MeldepflichtenÖffentlicher BereichDie datenverarbeitenden Stellen im öffentlichen Bereich des Landes Berlin sind gem. §25 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) verpflichtet,die von ihnen betriebenen Dateien und die verwendeten Geräte beim Berliner Datenschuztbeauftragen anzumelden und zur Durchführung des Datenschutzes die Grundsätze des § 19 Abs.2 und 4 BlnDSG (Führung eines Datei- und Geräteverzeichnisses im eigenen Haus) zu beachten. Die entsprechenden Meldeformulare, die uns zum Berliner Dateiregister geschickt werden müssen, sind - bei größeren Mengen - beim Vordrucklager des Landes Berlin schriftlich anzufordern (Vordruck-Nr. für Dateimeldungen: Inn I B 10 und für die Geräteanmeldungen: Inn I B 20). Einzelne Formulare können auch bei uns abgerufen werden. Nähres zum Umfang der Meldepflicht und zur Durchführung der Meldung kann den Ausfüllanleitungen entnommen werden. Die Meldungen können auch - unter Einhaltung der Struktur des Meldeformulars - auf Diskette gespeichert und uns zugeschickt werden.
Privater BereichFür den privaten Bereich ergibt sich die (eingeschränkte) Meldepflicht aus §32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Hiernach sind nur Unternehmen meldepflichtig, die Daten im Auftrag für Dritte verarbeiten. Dabei sind vor allem der Geschäftszweck, die Art der gespeicherten Daten und die Datenübermittelung, aber auch die Art der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen auszuführen. Das entsprechende Formular können Sie bei uns telefonisch oder schriftlich anfordern, auch eine Version zum Downloaden ist verfügbar.
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Letzte Änderung: am 21.04.1999 | |