Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)Vom 10. März 1998 (GVBl. Brandenburg I, S.46) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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§ 1 | Akteneinsichtsrecht |
§ 2 | Anwendungsbereich |
§ 3 | Begriffsbestimmung |
§ 4 | Schutz überwiegender öffentlicher Interessen |
§ 5 | Schutz überwiegender privater Interessen |
§ 6 | Durchführung der Akteneinsicht |
§ 7 | Art und WEise der Gewährung des Akteneinsichtsrechts |
§ 8 | Gleichförmige Anträge und Beschränkung auf Auskunftserteilung |
§ 9 | Informationsrecht für Bürgerinitiativen und Verbände zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten |
§ 10 | Kosten |
§ 11 | Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht |
§ 12 | Inkrafttreten |
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.
(1) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber Behörden und Einrichtungen des Landes im Sinne des Zweiten Abschnitts des Landesorganisationsgesetzes sowie gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden.
(2) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den in § 1 Abs.2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Stellen nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Gegenüber Forschungsanstalten, zentralen Forschungseinrichtungen, Schulen und Prüfungseinrichtungen besteht das Einsichtsrecht nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden.
(3) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Bundesländer erstreckt, nur, soweit sich deren Akten ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen.
(4) Soweit sich die aktenführende Behörde zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben Privater bedient, besteht das Akteneinsichtsrecht gegenüber den privaten Stellen.
(5) In laufenden Verfahren wird Akteneinsicht nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt.
Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind und spätestens nach dessen Abschluß vernichtet werden.
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn
(2) Der Antrag auf Akteneinsicht soll abgelehnt werden,
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit
(2) Die Akteneinsicht kann gewährt werden, soweit
(3) Bei Einsicht in die Akten ist auch die Offenbarung der Mitwirkung eines Amtsträgers an Verwaltungsvorgängen oder sonstigem hoheitlichem Handeln sowie dessen Namens, Titels, akademischen Grades, der innerdienstlichen Funktionsbeschreibung, der dienstlichen Anschrift und Rufnummer zulässig, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange des Amtsträgers entgegen.
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht muß hinreichend bestimmt sein. In den Fällen des § 4 Abs.2 und § 5 Abs.2 Nr.3 sind auch die besonderen Umstände des Einzelfalls darzulegen, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird. Der Antrag ist schriftlich an die aktenführende Behörde zu richten. In den Fällen des Satzes 2 muß dem Antragsteller von der aktenführenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben werden. Sofern dem Antragsteller Angaben zur hinreichenden Bestimmung seines Antrages fehlen, ist er von der öffentlichen Stelle zu beraten und zu unterstützen. Wird ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt, so ist diese verpflichtet, den Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und den Antragsteller hierüber zu unterrichten. Eine Ablehnung des Antrages ist von der aktenführenden Behörde schriftlich zu begründen.
(2) Soweit der Schutz der in den §§ 4 und 5 genannten öffentlichen und privaten Belange durch Aussonderung von Aktenteilen oder Einzeldaten gewährleistet werden kann, ist dem Antragsteller der übrige Teil der Akte zugänglich zu machen. Ist die Aussonderung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, besteht nur ein Recht auf Auskunftserteilung.
(3) In den Fällen des § 5 Abs.2 Nr.2 und 3 ist der Betroffene vor der Gewährung der Akteneinsicht anzuhören. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen Unternehmensdaten, die nicht unter § 5 Abs.1 Nr.3 fallen, von einer Akteneinsicht betroffen sind.
(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann oder wenn der Antrag zum Zweck der Vereitelung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen erfolgt.
(5) Soweit die Akteneinsicht von der Zustimmung Dritter abhängig ist, ist auf Verlangen des Antragstellers die Zustimmung einzuholen. Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die aktenführende Behörde eine Zustimmung nicht vor, gilt die Zustimmung als verweigert. Eine Verweigerung der Zustimmung kann auch vorab erfolgen.
Die zuständige Stelle bestimmt das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Anspruch auf Akteneinsicht
wird vorbehaltlich der in § 6 Abs.2 und § 8 geregelten
Ausnahmen durch Gewährung der Einsicht in die Originaldokumente erfüllt. Mit Zustimmung des Antragstellers
kann das Akteneinsichtsrecht auch durch
(1) Das Akteneinsichtsrecht ist auf Auskunftserteilung beschränkt, wenn mehr als 50 Anträge vorliegen, die auf die gleichen Informationen gerichtet sind, und die Auskunft auch ohne den Informationsträger verständlich ist. Abweichend von Satz 1 kann auch bei weniger als 50 Anträgen die Informationsgewährung auf Auskunftserteilung beschränkt werden, wenn die Gewährung von Akteneinsicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
(2) Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(1) Dieses Gesetz findet entsprechend Anwendung auf Bürgerinitiativen und Verbände zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten im Sinne des Artikels 21 Abs.3 der Verfassung des Landes Brandenburg, soweit sie ihr Recht auf Information geltend machen.
(2) Anträge nach Absatz 1 können nur durch den Vorstand oder einen besonders hierzu Bevollmächtigten gestellt werden. In Zweifelsfällen ist gegenüber der Behörde die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
(1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, daß zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Kostenregelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ausschuß für Inneres des Landtages die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen.
(3) Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Selbstverwaltung von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, bleiben die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes unberührt.
(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird ein Landesbeauftragter für das Recht
auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
Die Wahl und die Rechtsstellung des Landesbeauftragten richten sich nach den §§ 22
und 23 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Der Landesbeauftragte führt
die Amts- und Funktionsbezeichnung
(2) Jeder hat das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. In diesem Fall hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht die Befugnisse der §§ 23, 25 und 26 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht legt dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 10. März 1998
Der Präsident des Landtages Brandenburg,
Dr. Herbert Knoblich
Verkündet am 19. März 1998
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