin Angaben zur hinreichenden Bestimmung einer Akte fehlen, ist er durch die öffentliche Stelle zu beraten und zu unterstützen. Wird ein Antrag schriftlich bei einer unzuständigen öffentlichen Stelle gestellt, so ist diese verpflichtet, den Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und den Antragsteller oder die Antragstellerin entsprechend zu unterrichten.
(2) Die Akteneinsicht erfolgt bei der öffentlichen Stelle, welche die Akten führt. Die öffentliche Stelle ist verpflichtet, dem Antragsteller oder der Antragstellerin ausreichende räumliche und sachliche Möglichkeiten zur Durchführung der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.
(3) Aktenauskunft kann mündlich oder schriftlich erteilt werden.
(4) Bei Gewährung von Akteneinsicht und Aktenauskunft ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Anfertigung von Notizen gestattet.
(5) Auf Verlangen sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und zur Verfügung zu stellen. Soweit der Überlassung von Ablichtungen Urheberrechte entgegenstellen, ist von der öffentlichen Stelle die Einwilligung des/der Berechtigten einzuholen. Verweigern der/die Berechtigte die Einwilligung, besteht kein Anspruch nach Satz l. Das Recht auf Akteneinsicht und Aktenauskunft bleibt davon unberührt.
(6) Sofern die Einsicht von Daten begehrt wird, die auf Magnetbändern oder anderen Datenträgern der automatischen Datenverarbeitung gespeichert sind, ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin ein lesbarer Ausdruck und auf Antrag eine elektronische Kopie zu überlassen.
(7) Die Veröffentlichung, Speicherung oder Sammlung von Akteneinsichten oder Aktenauskünften zu gewerblichen Zwecken ist nicht zulässig.
(1) Über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist unverzüglich zu entscheiden. Der Entscheidung hat eine Prüfung des Antrages auf Zulässigkeit und Umfang der Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorauszugehen. Ergibt die Prüfung, daß daß dem Antrag stattgegeben werden kann und Rechte Betroffener nicht berührt sind, soll bei mündlicher Antragstellung Akteneinsicht oder Aktenauskunft sofort gewährt werden. Bei schriftlicher Antragstellung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Entscheidung mitzuteilen und darauf hinzuweisen, daß die Akteneinsicht oder Aktenauskunft innerhalb der allgemeinen Sprechzeiten oder der allgemeinen Dienstzeit gewährt wird. Wird durch die sofortige Gewährung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft im Einzelfall die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Stelle beeinträchtigt, kann ein späterer Termin bestimmt werden.
(2) Kommt die öffentliche Stelle bei Prüfung eines Antrags auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft zu der Auffassung, daß der Offenbarung personenbezogener Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine schutzwürdigen Belange des/der Betroffenen entgegenstehen, oder daß der Gewährung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft zwar schutzwürdige Belange des/der Betroffenen entgegenstehen, oder daß der Gewährung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft zwar schutzwürdige Belange eines/einer Betroffenen nach § 6 Abs.l oder § 7 entgegenstehen, das Informationsinteresse aber das Interesse des/der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, hat sie dem/der Betroffenen unter Hinweis auf Gegenstand und Rechtsgrundlage der Erteilung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung ist auch dem/der Betroffenen bekanntzugeben. Über den Antrag ist unverzüglich nach Ablauf der Äußerungsfrist zu entscheiden. Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft darf erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung gegenüber dem/der Betroffenen oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung, die auch dem/der Betroffenen bekanntzugeben ist, erteilt werden.
Gegen die Entscheidung kann der/die Betroffene Widerspruch einlegen.
(3) Gegen eine Entscheidung, durch die ein Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ganz oder teilweise zurückgewiesen wird, ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann zulässig, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.
(l) Die Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist schriftlich zu begründen. Ist der Antrag mündlich gestellt worden, gilt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin.
(2) In der Begründung hat die öffentliche Stelle, soweit dies ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Angaben möglich ist, den Antragsteller oder die Antragstellerin über den Inhalt der vorenthaltenen Akten zu informieren.
(3) Im Falle der vollständigen Vorenthaltung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft hat die Behörde auch zu begründen, weshalb keine beschränkte Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach § 12 erteilt werden kann.
(4) Lehnt die öffentliche Stelle die Akteneinsicht unter Berufung auf §§ 9 oder 10 ab, hat sie dem Antragsteller oder der Antragstellerin mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt eine Einsichtnahme voraussichtlich erfolgen kann.
(5) Will die öffentliche Stelle den Antrag zurückweisen, so ist der Antragsteller oder die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung nach Absatz l zu bescheiden.
Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren sind gebührenpflichtig.
Das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBI. S.516) gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(l) Emissionskataster (§ 46 Bundesimmissionsschutzgesetz), Luftreinhalteplane (§ 47 Bundesimmissionsschutzgesetz), Abfallwirtschaftspläne (§ 29 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), Abwasserbeseitigungspläne (§ 18a Abs.3 WHG), wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 36 WHG), Wasserbewirtschaftungspläne (§ 36b WHG), Forstliche Rahmenpläne (§ 9 Abs.l LWaldG) und vergleichbare Pläne sind zu veröffentlichen, Wasserbücher (§ 37 WHG) sind allgemein zugänglich zu machen.
(2) Die Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden, sind allgemein zugänglich zu machen.
(3) Auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
(4) Jede öffentliche Stelle hat Verzeichnisse zu führen, die geeignet sind, die Aktenordnung und den Aktenbestand sowie den Zweck der geführten Akten erkennen zu lassen. Jede öffentliche Stelle hat Register, Aktenpläne, Aktenordnungen, Aktenverzeichnisse, Einsenderverzeichnisse, Tagebücher und Verzeichnisse im Sinne von Satz l allgemein zugänglich zu machen.
(2) Jeder hat das Recht, den Beauftragten für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. In diesem Fall hat der Beauftragte die Befugnisse der §§ 24 und 25 Berliner Datenschutzgesetz.
(3) Der Beauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht berichtet dem Abgeordnetenhaus entsprechend § 29 Berliner Datenschuztgesetz.
Änderung durch Beschluss des Unterausschusses Datenschutz4. Abschnitt: Schlußvorschriften |
Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1979 (GVBI. S.2735), zuletzt geändert
durch Gesetz vom l. November 1990 (GVBI. S.2216) wird wie folgt geändert:
„§ 4a Akteneinsicht durch Beteiligte(l) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Satz l gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Die Regelungen von § 5 bis § 12 des Informationsfreiheitsgesetzes im Land Berlin (IFG) gelten entsprechend.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.
(4) Für Nichtbeteiligte gilt das Informationsfreiheitsgesetz im Land Berlin (IFG).
(5) § 72 Abs.l des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVFG) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes im Land Berlin uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten."
Das Berliner Pressegesetz vom 15. Juni 1965 (GVBI. S.744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1995 (GVBI. S.240),
wird wie Folgt geändert:
Nach § 4 Abs.4 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
"(5) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes im Land Berlin bleiben unberührt."
Das Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des. Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB)
vom 29. November 1993 (GVBI. S.576) wird wie folgt geändert:
In § 4 wird folgender Absatz la neu eingefügt:
"(la) Abweichend von Absatz l Satz l sind Bauakten in der Regel 90 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unverändert anzubieten."
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs.7 Akteneinsichten oder Aktenauskünfte zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht, speichert oder sammelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Zur Gesetzgebung im Land Berlin |