Bis zum 31.07.1995 gültige Fassung
der §§ 6 und 33 BlnDSG
§ 6
[Zulässigkeit der Datenverarbeitung]
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
- eine besondere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
- der Betroffene eingewilligt hat.
Satz 1 Nr.2 gilt nur, wenn die Rechtsvorschrift einen diesem
Gesetz vergleichbaren Datenschutz gewährleistet.
(2) Wird die Datenverarbeitung auf die Einwilligung des Betroffenen
gestützt, so ist dieser in geeigneter Weise über die
Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck
der Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt
bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger
der Daten sowie den Zweck der Übermittlung. Der Betroffene
ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß
er die Einwilligung verweigern kann.
(3) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen
besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll
die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich
erteilt werden, so ist der Betroffene darauf schriftlich besonders
hinzuweisen.
(4) Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie durch Androhung ungesetzlicher
Nachteile oder durch fehlende Aufklärung bewirkt wurde.
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